Urteil
9 U 408/19
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Man kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist.(Rn.30)
2. Für die Annahme eines Schadens im Hinblick auf den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschaltvorrichtung ist nicht nur auf den geringen Aufwand für die Installation des Softwareupdates abzustellen. Mit einbezogen werden können z.B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder den Kraftstoffverbrauch.(Rn.31)
3. Ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB kann auch der Repräsentant der juristischen Person sein. Dies ist der Fall, wenn dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind.(Rn.34)
4. Das Auseinanderfallen von Fahrzeughersteller (hier: Skoda Auto) und Motor mitsamt der installierten Umschaltsoftware ist für die Frage der Haftung des Vorstands des Motorherstellers (VW-Konzern) i.S.d. § 31 BGB unschädlich.(Rn.34)
5. Den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschaltautomatik ausgestatteten Motors trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis des Vorstands bzw. Repräsentanten. Dem Käufer eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs ist eine weitergehende Darlegung regelmäßig nicht zuzumuten. Der Darlegungslast kann sich der Hersteller über vier Jahre nach Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals nicht mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen entziehen. Er hat zumindest darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Informationen zu erlangen, und hat mitzuteilen, über welche Kenntnisse sie konkret verfügt.(Rn.35)
6. Unschädlich ist, dass der Repräsentant des Herstellers die Identität der Käufer regelmäßig nicht kennt. Der Schädiger muss im Rahmen des § 826 BGB nicht die Schädigung bestimmter Personen im Auge gehabt haben, vielmehr reicht es bereits, wenn dem Schädiger sowohl die Richtung und Art der Schadensfolgen als auch die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er dies billigend in Kauf nimmt.(Rn.41)
7. Der Hersteller handelt sittenwidrig, wenn die Programmierung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorwiegend dem Gewinninteresse des Herstellers dient, der hierdurch bezweckt, entweder höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur Verordnung (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren absetzen will, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterliegen, oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa durch Ad-Blue o.ä. entstehen.(Rn.44)
8. Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware vor allem auf der - durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren - mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung.(Rn.46)
9. Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass auf dem Fahrzeug des Käufers das Softwareupdate aufgespielt wurde. Es handelt sich bei dem Softwareupdate nicht um eine Form der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB, die den Schaden beseitigt. Es widerspräche zudem der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer dauerhaft an einen Vertrag gebunden wäre, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens geschlossen hätte.(Rn.50)
10. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 399/20) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.7.2019, Az. 29 O 450/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.546,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers sowie die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.7.2019, Az. 29 O 450/18, werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens (bereits festgesetzt): bis 35.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Man kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist.(Rn.30) 2. Für die Annahme eines Schadens im Hinblick auf den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschaltvorrichtung ist nicht nur auf den geringen Aufwand für die Installation des Softwareupdates abzustellen. Mit einbezogen werden können z.B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder den Kraftstoffverbrauch.(Rn.31) 3. Ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB kann auch der Repräsentant der juristischen Person sein. Dies ist der Fall, wenn dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind.(Rn.34) 4. Das Auseinanderfallen von Fahrzeughersteller (hier: Skoda Auto) und Motor mitsamt der installierten Umschaltsoftware ist für die Frage der Haftung des Vorstands des Motorherstellers (VW-Konzern) i.S.d. § 31 BGB unschädlich.(Rn.34) 5. Den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschaltautomatik ausgestatteten Motors trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis des Vorstands bzw. Repräsentanten. Dem Käufer eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs ist eine weitergehende Darlegung regelmäßig nicht zuzumuten. Der Darlegungslast kann sich der Hersteller über vier Jahre nach Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals nicht mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen entziehen. Er hat zumindest darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Informationen zu erlangen, und hat mitzuteilen, über welche Kenntnisse sie konkret verfügt.