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Beschluss

9 U 81/18

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Festsetzungen nach Art. 7 Abs. 4 württWG in der Fassung vom 1. Dezember 1900 kommt eine Bindungswirkung zu mit der Folge, dass nachfolgende tatsächliche Schwankungen der mittleren Hochwasserlinie nicht mehr zu einer Änderung der rechtlich maßgeblichen, vermarkten Uferlinie führten. 2. Bei Flächen, die infolge der Änderung der Vorschriften zur Bestimmung der Uferlinie durch § 7 Abs. 1  bwWG  in der Fassung vom 25. Februar 1960 nicht mehr zum Gewässerbett gehörten, handelt es sich um herrenlose Grundstücke, die dem Aneignungsrecht des Landes unterliegen (§ 928 Abs. 2 BGB) (Festhaltung OLG Stuttgart, 8. Juli 1970, 1 U 46/70).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.04.2018, Aktenzeichen 6 O 156/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 141.600,00 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Festsetzungen nach Art. 7 Abs. 4 württWG in der Fassung vom 1. Dezember 1900 kommt eine Bindungswirkung zu mit der Folge, dass nachfolgende tatsächliche Schwankungen der mittleren Hochwasserlinie nicht mehr zu einer Änderung der rechtlich maßgeblichen, vermarkten Uferlinie führten. 2. Bei Flächen, die infolge der Änderung der Vorschriften zur Bestimmung der Uferlinie durch § 7 Abs. 1 bwWG in der Fassung vom 25. Februar 1960 nicht mehr zum Gewässerbett gehörten, handelt es sich um herrenlose Grundstücke, die dem Aneignungsrecht des Landes unterliegen (§ 928 Abs. 2 BGB) (Festhaltung OLG Stuttgart, 8. Juli 1970, 1 U 46/70). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.04.2018, Aktenzeichen 6 O 156/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 141.600,00 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Zum Sachverhalt und zu den Berufungsanträgen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.08.2018 (GA 105; nachfolgend: HB) Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass das beklagte Land beantragt hat, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 13.09.2018 (GA 128, nachfolgend: SN) gibt keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1. Der Senat bleibt bei seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 4 württWG, wonach einer Festlegung der Uferlinie Bindungswirkung zukam, weswegen es nicht zu einer Anwachsung eines durch Verlandung bis 1960 entstandenen Uferstreifens zum klägerischen Grundstück nach Art. 9 württWG gekommen ist. Die Angriffe des Klägers hiergegen verfangen nicht. a. Dem Kläger ist zuzugeben - was der Senat in seinem Hinweisbeschluss nicht verkannt hat (siehe HB 9) - dass es eine Auffassung gibt, wonach die Festsetzung der Uferlinie „nicht bindender Natur“ sei. Diese Ansicht ist allerdings aus den bereits mitgeteilten Gründen nicht zutreffend. Unbehelflich ist der Einwand des Klägers, dass die Festsetzung gemäß Art. 7 Abs. 4 württWG systematisch an die natürlichen Verhältnisse anknüpfe (Art. 7 Abs. 3 württWG) und die Festsetzung nicht losgelöst hiervon erfolge (SN 2/3). Daran ist richtig, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden natürlichen Verhältnisse die Festlegung der Uferlinie vorgeben. Ob diese Festlegung durch nachträgliche Änderungen der natürlichen Verhältnisse gegenstandslos wird, ist damit jedoch gerade nicht gesagt. Das Gegenteil ist der Fall (HB 10 ff.). Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin (SN 3), dass nach Art. 9 württWG bei einer Änderung der Uferlinie die Anwachsung der verlandeten Fläche dem Ufergrundstückseigentümer zuwachsen soll. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber damit verhindern wollte, dass der Anlieger „in einer ihn ganz unverhältnismäßig schädigenden Weise von einem Gewässer abgeschnitten“ wird. Ein solches Abschneiden vom Gewässer steht aber dann schon gar nicht mehr in Frage, wenn - wie hier - verbindlich die Uferlinie festgelegt und vermarkt ist und das Grundstück vom Gewässerbett trennt. In diesem Fall hat eine nachfolgende Änderung der natürlichen Verhältnisse keinen Einfluss auf die festgelegte Uferlinie mehr. Gibt es aber keine bewegliche Uferlinie, kann folglich auch kein neuer Uferstreifen entstehen, der den Anlieger vom Gewässer abschneidet. Für den Streitfall bedeutet dies, dass rechtlich gesehen eine Verschiebung der verbindlich festgelegten Ufergrenze um 1,66 m nicht stattgefunden hat. Die Frage der eigentumsrechtlichen Zuweisung einer Verlandung stellt sich demzufolge nicht. b. Die Ansicht des Klägers (SN 4), eine Festlegung nach Art. 7 Abs. 4 württWG habe auch dann einen Sinn, wenn ihr nur eine „klarstellende“ Wirkung zukomme, teilt der Senat aus den bereits angestellten Erwägungen (HB 11/12) nicht. Wenn der Kläger meint, gerade an Gewässern, an denen eine Änderung der Uferlinie nicht zu besorgen sei, könne eine solche klarstellende Festlegung Bedeutung haben, überzeugt das nicht. Schließlich setzte eine Festlegung nach dem württWG - worauf der Kläger an anderer Stelle (SN 2) hinweist - einen besonderen Anlass voraus. Dem Senat erschließt sich nicht, worin dann das besondere Bedürfnis für eine schlichte, unverbindliche Klarstellung liegen soll. 2. Soweit der Kläger das (zwischenzeitlich bei juris veröffentlichte) Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 08.07.1970 (1 U 46/70) thematisiert und ausführt, dass dieses Urteil sich nicht dazu verhalte, ob eine Anwachsung eines Ufergrundstücks bis 1960 stattgefunden hat, ist dies richtig. Der erkennende Senat hat die Frage einer Anwachsung eines etwaigen Uferstreifens durch Verlandung bis ins Jahr 1960 und die Frage einer Anwachsung eines Uferstreifens infolge der Gesetzesänderung im Jahr 1960 in seinem Hinweisbeschluss denn auch deutlich getrennt (HB 6 [Ziff. II.2.a.] einerseits und HB 12 [Ziff. II.2.b.] andererseits] und sich auf das Urteil des 1. Zivilsenats lediglich insoweit bezogen, als es um die Frage des Eigentums an derjenigen Grundstücksfläche geht, die durch die Gesetzesänderung 1960 „entstanden“ ist. Insoweit hält der erkennende Senat allerdings daran fest, dem 1. Zivilsenat in dessen Begründung zu folgen. Der Einwand des Klägers, die Argumentation sei zwar nachvollziehbar, aber nicht zwingend (SN 5), veranlasst den Senat auch nach nochmaliger Beratung nicht dazu, hiervon abzurücken. III. Der Ausspruch zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist angezeigt, weil die Berufung offensichtlich unbegründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts oder eine Zulassung der Revision nicht erfordern. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 2319; Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, Rn. 5, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 Rn. 11). Daran fehlt es schon deswegen, weil die Auslegung der Bestimmungen des württWG und des bwWG ausgelaufenes Recht betreffen. Dass die Rechtsfrage eine unbestimmte Vielzahl an Fällen betrifft, hat der Kläger nur behauptet; weitere Ausführungen dazu lässt seine Stellungnahme nicht erkennen. Was die v.a. streitentscheidende Frage betrifft, ob infolge der Gesetzesänderung im Jahr 1960 ein herrenloser Uferstreifen entstanden ist, legt der Kläger i.Ü. nicht dar, dass und in welchem Umfang und von welcher Seite zu der betreffenden Rechtsfrage in dem Zeitraum von fast 50 Jahren nach Klärung durch das Urteil des 1. Zivilsenats in Sachen - 1 U 46/70 - weiter unterschiedlich beantwortet worden wäre. Richtig ist zwar, dass - wenn es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht - eine Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann haben kann, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02. NJW 2003, 1943, 1944). Eine solche über Einzelinteressen hinausgehende erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung (Müko-ZPO/Krüger, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 10) liegt im Streitfall nicht vor.