Urteil
9 U 168/19
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
2mal zitiert
42Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal ist ein mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachter Feststellungsantrag nur dann zulässig, wenn der Schaden sich noch in der Entwicklung befindet und die endgültige Schadenshöhe damit noch nicht bezifferbar ist. Ein Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, dass sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet, wenn die Festlegung unter Beachtung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht längst möglich ist und der Schaden mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Mit Klageerhebung ist ein Geschädigter daher zur Entscheidung gezwungen, ob er den großen oder den kleinen Schadensersatz geltend machen will.(Rn.28)
2. Für die Annahme eines Schadens im Hinblick auf den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschaltvorrichtung ist nicht nur auf den geringen Aufwand für die Installation des Softwareupdates abzustellen. Mit einbezogen werden können z.B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder den Kraftstoffverbrauch.(Rn.38)
3. Ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB kann auch der Repräsentant der juristischen Person sein. Dies ist der Fall, wenn dem Vertreter (hier: „Leiter der Aggregateentwicklung“) durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. (Rn.41)
4. Unschädlich ist, dass der Repräsentant des Herstellers der Motorsteuerungssoftware die Identität der Käufer nicht kannte. Der Schädiger muss im Rahmen des § 826 BGB nicht die Schädigung bestimmter Personen im Auge gehabt haben, vielmehr reicht es bereits, wenn dem Schädiger sowohl die Richtung und Art der Schadensfolgen als auch die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er dies billigend in Kauf nimmt.(Rn.50)
5. Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass auf dem Fahrzeug des Käufers das Softwareupdate aufgespielt wurde. Es handelt sich bei dem Softwareupdate nicht um eine Form der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB, die den Schaden beseitigt. Es widerspräche zudem der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer dauerhaft an einen Vertrag gebunden wäre, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens geschlossen hätte.(Rn.62)
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 254/20) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 28.3.2019, Az. 4 O 310/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.707,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.12.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...).
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal ist ein mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachter Feststellungsantrag nur dann zulässig, wenn der Schaden sich noch in der Entwicklung befindet und die endgültige Schadenshöhe damit noch nicht bezifferbar ist. Ein Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, dass sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet, wenn die Festlegung unter Beachtung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht längst möglich ist und der Schaden mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Mit Klageerhebung ist ein Geschädigter daher zur Entscheidung gezwungen, ob er den großen oder den kleinen Schadensersatz geltend machen will.(Rn.28) 2. Für die Annahme eines Schadens im Hinblick auf den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschaltvorrichtung ist nicht nur auf den geringen Aufwand für die Installation des Softwareupdates abzustellen. Mit einbezogen werden können z.B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder den Kraftstoffverbrauch.(Rn.38) 3. Ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB kann auch der Repräsentant der juristischen Person sein. Dies ist der Fall, wenn dem Vertreter (hier: „Leiter der Aggregateentwicklung“) durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. (Rn.41) 4. Unschädlich ist, dass der Repräsentant des Herstellers der Motorsteuerungssoftware die Identität der Käufer nicht kannte. Der Schädiger muss im Rahmen des § 826 BGB nicht die Schädigung bestimmter Personen im Auge gehabt haben, vielmehr reicht es bereits, wenn dem Schädiger sowohl die Richtung und Art der Schadensfolgen als auch die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er dies billigend in Kauf nimmt.(Rn.50) 5. Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass auf dem Fahrzeug des Käufers das Softwareupdate aufgespielt wurde. Es handelt sich bei dem Softwareupdate nicht um eine Form der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB, die den Schaden beseitigt. Es widerspräche zudem der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer dauerhaft an einen Vertrag gebunden wäre, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens geschlossen hätte.(Rn.62) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 254/20) ist zurückgenommen worden. I. Auf die Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 28.3.2019, Az. 4 O 310/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.707,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.12.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...). 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen des Kaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs Schadenersatz. Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 3.1.2014 bei einem Autohändler einen VW Golf 1,6 l TDI als Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung * 21.6.2014 2012 (* Berichtigt gemäß Beschluss vom 25.02.20) für 14.950,00 Euro brutto. Bei Kauf wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 59.542 km auf (Anlage K 50). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die für den Fahrzeugmotor ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand für den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird, und dann eine höhere Abgasrückführungsrate aktivierte (“Modus 1“). Im Modus 1 hielt der Motor in seiner ursprünglichen Konfiguration die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für die Schadstoffnorm Euro 5 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickstoffoxide (NOx) von 180 mg/km im NEFZ ein. Im realen Straßenbetrieb war ein anderer Betriebsmodus (“Modus 0“) mit geringerer Abgasrückführungsrate aktiv. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Grundlage der Anordnung war die Einstufung der Software als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte entwickelte im Folgenden ein Softwareupdate, durch das die geschilderte Motorsteuerung nicht mehr zum Einsatz kommt und das vom KBA freigegeben wurde. Auf dem Fahrzeug der Klägerin wurde das Softwareupdate am 26.1.2017 aufgespielt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 11.12.2019 betrug die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs 151.804 km. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation ihres Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren. Sie meint, der Feststellungsantrag sei zulässig. Zwar begehre die Klägerin vorwiegend Rückabwicklung, doch habe sie sich noch nicht abschließend entschieden, was sie geltend machen wolle. Falls eine Nutzungsentschädigung geschuldet sei, sei diese von der gerichtlichen Schätzung oder einem Sachverständigengutachten abhängig. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.3.2019 stattgegeben, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz zu leisten sei „für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs (...) durch den Einbau einer Motorsteuergerätesoftware zur Optimierung der Stickoxidwerte (NOx) im behördlichen Prüfverfahren (sog. Abschalteinrichtung) resultieren.“ Weiter habe die Beklagte die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 Euro freizustellen. Der Feststellungsantrag sei zulässig und könne anhand der Klagebegründung ausgelegt werden. Im Übrigen liege ein Feststellungsinteresse vor, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin habe dargelegt, dass neben der Rückabwicklung, auf die ihr Hauptaugenmerk gerichtet sei, eine Reihe sonstiger, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbarer Schäden möglich sei. Damit sei sie nicht verpflichtet, die Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Die Klage sei begründet. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB zu. Durch die Handlung der Beklagten habe die Klägerin einen Schaden erlitten, der darin bestehe, dass sie einen Vertrag geschlossen habe, der nicht ihren Zielen – Erwerb eines PKW, der die gesetzlichen Vorschriften einhält – entspreche. Mit dem klägerischen Vortrag sei vorliegend – mangels wirksamen Bestreitens durch die Beklagte – von einer Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware auszugehen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast in diesem Punkt nicht nachgekommen. Die Schädigung sei damit vorsätzlich und sittenwidrig erfolgt. Letzteres deshalb, weil die Beklagte zur Kostensenkung um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung habe vermeiden wollen und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile habe erzielen wollen. Gegen das ihr am 8.4.2019 zugestellte (GA 37) Urteil hat die Beklagte mit am 3.5.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (GA 44 f.). Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis 8.10.2019 (GA 67) hat die Beklagte die Berufung mit am 7.10.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 69 ff.). Nach Bestimmung der Berufungserwiderungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bis 29.11.2019 (GA 118) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.11.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, auf die Berufung erwidert und zugleich Anschlussberufung eingelegt (GA 123 ff.). Die Beklagte wendet sich in der Berufungsbegründung gegen das landgerichtliche Urteil. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezüglich zukünftiger Schäden bestehe, zudem mangele es an einem Feststellungsinteresse. Auch im Übrigen stünde der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu. Der Klägerin sei durch den Kauf des PKW kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug habe tatsächlich keinen Wertverlust erlitten. Die Klägerin könne das Fahrzeug für den subjektiven Verwendungszweck ohne Einschränkungen nutzen. Jedenfalls bestehe kein Schaden nach dem Software-Update. Auch sei der Kausalzusammenhang fehlerhaft angenommen. Für die haftungsbegründende Kausalität trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, ohne dass sie sich auf einen Anscheinsbeweis berufen könne. Die Beklagte sei an dem Kaufvertragsschluss nicht beteiligt gewesen und habe durch die Programmierung oder das Inverkehrbringen nicht aktiv getäuscht, da es sich dabei nicht um einen kommunikativen Akt handele. Das Abgasverhalten des PKW sei auch nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Die Beklagte beantragt, Das am 28.3.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst), Az. 4 O 310/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ausgeht, beantragt sie: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.950,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...). 1a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 14.950,00 Euro seit dem 5.1.2014 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. 