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Beschluss

8 W 124/21

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0624.8W124.21.00
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Leitsätze
Einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und Antragsteller gleichzeitig auch Insolvenzverwalter der Antragsgegnerseite ist. Es fehlt aber infolge des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Festsetzung, wenn es sich bei dem Vergütungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt, die bereits zu dem Zeitpunkt begründet worden ist, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat.(Rn.15) (Rn.17) (Rn.21) (Rn.22)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 3.3.2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. GmbH ein Anspruch auf Vergütung i. H. v. 2.094,40 € für seine erstinstanzliche Tätigkeit im unter dem Az. 1 O 286/16 vor dem LG Hechingen geführten Verfahren und ein Anspruch auf Vergütung i. H. v. 794,92 € für seine zweitinstanzliche Tätigkeit im unter dem Az. 1 U 3/18 beim Oberlandesgericht Stuttgart geführten Berufungsverfahren als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zustehen. 2. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde sowie der weitergehende Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 3. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und Antragsteller gleichzeitig auch Insolvenzverwalter der Antragsgegnerseite ist. Es fehlt aber infolge des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Festsetzung, wenn es sich bei dem Vergütungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt, die bereits zu dem Zeitpunkt begründet worden ist, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat.(Rn.15) (Rn.17) (Rn.21) (Rn.22) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 3.3.2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. GmbH ein Anspruch auf Vergütung i. H. v. 2.094,40 € für seine erstinstanzliche Tätigkeit im unter dem Az. 1 O 286/16 vor dem LG Hechingen geführten Verfahren und ein Anspruch auf Vergütung i. H. v. 794,92 € für seine zweitinstanzliche Tätigkeit im unter dem Az. 1 U 3/18 beim Oberlandesgericht Stuttgart geführten Berufungsverfahren als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zustehen. 2. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde sowie der weitergehende Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 3. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer beantragt die Festsetzung einer Vergütung gem. § 11 RVG. Mit Klageschrift vom 29.12.2016 hat der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. GmbH den Beklagten auf Zahlung von 16.945,16 € in Anspruch genommen; dabei bestellte er sich als in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt selbst zum Prozessbevollmächtigten. Mit Urteil vom 13.11.2017 hat das Landgericht den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 14.200 € nebst Zinsen zu bezahlen. Den Streitwert hat das Landgericht auf 16.945,16 € festgesetzt. Nach Rücknahme der seitens des Beklagten eingelegten Berufung hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.180,38 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 3.12.2020 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung als Prozessbevollmächtigter erster und zweiter Instanz nach dem RVG gem. § 11 RVG festzusetzen. Mit Verfügung vom 20.2.2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass § 11 RVG für einen Insolvenzverwalter nicht anwendbar sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer dahingehend Stellung genommen, dass er die Kostenfestsetzung nicht als Insolvenzverwalter beanspruche, sondern als Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter des Insolvenzverwalters gegen die Insolvenzmasse. Mit Beschluss vom 3.3.2021 hat das Landgericht den Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach dem RVG zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das vereinfachte Festsetzungsverfahren nicht anwendbar sei. Der Kläger sei Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Im vorliegenden Rechtsstreit habe er sich selbst vertreten. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG wäre er sowohl als Antragsteller als auch als Antragsgegner beteiligt. Er könne kein Verfahren gegen sich selbst führen, hierzu fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Die ihm zustehende Vergütung nach dem RVG bedürfe keiner Festsetzung nach § 11 RVG, vielmehr könne er diese gem. § 5 InsVV aus der Insolvenzmasse entnehmen. Die Prüfung durch das Insolvenzgericht erfolge dann bei Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung. Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer weiterhin die Festsetzung der Vergütung. Er führt aus, dass ein Rechtsanwalt, der die von ihm selbst als Insolvenzverwalter verwaltete Insolvenzmasse im Prozessverfahren vertrete, berechtigt sei, die entstandenen Gebühren aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Träfe die Auffassung des Landgerichts zu, sei eine Festsetzung nicht möglich und könne ein derartiger Anspruch nie entstehen. Tatsächlich seien der Antragsteller Rechtsanwalt A. persönlich und der Antragsgegner Rechtsanwalt A. in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, also als Partei kraft Amtes, verschiedene Parteien im Rechtssinne. Im Übrigen sei eine Entnahme aus der Insolvenzmasse derzeit nicht möglich, da im Insolvenzverfahren habe Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müssen. Hilfsweise begehrt der Beschwerdeführer, festzustellen, dass ihm ein Anspruch in Höhe der beantragten Kosten von 1.842,12 € gegen die verwaltete Insolvenzmasse zustehe. Mit Verfügung vom 26.7.2023, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.8.2023, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen. II. Die gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG iVm § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der dem Beschwerdeführer zustehenden Vergütung zu entsprechen ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag die vollstreckbare Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG begehrt, ist die Beschwerde unbegründet. 