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Beschluss

9 U 105/18

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0625.9U105.18.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Hinsichtlich der Faxnummer muss ein Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, wenn nicht eine generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.(Rn.16) .
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 08.06.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2018, Aktenzeichen 25 O 28/18, wird verworfen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.387,08 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Hinsichtlich der Faxnummer muss ein Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, wenn nicht eine generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.(Rn.16) . 1. Der Antrag des Klägers vom 08.06.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2018, Aktenzeichen 25 O 28/18, wird verworfen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.387,08 € I. Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Darlehens geltend, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs gewährt hat. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2018 abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 24.04.2018 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2018 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ging am 24.05.2018 um 16.23 Uhr per Telefax beim Landgericht Stuttgart ein. Dieses Telefax sowie das Original der Berufungsschrift gingen am 25.05.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Mit am 30.05.2018 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Mit Verfügung vom 29.05.2018 wurde der Kläger auf die Versäumung der Berufungsfrist des § 517 ZPO hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 08.06.2018, der am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen ist, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter am 24.05.2018 den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt habe. Eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin habe den Berufungsschriftsatz selbständig gefertigt. Den zuständigen Gerichtsort und die Telefaxnummer habe sie aus dem PC-Anwaltsprogramm entnommen. Hierbei sei sie versehentlich in der Gerichtszeile verrutscht und habe die Nummer des Landgerichts Stuttgart anstelle der Nummer des Oberlandesgerichts Stuttgart notiert. Der Fehler sei nicht aufgefallen, da die Telefaxnummern bis auf die drei letzten Ziffern identisch seien. Nach anwaltlicher Zeichnung sei der Schriftsatz per Telefax versandt worden und laut Sendebericht vollständig angekommen. Die Angestellte sei seit mehr als 15 Jahren in der Kanzlei tätig. Ein derartiger Fehler sei ihr bisher nicht unterlaufen. Stichprobenartige Überprüfungen hätten keine Fehler erkennen lassen. Dieser Sachverhalt wurde durch anwaltliche Versicherung und Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemacht. Der Kläger beantragt, I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. II. Unter Abänderung des am 17.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 25 O 28/18 wird die Beklagte verurteilt, II. an den Kläger 23.387,08 € nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Mxx, amtliches Kennzeichen aaa zu zahlen. II. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Darlehensraten zu ersetzen, die ihm in Folge der unterlassenen Mitwirkung der Beklagten an der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages mit der Darlehensnummer ...7 künftig noch vom Konto des Klägers abgebucht werden. II. an den Kläger weitere 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bislang keinen Antrag angekündigt. II. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gem. § 236 Abs. 1 ZPO ist nicht erfolgreich. Die Berufung des Klägers ist daher wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) unzulässig und gem. § 522 Abs. 1 ZPO, zusammen mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags (BGH, Beschl. v. 15.04.2014 - VI ZR 462/13, NJW-RR 2014, 758 Rn. 3), als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt gem. § 517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, die vorliegend am 24.04.2018 erfolgt ist. Die Frist zur Einlegung der Berufung lief daher am 24.05.2018 ab. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 25.05.2018 beim zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der rechtzeitige Eingang der Berufungsschrift beim Landgericht Stuttgart vermochte die Frist nicht zu wahren, da die Berufung gem. § 519 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht einzulegen ist. 2. Dem Kläger kann wegen Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ff. ZPO gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zwar zulässig, insbesondere wurde er gem. § 234 ZPO fristgerecht erhoben. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne des § 233 ZPO liegt nicht vor. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das diesem nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden. Denn diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer und ihrer Übertragung in den Schriftsatz ausschließen (BGH, Beschl. v. 19.12.2017 - XI ZB 16/17, juris Rn. 7; Beschl. v. 27.06.2017 - VI ZB 32/16, NJW-RR 2017, 1139 Rn. 6; Beschl. v. 01.06.2016 - XII ZB 382/15, NJW-RR 2016, 1199 Rn. 19 f.). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, dass Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden, kann allerdings auch durch die Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass die generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden. Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen (BGH, Beschl. v. 19.12.2017 aaO Rn. 8; Beschl. v. 27.06.2017 aaO Rn. 7). Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erfüllt. Aus dem anwaltlich versicherten Sachverhalt und der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin gehen weder hervor, dass die auf dem Sendeberichts ausgewiesene Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle auf ihre Richtigkeit überprüft worden wäre, noch dass eine Anweisung zu einer derartigen Prüfung bestand. Die Überprüfung der auf dem Sendebericht ausgewiesenen Faxnummer war auch nicht entbehrlich, da eine generelle Anweisung zu einer doppelten Überprüfung der Richtigkeit der notierten Faxnummer ausweislich des glaubhaft gemachten Sachverhaltes ebenfalls nicht bestand. Dass die Kanzleimitarbeiterin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung nochmals kontrolliert hat, ob sie die Faxnummer richtig abgeschrieben hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Sorgfaltsanforderungen soll gewährleistet werden, dass Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufgedeckt werden. Dem kann jedoch nur genügt werden, wenn die auf dem Schriftsatz notierte Faxnummer erneut anhand einer zuverlässigen Quelle überprüft wird, nicht jedoch, wenn beim Notieren der Faxnummer nochmals kontrolliert wird, ob diese richtig aufgeschrieben wurde. Hierdurch können zwar Fehler bei der Übertragung der Faxnummer auf den Schriftsatz vermieden werde. Eine Aufdeckung von Fehlern bei der Ermittlung der Nummer wird hierdurch jedoch nicht gewährleistet. Auch die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 (VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830) vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Anders als im dortigen Sonderfall unterhalten das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart trotz der einheitlichen Behördenkennnummer keine gemeinsame Faxannahmestelle, sondern betreiben jeweils eigene Eingangsstellen mit getrennten Faxnummern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.