1b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...). Weiterhin beantragt sie im Wege der Anschlussberufung 1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28.3.2019, 4 O 310/18, wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 990,68 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend. Bezüglich der Hilfsanträge legt die Klägerin dar, dass eine Nutzungsentschädigung im Rahmen des deliktischen Anspruchs nicht geschuldet sei. Ein Vorteilsausgleich sei nicht vorzunehmen, da er zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führe. Zudem bestehe ein Anspruch auf Verzinsung der Kaufpreissumme aus § 849 BGB. Hinsichtlich der Nebenforderung sei eine Geschäftsgebühr von 2,0 gerechtfertigt, sodass der Klägerin eine Freistellung über den zugesprochenen Betrag hinaus zustehe. II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520, 524 ZPO). Die in der Berufungserwiderung von der Klägerin erstmals erhobenen Hilfsanträge stellen dabei eine qualitative Klageerweiterung dar und wurden von der Klägerin als Teil der Anschlussberufung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.1.2015 – I ZR 127/13 –, Rn. 12 f., juris) zulässigerweise in den Rechtsstreit eingeführt, §§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1, 263 ZPO. Die Anträge sind insbesondere sachdienlich. III. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind jeweils teilweise begründet. 1. Der mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Gemäß dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hierüber hat. Dies setzt allgemein voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zum Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2010 - VIII ZR 351/08 -, NJW 2010, 1877). Dies hat die Klägerin nicht dargetan. Ein Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet, wenn die Festlegung unter Beachtung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht längst möglich ist und der Schaden mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (OLG Stuttgart Urteil vom 17.11.2010 – 3 U 101/10 -, BeckRS 2012, 16430, beck-online). Mit Klageerhebung ist ein Geschädigter daher zur Entscheidung gezwungen, ob er den großen oder den kleinen Schadensersatz geltend machen will. Im Ausnahmefall kann bei Schadensersatzansprüchen anstelle einer Leistungsklage die Feststellungsklage erhoben werden, wenn der Schaden sich noch in der Entwicklung befindet und die endgültige Schadenshöhe damit noch nicht bezifferbar ist. So liegt es hier nicht. Der Schaden nach dem Vortrag der Klägerin liegt in dem Abschluss eines für sie nachteiligen und so nicht gewollten Vertrages. Damit ist aber auch der Schadensumfang definiert. Abzustellen ist im Weiteren auf die primär von der Klägerin beabsichtigte Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mit der Rückgabe des Fahrzeugs ist die Angelegenheit für die Klägerin abgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr anschließend weitere Kosten drohen. Die laufenden und bis zur Rückgabe weiter anfallenden Unterhaltungskosten sind Sowiesokosten und damit nicht ersatzfähig, sodass auf diese Kosten bezüglich einer fortlaufenden Schadensentwicklung nicht abgestellt werden kann. Der in diesem Punkt gegenteiligen Auffassung des OLG Karlsruhe in Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 79, juris, folgt der Senat nicht. Auch der Umstand, dass bei Geltendmachung des großen Schadensersatzes von der Klägerin zu entscheiden ist, ob sie sich einen Nutzungsersatz als Vorteilsausgleich anrechnen lässt, und sie diesen ggf. zu berechnen hat, ändert daran nichts. Der Klägerin ist es möglich und zumutbar, die Höhe der Nutzungen nach ihren Annahmen im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu berechnen und in Abzug zu bringen. Im Übrigen geht sie selbst davon aus, wie der Hilfsantrag Ziffer 1 und die entsprechende Begründung zeigt, dass ein Vorteilsausgleich tatsächlich nicht stattfindet, sodass sich die Frage der Abzugshöhe nach ihrer Rechtsauffassung nicht stellt. Lediglich denkbar wäre, dass eine Leistungsklage hinsichtlich des vom Gericht zu schätzenden Abzugs unbeziffert gestellt werden kann. Gleiches gilt für den Minderwert als kleinen Schadensersatz, von dem im Ergebnis offen bleiben kann, ob er in der vorliegenden Konstellation als Form des negativen Interesses realisiert werden kann. Schließlich kann ein Feststellungsinteresse nicht ausnahmsweise bejaht werden, weil die Beklagte mit einer Behörde zu vergleichen wäre, bei der angenommen wird, dass sie allein aufgrund eines Feststellungsurteils leistet (vgl. BGH, Urteil vom 4.10.2000 – VIII ZR 289/99 –, Rn. 38, juris, m.w.n.). Insoweit steht diesem Vergleich schon die Eigenschaft der Beklagten zu 2 als großem internationalem Privatunternehmen entgegen, bei dem eine Leistungsbereitschaft ohne vollstreckbaren Titel grundsätzlich nicht angenommen werden kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 256 Rn. 55, beck-online). Des Weiteren ist auch eine endgültige Streitbeilegung zwischen den Parteien angesichts der zahlreichen noch offenen streitigen Fragen nicht zu erwarten. 2. Der Klägerin steht der mit Hilfsantrag Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Bedingung zur Entscheidung über die Hilfsanträge ist eingetreten. a) Die Klägerin hat durch den Kauf des PKW einen Schaden erlitten. Denn sie hat einen Vertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen, das zwar formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte, tatsächlich aber mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. aa) Die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware des Dieselmotors Typ EA 189 Euro 5 der Beklagten ist als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und damit als gesetzeswidrig einzustufen. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der Verordnung) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Verordnung) erreicht wird. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern sind nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nicht in Betracht, wenn die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu diente, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. ausführlich: BGH, Beschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17 –, Rn. 6 ff., juris). So war es hier. Dafür, dass aus sonstigen Gründen ein Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) bis c) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen könnte, fehlt jeglicher Hinweis. Gegen die Einstufung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung hat die Beklagte in der Berufung keine wesentlichen Argumente mehr vorgebracht. Dass die Emissionen nach dem Konzept der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unter Prüfungstandbedingungen im NEFZ ermittelt wurden, macht die Werte des Realbetriebs nicht irrelevant. Der europäische Verordnungsgeber hat es damit lediglich hingenommen, dass Fahrzeuge im Realbetrieb davon verschiedene, also auch höhere Emissionswerte ausweisen können als in der Prüfstandsituation. Der Erwägungsgrund 15 der Verordnung weist allerdings auf das Ziel hin, dass die bei den Typgenehmigungsprüfungen gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen sollen. Nur so konnte der in den Erwägungsgründen 4 bis 6 dargelegte Zweck der Verordnung, darunter maßgeblich die Emissionsminderung bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität, erreicht werden. Die Unterschiede zwischen Prüfstand und Realbetrieb wurden vom Verordnungsgeber also lediglich als zu diesem Zeitpunkt nicht vermeidbar hingenommen. Nicht dagegen erklärte der Verordnungsgeber die Werte des Realbetriebs für irrelevant. Ansonsten wäre das in Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausdrücklich normierte Verbot von Abschalteinrichtungen überflüssig gewesen. bb) Zwar könnte ein Schaden unter Betrachtung der sog. Differenzhypothese zu verneinen sein, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs dennoch dem Kaufpreis entsprach. Die Klägerin schloss ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung des Fahrzeugs drohte. Weil der beanspruchte Schadensersatz nach § 826 BGB dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Daher kann man auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.5.2019 – II ZR 340/18 -, Rn. 14, und Beschluss vom 26.3.2019 – XI ZR 372/18 -, Rn. 14, juris) oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (s. nur BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 -, Rn. 16, juris). Durch die unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 drohten den Haltern Betriebsbeschränkungen oder -untersagungen nach § 5 Abs.1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte (siehe bspw. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018 – 8 K 1962/18 –, Rn. 9 ff., juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8.1.2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19 f.). Der Erwerb des Fahrzeugs führte bei der Klägerin zu für sie nicht erkennbaren und nicht abschätzbaren Risiken für die von ihr beabsichtige Nutzung. Die von der Beklagten in der Berufung angeführten Einwände gegen die Annahme eines Schadens greifen nicht durch. Dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war und über eine Betriebserlaubnis verfügte, beruhte auf dem besonderen, durch die Übereinstimmungsbescheinigung mit der erteilten EG-Typgenehmigung vermittelten Rechtsschein. Letztgenannte wäre bei Kenntnis der erteilenden Behörde von der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 nicht erteilt worden, weshalb wiederum ihre Aufhebung oder Modifizierung drohte. In deren Folge mussten auch die Halter der betroffenen Fahrzeuge mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen. Daran zeigt sich, dass es sich bei dem Schaden der Klägerin nicht um eine Bagatelle handelt, die einen Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigt. Diese ist auch nicht mit dem geringen Aufwand für die – allein von der Entscheidung des Klägers abhängige – Installation des von der Beklagten entwickelten und angebotenen Softwareupdates zu begründen. Denn Grundlage dieser Entscheidung muss nicht ausschließlich der Aufwand für den Kläger sein. Mit einbezogen werden können z.B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die – jedenfalls nicht abwegige – Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder Kraftstoffverbrauch. Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Software und der damit verbundenen Gefahren der Betriebsuntersagung nicht gekauft hätte, wie sie vorträgt (S. 6 der Klageschrift). Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Dass diese Motivation von Klägern in Parallelverfahren gleichlautend vorgetragen wird, liegt dementsprechend in der Natur der Sache. b) Die Beklagte hat den Schaden der Klägerin durch einen oder mehrere Repräsentanten i.S.d. § 31 BGB mit einer sittenwidrig vorsätzlichen Handlung zurechenbar verursacht. aa) Die Beklagte hat als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) nach § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Dabei ist der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 -, NJW 1968, 391 m.w.N.; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 31 Rn. 14 ff.). Die Klägerin hat behauptet, dass ein oder mehrere solcher Repräsentanten der Beklagten für die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware verantwortlich waren und bewusst über deren Einsatz entschieden. Dies sei im Bewusstsein erfolgt, über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge zu täuschen. (1) Die Beklagte hat die Verantwortlichkeit von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB für den Einsatz der Motorsteuerungssoftware ohne Aufklärung der Behörden und der Kunden nicht bestritten. Als verfassungsmäßig berufene Vertreter kommen dabei die von der Klägerin der Funktion nach beschriebenen und teilweise namentlich benannten Mitarbeiter der Beklagten in Betracht. Als „Leiter der Aggregateentwicklung“ oder in ähnlichen Funktionen waren ihnen bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen, sodass sie als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind. Bestritten hat die Beklagte durchweg nur, dass ein Organ der Beklagten i.S. eines Vorstandsmitglieds im aktienrechtlichen Sinne beteiligt gewesen sei (so bspw. S. 55, 135, 137 des Schriftsatzes der Beklagten vom 7.2.2019, S. 3 des Schriftsatzes vom 15.2.2019). Dies deckt aber, wie dargelegt, nur einen Teil der Personen ab, deren Handeln der Beklagten über § 31 BGB zuzurechnen ist. Dagegen fehlt es an einem wirksamen und umfassenden Bestreiten auch für die Repräsentanten, die keine nach dem Aktienrecht zugewiesene Organstellung innehatten. Ein Bestreiten geht auch nicht aus den übrigen Erklärungen der Beklagten hervor. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte inhaltlich zu diesem Punkt keinen neuen Vortrag gebracht. (2) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte eine Verantwortung ihrer Repräsentanten im Ausgangspunkt wirksam bestritten hätte, träfe sie sodann eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine nicht beweisbelastete Partei kann eine Substantiierungslast treffen, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 24.10.2014 - V ZR 45/13 -, Rn. 22; Urteil vom 3.5.2016 - II ZR 311/14 -, Rn. 18 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 52, jeweils juris). Von einer solchen sekundären Darlegungslast wäre hier zu Lasten der Beklagten aufgrund der Gesamtumstände für die Behauptung der Klägerin von der Verantwortlichkeit der Repräsentanten auszugehen, ohne dass dies eine Behauptung ins Blaue hinein darstellte und ohne dass der Klägerin eine weitergehende Darlegung zuzumuten gewesen wäre (so auch OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 – 18 U 70/18 –, Rn. 33 ff.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 – 12 U 61/19 –, Rn. 63 ff., juris). Der Darlegungs- und Beweislast könnte sich die Beklagte über vier Jahre nach Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals nicht mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen entziehen. Sie hätte zumindest darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Informationen zu erlangen, und hätte mitteilen müssen, über welche Kenntnisse sie konkret verfügt (so zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 72). (3) Da der oder die Repräsentanten die sittenwidrige vorsätzliche Handlung vollständig in eigener Person verwirklicht haben, steht einer Haftung nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 - entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof für einen Fall der Prospekthaftung bestimmt, dass für die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB vorauszusetzen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB in eigener Person verwirklicht hat. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird (BGH, a.a.O, Rn. 13 und Rn. 23). Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer sittenwidrigen Handlung die Entscheidung über den Einsatz der Software für die Motorsteuerung und deren Umsetzung. Jeder, der eine solche Motorsteuerung einsetzt, handelt sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz. Der – nach dem Bundesgerichtshof nicht zulässigen – Zusammenrechnung von Wissen und Handlung verschiedener Personen bei der Beklagten bedarf es nicht. bb) Die Entscheidung, die Motoren des Typs EA 189 EU 5 mit der Motorsteuerungssoftware auszustatten, die über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, erfolgte vorsätzlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen des relevanten Sachverhaltes, nachdem die Motorsteuerungssoftware mit zwei Betriebsmodi 0 und 1 planmäßig entwickelt und eingebaut wurde. Dass es sich um eine unbeabsichtigte Fehlfunktion handelt, die bei Programmierung der Motorsteuerung nicht gewollt und nicht erkannt worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet, sondern im Gegenteil den bewussten Einbau zugestanden und lediglich als rechtlich zulässig verteidigt. Der vorsätzliche Einsatz ist unstreitig. Damit ist zugleich der Schaden der Käufer eines Fahrzeugs durch einen Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt worden. Im Rahmen des § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz, also ein billigend in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 25, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826, Rn. 27 m.w.N.). (1) Dass die nicht aufgedeckte unzulässige Abschalteinrichtung eine Gefahr für die Betriebszulassung darstellt und damit bei einem Käufer des Fahrzeugs zu einem Schaden im oben dargestellten Sinne führt, war dem oder den Repräsentanten bekannt und von ihm oder ihnen zumindest billigend in Kauf genommen. Denn andernfalls hätte kein Grund bestanden, die Funktion im Zulassungsverfahren nicht offenzulegen. Wer im Zulassungsverfahren eine Abschalteinrichtung verschweigt, rechnet damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung später revidiert, d.h. die EG-Typgenehmigung entzieht, oder dass andere Behörden die betroffenen Fahrzeuge stilllegen. (2) Unschädlich ist, dass der Repräsentant oder die Repräsentanten der Beklagten die Identität der Käufer regelmäßig nicht kannten. Der Schädiger muss im Rahmen des § 826 BGB nicht die Schädigung bestimmter Personen im Auge gehabt haben, vielmehr reicht es bereits, wenn dem Schädiger sowohl die Richtung und Art der Schadensfolgen als auch die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er dies billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 12.7.1966 – VI ZR 1/65 –, Rn. 31, vom 26.6.1989 – II ZR 289/88 –, Rn. 13 a.E., und vom 14.6.2000 – VIII ZR 218/99 –, Rn. 18, jeweils juris; BeckOGK/Spindler, 1.5.2019, BGB § 826 Rn. 12, m.w.N.). Die Motoren wurden planmäßig für einen Neuwagenverkauf entwickelt und in den von der Beklagten produzierten Fahrzeugen verwendet. Bezüglich der Neuwagenkäufer war deren Schädigung sicher vorherzusehen. Hinsichtlich der Gebrauchtfahrzeugkäufer, wie hier der Klägerin, genügte es sodann, dass der Schädiger oder die Schädiger den Weiterverkauf für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Es reicht bei Käuferketten die allgemeine Vorstellung aus, dass das Fahrzeug weiter veräußert werden kann, ohne dass die konkrete Kenntnis eines potenziellen Dritterwerbers erforderlich ist (BeckOGK/Spindler, a.a.O., Rn. 12.1). Der Umstand, dass ein Gebrauchtfahrzeugmarkt existiert und dass