Urteil
9 U 198/13
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
7mal zitiert
19Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach Rechtsscheingrundsätzen gilt eine nichtige Vollmacht als wirksam, wenn dem Vertragsgegner bei Vertragsschluss eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat, wovon vorliegend auszugehen ist.(Rn.12)
2. Dadurch, dass die Darlehensvaluta auf dem Abwicklungskonto gutgeschrieben und erst dann an Dritte weiterüberwiesen wurde, hat der Kläger, der bei der Beklagten als Kontoinhaber geführt wurde, die Verfügungsbefugnis über die Darlehensvaluta erhalten. Daran ändert nichts, dass die Abwicklungsbeauftragte, die aufgrund der ihr erteilten Vollmacht als Vertreterin des Klägers handelte, "alleinverfügungsberechtigt" war.(Rn.30)
3. Für sämtliche Ansprüche, die Zug-um-Zug zu erfüllen sind, also auch für den hier in Rede stehenden Anspruch auf den "großen" Schadenersatz, bei dem Schadenersatz nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden darf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015, XI ZR 536/14), darf der Mahnantrag nicht die Erklärung enthalten, dass die begehrte Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Enthält der Mahnantrag insoweit bewusst falsche Angaben, folgt hieraus ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.08.2013 - 1 O 39/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen
3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Rechtsscheingrundsätzen gilt eine nichtige Vollmacht als wirksam, wenn dem Vertragsgegner bei Vertragsschluss eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat, wovon vorliegend auszugehen ist.(Rn.12) 2. Dadurch, dass die Darlehensvaluta auf dem Abwicklungskonto gutgeschrieben und erst dann an Dritte weiterüberwiesen wurde, hat der Kläger, der bei der Beklagten als Kontoinhaber geführt wurde, die Verfügungsbefugnis über die Darlehensvaluta erhalten. Daran ändert nichts, dass die Abwicklungsbeauftragte, die aufgrund der ihr erteilten Vollmacht als Vertreterin des Klägers handelte, "alleinverfügungsberechtigt" war.(Rn.30) 3. Für sämtliche Ansprüche, die Zug-um-Zug zu erfüllen sind, also auch für den hier in Rede stehenden Anspruch auf den "großen" Schadenersatz, bei dem Schadenersatz nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden darf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015, XI ZR 536/14), darf der Mahnantrag nicht die Erklärung enthalten, dass die begehrte Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Enthält der Mahnantrag insoweit bewusst falsche Angaben, folgt hieraus ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.(Rn.42) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.08.2013 - 1 O 39/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen 3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung des von ihm im Jahr 2005 zur Ablösung eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrags geleisteten Betrages. Der Darlehensvertrag kam rund 10 Jahre zuvor zustande. Er diente der Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung Nr. 9. in der V. Straße in K.. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (GA 348) sowie auf die Darstellung in dem Urteil des Senats vom 26.03.2014 (GA 625) Bezug genommen. Mit der letztgenannten Entscheidung hat der Senat das Urteil des Landgerichts Hechingen auf die Berufung des Klägers abgeändert und der Klage weitestgehend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (GA 674). