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Beschluss

9 U 103/13

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0812.9U103.13.0A
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Leitsätze
Dem Rechtsanwalt obliegt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das von einer Kanzleikraft notierte Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich die von der Bürokraft errechneten Fristen ungeprüft in die Handakte übernimmt.(Rn.9) (Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 8 O 567/12 - wird als unzulässig v e r w o r f e n. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert der Berufung: 34.342,19 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Rechtsanwalt obliegt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das von einer Kanzleikraft notierte Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich die von der Bürokraft errechneten Fristen ungeprüft in die Handakte übernimmt.(Rn.9) (Rn.10) 1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 8 O 567/12 - wird als unzulässig v e r w o r f e n. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert der Berufung: 34.342,19 €. I. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts am 25. April 2013 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013, eingegangen beim zuständigen Oberlandesgericht am 21. Mai 2013, fristgemäß Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 an diesem Tag, einem am Donnerstag, per Telefax beim Oberlandgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013, der auch an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger auf Grund des Hinweises des Senats vom 27. Juni 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er führt aus, die Fristenkontrolle und Überwachung des Postein- und -ausgangs obliege der einzigen Vollzeitkraft der Kanzlei, der RA-Fachangestellten G.. Sie sei seit September 2009 mit der Eintragung und der Überwachung von Fristen betraut, wobei sie anfänglich ständig überwacht worden sei. Seit Mitte 2012 sei ihr dieser Aufgabenbereich selbständig übertragen, Fehler seien nie gemacht worden, Fristenberechnung, Kontrolle und Eintragung genügten höchsten Maßstäben. Dass Berufungseinlegungsfrist und Berufungsbegründungsfrist getrennt zu berechnen seien, sei bekannt. Sämtliche Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit Fristen sowie Postein- und -ausgang unterlägen der stichprobenartigen Kontrolle. Es bestünden klare Arbeitsanweisungen. Bei Posteingang sei sofort der Eingangsstempel anzubringen, danach werde die laufende Frist berechnet und mit roter Farbe in den Fristenkalender eingetragen. Sodann werde die Frist auf der Post vermerkt und die Post dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit der Handakte vorgelegt. Wichtige Fristen würden von dem jeweiligen Rechtsanwalt nach Akteneinsichtnahme in eine Fristenliste/Wiedervorlageliste in der Handakte selbst eingetragen. Hierbei finde eine stichprobenartige Kontrolle der durch das Fachpersonal errechneten Fristen statt. Sodann würden die für die nächsten 2 Monate anfallenden Fristen nochmals gesondert in eine Excel-Tabelle eingetragen, die dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt im Rahmen einer zweiwöchigen Vorfrist vorgelegt würden. So sei auch hier verfahren worden. Die Fachangestellte habe die Berufungsbegründungsfrist jedoch falsch berechnet, weil sie den 27. Juni 2013 eingetragen habe. Die Eintragung des 27. Juni 2013 für die Berufungsbegründungsfrist sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass das Ende für die Einlegung der Berufung auf den 25. Mai 2013, einen Samstag, gefallen wäre, weshalb sich das Fristende auf Montag den 27. Mai 2013 verschoben habe. Die fehlerhafte Berufungsbegründungsfrist sei vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommen worden. Die Akte sei im Rahmen der Vorfrist zwei Wochen vor dem fehlerhaften Fristablauf also 12 Tage vor dem tatsächlichen Fristablauf vorgelegt worden. Die Berufungsbegründungsschrift sei vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt S. am Freitag, den 21. Juni 2013 diktiert und am 24. Juni 2013 geschrieben worden. Die Korrektur sei am 25. Juni 2013 und die Unterzeichnung durch Frau Rechtsanwältin Dr. R. sowie die Übermittlung per Telefax am 27. Juni 2013 erfolgt. Das haben die Rechtsanwälte S. und Dr. R. anwaltlich versichert. Weiter hat sich der Kläger zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung der RA-Fachangestellten sowie auf Auszüge von Fristenkalendern und -listen bezogen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die unzulässige, da verfristet, begründete Berufung wird nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. 1. Dagegen, dass die Berufungsbegründung verfristet ist, weil sie nicht innerhalb der nach § 520 Abs. 1 BGB maßgebenden Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt wurde, wendet sich der Kläger zu Recht nicht. Die Berufungsbegründung ging erst am zweiten auf den Fristablauf folgenden Tag ein. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bleibt erfolglos. Der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift ist auf ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden gleichsteht, sodass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 233 ZPO nicht vorliegen. a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist. Damit liegt ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor. Denn bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle wäre die fehlerhafte Berechnung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender aus der Handakte ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 dokumentiert in juris; BGH, Beschl. v. 2. November 2011 - XII ZB 317/11, BGHR FamFG, § 117 Fristversäumung 1). b) Auch obliegt dem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das von der Kanzleikraft notierte Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden. Diese Prüfung kann auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden. Auch dann wäre die fehlerhafte Notierung noch über eine Woche vor Fristablauf erkannt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Mai 2012 - V ZB 27/12, dokumentiert in juris), was unzweifelhaft ausgereicht hätte, um einen Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. c) Auf beides kann nicht verzichtet werden, wenn der Prozessbevollmächtigte, wie hier, lediglich die von der Bürokraft errechneten Fristen ungeprüft in die Handakte übernimmt. Sollte dagegen, was nicht vorgetragen ist, bei der Übernahme der Frist durch den Prozessbevollmächtigten in die Handakte eine Überprüfung stattgefunden haben, wäre diesem der Fehler selbst unterlaufen, was dem Kläger gleichfalls nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre. 3. Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO