Urteil
9 U 133/16
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
2mal zitiert
13Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das für die Statthaftigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Prozessführung liegt hier vor, da sowohl die Klägerin als auch die anderen Konsorten ein Interesse daran haben, dass die Klägerin als Konsortialführerin des Bankenkonsortiums die Rückzahlung der Darlehensforderung durch die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen die Kommanditisten einheitlich durchsetzt.(Rn.16)
2. Zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB können Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen führen, durch die der Kapitalanteil des Gesellschafters unter die bedungene Einlage herabgemindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11).(Rn.17)
3. Der Inanspruchnahme des beklagten Kommanditisten der KG stehen eventuelle Ausgleichsansprüche gegen Mitgesellschafter, die die Klägerin von einer weiteren Inanspruchnahme freigestellt hat, nicht entgegen.(Rn.23)
4. Sollte die KG auf Einreden oder Einwendungen gegen ihre Inanspruchnahme verzichtet haben, wäre dieser Verzicht dem Beklagten gegenüber wirksam.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.06.2016, Az. 7 O 131/15, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.801,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.641,25 € seit 01.08.2013 und aus einem weiteren Betrag von 2.160,33 € seit 09.09.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 € zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 19.04.2017 auf bis zu 11.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das für die Statthaftigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Prozessführung liegt hier vor, da sowohl die Klägerin als auch die anderen Konsorten ein Interesse daran haben, dass die Klägerin als Konsortialführerin des Bankenkonsortiums die Rückzahlung der Darlehensforderung durch die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen die Kommanditisten einheitlich durchsetzt.(Rn.16) 2. Zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB können Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen führen, durch die der Kapitalanteil des Gesellschafters unter die bedungene Einlage herabgemindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11).(Rn.17) 3. Der Inanspruchnahme des beklagten Kommanditisten der KG stehen eventuelle Ausgleichsansprüche gegen Mitgesellschafter, die die Klägerin von einer weiteren Inanspruchnahme freigestellt hat, nicht entgegen.(Rn.23) 4. Sollte die KG auf Einreden oder Einwendungen gegen ihre Inanspruchnahme verzichtet haben, wäre dieser Verzicht dem Beklagten gegenüber wirksam.(Rn.28) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.06.2016, Az. 7 O 131/15, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.801,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.641,25 € seit 01.08.2013 und aus einem weiteren Betrag von 2.160,33 € seit 09.09.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 19.04.2017 auf bis zu 11.000,00 € festgesetzt. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und - abgesehen von einem Teil der Nebenforderungen - begründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 10.801,58 € zu, da dessen Kapitalanteil an der D. I. Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt C. P. KG (im Folgenden: D. KG) durch die Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen die vereinbarte Haftsumme um diesen Betrag unterschreitet (2.). Die Klägerin kann den einredefreien (3.) Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft (1.) geltend machen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsen (4.) und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (5.) ist die Klage teilweise unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Inhaberin der Darlehensforderung gegen die D. KG, die Grundlage der akzessorischen Haftung von deren Kommanditisten ist, war zunächst die Klägerin als Konsortialführerin (a). Im Zusammenhang mit der anteiligen Abtretung der Darlehensforderung an die anderen Konsorten haben diese die Klägerin zur Geltendmachung der Forderung und der akzessorischen Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten der D. KG im eigenen Namen ermächtigt (b). Die Einzugsermächtigung der Klägerin besteht auch nach dem Verkauf ihres Forderungsanteils an die P. (A.) Limited (im Folgenden: P. Ltd.) fort (c). Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor (d). Der Klägerin steht schließlich ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung zu (e). a) Die Vergabe des Kredites über 103.080.000,00 € an die D. KG erfolgte im Außenverhältnis durch die Klägerin als Konsortialführerin des Bankenkonsortiums. Dass die Klägerin zunächst Inhaberin der Darlehensforderung war, ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 685 d.A.). Ein entsprechender Wille der Vertragsparteien geht dem zumindest unklaren Wortlaut des Kreditvertrags vom 25./27.06.2002 (Anlage K1, Bl. 34 d.A., im Folgenden: Kreditvertrag) vor, wonach der Kredit „im Namen und für Rechnung des Bankenkonsortiums“ zur Verfügung gestellt wird. Dafür, dass der Parteiwille auf den Abschluss eines echten Konsortialkredits gerichtet war, bei dem die Konsortialführerin dem Kreditnehmer den Gesamtbetrag zur Verfügung stellt und die beanspruchten und zurückbezahlten Beträge im Innenverhältnis aufteilt (vgl. MünchKomm-Schäfer, BGB, 7. Aufl. 2017, Vorbem. (Vor § 705) Rn. 59, beck-online; Staub-Renner, HGB, 5. Aufl. 2015, Bankvertragsrecht, 4. Teil, Rn. 335), spricht die Regelung in § 1 Nr. 3 des Konsortialvertrags vom 25.06./16.07.2002 (Anlage K59, Bl. 710 d.A., im Folgenden: Konsortialvertrag). Danach tritt die Konsortialführerin den Konsorten einen der Konsortialbeteiligung entsprechenden Teilbetrag der Kreditforderung nebst Zinsen und Nebenleistungen ab. Diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrags vereinbarte Abtretung ist nur nachvollziehbar, wenn die Klägerin zunächst alleinige Forderungsinhaberin war. b) Die Klägerin ist von den Mitgliedern des Konsortiums zur - auch gerichtlichen - Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten im eigenen Namen ermächtigt worden (Einziehungsermächtigung). aa) Die Gesellschafter des Bankenkonsortiums, bei dem es sich um eine Innengesellschaft ohne eigenes Gesellschaftsvermögen handelt (vgl. § 1 des Konsortialvertrags), haben die Klägerin nach § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags ermächtigt, „in allen den Kredit betreffenden Angelegenheiten nach außen im eigenen Namen“ zu handeln. Diese Einziehungsermächtigung der Klägerin bezieht sich auch auf die akzessorischen Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten der D. KG. Bei deren Geltendmachung handelt es sich um den Kredit betreffende Angelegenheiten, da die Realisierung der Haftungsansprüche der Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs dient. Für einen abweichenden Willen der Vertragsparteien fehlt es an Anhaltspunkten. Sofern diese beabsichtigten, die Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten von der Ermächtigung auszunehmen, wäre eine einschränkende Formulierung zu erwarten gewesen. Im Hinblick auf die möglichen Forderungsadressaten enthält der Wortlaut von § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags jedoch gerade keine Einschränkung. bb) Die Formulierung in § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags, wonach die Konsortialführerin als alleinige Inhaberin der Kreditforderungen handelt, ist so zu verstehen, dass die Konsortialführerin im Rahmen der Ermächtigung wie eine alleinige Forderungsinhaberin handeln darf. Das von dem Beklagten vorgetragene Verständnis des Wortlauts, wonach die Klägerin im eigenen Namen nur handeln darf, soweit sie alleinige Inhaberin der Forderung ist, ist mit dem letzten Halbsatz der Bestimmung unvereinbar. Soweit die Klägerin alleinige Forderungsinhaberin ist, handelt sie im Innenverhältnis nämlich nicht für Rechnung der Konsorten. cc) Eine Einschränkung der Einziehungsermächtigung auf die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung lässt sich dem Wortlaut ebenfalls nicht entnehmen. Nachdem Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien fehlen, ist von einer uneingeschränkten Ermächtigung auch zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen auszugehen. dd) Die bei Klageerhebung geltende Neufassung von § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags durch den 1. Nachtrag vom 14.03./15.05.2013 (Anlage K60, Bl. 711 d.A., im Folgenden: 1. NT-KV) hat zu keiner entscheidungserheblichen inhaltlichen Änderung der Einziehungsermächtigung geführt. Der neugefasste Wortlaut bestätigt vielmehr das gefundene Auslegungsergebnis. § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags in der Fassung des 1. NT-KV stellt ausdrücklich klar, dass die Konsortialführerin auch zur gerichtlichen Geltendmachung „der Kreditforderung, der dafür bestellten Sicherheiten sowie aller sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche in allen den Kredit betreffenden Angelegenheiten“ ermächtigt ist. Der akzessorische Haftungsanspruch gegen die Kommanditisten stellt einen gesetzlichen Anspruch in einer den Kredit betreffenden Angelegenheit dar. ee) Mit der Neufassung von § 1 Nr. 4 durch den 2. Nachtrag vom 14./27.02.2017 (Anlage K61, Bl. 712 d.A., im Folgenden: 2. NT-KV) bezweckten die Vertragsparteien des Konsortialvertrags die Einbeziehung der Swap-Forderungen in die Ermächtigung. Dass der Wille der Gesellschafter des Konsortiums darüber hinaus auf eine Einschränkung der Ermächtigung oder auf eine bloße Bevollmächtigung der Klägerin gerichtet war, ist nicht ersichtlich. Sofern die Konsorten trotz des zwischenzeitlich anhängig gewordenen Rechtsstreits Einschränkungen der Ermächtigung gewollt hätten, wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Für den Fortbestand der Ermächtigung der Klägerin und gegen eine Bevollmächtigung spricht die Neufassung von § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags insofern, als er der Klägerin ein Handeln nach außen im eigenen Namen gestattet. Die Wortwahl „Bevollmächtigung“ stellt vor diesem Hintergrund offenbar ein Redaktionsversehen dar. ff) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Neufassung von § 1 Nr. 4 durch die Ergänzungsvereinbarung vom 04.05.2017 zum Konsortialvertrag (Anlage K64, Bl. 731 d.A., im Folgenden: EV-KV). Der dort gewählte Wortlaut bestätigt das zuvor gefundene Auslegungsergebnis, indem er die Konsortialführerin „ermächtigt“ und die Ermächtigung u.a. darauf bezieht, „Forderungen aus und im Zusammenhang mit den Kreditforderungen […] gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen“. Nachdem die Neufassung durch die EV-KV zu keiner entscheidungserheblichen Änderung von § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags geführt hat, war dem Beklagten zu der erst am letzten Tag der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren vorgelegten Vereinbarung keine weitere Stellungnahmefrist einzuräumen. c) Der Verkauf der Ansprüche der Klägerin aus dem Kreditvertrag an die P. Ltd. hat die Ermächtigung der Klägerin zur gerichtlichen Verfolgung der Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten der D. KG unberührt gelassen. Die Klägerin ist weiterhin Gesellschafterin des Konsortiums. Mit Kaufvertrag vom 01.10.2015 hat die Klägerin ihre Forderungen aus dem Kreditvertrag an die P. Ltd. verkauft, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Ob der Forderungsverkauf mittlerweile dinglich vollzogen wurde, wie der Beklagte vorträgt, oder nicht, spielt für den Fortbestand der Einziehungsermächtigung der Klägerin keine Rolle. Dies ergibt sich aus Nr. II des 11. Nachtrags vom 22.12.2015 zur Ergänzungsvereinbarung zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2013 (Anlage K63, Bl. 714 d.A., im Folgenden: 11. NV-ERAV). Dessen letzter Absatz sieht vor, dass die Klägerin auch nach dem dinglichen Vollzug des Forderungsverkaufs weiterhin die ihr obliegenden Rechte und Pflichten aus dem Konsortialvertrag ausübt, insbesondere gemäß § 1 Nr. 4 des Konsortialvertrags „nach außen hin im eigenen Namen als alleinige Inhaberin der Kreditforderungen in allen den Kredit betreffenden Angelegenheiten handelt“. Nichts anderes ergibt sich aus der bereits erörterten Neufassung von § 1 Nr. 4 durch den 2. NT-KV (s. oben b) ee)). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aus dem Konsortium nicht ausgeschieden. In der Vorbemerkung zum 2. NT-KV wird sie zusammen mit den anderen Banken und der P. Ltd. unter den Begriff der Konsorten gefasst. Unter lit. B des 2. NT-KV vereinbaren die Konsorten sodann die Fortführung des Konsortiums nach Maßgabe des Konsortialvertrags und aller seiner Nachträge. Ausdrücklich vorgesehen ist das Ausscheiden der HS. N. aus dem Konsortium. Lit. C.I. des 2. NT-KV stellt schließlich klar, dass die Klägerin als Konsortialführerin weiterhin Gesellschafterin des Konsortiums bleibt. Der Umstand, dass die Klägerin in der Vorbemerkung der etwa zeitgleich mit dem 2. NT-KV abgeschlossenen 21. Nachtragsvereinbarung vom 23./27.02.2017 zur Ergänzungsvereinbarung zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2013 (Anlage K55, Bl. 679 d.A., im Folgenden: 21. NV-ERAV) nicht als Konsortin aufgeführt ist, kommt aufgrund der ausdrücklichen Regelung