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 23.08.2013, Az. 1 O 39/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 77.996,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu - und zwar weder (worauf der Kläger vorrangig abstellt) aus Bereicherungsrecht (1.), noch als Schadenersatzanspruch (2.). Auch auf einen vermeintlichen Rückgewähranspruch nach Widerruf des Darlehensvertrages lässt sich die Klage nicht stützen (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB auf Rückzahlung des Ablösebetrages i.H.v. 77.996,86 €. Der Kläger hat das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht bewiesen. Weder steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge unwirksam wären (a.), noch dass der Kläger nicht die gesamte Darlehensvaluta empfangen hätte (b.). a. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der zwischen ihm (vertreten durch die Treuhänderin) und der Beklagten geschlossene Zwischen- oder Endfinanzierungsdarlehensvertrag unwirksam ist. Richtig ist allerdings, dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gem. § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG a.F. nichtig ist. Denn derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG a.F. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht gem. § 134 BGB unwirksam (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 25.04.2006, Xl ZR 29/05, BKR 2006, 329, 330 [Rn. 12]; Urt. v. 23.01.2007, XI ZR 44/06, juris-Rn. 11; Urt. v. 04.12.2007, XI ZR 227/06, juris-Rn. 15). Eine nichtige Vollmacht gilt jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen (§§ 171, 172 BGB) als wirksam, wenn dem Vertragsgegner bei Vertragsschluss eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat. Dies gilt nach gefestigter und zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch dann, wenn die umfassende Bevollmächtigung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (so bereits BGH, Urt. v. 25.03.2003, XI ZR 227/02, juris-Rn. 19; Urt. v. 20.04.2004, XI ZR 164/03, juris-Rn. 19 m.w.N.). Nur wenn die Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner präsentiert wird, ist sein Vertrauen in den Bestand der Vertretungsmacht, wie sie sich aus der Urkunde ergibt, geschützt (BGH, Urt. v. 15.10.1987, III ZR 235/86, juris-Rn. 12). Bei einer - wie hier - notariell beurkundeten Vollmacht genügt dazu nicht die Vorlage einer Abschrift, sondern es ist die Vorlage der Urkunde selbst oder einer Ausfertigung zu verlangen (BGH, Urt. v. 15.10.1987, III ZR 235/86, juris-Rn. 14; BGH, Urt. v. 25.03.2003, XI ZR 227/02, juris-Rn. 21; Urt. v. 28.04.2009, XI ZR 228/08, juris Rn. 24). Dass der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge (aa.) keine Ausfertigung vorgelegen haben soll, hat der Kläger, der jeweils vertreten durch die Abwicklungsbeauftragte einen Antrag auf Darlehensabschluss (mit Datum vom 19.06.1995 bzw. 24.12.1995 / Anlagen B 7 und B 8) stellte, nicht nachgewiesen (bb.). Eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags wegen Vollmachtsmissbrauchs durch die Treuhänderin scheidet aus (cc.). aa. Der Zwischendarlehensvertrag wurde - spätestens - mit Zugang des von der Beklagten mit Datum vom 26.06.1995 unterzeichneten Vertrages mit einem auf den 27.06.1995 datierten Schreiben (vorgelegt im Termin am 14.02.2013, GA 178) an den Kläger abgeschlossen. Unter Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten kam folglich spätestens Anfang Juli 1995 der Vertrag zustande. Im Übrigen kann dahinstehen, wann genau das Schreiben vom 27.06.1995 abgesandt wurde und der Zugang erfolgte. Selbst wenn die Beklagte das Angebot erst Tage oder auch Wochen später auf den Weg gebracht haben sollte, zweifelt der Senat auch in Ansehung von § 147 Abs. 2 BGB nicht an einem wirksamen Vertragsschluss. Denn die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach den Erwartungen des Antragenden bzw. den Umständen, die er kennt oder kennen muss (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 147 BGB, Rn. 7), wobei es nach § 166 Abs. 1 BGB auf die Person des Vertreters, hier also