(Rn.35) 6. Unschädlich ist, dass der Repräsentant des Herstellers die Identität der Käufer regelmäßig nicht kennt. Der Schädiger muss im Rahmen des § 826 BGB nicht die Schädigung bestimmter Personen im Auge gehabt haben, vielmehr reicht es bereits, wenn dem Schädiger sowohl die Richtung und Art der Schadensfolgen als auch die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er dies billigend in Kauf nimmt.(Rn.41) 7. Der Hersteller handelt sittenwidrig, wenn die Programmierung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorwiegend dem Gewinninteresse des Herstellers dient, der hierdurch bezweckt, entweder höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur Verordnung (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren absetzen will, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterliegen, oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa durch Ad-Blue o.ä. entstehen.(Rn.44) 8. Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware vor allem auf der - durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren - mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung.(Rn.46) 9. Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass auf dem Fahrzeug des Käufers das Softwareupdate aufgespielt wurde. Es handelt sich bei dem Softwareupdate nicht um eine Form der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB, die den Schaden beseitigt. Es widerspräche zudem der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer dauerhaft an einen Vertrag gebunden wäre, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens geschlossen hätte.(Rn.50) 10. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 399/20) ist zurückgenommen worden. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.7.2019, Az. 29 O 450/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.546,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ... 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers sowie die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.7.2019, Az. 29 O 450/18, werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens (bereits festgesetzt): bis 35.000,00 Euro. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des Kaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 9.8.2013 bei einem Autohaus einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 31.100,01 Euro brutto. Bei Übergabe am 27.9.2013 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 20 km auf (Anlage K 1). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet (Anlage K 2). Die für den Fahrzeugmotor ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand für den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird, und dann eine höhere Abgasrückführungsrate aktivierte (“Modus 1“). Im Modus 1 hielt der Motor in seiner ursprünglichen Konfiguration die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für die Schadstoffnorm Euro 5 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickstoffoxide (NOx) von 180 mg/km im NEFZ ein. Im realen Straßenbetrieb war ein anderer Betriebsmodus (“Modus 0“) mit geringerer Abgasrückführungsrate aktiv. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Grundlage der Anordnung war die Einstufung der Software als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte entwickelte im Folgenden ein Softwareupdate, durch das die geschilderte Motorsteuerung nicht mehr zum Einsatz kommt und das von der Vehicle Certification Agency (VCA) als zuständigen Behörde freigegeben wurde. Auf dem Fahrzeug des Klägers wurde das Softwareupdate aufgespielt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 26.2.2020 betrug die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs 68.774 km. Der Kläger meint, ihm stehe aufgrund des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware in dem von ihm erworbenen Fahrzeug gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch u.a. als deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und § 826 BGB zu, was er im Einzelnen ausführt. Er begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.7.2019 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 24.847,61 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Daneben hat es die Beklagte verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu erstatten. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dem Kläger stehe in der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB zu. Der Kläger habe durch den Abschluss des von ihm nicht gewollten Kaufvertrags einen Vermögensschaden erlitten. Da das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt habe, sei die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und Erlöschen der Betriebserlaubnis begründet gewesen, wodurch jedem Halter die Stilllegung seines Fahrzeugs drohte. Der Einbau der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte sei sittenwidrig gewesen, ihr sei dabei das Handeln des Repräsentanten nach § 31 BGB zuzurechnen. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht im Wege der Vorteilsausgleichung die dem Kläger verbleibenden Nutzungsvorteile von den von ihm geleisteten Zahlungen abgezogen, wobei es von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 300.000 km ausgegangen ist. Ein Anspruch auf Zinsen aus § 849 BGB bestehe nicht. Gegen das den Klägervertretern am 30.7.2019 (GA 341 und 344) und den Beklagtenvertretern am 26.7.2019 (GA 342) zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger greift mit seiner am 19.8.