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Urteil

9 U 148/17

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Geldinstitut erlangt durch den Beschluss der Gläubigerversammlung kraft Gesetzes den Status einer Hinterlegungsstelle, ohne dass es hiervon notwendigerweise Kenntnis haben muss.(Rn.18) 2. Das Geldinstitut wird zum Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren und unterliegt besonderen Pflichten zum Schutz der Belange der Insolvenzmasse. Die Bank ist danach verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze des § 149 InsO zu gewährleisten und sich gegen hiergegen verstoßende Weisungen zu wehren. Gegebenenfalls muss sie das Insolvenzgericht über Verstöße des Verwalters in Kenntnis setzen, entgegenstehende Aufträge des Verwalters darf sie nicht ausführen.(Rn.18) 3. Ist für die Bank erkennbar, dass der Verwalter in Veruntreuungsabsicht handelt, macht sie sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, wenn sie den Auftrag dennoch ausführt. Allerdings sind hierfür konkrete Verdachtsmomente erforderlich.(Rn.18) 4. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht gegenüber dem Insolvenzgericht, wenn das Kreditinstitut als Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2017, Az. 21 O 393/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert für das Berufungsverfahren: 588.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Geldinstitut erlangt durch den Beschluss der Gläubigerversammlung kraft Gesetzes den Status einer Hinterlegungsstelle, ohne dass es hiervon notwendigerweise Kenntnis haben muss.(Rn.18) 2. Das Geldinstitut wird zum Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren und unterliegt besonderen Pflichten zum Schutz der Belange der Insolvenzmasse. Die Bank ist danach verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze des § 149 InsO zu gewährleisten und sich gegen hiergegen verstoßende Weisungen zu wehren. Gegebenenfalls muss sie das Insolvenzgericht über Verstöße des Verwalters in Kenntnis setzen, entgegenstehende Aufträge des Verwalters darf sie nicht ausführen.(Rn.18) 3. Ist für die Bank erkennbar, dass der Verwalter in Veruntreuungsabsicht handelt, macht sie sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, wenn sie den Auftrag dennoch ausführt. Allerdings sind hierfür konkrete Verdachtsmomente erforderlich.(Rn.18) 4. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht gegenüber dem Insolvenzgericht, wenn das Kreditinstitut als Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist.(Rn.22) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2017, Az. 21 O 393/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert für das Berufungsverfahren: 588.000 € I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO wegen der Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-H. GmbH & Co. KG. Vormaliger Insolvenzverwalter war Prof. Dr. H., der wegen Veruntreuung der Insolvenzmasse aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen wurde. Prof. Dr. H. legte die Insolvenzmasse auf einem Rechtsanwalts-Anderkonto bei der K. Volksbank eG, die am 18. August 2016 mit der Volksbank S. eG verschmolzen wurde (im Folgenden: Beklagte), an. Am 15. Januar 2014 und - nach einem erneuten Geldeingang auf dem Anderkonto - am 20. August 2014 überwies er mit zwei Vorgängen insgesamt 590.000 € von dem Anderkonto auf sein Kanzleikonto, mit der Folge, dass auf dem Anderkonto jeweils nur noch ein geringes Restguthaben verblieb. Unter Berücksichtigung einer Rückzahlung von 2.000 € belaufen sich die aus der Insolvenzmasse verfügten Gelder auf 588.000 €. Die Überweisungsaufträge wurden der Beklagten in Papierform eingereicht, von ihr geprüft und freigegeben. Als Verwendungszweck wurde durch Prof. Dr. H. jeweils „Neuanlage“ angegeben. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre spezifischen insolvenzrechtlichen Pflichten als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO verletzt. Aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung als Hinterlegungsstelle hätte sie darauf achten müssen, dass sich der Insolvenzverwalter bei die Insolvenzmasse betreffenden Verfügungen innerhalb seines insolvenzrechtlich vorgegebenen Aufgabenkreises bewege. Insoweit sei sie verpflichtet gewesen, sich Verfügungen, die gegen § 149 InsO verstoßen, zu widersetzen. Im Hinblick auf die außergewöhnliche Höhe, die Entnahme nahezu der gesamten Guthaben, des Verwendungszwecks „Neuanlage“ und der Tatsache der Überweisung auf das Kanzleikonto sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass die Umbuchungen insolvenzzweckwidrig gewesen seien. Sie habe die entsprechenden Überweisungen daher nicht vornehmen dürfen. Jedenfalls hätte sie das Insolvenzgericht informieren oder dort nachfragen müssen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr sei bereits nicht die Eigenschaft einer Hinterlegungsstelle im insolvenzrechtlichen Sinne zugekommen. Zudem messe die jüngere Rechtsprechung der Rolle als Hinterlegungsstelle keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Aus dieser Stellung resultierten keine besonderen insolvenzrechtlichen Pflichten der Beklagten. Ferner habe es sich bei dem Konto um ein offenes Treuhandkonto gehandelt. Das dort verbuchte Guthaben habe damit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts habe der vormalige Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse auf einem Anderkonto bei der Beklagten hinterlegt. Damit sei ein Schuldverhältnis der Beklagten zur Insolvenzmasse begründet worden. Die Beklagte habe ihre Pflicht, die Insolvenzmasse zu schützen, verletzt. Bei Anhaltspunkten für eine zweckwidrige Verwendung sei sie verpflichtet gewesen, masseschützende Maßnahmen zu ergreifen. Solche Anhaltspunkte hätten hier im Hinblick auf die Höhe der Überweisungen, die jeweils das gesamte Guthaben abgeschmolzen hätten, vorgelegen. Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlich gestellten Klagantrag mit der am 28. August 2017 eingegangenen und am 24. November 2017 begründeten Berufung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Beurteilung des Landgerichts, sie sei als Hinterlegungsstelle mit den daraus folgenden insolvenzrechtlichen Verpflichtungen bestimmt worden. Es fehle bereits an einer entsprechenden Anordnung des Insolvenzgerichts. Außerdem bedürfe die Rechtsprechung, wonach es auf die Kenntnis der Bank von der Benennung als Hinterlegungsstelle nicht ankomme, der Korrektur. Auch habe es sich bei dem in Rede stehenden Konto um ein Anderkonto gehandelt, bei dem sie gegenüber ihrem Vertragspartner, dem vormaligen Insolvenzverwalter, zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet gewesen sei, und ein eventueller Hinterlegungsbeschluss des Insolvenzgerichts habe diese vertragliche Beziehung nicht abändern können. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass keine denkbare Pflichtverletzung für den Schaden kausal geworden wäre, dass im Hinblick auf die Überweisung der Gelder auf ein anderes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters kein Schaden entstanden sei und dass die Klägerseite im Hinblick auf die Nichtbenennung eines Gläubigerausschusses ein Mitverschulden treffe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 12.07.2017 verkündeten Urteils des LG Stuttgart, Az. 21 O 393/16, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 149 InsO ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 588.000 € nebst Zinsen zu. 1. Die Beklagte wurde in dem streitgegenständlichen Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.-H. GmbH & Co. KG von der Gläubigerversammlung als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO bestimmt. Bei der Hinterlegung im Sinne des § 149 InsO handelt es sich um die Begründung eines Verwahrungsverhältnisses, in der Regel bei einem Geldinstitut (MünchKommInsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 4, 8; Graf/Schlicker/Kalkmann, InsO, § 149 Rn. 4). Die Bestimmung eines Geldinstituts zur Hinterlegungsstelle erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs. Zunächst zuständig für die Anlage von Geldern der Insolvenzmasse ist nach § 148 InsO der Insolvenzverwalter (Kayser/Thole/Depré, InsO, 8. Aufl., § 149 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH, ZIP 2014, 1448 Rn. 15; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 149 Rn. 4; Jaeger/Jaeger, InsO, § 149 Rn. 11, 17; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand November 2014, § 149 Rn. 6a; Lind in Ahrens/Gehrlein, Ringstmeier, 3. Aufl., § 149 Rn. 1, 3; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 149 Rn. 7). Bei dieser Anlage handelt es sich jedoch nicht um eine Hinterlegung im Sinne von § 149 InsO. Eine Hinterlegung im Sinne von § 149 InsO und damit eine Bestimmung eines Kreditinstituts als Hinterlegungsstelle wird erst durch eine Anordnung des Insolvenzgerichts oder eine Entscheidung des Gläubigerausschusses (§ 149 Abs. 1 InsO) oder der Gläubigerversammlung (§ 149 Abs. 2 InsO) begründet (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1962 - II ZR 62/61, NJW1962, 2203), wobei die Gläubigerversammlung nicht nur berechtigt ist, bereits getroffene Entscheidungen des Gläubigerausschusses oder des Insolvenzgerichts abzuändern, sondern auch, erstmalig über die Hinterlegung zu entscheiden (Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 4 ff., 19; MünchKommInsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, aaO Rn. 3, 10; Graf-Schlicker/Kalkmann aaO Rn. 2, 5; Braun/Haffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl., § 149 Rn. 7; Schmidt/Jungmann aaO Rn. 7; Jaeger/Jaeger aaO Rn. 15 f.). Im vorliegenden Fall liegt eine entsprechende Willensäußerung der Gläubigerversammlung vor, dass die Beklagte Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO sein soll. Aus der Niederschrift über die als Berichts- und Prüfungstermin durchgeführte Gläubigerversammlung (§ 29 Abs. 1 InsO) vom 9. Juli 2007 (Anlage K 17) ergibt sich unter „Beschlussfassungen“ die Feststellung, dass die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist bei der K. Volksbank mit der Kontonummer 654.... Anträge auf abweichende Regelungen seien nicht gestellt worden. Bei diesem Konto handelte es sich um ein Rechtsanwalts-Anderkonto, wobei Kontoinhaber „Herr H. H. -Anderkonto A.-H. GmbH & Co-“ war (Anlage BK 2). Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ergibt sich aus der Niederschrift des Protokolls zwar nicht, dass die Gläubigerversammlung aktiv eine Hinterlegungsstelle ausgewählt und deren Benennung beschlossen hätte. Vielmehr deutet die Niederschrift darauf hin, dass nach Auffassung der Gläubigersammlung eine Hinterlegungsstelle (vom Insolvenzverwalter) bereits bestimmt worden war. Aus der Tatsache, dass die Gläubigerversammlung die bereits getroffene Bestimmung der Hinterlegungsstelle ausdrücklich festgestellt hat und Anträge auf eine abweichende Regelung nicht gestellt wurden, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich der Wille, das genannte Konto als Hinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO zu bestimmen. Da diese Feststellung unter dem Tagesordnungspunkt „Beschlussfassungen“ getroffen wurde, ist sie auch als Beschluss der Gläubigerversammlung zu werten und kann nicht als bloße informatorische Mitteilung angesehen werden. Die Tatsache, dass es sich vorliegend ausweislich der Kontoeröffnung (Anlage BK 2) um ein Rechtsanwalts-Anderkonto gehandelt hat, steht der Bestimmung dieses Kontos als Hinterlegungskonto und der Bestimmung der Beklagten als Hinterlegungsstelle nicht entgegen. Ob die Anlage von Geldern der Insolvenzmasse auf einem Anderkonto zulässig ist oder ob eine solche Anlage auf einem Sonderkonto zu erfolgen hätte, ist umstritten (dafür MünchKommInsO/Füchls/Weishäupl/Jaffé aaO Rn. 13 ff.; Braun/Haffa/Leichtle aaO Rn. 9; BeckOK InsO/von Bodungen, § 149 Stand 30.04.2017 Rn. 9; dagegen Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 13 ff; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO aaO Rn. 9; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier aaO Rn. 4), bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls mit der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde dieses Konto ab diesem Zeitpunkt als Hinterlegungskonto im Sinne von § 149 InsO fortgeführt (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 10; Schmidt/Jungmann aaO Rn. 7). 2. Die Beklagte wurde mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung zur Beteiligten im Insolvenzverfahren, der besondere Pflichten zum Schutz der Belange der Insolvenzmasse oblagen. Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt, indem sie die beiden streitgegenständlichen Überweisungen des vormaligen Insolvenzverwalters H. ausführte. a. Ausgehend von Entscheidungen Reichsgerichts geht die wohl überwiegende Auffassung davon aus, dass das Geldinstitut durch den Beschluss der Gläubigerversammlung kraft Gesetzes den Statuts einer Hinterlegungsstelle erlangt, ohne dass es hiervon notwendigerweise Kenntnis haben muss (RGZ 80, 37; RGZ 143, 263; RGZ 149, 182; Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 19; Graf-Schlicker/Kalkmann aaO Rn. 5; Braun/Haffa/Leichtle aaO Rn. 7; Schmidt/Jungmann aaO Rn. 7). Das Geldinstitut wird zum Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren und unterliegt besonderen Pflichten zum Schutz der Belange der Insolvenzmasse. Die Bank ist danach verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze des § 149 InsO zu gewährleisten und sich gegen hiergegen verstoßende Weisungen zu wehren. Gegebenenfalls muss sie das Insolvenzgericht über Verstöße des Verwalters in Kenntnis setzen, entgegenstehende Aufträge des Verwalters darf sie nicht ausführen. Ist für die Bank erkennbar, dass der Verwalter in Veruntreuungsabsicht handelt, macht sie sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, wenn sie den Auftrag dennoch ausführt. Allerdings sind hierfür konkrete Verdachtsmomente erforderlich, wie z.B. der Transfer eines hohen Betrages auf ein Privatkonto des Insolvenzverwalters oder das unübliche Abheben eines hohen Barbetrages (MünchKommInsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé aaO Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, aaO Rn. 20 f.; FK-Wegener, InsO, 8. Auf., § 149 Rn. 8; Holzer in Kübler/Prütting/Bork aaO Rn. 6a; Graf-Schlicker/Kalkmann aaO Rn. 10 f.; einschränkend Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier aaO Rn. 7: Verpflichtung nur zur Beachtung ihr zur Kenntnis gebrachter Anordnungen). Teilweise wird einschränkend vertreten, dass das Geldinstitut nur dann durch den Beschluss der Gläubigerversammlung kraft Gesetzes den Statuts einer Hinterlegungsstelle erlange, wenn das Konto auf den Namen der Insolvenzmasse eröffnet worden sei. Sei dies nicht der Fall, solle das Geldinstitut nur dann Hinterlegungsstelle werden, wenn für die Bank wenigstens erkennbar sei, dass es sich um die Anlegung von Mitteln einer Insolvenzmasse handle. War dies für die Bank jedoch erkennbar, unterliegt sie nach dieser Ansicht der vollen Haftung (Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 19). Hierfür spricht insbesondere, dass eine Bank die mit der Eigenschaft als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO verbundenen Pflichten nur dann erfüllen kann, wenn ihr diese Pflichten bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Dies setzt zumindest die Kenntnis der Bank voraus, dass Mittel einer Insolvenzmasse angelegt worden sind. Ist ihr dies jedoch bekannt, liegt es an ihr, für die Einhaltung der aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten zu sorgen und ggf. durch Nachfrage oder durch Einsicht in die Insolvenzakten (zur Zulässigkeit der Akteneinsicht OLG Naumburg, Beschl. v. 27.05.2010 - 5 VA 11/10 Rn. 12 juris) zu ermitteln, ob sie zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist. Danach hat die Beklagte ihre aus der Stellung als Hinterlegungsstelle folgenden insolvenzrechtlichen Pflichten verletzt. Der Beklagten war bekannt, dass auf dem streitgegenständlichen Konto Gelder der Insolvenzmasse angelegt waren. Das Konto war zwar als Rechtsanwalts-Anderkonto auf den Namen des vormaligen Insolvenzverwalters und nicht auf den Namen der Insolvenzmasse eröffnet worden. Aus dem Kontoeröffnungsformular (Anlage BK 2) ergibt sich ebenfalls nicht, dass es sich dabei um die Anlage von Mitteln einer Insolvenzmasse handelt. Nach dem Vortrag der Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Beklagten bekannt war, dass der vormalige Insolvenzverwalter H. das Konto als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-H. GmbH & Co. KG eröffnet. Die Beklagt hat selbst vorgetragen, dass der vormalige Insolvenzverwalter bei Eröffnung des Kontos den Eröffnungsbeschluss vorgelegt habe. Der vormalige Insolvenzverwalter hat sodann mit zwei Vorgängen nahezu den gesamten Bestand des Kontos auf ein anderes Konto, sein Kanzleikonto, mit den Verwendungszweck „Neuanlage“ transferiert. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine so erhebliche Verringerung des für die Insolvenzmasse insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages nur aus der dem Insolvenzverfahren selbst folgenden Verteilung der Masse an die Gläubiger resultieren, die jedoch nicht stattgefunden hat. Daneben wäre aus Sicht der Beklagten nur noch denkbar gewesen, dass der Insolvenzverwalter das Geld bei einem anderen Geldinstitut anlegen möchte. Da das bei der Beklagten geführte Konto als Hinterlegungskonto im Sinne von § 149 InsO bestimmt worden war, hätte der Insolvenzverwalter die Gelder jedoch nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung auf einem anderen Konto anlegen dürfen. Der Beklagten hätte sich vor diesem Hintergrund das insolvenzzweckwidrige Verhalten des vormaligen Insolvenzverwalters H. aufdrängen müssen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Überweisungen zunächst nicht auszuführen, sondern über das Insolvenzgericht eine Klärung herbeizuführen. Dieser Verpflichtung stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Rechtsanwalts-Anderkonten, wonach die Bank zu einer Prüfung nicht berechtigt ist, nicht entgegen, da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen. Die Beklagte wäre dabei auch trotz des Bankgeheimnisses berechtigt gewesen, das Insolvenzgericht einzuschalten, da die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nach h.M. nicht gegenüber dem Insolvenzgericht besteht, wenn das Kreditinstitut als Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist (Jaeger/Jaeger aaO Rn. 34; Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 25; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier aaO Rn. 8; Graf-Schlicker/Kalkmann aaO Rn. 12). Dieser Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, dass der vormalige Insolvenzverwalter H. die Beträge nach Behauptung der Beklagten auf ein anderes Anderkonto bei der B.-Bank übertragen hat, denn die Überweisung vom Hinterlegungskonto auf ein anderes Anderkonto stellt in der Sache einen Wechsel der Hinterlegungsstelle dar, der nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung möglich gewesen wäre (MünchKommInsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé aaO Rn. 19 f.). b. Einer Haftung der Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung auch nicht die vereinzelt vertretene Auffassung entgegen, spezifische Pflichten der Hinterlegungsstelle als Beteiligte des Insolvenzverfahrens seien nicht anzuerkennen. Nach dieser Ansicht existiert seit dem Wegfall der § 137 KO entsprechenden Vorschrift des § 149 Abs. 2 InsO, wonach Quittungen des Konkursverwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bedurften, keine Norm des Insolvenzrechts mehr, die einem privatrechtlichen Vertragspartner des Insolvenzverwalters besondere Prüfungspflichten im Interesse der Insolvenzmasse auferlege. Dabei sprächen auch gerade die Umstände der Bestimmung eines Geldinstitutes als Hinterlegungsstelle gegen eine derart weitreichende Pflichtenstellung. Die Bestimmung als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO sei an den Verwalter adressiertes reines Verfahrensinternum. Es richte sich weder an die Hinterlegungsstelle, noch werde es in einer Weise geäußert, die dazu bestimmt und geeignet sei, von der Hinterlegungsstelle auch nur zur Kenntnis genommen zu werden (Jaeger/Jaeger aaO Rn. 30 f.). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze beanspruchen weiterhin Gültigkeit. Das Reichsgericht hatte in seiner ersten Entscheidung zu § 137 KO (RGZ 80, 37) ausgeführt, dass diese Vorschrift dem Schutz gegen missbräuchliche Verwendung hinterlegter Gelder diene. Es komme für die Anwendbarkeit von § 137 KO nicht darauf an, dass eine Vereinbarung mit der Bank über ihre Bestimmung als Hinterlegungsstelle vorliege, da dies mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stünde. Die Bank werde daher mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung Hinterlegungsstelle. Auf ihre Kenntnis vom diesem Beschluss komme es nicht an. Die Konkursordnung sehe keine Mitteilungspflichten hinsichtlich der Beschlüsse der Gläubigerversammlung vor. Schließe eine Bank mit dem Konkursverwalter als solchem einen Verwahrungsvertrag ab, so müsse sie damit rechnen, dass sie der gesetzlichen Regel des § 137 KO entsprechend zur Hinterlegungsstelle bestimmt werde. In weiteren Entscheidungen (RGZ 143, 263, 267 und RGZ 149, 182, 185) hat das Reichsgericht bekräftigt, dass die Bank auch dann Hinterlegungsstelle werde, wenn sie von den Beschlüssen der Gläubigerversammlung keine Kenntnis habe und es hat ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte im Insolvenzverfahren ausgesprochen. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts befasst sich damit im Wesentlichen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank zur Hinterlegungsstelle wird sowie mit der daraus resultierenden Folge, dass die Bank zur Verfahrensbeteiligten wird. Diese Überlegungen haben auch nach Wegfall von § 149 Abs. 2 InsO aF weiterhin Gültigkeit. § 137 KO bzw. § 149 Abs. 2 InsO aF richteten sich ebenfalls weder an die Bank als Hinterlegungsstelle noch begründeten sie deren Haftung. Eine mögliche Haftung der Bank ergab sich vielmehr von Beginn an aus den Schutzpflichten, die im Rahmen eines aus der Stellung als Hinterlegungsstelle folgenden gesetzlichen Schuldverhältnisses bestehen. An dieser Rechtslage hat sich durch den Wegfall von § 149 Abs. 2 InsO aF nichts geändert. Es ist lediglich eine besondere Schutzpflicht, nämlich dass Auszahlungen an den Insolvenzverwalter der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bedürfen, weggefallen. Im Übrigen bestehen die allgemeinen Schutzpflichten jedoch fort. Insbesondere ist die Bank verpflichtet, bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente für eine Veruntreuungsabsicht des Insolvenzverwalters Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse zu ergreifen. Daneben überzeugt es nicht, die Bank deshalb als entlastet anzusehen, weil ihr die Benennung als Hinterlegungsstelle im Insolvenzverfahren nicht förmlich mitgeteilt wird. Auch insoweit überzeugen die Ausführungen des Reichsgerichts weiterhin. Von einer Bank, die Gelder einer Insolvenzmasse anlegt, kann erwartet werden, dass ihr die insolvenzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Danach muss ihr bekannt sein, dass sie als Hinterlegungsstelle benannt werden kann und dass bei einer entsprechenden Festlegung der Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, die Gelder der Insolvenzmasse eigenmächtig anderweitig anzulegen. Ob sie tatsächlich als Hinterlegungsstelle bestimmt wurde, kann sie bei Bedarf unschwer durch Nachfrage oder Einsicht in die Insolvenzakten ermitteln. 3. Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, der Entlastungsbeweis ist nicht geführt. Dass nicht ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorliegt, konnte die Beklagte nicht darlegen und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch wenn die Beklagte nicht positiv gewusst haben mag, dass sie als Hinterlegungsstelle bestimmt worden war, hätte sie dies wissen müssen. Der Beklagten war bekannt, dass auf dem Konto Guthaben der Insolvenzmasse angelegt war. Als geschäftserfahrener Teilnehmer am Rechtsverkehr hätte sie daher nachfragen müssen, ob sie zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden war. Letztlich beruht die Unkenntnis der Beklagten auf eigener Rechtsunkenntnis in Bezug auf die Pflichten einer Bank, die Gelder einer Insolvenzmasse anlegt. Diese Rechtsunkenntnis vermag sie jedoch nicht zu entlasten. 4. Durch die Überweisung des Guthabens von dem als Hinterlegungskonto bestimmten Konto bei der Beklagten auf sein Kanzleikonto hat der vormalige Insolvenzverwalter H. das Guthaben in seinen, den Gläubigern entzogenen Zugriffsbereich gebracht und konnte es von dort verwerten. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten, Ausführung der verdächtigen Überweisungen ohne Klärung der Berechtigung des vormaligen Insolvenzverwalters, wäre das Guthaben nicht in den persönlichen Zugriffsbereich des vormaligen Insolvenzverwalters gelangt. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde die Insolvenzmasse daher adäquat kausal um 588.000 € geschädigt. 5. Die Haftung der Beklagten wird nicht durch ein Mitverschulden der Klägerseite gem. § 254 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beklagte sieht das ein Mitverschulden begründende Verhalten der Klägerseite darin, dass kein Gläubigerausschuss bestellt worden war, der den Insolvenzverwalter hätte kontrollieren müssen. Da das Gesetz die Einsetzung eines Gläubigerausschusses jedoch nur als Möglichkeit vorsieht (§ 68 InsO), kann die Nichtbestellung eines solchen Ausschusses bereits nicht als Mitverschulden begründende Obliegenheitsverletzung gegen sich selbst angesehen werden. 6. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist der Anspruch des Klägers gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Das Urteil beruht im Wesentlichen auf Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 149 InsO entwickelten Grundsätze. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Obergerichte ab. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.