die Abwicklungsbeauftragte, ankommt. Vor dem Hintergrund der generellen Zusage zur Finanzierung der Endkreditnehmer und des vielfachen Kontakts zwischen der Beklagten und der Abwicklungsbeauftragten dürften Verzögerungen, zumal [was den Endfinanzierungsvertrag anbelangt] über den Jahreswechsel, von dieser durchaus erwartet sein. Nichts anderes behauptet der Klägervertreter, wenn er mutmaßt (Ss. v. 15.01.2017 Seite 6), dass die Beklagte „häufig“ die Darlehensvertragsübersendung erst „beträchtliche Zeit“ nach Erstellung des Anschreibens vorgenommen habe. Den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann der Senat offenlassen. Insbesondere ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob der Vertrag bereits früher, nämlich (wie der Kläger meint) am 23.06.1995 mit „Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta auf dem Abwicklungskonto“ (vgl. Ss. v. 25.10.2016 Seite 5, GA 694; Ss. v. 15.01.2017 Seite 4) zustande gekommen ist. Denn der Kläger, der sich insoweit auf den Passus aus dem Schreiben Anlage K 62 beruft, dass das (Zwischenfinanzierungs-)Darlehen „mit Wirkung vom 23.06.1995 zur Verfügung“ gestellt worden sei, hat (dazu sogleich) nicht nachgewiesen, dass der Beklagten zu diesem frühen Zeitpunkt die Ausfertigung der Vollmacht nicht vorgelegen hat. Entsprechendes gilt für das Zustandekommen des Endfinanzierungsdarlehens, bei dem die Vertragsurkunde Unterschriften mit den Daten 24.12.1995 / 03.01.1996 trägt. bb. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Darlehensverträge (frühestens also in Bezug auf das Zwischenfinanzierungsdarlehen am 23.06.1995) eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht nicht vorgelegen hat. Zwar ist der Senat insoweit nicht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Denn das Landgericht hat das Beweisangebot des Klägers (Ss. v. 22.01.2013 Seite 4, GA 119) auf Vernehmung der Zeuginnen C., S.-W. und S. übergangen. Aber auch durch die Beweisaufnahme hat der Kläger seine Behauptung nicht beweisen können. Letztlich liegt die Annahme des Gegenteils seiner Behauptung näher. (1) Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger als Gläubiger eines etwaigen Bereicherungsanspruchs für das Vorliegen dessen Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Demnach obliegt ihm der Nachweis dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vollmachtsurkunde nicht - auch nicht in Ausfertigung - vorgelegen hat. Soweit in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten greift, da der Kläger in deren Geschäftsablauf keinen Einblick hat, hat die Beklagte dieser Darlegungslast genüge getan. Sie hat unter Vorlage von Urkunden vorgetragen, dass und wann ihr die Vollmacht von der Abwicklungsbeauftragten übersandt worden sei. (2) Bereits die Tatsache, dass die Beklagte - unstreitig - im Besitz einer Ausfertigung der Vollmacht ist, spricht als Indiz dafür, dass die Ausfertigung dem ausweislich des Eingangsstempels am 02.06.1995 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 01.06.1995 (Anlage B 6) beigefügt war. Schließlich enthält das Schreiben individuelle Eintragungen. Es ist in Bezug auf die Vollmacht angekreuzt, dass die „notarielle Angebotserklärung und Vollmacht“ beigefügt sei, während die vorgedruckte Alternative „Notarbestätigung [...]