eine Vielzahl von Fahrzeugen auch der Beklagten darin gehandelt werden, ist allgemein und insbesondere der Beklagten und ihren Repräsentanten bekannt. Daraus ergibt sich nach den obigen Maßstäben eine hinreichende Kenntnis, dass jedes Fahrzeug potentiell als Gebrauchtfahrzeug gehandelt wird, mit der Folge des Vorsatzes auch hinsichtlich des Schadens der Gebrauchtfahrzeugkäufer. Dass die Beklagte keinen eigenen Vorteil aus dem Weiterverkauf erzielte, ist für den Vorsatz unschädlich, da im Rahmen des § 826 BGB dem Schaden des Geschädigten kein unmittelbarer wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil des Schädigers oder eines von ihm begünstigten Dritten gegenüberstehen muss. Gleiches gilt für die fehlende Möglichkeit, auf die konkreten Bedingungen des Weiterverkaufs Einfluss zu nehmen. Der ungewollte Vertrag als Schaden wird nicht durch die Vertragsbedingungen des Fahrzeugkaufs hervorgerufen, sondern durch die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst. cc) Die Schadenszufügung war objektiv und subjektiv sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB. Bezugspunkt der Sittenwidrigkeit ist die Handlung des Schädigers (BGH, Urteil vom 20.2.1979 – VI ZR 189/78 –, Rn. 18, juris; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 8). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im Allgemeinen genügt es für ein sittenwidriges Handeln nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz, wie etwa eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates, verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Auch verstößt nicht jedes Gewinnstreben auf Kosten anderer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 826 Rn. 4). Die Programmierung der unzulässigen Abschalteinrichtung dürfte vorwiegend dem Gewinninteresse der Beklagten gedient haben, die hierdurch bezweckt haben dürfte, entweder höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur Verordnung (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren abzusetzen, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterlägen, oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa durch Ad-Blue o.ä. bestand. Andere Zwecke sind nicht vorgetragen und auch kaum denkbar. Darüber hinaus muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 -, Rn. 8, vom 19.7.2004 – II ZR 217/03 -, Rn. 49, und vom 19.10.1987 - II ZR 9/87 -, Rn. 21, jeweils juris). Auch diese besondere Verwerflichkeit liegt vor. Sie ist nicht nur in der Masse der Geschädigten zu sehen. Denn diese beruht schlicht auf dem hohen Marktanteil der von der Beklagten produzierten Motoren für PKWs bzw. den sich daraus ergebenden hohen Stückzahlen. Hinzu kommt der hohe Schaden für die Geschädigten. Selbst der Erwerb eines Klein- oder auch eines Gebrauchtwagens ist für die meisten Menschen zum einen eine erhebliche Investition, auf die sie entweder jahrelang sparen oder die sie sogar fremdfinanzieren müssen. Zum anderen haben PKWs für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sehr vieler Personen eine zentrale Bedeutung, etwa, weil sie sich aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeit, durch familiäre oder sonstige Belange auf sie angewiesen fühlen. Dass die Rechtsordnung diese Bedeutung besonders anerkennt, zeigt sich beispielsweise darin, dass entgangene Gebrauchsvorteile gerade von Fahrzeugen – neben denen nur weniger anderer Güter – als ersatzfähige immaterielle Schadenspositionen gelten (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 40 ff., 49). Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware nach Ansicht des Senats darüber hinaus jedoch vor allem auf der – durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren – mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung (ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 – 12 U 61/19 -, Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019 – 13 U 149/18 -, Rn. 64; vgl. etwa auch OLG Frankfurt Beschluss vom 25.9.2019 – 17 U 45/19 -, Rn. 10 ff., sowie BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 -, Rn. 13, zur Sittenwidrigkeit wissentlicher Falschangaben zur Erlangung von Fördermitteln, jeweils juris). Dem ähnlich begründet eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 -, Rn. 13; Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 15, jeweils juris). Die berechtigte Erwartung (vgl. hierzu etwa auch jurisPK BGB, Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 8 ff., 13) der Enderwerber von Fahrzeugen ist darauf gerichtet, dass die in einem besonders hierzu entwickelten Verfahren zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften für die Erlangung der Typgenehmigung von Fahrzeugen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007) auf der Grundlage richtiger Angaben ordnungsgemäß prüfen können und die darauf basierenden Genehmigungen und Zulassungen nicht angreifbar sind. Dahinstehen kann, ob das für alle Herstellergaben auch insoweit gilt, als sie der Kontrolle der Endabnehmer unterliegen. So dürfte es nicht als sittenwidrig anzusehen sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch auch bei durchschnittlicher Fahrweise die Herstellerangaben übersteigt. Denn das hängt zum einen von der konkreten Fahrweise ab, zum anderen können Behörden, Eigentümer, Halter und Fahrer diesen unabhängig von Herstellerangaben selbst feststellen. Gerade auf die tatsächlichen Abgaswerte hat ein normaler Nutzer aber – unabhängig von der technischen Umsetzung der Abgassteuerung und -rückführung – weder Einfluss noch kann er sie überhaupt kontrollieren. Er kann sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des – zudem sehr engen – Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens verlassen. Indem die Beklagte die Abgassteuerung der EA-189-Motoren derart programmierte, dass sie nur im Rahmen des streng regulierten Prüfungsverfahrens und gerade nicht unter normalen Betriebsbedingungen funktionierte, umging sie nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung, sondern konterkarierte das Verfahren regelrecht entgegen den berechtigten Verhaltenserwartungen des Geschäftsverkehrs in einer Weise, die weder für die zuständigen Behörden noch für den Nutzer erkennbar war. Zweifel daran, dass der oder die vorsätzlich handelnden Täter als Repräsentanten der Beklagten alle Tatumstände kannten, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 26, juris; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 8), sie also subjektiv sittenwidrig handelten, bestehen nicht. dd) Die Haftung der Beklagten gegenüber Käufern, die entsprechende Fahrzeuge als Gebrauchtfahrzeuge erworben haben, ist nicht unter dem wertenden Gesichtspunkt des Zurechnungszusammenhangs abzulehnen. Den Schädiger hat das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen zu treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.1979 - VI ZR 189/78 -, Rn. 16 ff.; Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, Rn. 15; Urteil vom 7.5.2019 - VI ZR 512/17 -, Rn. 8, jeweils juris). Dies ist für die Gebrauchtfahrzeugkäufer, die, wie die Klägerin, ihr Fahrzeug vor Aufdeckung des „Dieselskandals“ erworben haben, im Verhältnis zu der Beklagten zu bejahen. Die Erstreckung der Haftung auf die Gebrauchtfahrzeugkäufer führt nicht zu einer ufer- oder konturlosen Ausdehnung der Haftung für die Beklagte. Die Schädigung betrifft nicht eine unbegrenzte und unabgrenzbare Vielzahl von Personen, der Kreis der Betroffenen wird nicht ins Beliebige erweitert. Die Schädigung ist stets an den Erwerb eines konkreten Fahrzeuges gebunden, das die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Darin liegt eine relevante Beschränkung der potentiell Geschädigten. Sie treten über den Erwerb des Fahrzeugs in eine qualifizierte Beziehung zu der Beklagten und unterscheiden sich dadurch von beliebigen Dritten, die nur in sonstiger Weise, z.B. als Fahrer oder als sonstige Verkehrsteilnehmer (hier: wegen der Emissionen), in Kontakt mit dem Fahrzeug sind. c) Der Klägerin steht als Rechtsfolge der Schadensersatz im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nach § 249 Abs. 1 BGB zu. aa) Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass auf dem Fahrzeug der Klägerin das Softwareupdate aufgespielt wurde. Es handelt sich bei dem Softwareupdate nicht um eine Form der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB, die den Schaden beseitigt. Da sich der Anspruch des Geschädigten bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrages auf das negative Interesse richtet (s. nur Palandt/Sprau, BGB, 79 Auflage 2020, § 826 Rn. 15), kann die Installation des Softwareupdates oder eine – verwaltungsrechtliche – Verpflichtung des Klägers allenfalls zur Verschaffung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs führen, also auf das positive Interesse. Damit wiederum wäre der Kläger dauerhaft an einen Vertrag gebunden, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geschlossen hätte. Das widerspräche der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB. bb) Als Schadensersatz hat die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis von 14.950,00 Euro gegen Ausgleich der erlangten Vorteile zu erstatten, da sie damit so gestellt wäre, als hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. cc) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Geschädigte bei der Befreiung von einem nicht gewollten Vertrag die empfangene Leistung Zug um Zug an den Schädiger herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 5.8.2014 – XI ZR 172/13 –, Rn. 11, juris). Hier hat die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug zu übereignen. dd) Auch die weiteren im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile muss sich die Klägerin anrechnen lassen. Die Vorteile liegen in der Nutzung des Fahrzeugs und sind vorliegend mit 7.242,11 Euro zu bewerten. (1) Soweit ein Schadensereignis zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, das heißt den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 31.3.2006 - V ZR 51/05 -, NJW 2006, 1582, beck-online, Rn. 8 m.w.N.). Diese beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip, wonach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Die Anrechnung der Nutzungen, also der von den Käufern mit ihrem jeweiligen PKW gefahrenen Kilometer, widerspricht auch im vorliegenden Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht dem Zweck der Haftungsnorm. In der dabei notwendigen Gesamtabwägung ist einzustellen, dass die Käufer das erworbene Fahrzeug in seinem Hauptzweck, also als Transportmittel, so nutzen konnten, wie von ihnen beabsichtigt. Auf die Nutzung des PKW wirkte sich der festgestellte Mangel des Fahrzeugs offensichtlich nicht unmittelbar aus. Die Käufer hatten die Vorteile der PKW-Nutzung tatsächlich ohne Einschränkungen erhalten. Die bloße Gefahr der Stilllegung oder die sonst diskutierten Nachteile genügen hier, anders als bei der Frage der Schadensbegründung, nicht aus (so bereits Senat, Urteile vom 20.11.2019 - 9 U 202/19 – und vom 27.11.2019 – 9 U 98/19 -, siehe bspw. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 103 ff., juris). Dass es sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen handelt, zeigt sich schließlich daran, dass die Klägerin sie gezogen und soweit ersichtlich selbst ab dem Zeitpunkt nicht unterlassen hat, in dem sie von der Umschaltsoftware in seinem Fahrzeug erfuhr. (2) Den Nutzungsvorteil ermittelt der Senat nach § 287 ZPO, indem er die vom Geschädigten gefahrene Laufleistung in Verhältnis zu der von ihm zu erwartenden (Rest-)Gesamtlaufleistung des PKW setzt und den Kaufpreis mit diesem Faktor multipliziert. Die Klägerin hat den PKW als Gebrauchtfahrzeug mit einer anfänglichen Laufleistung von 59.542 km erworben. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz betrug der Kilometerstand 151.804 km, davon ist die Klägerin selbst 92.262 km gefahren. Gemäß § 287 ZPO schätzt der Senat, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor der Mittelklasse eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km hat (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil vom 20.11.2019 - 9 U 202/19 -), wovon der Klägerin bei Kauf noch 190.458 km zustanden. Bei einem Kaufpreis von 14.950,00 Euro ist der Klägerin nach der Formel „Kaufpreis x gefahrene Kilometer : zu erwartende (Rest-)Gesamtlaufleistung“ ein Nutzungsvorteil von 7.242,11 Euro anzurechnen. 3. Für den zugesprochenen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Der den Zahlungsantrag enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom 28.11.2019 wurde der Beklagten am 5.12.2019 zugestellt (GA 171). 4. Der mit Hilfsantrag Ziffer 1a geltend gemachte Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis seit dessen Zahlung bis Rechtshängigkeit hat die Klägerin nicht. Zwar gilt auch die – deliktische – Veranlassung, eine Sache wie Bar- oder Buchgeld freiwillig wegzugeben, als Entziehung i.S.d. § 849 BGB (BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06 -, juris; Staudinger/Vieweg (2015), § 849, Rn. 4). Danach könnte man eine Verzinsungspflicht für die deliktisch veranlasste Kaufpreiszahlung konstruieren. Wie aber aus Wortlaut und Systematik der Norm erkennbar ist, dient die Verzinsung im Falle der Entziehung dem Ausgleich für den einseitigen, ersatzlosen und vollständigen Verlust einer Sache einer Sache (im Ansatz ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 – 12 U 61/19, Rn. 84; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.2.1983 – VI ZR 191/81 - Rn. 12, sowie Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 5, jeweils juris, wo er vom Verlust der Nutzbarkeit spricht). Sowohl infolge eines Entzuges als auch einer Beschädigung erleidet der Geschädigte einen dauerhaften Verlust. Solch einen Verlust hat die Klägerin indes nicht erlitten; sie erlangte mit der Kaufpreiszahlung vielmehr eine Gegenleistung in Form der Übereignung und des Besitzes am Pkw, den er nutzen konnte und auch ausgiebig bis an die Grenze der zu erwartenden Gesamtlaufleistung genutzt hat. Sie hat den Nutzen des Geldes gerade nicht verloren, sondern es für den PKW investiert. Zudem würde der Schaden der Klägerin mit einer Verzinsungspflicht des Kaufpreises – systemwidrig – überkompensiert und die Beklagte unbillig belastet. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte durch die Verzinsung nicht bereichert werden dürfe, weswegen ihm im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs nur entweder Nutzungswertersatz oder die Verzinsung nach § 849 BGB zustehe (BGH, Urteil vom 24.2.1983 – VI ZR 191/81, Rn. 12, juris). 5. Der Hilfsantrag Ziffer 1b ist mangels Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Es ist, wie bezüglich des Hauptantrages (oben Ziffer 1.) dargelegt, nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach Rückabwicklung des Kaufvertrages und bis zur Rückgabe des Fahrzeugs weitere Schäden zu befürchten hat. 6. Die Klägerin hat aus §§ 826, 31 BGB folgend einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, den sie mit Klageantrag Ziffer 2 begehrt. Die von der Klägerin behauptete vorgerichtliche Vertretung durch die Klägervertreter blieb unbestritten. Für die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten ist eine Geschäftsgebühr als 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzen. Mit dem Landgericht ist von einem Massenverfahren für die Klägervertreter auszugehen. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 28.5.2013 - XI ZR 421/10 -, Rn. 50, BeckRS 2013, 10761, beck-online). Da die Klägerin die Anrechnung der Gebühr nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG gewählt hat, ist die Gebühr nur zur Hälfte, also als 0,65 Gebühr anzusetzen. Der Anspruch bemisst sich aus dem zur Zeit der Beauftragung bestehenden, festgestellten bzw. unstreitigen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.2017 – VI ZR 24/17 -, Rn. 7 f., juris). Der Gegenstandswert ist mit bis 8.000,00 Euro, entsprechend der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzanspruchs, zu bemessen. Erkenntnisse über die Laufleistung zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bevollmächtigten und damit ggf. zu einem zu diesem Zeitpunkt höheren Zahlungsanspruchs bestehen nicht, sodass auf den hier erstmals in der Berufungsinstanz festgestellten Stand des Schadensersatzanspruchs abzustellen ist. Es ergeben sich damit unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro brutto. IV. 1. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Das Unterliegen des Klägers im Hauptantrag bleibt für die Kostenentscheidung im Ergebnis ohne Folgen, da es sich um denselben Gegenstand wie die Hilfsanträge handelt und der Hilfsantrag Ziffer 1 insoweit der höhere Anspruch ist. Wenn der Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben wird, so ist dem Kläger nur dann ein Teil der Kosten aufzuerlegen, wenn der Hauptantrag einen höheren Wert als der Hilfsantrag hatte (BGH, Urteil vom 21.2.1962 - IV ZR 235/61 -, NJW 1962, 915, BeckRS 1962, 31377833, beck-online; BeckOK ZPO/Jaspersen, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 92 Rn. 11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Entscheidung weicht von der eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.2.2019 – 7 U 134/17 –, juris, u.a. den Anspruch eines Fahrzeugeigentümers, der einen von der Beklagten hergestellten PKW mit Dieselmotor Typ EA 189 mit Umschaltsoftware vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals erworben hat, gegen die Beklagte aus § 826 BGB mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 –, juris, das Feststellungsinteresse bezüglich eines mit dem vorliegenden Hauptsacheantrag vergleichbaren Feststellungsantrags und mit Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, Rn. 110 ff., juris, den Zinsanspruch nach § 849 BGB bejaht, so dass auch deshalb die Revision zuzulassen ist.