über den Fortbestand des Konsortiums auch mit der Klägerin in der 2. NT-KV keine Bedeutung zu, zumal die Klägerin auch die 21. NV-ERAV unterzeichnet hat. d) Die Einziehungsermächtigung der Klägerin ist nicht wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig. Eine Rechtsdienstleistung der Klägerin liegt nicht vor, da die einzuziehende Forderung für die Klägerin als frühere Forderungsinhaberin nicht fremd ist (vgl. § 2 Abs. 2 RDG). e) Das für die Statthaftigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Prozessführung (vgl. BGH, Urt. v. 24.08.2016, VIII ZR 182/15, Tz. 17, juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 50 Rn. 44) liegt vor. Sowohl die Klägerin als auch die anderen Konsorten haben ein Interesse daran, dass die Klägerin als Konsortialführerin die Rückzahlung der Darlehensforderung durch die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen die Kommanditisten der DCSF KG einheitlich durchsetzt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sowohl ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung einer (sicherungs-)abgetretenen Forderung durch den ursprünglichen Forderungsinhaber anerkannt (BGH, Urt. v. 19.09.1995, VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, Tz. 11, juris), als auch ein solches an der Ermächtigung der Gesellschaft zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegen ihre Kommanditisten (BGH, Urt. v. 05.05.2008, II ZR 105/07, juris). Hiermit ist die Interessenlage der Beteiligten in der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar. 2. Der Klägerin steht in Höhe der erfolgten Einlagenrückgewähr ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB sind erfüllt. Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen, durch die der Kapitalanteil des Gesellschafters unter die bedungene Einlage herabgemindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, können zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen (BGH, Urt. v. 12.03.2013, II ZR 73/11, Tz. 10f., juris; BGH, Vers.urt. v. 01.07.2014, II ZR 73/12, Rn. 13f., juris). Bei der Zuvielforderung von 1 Cent handelt es sich um ein offenbares Schreibversehen, wie bereits die erstinstanzliche Anspruchsbegründung zeigt (10.775,00 + 25,20 + 1,38 = 10.801,58). a) Die Gesellschafter des Konsortiums sind Gläubiger des Darlehensrückzahlungsanspruchs (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) aus dem Kreditvertrag mit der D. KG. Aus Nr. 2 der 21. NV-ERAV ergibt sich, dass das Darlehen durch den mittlerweile erfolgten Verkauf der finanzierten Immobilie nur bis zu einem Restbetrag von 2 Mio. € getilgt werden soll. Die von dem Beklagten geltend gemachten Einwände gegen die nachträgliche Vereinbarung einer abweichenden Tilgungsreihenfolge durch die Vertragsparteien des Kreditvertrags sind unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Fortbestand der Tilgungsreihenfolge; nach § 129 HGB muss er sich auch die Entkräftung von Einwendungen der Gesellschaft entgegen halten lassen (Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 37. Aufl. 2016, § 129 Rn. 1). Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät. Der Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher jedenfalls in Höhe des Restbetrags fort. b) Der Beklagte ist Kommanditist der D. KG (§ 171 Abs. 1 HGB). Diese Rechtsstellung hat er unstreitig durch die Kündigung des Treuhandvertrags mit der T. A. GmbH erworben. c) Die Kommanditeinlage des Beklagten von 25.000,00 € wurde ihm unstreitig in Höhe von 10.801,58 € zurückbezahlt, indem er Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen der D. KG erhalten hat (§ 172 Abs. 4 HGB), die in § 12 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen waren (vgl. Beteiligungsprospekt, Anlage K2, Bl. 50 d.A., dort S. 87). In Höhe des Auszahlungsbetrags verringerte sich der Kapitalanteil des Beklagten unter die vereinbarte Haftungssumme von 25.000,00 €. d) Die Klägerin ist von den Gesellschaftern des Konsortiums zur Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten im eigenen Namen ermächtigt worden (s. oben Nr. 1 lit. b, c). Die Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1978, VII ZR 11/76, BGHZ 70, 389, Tz. 19; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2016, § 398 Rn. 32 ff.). e) Für die von dem Beklagten vertretene analoge Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist bereits deshalb kein Raum, da unklar wäre, wer in diesem Fall für die Gesellschaft handeln könnte. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof § 171 Abs. 2 HGB auf andere Gemeinschuldner als Kommanditgesellschaften analog angewandt hat (Urt. v. 02.07.1990, II ZR 139/89, BGHZ 112, 31, juris) besagt nichts anderes. 3. Der Haftungsanspruch gegen den Beklagten ist fällig und durchsetzbar. Seiner Inanspruchnahme kann der Beklagte eine Einrede aus der Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011 (Anlage K52, nach Bl. 550 d.A., im Folgenden: Stillhaltevereinbarung), der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012 (Anlage K6, Bl. 117 d.A., im Folgenden: RAV), der Ergänzungsvereinbarung vom 14.03.2013 zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung (Anlage K8, Bl. 132, im Folgenden: ERAV) und den diversen Nachtragsvereinbarungen zur ERAV nicht entgegenhalten (a). Eventuelle Ausgleichsansprüche des Beklagten gegen Mitgesellschafter, die die Klägerin von einer weiteren Inanspruchnahme freigestellt hat, stehen seiner Inanspruchnahme nicht entgegen (b). Auf Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen (c). a) Dem Beklagten steht eine Einrede aus der Stillhaltevereinbarung bzw. der RAV, ERAV und den Nachtragsvereinbarungen zur ERAV unabhängig davon nicht zu, ob diese Vereinbarungen ein zeitweises Leistungsverweigerungsrecht der D. KG begründet haben. Ein solches wäre jedenfalls nachträglich entfallen. aa) Eine die Fälligkeit der Forderung hinausschiebende Stundungsvereinbarung haben die Parteien nach dem Wortlaut von Nr. 2.2 der Stillhaltevereinbarung nicht getroffen. Nach dieser Bestimmung bleibt die Forderung fällig im Sinne von § 271 BGB. Lediglich die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO sollte ausgeschlossen werden. Die nachfolgenden Vereinbarungen nehmen hierauf Bezug (§ 1 Abs. 1 RAV, § 1 Abs. 1 ERAV). Hintergrund der Regelung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, nach der eine Forderung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur zu berücksichtigen ist, wenn sie ernsthaft eingefordert wird. Von der Fälligkeit einer Forderung im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB dürfe nicht schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO geschlossen werden (BGH, Beschl. v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, Tz. 17, juris). Das Merkmal des „ernsthaften Einforderns“ diene dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urt. v. 14.05.2009, IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132, Tz. 22, juris; BGH, Beschl. v. 14.07.2011, IX ZB 57/11, Tz. 9, juris). bb) Ob der Darlehensnehmerin aufgrund der weiteren Regelungen in der Stillhaltevereinbarung, der RAV und der ERAV ein Leistungsverweigerungsrecht während der - sukzessive verlängerten - Stillhalteperiode zustehen sollte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn mit der 18. Nachtragsvereinbarung vom 9./18.11.2016 zur ERAV (Anlage K54, Bl. 630 d.A., im Folgenden: 18. NV-ERAV) hat die D. KG jedenfalls auf eine ihr zustehende Einrede verzichtet. In Nr. 2 der 18. NV-ERAV stellen die Vertragsparteien klar, dass der Darlehensnehmerin aus der Erklärung, den Rückzahlungsanspruch nicht ernsthaft einzufordern, keinerlei Einreden oder Einwendungen erwachsen. Darüber hinaus verzichtet der Kreditnehmer „auf jedwede Einrede oder Einwendung welche ihm im Hinblick auf die Erklärung des nicht ernsthaften Einforderns erwachsen könnte“. Darin kommt der eindeutige Parteiwille zum Ausdruck, ein eventuelles Leistungsverweigerungsrecht der D. KG jedenfalls mit Abschluss der 18. NV-ERAV zu beseitigen. Sollte die D. KG mit Abschluss der 18. NV-ERAV nicht lediglich klargestellt haben, dass ihr keine Einreden oder Einwendungen gegen ihre Inanspruchnahme zustehen, sondern auf solche verzichtet haben, wäre dieser Verzicht dem Beklagten gegenüber wirksam. § 768 Abs. 2 BGB findet neben § 129 HGB keine entsprechende Anwendung (Staub-Habersack, HGB, 5. Aufl. 2009, § 129 Rn. 14, juris). Den von dem Beklagten geltend gemachten Missbrauch der Vertretungsmacht durch die DCSF KG und den Rechtsmissbrauch durch die Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung von § 10 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 93 d.A.) liegt keine Handlung der D. KG vor, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgeht (§ 116 HGB). Nachdem die Gesellschaft Verträge zur Aufnahme von Fremdmitteln bis zu einer Darlehenssumme von 160 Mio. € ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss abschließen darf (vgl. § 10 Abs. 3 lit. c des Gesellschaftsvertrags), bedarf der Verzicht auf eine durch Vereinbarung erst begründete Einrede gegen die sofortige Geltendmachung des Darlehensrückzahlungs-anspruchs gleichfalls keines Gesellschafterbeschlusses. b) Dem Beklagten steht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegen seine Mitgesellschafter zu (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2015, II ZR 403/13, BGHZ 207, 54, juris). Ein nach Entstehung der Gesamtschuld vertraglich vereinbarter (Teil-)Erlass berührt die Ausgleichspflicht des freigestellten Gesamtschuldners nicht (BGH, Urt. v. 20.04.1967, II ZR 220/65, BGHZ 47, 376 Tz. 10). c) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist nicht verjährt, da die D. KG den Anspruch durch regelmäßige Tilgungen (vgl. Rechenschaftsbericht 2013, Anlage B2, Bl. 313 d.A., dort S. 6) anerkannt hat (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf die Einrede nach § 214 Abs. 1 BGB kann sich der Beklagte daher nicht gemäß §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB berufen. 4. Der Klägerin steht gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen in der zugesprochenen Höhe zu. Sofern der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, mit den Vereinbarungen (RAV, ERAV) ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht lediglich zugunsten der D. KG zu begründen, wäre die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Akzessorietät unwirksam. Eine Gesellschaft kann nicht mit dem Gläubiger vereinbaren, dass dieser in erster Linie die Gesellschafter und nur hilfsweise die Gesellschaft in Anspruch nehmen kann (Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 37. Aufl. 2016, § 129 Rn. 3; Heymann-Emmerich, HGB, 2. Aufl. 1996, § 128 Rn. 8). Ein pactum de non petendo nur zugunsten der Gesellschaft ist nichtig (Flume, FS Knur, 1972, S. 125, 138f. Fn. 52). Die rechtliche Situation des akzessorisch haftenden Gesellschafters ist vergleichbar mit derjenigen eines Bürgen. Zur Bürgschaft hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass der Gläubiger die Stundung der Hauptschuld nicht auf die Person des Hauptschuldners beschränken und den Bürgen hiervon ausschließen kann (RG, Urt. v. 14.01.1904, RGZ 56, 310, 313). Mit Schreiben vom 05.06.2013 (Anlage K44, Bl. 285 d.A.) wurde der Beklagte, nachdem er bereits zuvor auf seine Zahlungsverpflichtung hingewiesen worden war, zur Zahlung eines Betrags von 8.641,25 € bis zum 31.07.2013 aufgefordert. Aufgrund der darin liegenden Mahnung ist der Beklagte mit Ablauf der Zahlungsfrist, d.h. ab 01.08.2013, mit dem geforderten und von ihm geschuldeten Betrag in Verzug geraten. Eine Inverzugsetzung in Höhe des vollen Betrags liegt nicht vor, da das Schreiben keine entsprechende Zahlungsaufforderung, sondern lediglich die Ankündigung einer späteren Inanspruchnahme enthält. Der Betrag ist in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages von 2.160,33 € (10.801,58 € ./. 8.641,25 €) befindet sich der Beklagte seit dem Ablauf der im Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014 gesetzten Zahlungsfrist bis 08.09.2014 in Verzug. Nachdem die von der Klägerin verfolgte Hauptforderung keine Zinsen enthält, geht der Einwand des Beklagten fehl, er werde doppelt zur Zinszahlung herangezogen. Die zugesprochenen Zinsen beruhen im Übrigen auf dem Verzug des Beklagten mit seiner eigenen Zahlungsverpflichtung, nicht auf dem Verzug der D. KG mit der Darlehensrückzahlung (vgl. zum Verzug des Bürgen Staudinger-Horn, BGB, Neubearbeitung 2012, § 765 Rn. 127). 5. Ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB aus einem Gegenstandswert von 8.641,25 € ersetzt verlangen, da sich der Beklagte bei Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit einem Betrag in dieser Höhe in Verzug befand. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 9.000,00 € belaufen sich die Rechtsanwaltskosten auf 808,13 €: 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 659,10 € zzgl. Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer, 19 %, Nr. 7008 VV RVG 129,03 € Summe 808,13 € Hinsichtlich der Nebenforderungen war die Klage mithin teilweise abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die geringfügige Zuvielforderung hinsichtlich der Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat den Streitwert nicht erhöht und damit keine höheren Kosten verursacht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.