“ nicht angekreuzt ist. Das spricht dafür, dass gerade nicht - wie der Kläger meint - eine Notarbestätigung, sondern eben die Ausfertigung übersandt wurde, die sich - unstreitig - im Besitz der Beklagten befindet. Zudem enthält die im Termin vorgelegte Notarbestätigung gerade nicht alle Daten, die für die auf dem Prüfstempel enthaltenen Angaben (bspw. Angabe des Notarsitzes) erforderlich waren. Auch das legt nahe, dass nicht anhand der Notarbestätigung, sondern eben anhand der Ausfertigung die Eintragungen erfolgten. Denn die Zeuginnen C. und S. haben überzeugend als übliches - und auch objektiv naheliegendes - Procedere beschrieben, dass zuerst der Prüfstempel angebracht wurde und erst danach die Unterschriftsleistung der Bankmitarbeiter unter den Darlehensvertrag erfolgte (Prot. v. 18.01.2017 - 9 U 198/13 - Seiten 5 und 7). (3) Die in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeuginnen haben die Behauptung der Kläger, es habe keine notarielle Ausfertigung der Vollmacht bei Zustandekommen des Darlehensvertrags vorgelegen, nicht bestätigt. Zwar hatte keine der Zeuginnen eine Erinnerung an die konkreten, hier in Frage stehende Darlehensgewährungen. Sie konnten aber Aussagen zur allgemeinen Vorgehensweise im Zeitraum des Zustandekommens der Verträge treffen. Die Zeugin C. bekundete auf Vorhalt des Schreibens der Abwicklungsbeauftragten (Anlage B 6), dass sie davon ausgehe, dass das Schreiben auf Vollständigkeit geprüft worden und deswegen auch die darin genannte Vollmachtsausfertigung beigefügt gewesen sei. Denn eine solche Überprüfung sei bei der Beklagten die Regel gewesen. Weiter hat sie ausgeführt, ihr sei bekannt gewesen, was eine notarielle Ausfertigung sei. In diesem Zusammenhang verwies sie darauf, dass die Urkunde - anders als eine Notarbestätigung - „komplett und gebunden“ sei (Prot. v. 18.01.2017 Seite 3), und dass sie Daten für eine Vertragsurkunde immer nur den Ausfertigungen entnommen habe. Die Zeugin S. konnte zur Prüfung der Vollständigkeit des Schreibens der Abwicklungsbeauftragten (Anlage B 6) nichts sagen. Sie verwies aber darauf, dass die Unterschrift unter dem Prüfstempel auf dem Zwischenfinanzierungsvertrag (Anlage B 7) von ihr stamme. Und generell sei sie so vorgegangen, dass - wenn sie eine Akte bekam - sie zunächst das Vorliegen der Vollmacht prüfte, und zwar in Form einer Ausfertigung und nicht als „Notarbestätigung“. Erst dann habe sie den Prüfvermerk ausgefüllt und unterschrieben (Prot. v. 18.01.2017 Seite 7). Sie habe auf die Prüfung der Einzelheiten Wert gelegt, also etwa auch der Miteigentumsanteile und der Beteiligten. Das sei nur mit der Vollmacht möglich gewesen. Die Zeugin S.-W. konnte zur Prüfung der Vollständigkeit des Übersendungsschreibens und des Vorliegens der notariellen Vollmacht konkrete Angaben aus ihrer Erinnerung nicht machen. Mit diesen Aussagen lässt sich die Behauptung der Kläger, dass die Ausfertigung bei Vertragsschluss nicht vorgelegen habe, nicht beweisen. Im Gegenteil liegt nahe, dass die übliche Vorgehensweise bei der Beklagten so war, dass - was im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einer Bank auch ohne weiteres einleuchtet - die eingehenden Schreiben auf ihre Vollständigkeit überprüft wurden, und dass ggf. vermerkt wurde, wenn Anlagen fehlten. Dafür sprechen die Bekundungen der Zeuginnen C. und S., die der Senat für glaubhaft hält. Die Zeuginnen waren beide erkennbar bemüht, zwischen ihrer konkreter Erinnerung an den Fall und dem damals üblichem Vorgehen bei der Beklagten zu unterscheiden. Widersprüche finden sich in ihren Aussagen ebensowenig wie eine Tendenz, die Abläufe bei der Beklagten in einem besonders guten Licht erscheinen lassen zu wollen. So haben die Zeuginnen deutlich gemacht, dass sie sich nicht recht erklären können, weswegen das Darlehen „mit Wirkung vom 23.06.1995“ zugesagt wurde, auf dem Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrag im Unterschriftsfeld für die Beklagte aber ein späteres Datum angegeben ist. Die Zeuginnen erachtet der Senat deswegen auch für glaubwürdig. Hinweise, dass die Ausfertigung nicht mit dem laut Eingangsstempel am 02.06.1995 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben übersandt wurde, fehlen nach alledem. Hinzu kommt, dass