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Beschluss

9 W 49/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach der im Sozialrecht gängigen sog. modifizierten Zuflusstheorie ist als Einkommen zu betrachten, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Guthabenbeträge auf einem Girokonto werden erst dann zu Vermögen, wenn sie nicht zum laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden.(Rn.12) 2. Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag gekündigt, verfügt er dadurch über eine freie Guthabenposition und stellt das Guthaben kein Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 3, 8 SGB XII dar, ist der das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigende Betrag einzusetzen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 08.05.2019, Az. 2 O 141/19 (GA 36, Ausdruck Bl. 198/263) abgeändert: Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der im Sozialrecht gängigen sog. modifizierten Zuflusstheorie ist als Einkommen zu betrachten, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Guthabenbeträge auf einem Girokonto werden erst dann zu Vermögen, wenn sie nicht zum laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden.(Rn.12) 2. Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag gekündigt, verfügt er dadurch über eine freie Guthabenposition und stellt das Guthaben kein Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 3, 8 SGB XII dar, ist der das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigende Betrag einzusetzen.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 08.05.2019, Az. 2 O 141/19 (GA 36, Ausdruck Bl. 198/263) abgeändert: Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob es der Antragstellerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzumuten ist, einen aus einem Bausparvertrag stammenden Betrag als Vermögen einzusetzen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin wird auf deren Erklärung vom 26.02.2019 (PKH-Heft, Ausdruck Bl. 160/263) verwiesen. Die dort genannte Bausparsumme hat sie nach ihren Angaben dafür eingeplant, eine Dachsanierung an ihrem Wohnhaus zu finanzieren, weil sich im Bereich des Anbaus die Dachumrandung gelöst hat. Im Rahmen der Reparatur sollen auch die dort vorhandenen Asbestplatten gegen gesundheitlich unbedenkliche Dachpfannen ausgetauscht werden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.05.2019 (GA 36, Ausdruck Bl. 198/263) Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin vom 05.06.2019 (Ausdruck Bl. 204/263). Die Bezirksrevisorin ist der Ansicht, die Klägerin müsse ihr Vermögen einsetzen. Das von ihr angegebene Bausparvermögen stelle kein Schonvermögen i.S.d. § 90 SGB XII dar. Der Einsatz des Vermögens sei auch nicht unzumutbar. Schließlich seien Abzahlungsverpflichtungen, welche in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten eingegangen würden, nicht berücksichtigungsfähig, wenn nicht lebensnotwendige Gründe bestünden. Die Klägerin verteidigt den Beschluss des Landgerichts als richtig. Sie benötige das Bausparguthaben zwingend für die notwendigen Arbeiten am Haus. Das Geld könne deswegen nicht für die Verfahrenskosten eingesetzt werden. Das Landgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin hat den Bausparvertrag zwischenzeitlich gekündigt und sich das Guthaben in Höhe von 7.071,61 € auszahlen lassen. Die Dachsanierung hat sie auf Grundlage eines Angebots vom 09.08.2019 (Ausdruck Bl. 237/263) beauftragt. Durchgeführt wurden die Arbeiten bislang nicht. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht zu. Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei nur dann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klägerin ist nicht bedürftig im Sinne dieser Vorschrift. Sie verfügt über genügend einzusetzendes Vermögen, um die Verfahrenskosten zu tragen. 1. Prozesskostenhilfe erhält nur, wer bedürftig ist. Deswegen ordnet das Gesetz neben der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens in § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO an, dass die Partei auch ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird deswegen nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 114 Abs. 4 ZPO). a. Das einzusetzende Vermögen der Klägerin beläuft sich auf 3.071,61 €. aa. Die Klägerin verfügt über Girokontoguthaben in Höhe von insgesamt 2.352,35 €. Hiervon sind zumindest 1.000 € zum Vermögen zu rechnen. Eine konkrete Definition des Begriffs des „Vermögens“ enthalten weder die §§ 114 ff. ZPO, noch der entsprechend anwendbare § 90 SGB XII. Nach der im Sozialrecht gängigen sog. modifizierten Zuflusstheorie ist als Einkommen all das zu betrachten, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Leistungsberechtigte früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind somit Vermögen, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit - noch, ggf. auch wieder - vorhanden sind (Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 11/2014, § 90 SGB XII, Rn. 8). Die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen ist im Einzelfall schwierig. Zu einem - wie hier - bestimmten, vergleichsweise zufälligen Zeitpunkt auf einem Girokonto vorhandene Guthabenbeträge sind nicht von vornherein mit Vermögen i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 1, 90 Abs. 1 SGB XII gleichzusetzen. Denn über das Girokonto werden üblicherweise Beträge und Zuwendungen verwaltet, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen; insoweit sind sie normativ Einkommen. Sie werden erst dann zu Vermögen in Form von Ersparnissen, soweit sie nicht zum laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden (NK-SGB XII/Geiger, 11. Aufl. 2018, SGB XII § 90 Rn. 5). Weder aus den Angaben der Klägerin, noch den nur auszugsweise vorgelegten Kontoauszügen lassen sich konkrete Rückschlüsse ziehen, welcher Anteil der Guthaben bereits zu den Ersparnissen zu rechnen ist. Trotz des eher niedrigen Einkommens bzw. Arbeitslosengeldes der Klägerin schätzt der Senat diesen Anteil an Sparvermögen vorliegend zu Gunsten der Klägerin eher niedrig auf rund 1.000 €. bb. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört - worauf das Rechtsmittel zu Recht hinweist - grundsätzlich auch das Guthaben aus einem Bausparvertrag. Dieses beläuft sich vorliegend auf 7.071,61 €. Zwar ist streitig, ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Bausparvertrag noch nicht zugeteilt wurde (wobei für eine Verwertungspflicht spricht, dass es sich auch dann um gespartes Geld handelt, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung, gegebenenfalls auch durch Beleihung in liquide Mittel umgesetzt werden kann, vgl. BAG, Beschluss vom 26. 4. 2006 - 3 AZB 54/04, NZA 2007, 646 Rn. 8 f.; zum Streitstand BeckOK-ZPO/Reichling, 34. Ed. Stand 01.09.2019, § 115 ZPO Rn. 83.3. m.w.N.). Dies kann im Streitfall jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin hat - was im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist - das Bausparguthaben bereits gekündigt und verfügt nun über eine freie Guthabenposition in Höhe von 7.071,61 €. cc. Das Guthaben gehört entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zum Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Nach dieser Vorschrift wird vom einzusetzenden Vermögen ein angemessenes Hausgrundstück ausgenommen, das u.a. von der nachfragenden Person bewohnt wird. Um die Erhaltung der Wohnstatt als solcher geht es vorliegend allerdings nicht. Die Klägerin hat bereits nicht behauptet, dass sie im Falle der Verweigerung von Prozesskostenhilfe ihr Grundstück verwerten müsste. Das Guthaben stellt auch kein Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dar. Richtig ist, dass die Vorschrift Vermögenspositionen, insbesondere auch Bauspar-, Lebensversicherungs- und Sparvermögen schützt, das für die (baldige) Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist. Das könnte vorliegend auf das Guthaben zutreffen, sofern damit i.H.v. 5.750,56 € die Dachsanierung gestemmt werden soll. Bezugspunkt des geplanten Vermögenseinsatzes muss allerdings ein den Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienendes Grundstück sein. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. dd. Bei der Bestimmung des einzusetzenden Vermögens ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII als Schonvermögen generell ein Barbetrag in Höhe von 5.000 € zuzubilligen ist. Es verbleiben nach dessen Abzug noch von der Klägerin einzusetzende 3.071,61 €. b. Der Klägerin ist der Einsatz des vorgenannten, den Barbetrag übersteigenden Vermögens i.H.v. 3.071,61 € zumutbar i.S.d. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. Es handelt sich nicht um zweckgebundenes Vermögen. Das gilt auch insoweit, als es die aus dem Bausparvertrag erlangten Beträge handelt. Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines (kleinen) Immobilienbesitzes angesammelt wird, ändert nichts am Charakter als Vermögenswert (vgl. BAG, Beschluss vom 26. 4. 2006 - 3 AZB 54/04, NZA 2007, 646 Rn. 8). Was den von der Klägerin mit dem Geld verfolgten Zweck der Instandhaltung ihres Grundstücks anbelangt, zeigt bereits die gesetzliche Wertung in § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, dass auch Beträge, die der Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks zugute kommen sollen, im Regelfall (mit Ausnahme von Wohnzwecken behinderter und pflegebedürftiger Menschen) stets einzusetzen sind. Eine i.R.d. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO ausnahmsweise zu berücksichtigende Härte sieht der Senat vorliegend nicht. Das inzwischen gekündigte Guthaben ist nicht förmlich gebunden. Es steht der Klägerin grds. zur freien Verfügung und unterscheidet sich deshalb nicht von sonstigem Vermögen. Dass die Dachsanierung eine sinnvolle Maßnahme ist, mag sein. Eine Notmaßnahme stellt sie allerdings nicht dar. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Klägerin sie längere Zeit aufgeschoben hat. Überdies wird die Belastung i.H.v. 5.750,56 € auch bei Ansatz der Verfahrenskosten die Klägerin angesichts des insgesamt vorhandenen Vermögens nicht überfordern und nicht zu einer Kreditaufnahme zwingen. c. Die Kosten der Prozessführung übersteigen den Betrag des einzusetzenden Vermögens nicht. Prozesskostenhilfe ist deswegen nicht zu bewilligen (§ 114 Abs. 4 ZPO). Bei der Schätzung der Verfahrenskosten bleiben die Kosten des Gegners außer Betracht, geschätzte Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige sind jedoch zu beachten. Es sind also regelmäßig zu berücksichtigen: Gerichtskosten, Anwaltskosten des Antragstellers, voraussichtliche Beweisaufnahmekosten (Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 115 ZPO Rn. 56). Im Streitfall liegen die voraussichtlichen Kosten mit geschätzt 1.821,95 € deutlich unter 3.071,61 €. Gerichtkosten (Streitwert 5.400 €): 495,00 € Rechtsanwaltskosten (Gegenstandswert 5.400 €): 1.076,95 € 1,3 Verfahrensgebühr: 460,20 € 1,2 Terminsgebühr: 424,80 € Auslagen: 20,00 € MwSt.; 171,95 € Beweisaufnahmekosten: 250,00 € (geschätzt, beantragt war nur ein Augenschein) 2. Die Kostenentscheidung fußt auf § 127 Abs. 4 ZPO.