Beschluss
9 U 7/13
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0409.9U7.13.0A
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Leitsätze
1. Daraus, dass sich eine Bank offensichtlich infolge der AGB-Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 18. Mai 1995, IX ZR 108/94) bei Änderungen des Umfangs der Hauptschuld mit jeweils neuen Bürgschaften absicherte, ist zu schließen, dass sie damit etwaige Unwirksamkeitgründe beseitigen und somit neue Verträge schließen wollte.(Rn.7)
2. Von einer sittlich anstößigen Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit eines Bürgen mit dem Hauptschuldner ist nur auszugehen, wenn die Bank Kenntnis von einem krassen Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit hat.(Rn.9)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2012, Az. 21 O 297/12, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Wert der Berufung: 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Daraus, dass sich eine Bank offensichtlich infolge der AGB-Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 18. Mai 1995, IX ZR 108/94) bei Änderungen des Umfangs der Hauptschuld mit jeweils neuen Bürgschaften absicherte, ist zu schließen, dass sie damit etwaige Unwirksamkeitgründe beseitigen und somit neue Verträge schließen wollte.(Rn.7) 2. Von einer sittlich anstößigen Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit eines Bürgen mit dem Hauptschuldner ist nur auszugehen, wenn die Bank Kenntnis von einem krassen Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit hat.(Rn.9) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2012, Az. 21 O 297/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wert der Berufung: 40.000 € I. Wegen des Sachverhalts und des Berufungsantrags der Beklagten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.03.2013 (Bl. 88 ff. der Akte) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 41 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 12.03.2013 (Bl. 98 der Akte): Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 05.03.2013 Bezug. Die Stellungnahmen der Beklagten vom 25. und 31.03.2013 sowie vom 03.04.2013 geben keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtlage. 1. Soweit die Beklagte erneut darauf verweist, dass es sich bei den ab dem 17.11.2005 erteilten Bürgschaften lediglich um Änderungen der zuvor übernommenen, möglicherweise unwirksamen Bürgschaften handele, die für ebenfalls nur geänderte Hauptforderungen gestellt worden seien, zieht sie daraus rechtsirrig den Schluss auf die Unwirksamkeit aller Bürgschaften. Zum einen hat die Charakterisierung der Modifizierungen der Hauptschuld als Vertragsänderung oder Novation keine Auswirkungen auf die der Bürgschaftsverträge, die andere Vertragspartner jeweils eigenständig vereinbarten. Zum anderen handelt es sich – entgegen der Ansicht der Berufung – bei den ab dem 17.11.2005 erteilten Bürgschaften gerade nicht um bloße Änderungen nichtiger Bürgschaftsverträge, die auch nicht allein durch die Änderung wirksam werden könnten. Zwar hat der Bundesgerichtshof beispielsweise in der bloßen Prolongation eines nach § 134 BGB nichtigen Darlehensvertrages keine Genehmigung des durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages gesehen, weil dem Darlehensnehmer das Bewusstsein fehlte, damit eine Verbindlichkeit zu begründen. Er sei vielmehr von einer bestehenden Verbindlichkeit ausgegangen (BGH, Urteil vom 27.09.2005, Az. XI ZR 79/04, zit. nach juris, Rn. 21 ff.). Vorliegend verhält es sich jedoch anders. Denn beide Parteien haben bei Abschluss aller Bürgschaftsverträge ersichtlich in dem Willen gehandelt, wirksame Verbindlichkeiten zu begründen. Sie haben insbesondere nicht lediglich auf die vorangegangenen Bürgschaftsverträge Bezug genommen oder sie bestätigt, sondern jeweils neue Verträge geschlossen. Das gilt im allgemeinen für alle Bürgschaftsverträge, die anlässlich von Änderungen der Hauptschuld geschlossen wurden. Denn gerade daraus, dass sich die Klägerin – wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat – offensichtlich infolge der von der Beklagten zitierten AGB-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Änderungen des Umfanges der Hauptschuld (BGH, Urteile vom 18.05.1995, Az. IX ZR 108/94, zit. nach juris, Rn. 18 ff. = BGHZ 130, 19, sowie vom 02.07.1998, Az. IX ZR 255/97, zit. nach juris, Rn. 16 f. = NJW 1998, 2815) mit jeweils neuen Bürgschaften absicherte, ist zu schließen, dass sie damit – für die Beklagte ersichtlich – etwaige Unwirksamkeitsgründe beseitigen und somit neue Verträge schließen wollte. Das gilt darüber hinaus im besonderen für den Vertrag vom 17.11.2005. Denn dieser basiert auf der Grundlage einer extra hierfür eingeholten Selbstauskunft. Wer zur Abgabe einer Selbstauskunft aufgefordert wird, diese erteilt und auf deren Grundlage eine Bürgschaft übernimmt, weiß auch dann, dass er hiermit eine erhebliche Verpflichtung eingeht, wenn diese vorangegangenen Bürgschaften ähnelt. 2. Soweit die Beklagte erneut vorbringt, zur Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit hätte die Klägerin einen Sicherheitsabschlag vom Verkehrswert des Grundstückes sowie die von der B.-Bank zu erwartende Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen müssen, verweist der Senat ebenfalls auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss. Diese gelten insbesondere vor dem Hintergrund, dass von einer sittlich anstößigen Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit des Bürgen mit dem Hauptschuldner nur auszugehen ist, wenn die Bank Kenntnis vom krassen Missverhältnisses zwischen Verpflichtungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit hat. Wenn die Beklagte Angaben zu deren Beleg gemacht hat, um die Kenntniserlangung der Klägerin von ihrer möglicherweise fehlenden Leistungsfähigkeit zu verhindern, muss sie sich hieran festhalten lassen, solange diese nicht offensichtlich falsch sind. Davon ist hier, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht auszugehen. Weder die Eintrittswahrscheinlichkeit noch die Höhe einer Verwertungseinbuße für das Grundstück und der Vorfälligkeitsentschädigung der B.-Bank waren zur Zeit der Bürgschaftsgewährung derart absehbar, dass die Klägerin sie bei ihrer Prognose der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen hatte. 3. Soweit die Beklagte nunmehr ausgeführt hat, dass die Bürgschaft durch die späteren Bürgschaften vom 08.02.2007, 27.04.2009 und 24.03.2011 ersetzt worden seien, ändert dies an der Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung nicht. Denn bis zur – erst später erteilten – neuen Selbstauskunft vom 30.06.2012 (Anl. K9) haben sich die Kriterien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten aus Sicht der Klägerin nicht geändert. Sie nahm diese auch nicht aus der Bürgschaft vom 17.11.2005, sondern allgemein aus der „Bürgschaft über € 40.000,00 für Herrn J. S.“ (Anl. K8) in Anspruch. Die Erhöhung des Kreditengagements des Hauptschuldners und die damit möglicherweise erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit ändert an der hier allein an ihren Vermögensverhältnissen zu messenden Leistungsfähigkeit der Bürgin nichts. Gleiches gilt ohne weitere Hinweise der Beklagten auch für die Abtretung der Grundschuld durch die B.-Bank im Jahr 2009, da die Klägerin von einer zwischenzeitlichen erheblichen Reduzierung der dortigen Darlehensvaluten ausgehen konnte. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO war angezeigt, weil die Berufung offensichtlich unbegründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts oder eine Zulassung der Revision nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Die Rechtslage wurde zu Lasten der Beklagten bereits einmal entschieden. Neue oder andere berücksichtigungsfähige Gründe, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden, liegen nicht vor.