Ende Juni auf dem Zwischenfinanzierungsvertrag ein Prüfstempel angebracht ist, der Angaben enthält, die allein der Notarbestätigung nicht entnommen werden können. Und schließlich hat die Zeugin S. bekundet, dass sie geprüft habe, ob eine Ausfertigung der Vollmacht vorlag, bevor sie einen Stempel anbrachte. Aus dem dem Kläger übersandten „Merkblatt“ (Anlage 3 zum Prot. v. 18.01.2017) ergibt sich, anders als der Kläger meint, nicht der Rückschluss, dass die bereits zuvor übersandte Vollmachtsausfertigung noch gefehlt hätte. Denn in dem Merkblatt heißt es eingangs über dem ersten Abschnitt „die angekreuzten Unterlagen sind noch bei uns einzureichen“. Nur hier finden sich Ankreuzfelder, und Ankreuzungen sind bei „Eigenkapital [...]“ und „Abtretungserklärung [...] gemacht. Im nachfolgenden Abschnitt heißt es dann: „Desweiteren sind uns durch den Treuhänder folgende Unterlagen einzureichen, die wir direkt bei ihm anfordern werden“. Ankreuzfelder sind in diesem Abschnitt gar nicht vorgesehen - und zwar erkennbar deswegen, weil dieser Teil eben generell keine Aufforderung zum Einreichen von Unterlagen durch den Kläger enthält. Deswegen lässt sich aus der dort genannten Standardaufzählung, in der auch die Vollmachtsausfertigung erwähnt ist, auch nicht schließen, ob und welche Unterlagen durch den Treuhänder bereits vorgelegt worden sind. Mit diesem Formblatt wurde der Kläger folglich lediglich darüber informiert, dass er sich - bis auf die angekreuzten Punkte - nicht weiter um die Vorlage von Unterlagen kümmern müsse. cc. Der Darlehensvertrag ist nicht wegen eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Finanzierung einer wertlosen Finanzierungsvermittlungsprovision (analog § 177 BGB) unwirksam. Dies steht nach Aufhebung und Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof fest. Der Senat ist an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Daran vermag der sich wiederholende Vortrag des Klägers nichts zu ändern. b. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er die Darlehensvaluta nicht empfangen hat. Im Gegenteil hat er den Empfang schon nicht in Abrede gestellt (aa.). Soweit er dabei meint, Gutschriften auf dem Abwicklungskonto seien ihm mangels Verfügungsbefugnis über das Konto nicht zuzurechnen, überzeugt das nicht (bb.). aa. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass die Darlehensvaluta auf dem Abwicklungskonto gutgeschrieben - und erst dann an Dritte weiterüberwiesen wurde (Ss. v. 22.01.2013 Seite 4, GA 119; Ss. v. 20.06.2013 Seite 3, Ss. v. GA 271; Ss. v. 13.01.2014 Seite 41, GA 450; Ss. v. 25.10.2016 Seite 39 f., GA 752 f.). Hierdurch hat der Kläger die Verfügungsbefugnis über die Darlehensvaluta erhalten. Dem Vermögensverlust bei der Beklagten entspricht der Vermögenszuwachs bei dem Kläger. Auf die Frage, ob den Auszahlungen an Dritte wirksame - dem Kläger zurechenbare - Auszahlungsanweisungen vorlagen, kommt es daneben nicht an. bb. Die Abwicklungskonten - und damit auch die auf den Konten erfolgten Gutschriften - sind dem Kläger zuzurechnen (1). Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich ggf. eine erste Zahlung - wie der Kläger behauptet - am 23.06.1995 erfolgt ist, also kurz vor der Unterschriftsleistung der Beklagten unter dem Zwischendarlehensvertrag (2). (1) Der Kläger bestreitet, dass „das“ - unstreitig - von der Abwicklungsbeauftragten für den Kläger auf dessen Namen eröffnete Konto dem Kläger zuzurechnen sei (Ss. v. 25.10.2016 Seite 43, GA 756) und stützt diese Behauptung darauf, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe. Allerdings nennt er weder einen konkreten Zeitpunkt der Kontoeröffnung, noch bietet er für seine Behauptung einen Beweis an. Insoweit bleibt der Kläger beweisfällig. Deswegen ist davon auszugehen, dass die Kontoeröffnung (ebenso wie die Darlehensverträge - dazu oben II.1.a.) wirksam zustande kam. Der Kläger wurde bei der Beklagten als Kontoinhaber geführt. Als solcher war er entgegen seiner Ansicht (Ss. v. 25.10.2016 Seite 5, GA 694) auch über dieses Konto verfügungsbefugt. Dass die Abwicklungsbeauftragte, die aufgrund der ihr erteilten Vollmacht (Anlage B 1) als Vertreterin des Klägers handelte, „alleinverfügungsberechtigt“ war, ändert daran nichts. Dies bedeutet nach allgemeinen Grundsätzen lediglich, dass die Abwicklungsbeauftragte zur Abgabe von Willenserklärungen für den Kläger nicht der Mitwirkung einer weiteren Person bedurfte. Die „Alleinvertretungsbefugnis“ ist in Abgrenzung zur „Gesamtvertretung“ zu sehen. Eine solche liegt vor, wenn der Vollmachtgeber mehrere Personen bevollmächtigt, die nur gemeinsam befugt sein sollen, den Geschäftsherrn zu vertreten (BeckOK-BGB/Schäfer, Stand 01.08.2016, § 167 Rn. 38). Bestimmt der Vertretene hingegen, dass jede einzelne der von ihm bevollmächtigten Personen zu seiner Vertretung berechtigt ist, spricht man von „Alleinvertretung“ oder „Einzelvertretung“ (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2007, II ZB 19/06, NZG 2007, 519). Mit einem irgendwie gearteten Ausschluss des Vertretenen selbst, im Wirkungsbereich der Vollmacht eigene Willenserklärungen abzugeben, hat das nichts zu tun. Die Vollmacht ist nach Entstehung, Fortbestand und Reichweite von dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag) zu unterscheiden. Sie berührt deswegen nicht die Möglichkeit des Geschäftsherrn, selbst rechtsgeschäftlich für sich zu handeln. Eine diese Möglichkeit „verdrängende Vollmacht“ gibt es nicht (MüKo-BGB/Schubert, 7. Aufl. 2015, § 164 Rn. 235; Erman/Meier-Reimer, BGB, 14. Aufl. 2014, § 167 Rn. 1; BGH, Urt. v., 13.05.1971, VII ZR 310/69, juris-Rn. 20). Für einen in diese Richtung gehenden Willen der Vertragsparteien fehlt es in der Vollmachtsurkunde auch an jeglichem Anhalt. (2) Selbst wenn eine erste (oder die gesamte) Gutschrift auf das Abwicklungskonto am 23.06.1995 erfolgt sein sollte, der Vertrag hingegen erst einige Tage später mit Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten Ende Juni zustande gekommen sein sollte, kommt der Gutschrift Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) zu. Denn dann würde es sich bei dieser Zahlung um eine Vorausleistung handeln, die wenige Tage nachdem sie erbracht wurde - mit Entstehen der Darlehensforderung - insoweit zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs der Kläger führte. Zwar bewirken Vorauszahlungen vor Entstehen einer Forderung nicht automatisch das Erlöschen der Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Damit diese Wirkung eintritt, bedarf es im Hinblick auf das Erfordernis der Zuordnung der Leistung zur Schuld einer Anrechnungsabrede (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1982, II ZR 63/82, juris-Rn. 11 f.; MüKo-BGB/Fetzer, 7. Aufl. 2016, § 362 Rn. 10 m.w.N.). Eine solche liegt hier vor; die Beklagte und die Abwicklungsbeauftragte haben sie konkludent vereinbart. Der Kläger selbst trägt vor, dass nicht die Darlehenskonten (Unterkonten mit den Endnummern -87 und -88) zur Abwicklung des Darlehens benutzt wurden, sondern hierfür die Abwicklungskonten (Unterkonten mit den Endnummern -00 und -01) herangezogen wurden. Diese Konten dienten von vornherein ausschließlich dazu, die Darlehensvaluta gutzuschreiben und sodann Überweisungen an Dritte (Funktionsträgergebühren und Zahlungen je nach Baufortschritt) vorzunehmen. Demgemäß wird auch in dem vorliegenden Darlehensvertrag (Anlage B 7) für das Darlehen mit der Endnummer -87 ausdrücklich auf das Abwicklungskonto -01 Bezug genommen. Bei Würdigung der Gesamtumstände wollten die Vertragsparteien folglich auch einer (unterstellt) bereits kurz vor Vertragsschluss vorab vorgenommenen Gutschrift Tilgungswirkung beimessen. Entsprechendes würde gelten, wenn man von einem konkludent geschlossenen Vereinbarungsdarlehen in Bezug auf die zunächst vertragslos erfolgte, grds. zurückzugewährende Zahlung der Beklagten ausgehen wollte. c. Deshalb kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht ohnehin verjährt ist. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung in Höhe der mit der Klage geltend gemachten Vertragsablösungssumme. Etwaige Schadenersatzansprüche sind verjährt. a. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss unterliegen seit dem 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 01.01.2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, ist sie nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB von dem 01.01.2002 an zu berechnen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, XI ZR 44/06, juris-Rn. 19). Die kenntnisunabhängige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB endet deswegen mit Ablauf des 02.01.2012. b. Der Kläger hat zwar das Mahnverfahren betrieben und gegen die Beklagte vor Ablauf der Höchstfrist einen Mahnbescheid über 77.996,86 € erwirkt, der am 24.12.2011 zugestellt wurde. Diesem Mahnantrag kam indes keine verjährungshemmende Wirkung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zu. Und die nach Abgabe der Sache an das Streitgericht erfolgte Anspruchsbegründung vom 06.08.2012 konnte zu einer Hemmung nicht mehr führen, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits abgelaufen war. aa. Der (in Bezug auf einen Schaden ohnehin wenig ergiebige) Vortrag und das Prozessverhalten des Klägers sind so zu verstehen, dass er letztlich die Rückabwicklung des finanzierten Erwerbs der Eigentumswohnung verfolgt. Vorrangig beruft er sich nämlich darauf, dass der Vertrag unwirksam sei und deswegen die Leistungen - hierunter der klagweise geltend gemachte Ablösebetrag - zurückgewährt werden müssten. Wenn er eben dieses Rückzahlungsverlangen hilfsweise auf einen angeblichen (Teil-)Schadenersatzanspruch stützt, passt hierzu von vornherein nur der große Schadenersatz. Dem gesamten Klagevorbringen lässt sich ein Integritätsinteresse an der Immobilie, die der Kläger für deutlich überzahlt hält - in der Klage findet sich die Angabe, der Wert liege bei nicht einmal einem Drittel des Kaufpreises - nicht entnehmen. So fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Klagebetrag sich an einem Minderwert der Immobilie orientieren soll und die Wertdifferenz ausmachen würde. bb. Das Mahnverfahren findet gem.§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnantrag gem. § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Dies gilt nicht nur für die Fälle des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 320 BGB, sondern für sämtliche Ansprüche, die Zug-um-Zug zu erfüllen sind, also auch für den hier in Frage stehenden Anspruch auf den „großen“ Schadensersatz, bei dem Schadensersatz nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden darf (BGH, Urt. v. 16.7.2015, III ZR 238/14, juris-Rn. 20 f.; Urt. v. 23.6.2015, XI ZR 536/14, juris-Rn. 20). cc. Der Kläger hat im Mahnverfahren sowohl für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch, als auch für das Schadenersatzverlangen einheitlich angegeben, dass die begehrte Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Diese Angabe war - was das Schadenersatzverlangen betrifft - nach dem eben Gesagten unrichtig. Weil der Kläger insoweit bewusst (dazu sogleich) falsche Angaben gemacht hat, folgt hieraus ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Denn der Antragsteller, dem der Gesetzgeber eine Erleichterung auf dem Weg zu einem vollstreckungsfähigen Titel nur gegen eine klare Festlegung zu den Voraussetzungen des Mahnverfahrens gewährt, überspielt damit zielgerichtet die Sicherungen, die das Mahnverfahren als Kompensation für die lediglich begrenzte Schlüssigkeitsprüfung enthält (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2015, III ZR 238/14, juris-Rn. 23; Urt. v. 23.6.2015, XI ZR 536/14, juris-Rn. 24; Urt. v. 21. 12. 2011, VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995, 996). Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang das Verhalten seines den Mahnbescheid beantragenden Prozessbevollmächtigten nach §§ 166 BGB, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Dem Prozessbevollmächtigten seinerseits war - woran der Senat keinen Zweifel hat - als im Bankrecht und insbesondere auf dem Gebiet der „Schrottimmobilienfälle“ tätiger Rechtsanwalt bewusst, dass in Bezug auf den großen Schadenersatz der Zug-um-Zug-Vorbehalt zu beachten ist und folglich auch, dass die für beide Streitgegenstände einheitlich gemachte Angabe, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt, für den behaupteten Schadenersatzanspruch falsch war. Und wie der Bundesgerichtshof bereits betont hat (Urt. v. 23.6.2015, XI ZR 536/14, juris-Rn. 27), wurden die aus der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung für § 688 Abs. 2 Nr. ZPO zu ziehenden Konsequenzen bereits im Jahr 2005 in der Literatur dargestellt. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr seiner Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 HtWG bzw. § 7 Abs. 4 VerbrKrG in der bis 30.09.2000 anwendbaren Fassung (gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB, § 9 Abs. 3 HtWG bzw. § 19 VerbrKrG i.d.F. v. 01.10.2000 bis 31.12.2001). Der Vortrag zu einem etwaigen Widerruf der Darlehensverträge durch den Kläger bleibt rudimentär (Ss. v. 06.08.2012 Seite 20/21, GA 20/21). In jedem Fall fehlt es am Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Den Klägern steht kein Widerrufsrecht nach § 1 HtWG a.F. zu. Die Darlehensverträge sind nicht von den Klägern selbst, sondern von der Abwicklungsbeauftragten für sie geschlossen worden. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HtWG a.F. soll einen situativen Übereilungsschutz gewähren und der Gefahr begegnen, dass auf die Willensbildung dessen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages entschließt, in unzulässiger oder unangemessener Weise Einfluss genommen wird. Dieser Einflussnahme des Vertragspartners oder eines Dritten ist grundsätzlich bei einem Vertretergeschäft nur der Vertreter ausgesetzt, so dass aus dem Rechtsgedanken des § 166 BGB für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HtWG allein die Person des Vertreters maßgebend ist (BGH, Urt. v. 02.05.2000, XI ZR 150/99, juris-Rn. 16; Urt. v. 02.05.2000, XI ZR 108/99, juris-Rn. 15). Dass die Abwicklungsbeauftragte die Verträge mit der Beklagten in einer Haustürsituation abgeschlossen hätte, hat der Kläger schon nicht behauptet. Auf ein Widerrufsrecht nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 7 VerbrKrG (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB, § 19 VerbrKrG i.d.F. v. 01.10.2000 bis 31.12.2001) kann sich der Kläger ebenso wenig berufen. Es mangelt bereits an der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf einen - wie hier - grundpfandrechtlich gesicherten Kredit (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Zudem ist ein Widerruf nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. erfolgt. 4. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Das Judikat beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Obergerichte ab. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.01.2017 gab keinen Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).