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Berufung (GA 334 f.), die er mit am 16.9.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet hat (GA 365 ff.), das landgerichtliche Urteil an, soweit die Fahrzeugnutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd berücksichtigt wurden und soweit ein Anspruch des Klägers auf Zinsen aus § 849 BGB verneint wurde. Zudem begehrt er die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in höherem Umfang. Er beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.7.2019 (Az. 29 O 450/18) wird insoweit abgeändert, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 6.252,39 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 455,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2019 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 31.000,00 Euro seit dem 9.8.2013 bis zum 21.1.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das am 19. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 29 O 450/18, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung ihrer am 22.8.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Berufung (GA 354 f.), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.10.2019 (GA 359) mit am 23.10.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet hat (GA 376 ff.), trägt die Beklagte vor, sie sei nicht Herstellerin des Fahrzeugs und an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen. Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Der Vertrag sei für den Kläger nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen, weil das Fahrzeug durch das Bekanntwerden der Software keinen Wertverlust erlitten habe. Zumindest habe das Update einen Schaden beseitigt. Das Update habe keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer der Bauteile. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung der Kläger angenommen. Insoweit bestehe kein Anscheinsbeweis. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen sind jeweils zulässig. Sie sind insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 22.546,33 Euro, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW. a) Der Kläger hat durch den Kauf des PKW einen Schaden erlitten. Er hat einen Vertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen, das zwar formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte, tatsächlich aber mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. aa) Die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware des Dieselmotors Typ EA 189 Euro 5 der Beklagten ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der Verordnung) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Verordnung) erreicht wird. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern sind nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nicht in Betracht, wenn die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu diente, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. ausführlich: BGH, Beschluss vom 8.1.2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 6 ff., juris). So war es hier. Dafür, dass aus sonstigen Gründen ein Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) bis c) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen könnte, fehlt jeglicher Hinweis. bb) Zwar könnte ein Schaden unter Betrachtung der sog. Differenzhypothese zu verneinen sein, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs dennoch dem Kaufpreis entsprach. Der Kläger schloss jedoch ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung des Fahrzeugs drohte. Weil der beanspruchte Schadensersatz nach § 826 BGB dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Daher kann man auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.5.2019 - II ZR 340/18 -, Rn. 14, und Beschluss vom 26.3.2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 14, juris) oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (s. nur BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, Rn. 16, juris). Da der gekaufte PKW für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war, kommt es auf die von der Beklagten angegriffene Feststellung eines drohenden Wertverlustes nicht an. Durch die unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 drohten den Haltern Betriebsbeschränkungen oder -untersagungen nach § 5 Abs.1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte (siehe bspw. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018 - 8 K 1962/18 -, Rn. 9 ff., juris; vgl auch BGH, Beschluss vom 8.1.2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19 f.). Der Erwerb des Fahrzeugs führte beim Kläger zu für ihn nicht erkennbaren und nicht abschätzbaren Risiken für die von ihm beabsichtige Nutzung. Die von der Beklagten in der Berufung angeführten Einwände gegen die Annahme eines Schadens greifen nicht durch. Dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war und über eine Betriebserlaubnis verfügte, beruhte auf dem besonderen, durch die Übereinstimmungsbescheinigung mit der erteilten EG-Typgenehmigung vermittelten Rechtsschein. Letztgenannte wäre bei Kenntnis der erteilenden Behörde von der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 nicht erteilt worden, weshalb wiederum ihre Aufhebung oder Modifizierung drohte. In deren Folge mussten auch die Halter der betroffenen Fahrzeuge mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen. Daran zeigt sich, dass es sich bei dem Schaden des Klägers nicht um eine Bagatelle handelt, die einen Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigt. Diese ist auch nicht mit dem geringen Aufwand für die - allein von der Entscheidung des Klägers abhängige - Installation des von der Beklagten entwickelten und angebotenen Softwareupdates zu begründen. Denn Grundlage dieser Entscheidung muss nicht ausschließlich der Aufwand für den Kläger sein. Mit einbezogen werden können z.B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die - jedenfalls nicht abwegige - Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder Kraftstoffverbrauch. Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Software nicht gekauft hätte, wie er vorgetragen hat (GA 10 und 237, bereits vorgerichtlich in Schreiben vom 18.3.2018, Anlage K 13). Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Dass diese Motivation von Klägern in Parallelverfahren gleichlautend vorgetragen wird, liegt dementsprechend in der Natur der Sache. b) Die Beklagte hat den Schaden des Klägers durch einen oder mehrere Repräsentanten i.S.d. § 31 BGB mit einer sittenwidrig vorsätzlichen Handlung zurechenbar verursacht. aa) Die Beklagte hat als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) nach § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Dabei ist der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 -, NJW 1968, 391, m.w.N.; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 31 Rn. 14 ff.). Der Kläger hat behauptet, dass ein oder mehrere solcher Repräsentanten der Beklagten für die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware verantwortlich waren und bewusst über deren Einsatz entschieden. Dies sei im Bewusstsein erfolgt, über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge zu täuschen. Unschädlich ist dabei, dass nicht die Beklagte das Fahrzeug hergestellt hat, sondern die Skoda Auto a.s. Die Beklagte stellte aber den Motor mitsamt der installierten Umschaltsoftware für die Abgassteuerung her und lieferte diesen an die Herstellerin des Fahrzeugs, die wiederum ihrerseits im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Behörde konkludent erklärte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand zur Überprüfung der Abgaswerte zwecks Erlangung der Typengenehmigung nach VO (EG) 715/2007. Da der Motor mit der Abgassteuerungssoftware zum Einbau in Fahrzeuge bei Skoda und durch diese für den Verkauf an Endabnehmer bestimmt war, war dessen Herstellung für deren Schaden durch Abschluss ungewollter Verträge über Fahrzeuge, denen die Stilllegung drohte, kausal. Die Beklagte traf eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine nicht beweisbelastete Partei kann eine Substantiierungslast treffen, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 24.10.2014 - V ZR 45/13 -, Rn. 22; Urteil vom 3.5.2016 - II ZR 311/14 -, Rn. 18 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019 - 13 U 142/18 Rn. 52, jeweils juris). Von einer solchen sekundären Darlegungslast ist hier zu Lasten der Beklagten aufgrund der Gesamtumstände für die Behauptung des Klägers von der Verantwortlichkeit der Repräsentanten auszugehen, ohne dass dies eine Behauptung ins Blaue hinein darstellt. Den Käufern eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs ist eine weitergehende Darlegung regelmäßig nicht zuzumuten (so auch OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 33 ff.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 - 12 U 61/19 -, Rn. 63 ff., juris; vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 28.1.2020 - VIII ZR 57/19 -, BeckRS 2020, 2119). Der Darlegungslast kann sich die Beklagte über vier Jahre nach Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals nicht mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen entziehen. Sie hat zumindest darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Informationen zu erlangen, und hat mitzuteilen, über welche Kenntnisse sie konkret verfügt (so zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 72). Da der oder die Repräsentanten die sittenwidrige vorsätzliche Handlung vollständig in eigener Person verwirklicht haben, steht einer Haftung nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 536/15 - entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof für einen Fall der Prospekthaftung bestimmt, dass für die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB vorauszusetzen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB in eigener Person verwirklicht. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird (BGH, a.a.O, Rn. 13 und Rn. 23). Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer sittenwidrigen Handlung die Entscheidung über den Einsatz der Software für die Motorsteuerung und deren Umsetzung. Jeder, der eine solche Motorsteuerung einsetzt, handelt sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz. Der - nach dem Bundesgerichtshof nicht zulässigen - Zusammenrechnung von Wissen und Handlung verschiedener Personen bei der Beklagten bedarf es nicht. bb) Die Entscheidung, die Motoren des Typs EA 189 EU 5 mit der Motorsteuerungssoftware auszustatten, die über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, erfolgte vorsätzlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen des relevanten Sachverhaltes, nachdem die Motorsteuerungssoftware mit zwei Betriebsmodi 0 und 1 planmäßig entwickelt und eingebaut wurde. Dass es sich um eine unbeabsichtigte Fehlfunktion handelt, die bei Programmierung der Motorsteuerung nicht gewollt und nicht erkannt worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet. Damit ist zugleich der Schaden der Käufer eines Fahrzeugs durch einen Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt worden. Im Rahmen des § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz, also ein billigendes in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826, Rn. 27 m.w.N.). (1) Dass die nicht aufgedeckte unzulässige Abschalteinrichtung eine Gefahr für die Betriebszulassung darstellt und damit bei einem Käufer des Fahrzeugs zu einem Schaden im oben dargestellten Sinne führt, war dem oder den Repräsentanten bekannt und von ihm oder ihnen zumindest billigend in Kauf genommen. Denn andernfalls hätte kein Grund bestanden, die Funktion gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs bzw. im Zulassungsverfahren nicht offenzulegen. Wer eine Abschalteinrichtung verschweigt, rechnet damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung später revidiert, d.h. die EG-Typgenehmigung entzieht, oder dass andere Behörden die betroffenen Fahrzeuge stilllegen. (2) Unschädlich ist, dass die Repräsentanten der Beklagten die Identität der Käufer regelmäßig nicht kannten. Der Schädiger muss im Rahmen des § 826 BGB nicht die Schädigung bestimmter Personen im Auge gehabt haben, vielmehr reicht es bereits, wenn dem Schädiger sowohl die Richtung und Art der Schadensfolgen als auch die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er dies billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 12.7.1966 - VI ZR 1/65 -, Rn. 31, vom 26.6.1989 - II ZR 289/88 -, Rn. 13 a.E., und vom 14.6.2000 - VIII ZR 218/99 -, Rn. 18, jeweils juris; BeckOGK/Spindler, 1.5.2019, BGB § 826 Rn. 12, m.w.N.). Die Motoren wurden planmäßig für einen Neuwagenverkauf entwickelt und von der Herstellerin in den von ihr produzierten Fahrzeugen verwendet. Bezüglich der Neuwagenkäufer, wie hier dem Kläger, war deren Schädigung sicher vorherzusehen. Die Schadenszufügung war objektiv und subjektiv sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB. Bezugspunkt der Sittenwidrigkeit ist die Handlung des Schädigers (BGH, Urteil vom 20.2.1979 - VI ZR 189/78 -, Rn. 18, juris; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 8). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im Allgemeinen genügt es für ein sittenwidriges Handeln nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz, wie etwa einer Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates, verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Auch verstößt nicht jedes Gewinnstreben auf Kosten anderer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 826 Rn. 4). Die Programmierung der unzulässigen Abschalteinrichtung dürfte vorwiegend dem Gewinninteresse der Beklagten gedient haben, die hierdurch bezweckt haben dürfte, entweder höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur Verordnung (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren abzusetzen, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterlägen, oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa durch Ad-Blue o.ä. entstünden. Andere Zwecke sind nicht vorgetragen und auch kaum denkbar. Darüber hinaus muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, Rn. 8, vom 19.7.2004 - II ZR 217/03 -, Rn. 49, und vom 19.10.1987 - II ZR 9/87 -, Rn. 21, jeweils juris). Auch diese besondere Verwerflichkeit liegt vor. Sie ist nicht nur in der Masse der Geschädigten zu sehen. Denn diese beruht schlicht auf dem hohen Marktanteil der von der Beklagten produzierten Motoren für PKWs bzw. den sich daraus ergebenden hohen Stückzahlen. Hinzu kommt der hohe Schaden für die Geschädigten. Selbst der Erwerb eines Klein- oder auch eines Gebrauchtwagens ist für die meisten Menschen zum einen eine erhebliche Investition, auf die sie entweder jahrelang sparen oder die sie fremdfinanzieren müssen. Zum anderen haben PKWs für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sehr vieler Personen eine zentrale Bedeutung, etwa, weil sie sich aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeit, durch familiäre oder sonstige Belange auf sie angewiesen fühlen. Dass die Rechtsordnung diese Bedeutung besonders anerkennt, zeigt sich beispielsweise darin, dass entgangene Gebrauchsvorteile gerade von Fahrzeugen - neben denen nur weniger anderer Güter - als ersatzfähige immaterielle Schadenspositionen gelten (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 40 ff., 49). Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware nach Ansicht des Senats darüber hinaus jedoch vor allem auf der - durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren - mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung (ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 - 12 U 61/19 -, Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019 - 13 U 149/18 -, Rn. 64; vgl. etwa auch OLG Frankfurt Beschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 10 ff., sowie BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, Rn. 13, zur Sittenwidrigkeit wissentlicher Falschangaben zur Erlangung von Fördermitteln, jeweils juris). Dem ähnlich begründet eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit (BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, Rn. 13; Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 15, jeweils juris). Die berechtigte Erwartung (vgl. hierzu etwa auch jurisPK BGB, Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 8 ff., 13) der Enderwerber von Fahrzeugen ist darauf gerichtet, dass die in einem besonders hierzu entwickelten Verfahren zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften für die Erlangung der Typgenehmigung von Fahrzeugen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007) auf der Grundlage richtiger Angaben ordnungsgemäß prüfen können und die darauf basierenden Genehmigungen und Zulassungen nicht angreifbar sind. Dahinstehen kann, ob das für alle Herstellergaben auch insoweit gilt, als sie der Kontrolle der Endabnehmer unterliegen. So dürfte es nicht als sittenwidrig anzusehen sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch auch bei durchschnittlicher Fahrweise die Herstellerangaben übersteigt. Denn das hängt zum einen von der konkreten Fahrweise ab, zum anderen können Behörden, Eigentümer, Halter und Fahrer diesen unabhängig von Herstellerangaben selbst feststellen. Gerade auf die tatsächlichen Abgaswerte hat ein normaler Nutzer aber - unabhängig von der technischen Umsetzung der Abgassteuerung und -rückführung - weder Einfluss noch kann er sie überhaupt kontrollieren. Er kann sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des - zudem sehr engen - Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens verlassen. Indem die Beklagte die Abgassteuerung der EA-189- Motoren derart programmierte, dass sie nur im Rahmen des streng regulierten Prüfungsverfahrens und gerade nicht unter normalen Betriebsbedingungen funktionierte, umging sie nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung, sondern konterkarierte das Verfahren regelrecht entgegen den berechtigten Verhaltenserwartungen des Geschäftsverkehrs in einer Weise, die weder für die zuständigen Behörden noch für den Nutzer erkennbar war. Zweifel daran, dass der oder die vorsätzlich handelnden Täter als Repräsentanten der Beklagten alle Tatumstände kannten, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 26, juris; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 8), sie also subjektiv sittenwidrig handelten, bestehen nicht. Dem Kläger steht als Rechtsfolge der Schadensersatz im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nach § 249 Abs. 1 BGB zu. aa) Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass auf dem Fahrzeug des Klägers das Softwareupdate aufgespielt wurde. Es handelt sich bei dem Softwareupdate nicht um eine Form der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB, die den Schaden beseitigt. Da sich der Anspruch des Geschädigten bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrages auf das negative Interesse richtet (s. nur Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826, Rn. 15), kann die Installation des Softwareupdates oder eine - verwaltungsrechtliche - Verpflichtung der Halter allenfalls zur Verschaffung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs führen, also auf das positive Interesse. Damit wiederum wäre der Kläger dauerhaft an einen Vertrag gebunden, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geschlossen hätte. Das widerspräche der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB. bb) Als Schadensersatz hat die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis gegen Ausgleich der erlangten Vorteile zu erstatten, da er damit so gestellt wäre, als hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen. Der Kaufpreis von 31.100,01 Euro ist nach den Feststellungen des Landgerichts (LGU 13, vgl. auch Protokoll LG, GA 322) vollständig, einschließlich der zunächst streitigen Anmeldekosten vom Kläger beglichen worden. cc) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Geschädigte bei der Befreiung von einem nicht gewollten Vertrag die empfangene Leistung, hier den PKW, Zug um Zug an den Schädiger herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 5.8.2014 - XI ZR 172/13 -, Rn. 11, juris). dd) Auch die weiteren im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile muss sich der Kläger anrechnen lassen. Die Vorteile liegen in der Nutzung des Fahrzeugs und sind vorliegend mit 8.553,68 Euro zu bewerten. Dieser Betrag ist von dem Kaufpreis abzuziehen. (1) Soweit ein Schadensereignis zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, das heißt den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 31.3.2006 - V ZR 51/05 -, NJW 2006, 1582, beck-online, Rn. 8 m.w.N.). Diese beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip, wonach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Die Anrechnung der Nutzungen, also der von den Käufern mit ihrem jeweiligen PKW gefahrenen Kilometer, widerspricht auch im vorliegenden Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht dem Zweck der Haftungsnorm. In der dabei notwendigen Gesamtabwägung ist einzustellen, dass die Käufer das erworbene Fahrzeug in seinem Hauptzweck, also als Transportmittel, so nutzen konnten, wie von ihnen beabsichtigt. Auf die Nutzung des PKW wirkte sich der festgestellte Mangel des Fahrzeugs offensichtlich nicht unmittelbar aus. Die Käufer hatten die Vorteile der PKW-Nutzung tatsächlich ohne Einschränkungen erhalten. Die bloße Gefahr der Stilllegung oder die sonst diskutierten Nachteile genügen hier, anders als bei der Frage der Schadensbegründung, nicht aus (so bspw. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 - 5 U 1318/18 Rn. 103 ff., juris). Dass es sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen handelt, zeigt sich schließlich daran, dass der Kläger sie gezogen und selbst ab dem Zeitpunkt nicht unterlassen hat, in dem er von der Umschaltsoftware in ihrem Fahrzeug erfuhr. (2) Den Nutzungsvorteil ermittelt der Senat nach § 287 ZPO, indem er die vom Geschädigten gefahrene Laufleistung in Verhältnis zu der von ihm zu erwartenden (Rest-)Gesamtlaufleistung des PKW setzt und den Kaufpreis mit diesem Faktor multipliziert. Der Kläger hat den PKW als Neufahrzeug mit einer Laufleistung von 20 km erworben. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz betrug der Kilometerstand 68.774 km, davon ist der Kläger 68.754 km gefahren. Gemäß § 287 ZPO schätzt der Senat, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor der Mittelklasse eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km hat (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil vom 20.11.2019 - 9 U 202/19 -), wovon dem Kläger bei Kauf noch 249.980 km zustanden. 2. Der vom Kläger mit Berufungsantrag zu 4 geltend gemachte Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis seit Vertragsschluss bis Rechtshängigkeit besteht nicht. Zwar gilt auch die - deliktische - Veranlassung, eine Sache wie Bar- oder Buchgeld freiwillig wegzugeben, als Entziehung i.S.d. § 849 BGB (BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, juris; Staudinger/Vieweg (2015), § 849, Rn. 4). Danach könnte man eine Verzinsungspflicht für die deliktisch veranlasste Kaufpreiszahlung konstruieren. Wie aber aus Wortlaut und Systematik der Norm erkennbar ist, dient die Verzinsung im Falle der Entziehung dem Ausgleich für den einseitigen, ersatzlosen und vollständigen Verlust einer Sache einer Sache (im Ansatz ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 - 12 U 61/19, Rn. 84; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.2.1983 - VI ZR 191/81 - Rn. 12, sowie Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06, Rn. 5, jeweils juris, wo er vom Verlust der Nutzbarkeit spricht). Sowohl infolge eines Entzuges als auch einer Beschädigung erleidet der Geschädigte einen dauerhaften Verlust. Solch einen Verlust hat der Kläger indes nicht erlitten; er erlangte mit der Kaufpreiszahlung vielmehr eine Gegenleistung in Form der Übereignung und des Besitzes am PKW, den er nutzen konnte und genutzt hat. Er hat den Nutzen des Geldes gerade nicht verloren, sondern es für den PKW investiert. Zudem würde der Schaden des Klägers mit einer Verzinsungspflicht des Kaufpreises - systemwidrig - überkompensiert und die Beklagte unbillig belastet. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte durch die Verzinsung nicht bereichert werden dürfe, weswegen ihm im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs nur entweder Nutzungswertersatz oder die Verzinsung nach § 849 BGB zustehe (BGH, Urteil vom 24.2.1983 - VI ZR 191/81, Rn. 12, juris). 3. a) Der Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensposition im Anspruch aus §§ 826, 31 BGB ist in Höhe von 1.242,82 Euro begründet. Die Tätigkeit der Klägervertreter ist über Anlage K 13 belegt. Ein weitergehender Anspruch, wie von dem Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 3 geltend gemacht, besteht nicht. Für die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten ist eine Geschäftsgebühr als 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzen. Es handelt sich für die Klägervertreter um ein Massenverfahren, wie dem Senat durch zahlreiche weitere Fälle unter Beteiligung der Klägervertreter bekannt ist. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 28.5.2013 - XI ZR 421/10 -, Rn. 50, BeckRS 2013, 10761, beck-online). Der Anspruch bemisst sich aus dem zur Zeit der Beauftragung bestehenden, festgestellten bzw. unstreitigen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.2017 - VI ZR 24/17 -, Rn. 7 f., juris). Der Gegenstandswert ist mit bis 25.000,00 Euro, entsprechend der Höhe des in erster Instanz zugesprochenen Schadensersatzanspruchs, zu bemessen. Erkenntnisse über eine abweichende Laufleistung zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bevollmächtigten bestehen nicht. b) Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung seiner Ansprüche ab Rechtshängigkeit, §§ 288, 291 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Entscheidung weicht von der eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.2.2019 - 7 U 134/17 -, juris, u.a. den Anspruch eines Fahrzeugeigentümers, der einen von der Beklagten hergestellten PKW mit Dieselmotor Typ EA 189 mit Umschaltsoftware vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals erworben hat, gegen die Beklagte aus § 826 BGB mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, Rn. 110 ff., juris, den Zinsanspruch nach § 849 BGB bejaht, so dass auch deshalb die Revision zuzulassen ist.