1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf - vollstreckbare - Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG ist nicht zu entsprechen. a) Der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 11 RVG nicht nur in seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter Antragsteller ist, sondern auch auf Antragsgegnerseite in seiner Funktion als Insolvenzverwalter und damit als Partei kraft Amtes (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 50 Rn. 28) auftritt. Zwar ist im Zivilprozess Voraussetzung, dass sich zwei Parteien gegenüberstehen, von denen die eine gegen die andere Rechtsschutz begehrt. Ein Insichprozess, also ein Prozess gegen sich selbst, ist grundsätzlich nicht möglich (Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 50 Rn. 4 f.). Indes handelt es sich vorliegend nicht um einen Insichprozess. Auch wenn Prozessbevollmächtigter und Insolvenzverwalter personenidentisch sind, geht es in der Sache um einen Anspruch, der dem Prozessbevollmächtigtem persönlich zusteht, der sich jedoch sachlich gegen das Vermögen des Gemeinschuldners richtet, für den der Insolvenzverwalter lediglich dessen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse wahrnimmt, ohne dass ihm das verwaltete Vermögen des Schuldners zugleich dinglich zugeordnet wäre. In der Konsequenz hätte der Beschwerdeführer eine etwa festzusetzende Vergütung nicht aus seinem Privatvermögen zu begleichen, sondern diese wäre ihm aus der Insolvenzmasse auszuzahlen. Demnach stehen sich im Festsetzungsverfahren in materieller Hinsicht verschiedene Rechtssubjekte im Rechtssinne gegenüber (vgl. Windel in Jaeger, InsO, 1. Aufl., § 80 Rn. 149, 167). Hinzu kommt, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter, der Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, selbst ausführt, die Gebühren und Auslagen nach dem RVG gem. § 5 InsVV aus der Insolvenzmasse entnehmen darf, ohne dass es einer vorherigen gerichtlichen Festsetzung nach § 64 Abs. 1 InsO bedarf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.9.2022 - IX ZA 10/22 - juris Rn. 7). Das Entnahmerecht setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt auch dann ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch gegen die Masse zusteht, wenn er die Aufgabe selbst wahrgenommen hat. Dann muss aber zur Realisierung dieses Anspruchs auch die Möglichkeit der Festsetzung gem. § 11 RVG bestehen, wenn eine Entnahme aus der Masse gem. § 5 InsVV infolge Masseunzulänglichkeit nicht möglich ist. b) Ebenso wenig steht der Vergütungsfestsetzung entgegen, dass der materiellrechtliche Schuldner der Vergütung - der Insolvenzschuldner - keine Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung erheben kann. Vielmehr ist diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass die Erhebung von Einwendungen im weiteren Verlauf nach einer Festsetzung gem. § 11 RVG nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt etwa eine Begleichung der festgesetzten Vergütung im Insolvenzverfahren nicht und ist der vormalige Insolvenzschuldner nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens der Vollstreckung ausgesetzt, wird man etwaige von ihm im Zuge einer Vollstreckungsgegenklage erhobene Einwendungen nicht als präkludiert ansehen können. c) Jedoch kommt eine vollstreckbare Festsetzung der Vergütung, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag erstrebt, nicht in Betracht, weil es infolge des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Hauptantrag begehrte - vollstreckbare - Festsetzung fehlt. aa) Bei dem Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Denn der Vergütungsanspruch ist bereits zu dem Zeitpunkt begründet worden, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat. Mit der Aufnahme der auf die Prozessführung gerichteten Tätigkeit des Beschwerdeführers und damit vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit war sein Vergütungsanspruch aufschiebend bedingt entstanden. Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17.3.2005 - IX ZB 247/03 - juris Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.9.2022 - IX ZA 10/22 - juris Rn. 8). bb) Dass es sich bei dem Vergütungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt, hat zur Folge, dass der Anspruch gem. § 210 InsO einem Vollstreckungsverbot unterliegt. Dieses hat zur Folge, dass das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Schaffung eines Vollstreckungstitels in der Form der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG fehlt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 17.3.2005 - IX ZB 247/03 - juris Rn. 6; Urteil vom 3.4.2003 - IX ZR 101/02 - juris Rn. 7). Denn ein Leistungsurteil könnte gem. § 210 InsO nicht vollstreckt werden und hätte, wenn es erginge, keine über eine Feststellung hinausgehenden Wirkungen (BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - juris Rn. 24). Ebenso fehlt es nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit an einem Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 104 ZPO (BGH, Beschluss vom 2.5.2019 - IX ZB 67/18 - juris Rn. 10; Beschluss vom 14.2.2018 - IV AR (VZ) 2/17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 17.3.2005 - IX ZB 247/03 - juris Rn. 6). Nichts anderes kann für die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG gelten. Auch aus einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss findet im Ausgangspunkt gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung statt. Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer geltend, dass es wegen der in § 5 Abs. 1 InsVV angeordneten Ermächtigung keiner Vollstreckung der Ansprüche bedürfe. Vielmehr ist im Falle der Masseunzulänglichkeit eine Entnahme nach § 5 Abs. 1 InsVV nicht nur faktisch unmöglich, sondern auch rechtlich unzulässig, da aus § 210 InsO nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern auch ein Leistungsverbot folgt (vgl. Ruland in BeckOK-InsR, Stand 15.7.2024, § 210 InsO Rn. 10). Eine Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG hätte daher keine über eine Feststellung hinausgehende Wirkung (vgl. Hefermehl in MünchKomm-InsO, 4. Aufl., § 210 Rn. 18). Soweit der Beschwerdeführer auf S. 8 seiner Stellungnahme vom 5.8.2023 darauf hinweist, dass das Festsetzungsverfahren gem. § 11 RVG der Titulierung diene, während einem Antrag auf Festsetzung der Kostenerstattung nach § 104 ZPO bereits die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens zu Grunde liege, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise. Insoweit unterscheidet sich das Festsetzungsverfahren gem. § 11 RVG nicht von der allgemeinen Leistungsklage, bei der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse ebenfalls zu verneinen ist, obwohl weder ein Titel noch eine sonstige gerichtliche Entscheidung über den Anspruchsgrund existiert. Soweit der Beschwerdeführer auf die drohende Verjährung seines Vergütungsanspruchs verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch durch eine Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt wird. 2. Erfolg hat die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer hilfsweise die Feststellung begehrt, dass ihm gegen die Masse ein Vergütungsanspruch in Höhe der beantragten Kosten zusteht. a) Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. aa) Die Umstellung eines Leistungs- auf einen Feststellungsantrag ist noch im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 5.2.2009 - 6 AZR 110/08 - juris Rn. 13; Jungmann in K. Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 210 Rn. 6 zur Umstellung einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage). bb) Es ist allgemein zulässig, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren die Feststellung der Zahlungspflicht zu verlangen (Jungmann in K. Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 210 Rn. 7; Hefermehl in MünchKomm-InsO, 4. Aufl., § 210 Rn. 18a; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 17.3.2005 - IX ZB 247/03 - juris Rn. 8). Entsprechendes muss für die Feststellung im Verfahren nach § 11 RVG gelten. cc) Es ist zudem ein Feststellungsinteresse gegeben. Zwar setzt ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Ausgangspunkt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte gerichtliche Ausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet, was zu verneinen ist, wenn - wie vorliegend der Fall - ein Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.3.2005 - IX ZB 247/03 - juris Rn. 9). Jedoch besteht ein Feststellungsinteresse auch im Falle der drohenden Verjährung, da die Feststellungsklage die Verjährung in vollem Umfang hemmt (BGH, Urteil vom 21.7.2005 - IX ZR 49/02 - juris Rn. 7; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 20; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 33). Vorliegend kann der drohenden Verjährung des Vergütungsanspruchs des Beschwerdeführers lediglich im Wege der gerichtlichen Feststellung begegnet werden. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB, ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung der §§ 205, 206 BGB aus (BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17 - juris Rn. 11 ff.). Insbesondere ist eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB nicht aus Rechtsschutzgesichtspunkten geboten, da der Gläubiger in der Lage ist, seine Ansprüche durch eine Feststellungsklage zu verfolgen (BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17 - juris Rn. 17). Ebenso wenig kommt vorliegend in Betracht, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, die Hemmung der Verjährung im Wege einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung herbeizuführen. Der Insolvenzverwalter würde das Risiko eingehen, im weiteren Verlauf auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, wenn er im Wege einer Vereinbarung die ansonsten eintretende Verjährung verhindern würde. Dies kann dem Insolvenzverwalter nicht zugemutet werden. b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Beschwerdeführer steht ein Vergütungsanspruch von 2.094,40 € für seine erstinstanzliche Tätigkeit und von 794,92 € für seine zweitinstanzliche Tätigkeit zu. Es bestehen keine Einwände gegen die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 3.12.2020 geltend gemachte Höhe der Vergütung; diese ist rechnerisch korrekt. Demzufolge ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch in entsprechender Höhe zusteht. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem mit Schriftsatz vom 5.8.2023 hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nur einen Betrag von 1.842,12 € aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat den Hilfsantrag jedoch ausdrücklich auf die Höhe der „beantragten“ Kosten bezogen. Ausweislich des Beschwerdeantrags mit Schriftsatz vom 12.3.2021 begehrt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag die Festsetzung der Vergütung für die 1. Instanz von 2.094,40 € und für die zweite Instanz von 794,92 €. Mit Schriftsatz vom 5.8.2023 hat der Beschwerdeführer nicht begründet, warum er nunmehr lediglich die Feststellung einer geringeren Vergütung begehrt und wie sich die verringerte Vergütung berechnet. Der Senat geht deshalb davon aus, dass dies auf einem Schreibversehen beruht. Demgegenüber ist eine Feststellung etwaiger dem Beschwerdeführer zustehender Zinsen nicht veranlasst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst davon abgesehen hat, die Zinsen in seinen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 5.8.2023) aufzunehmen. Denn die Frage, ob die Altmassegläubiger nach Wegfall der Masseunzulänglichkeit Anspruch auf Zinsen haben oder nicht, ist streitig (vgl. zum Streitstand Schädlich, NZI 2018, 154, 157). 3. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG. 4. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen.