Urteil
9 U 308/19
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0729.9U308.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.03.2019, Az. Bi 6 O 352/18, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.03.2019, Az. Bi 6 O 352/18, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion die Herausgabe eines nach Darstellung der Klägerin vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, den sie dem Zahler bereits nach § 675u BGB erstattet hat. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die Klägerin könne direkt bei dem Beklagten kondizieren, weil der Zahlungsvorgang nicht autorisiert gewesen sei. Der Einwand der Entreicherung sei dem Beklagten abgeschnitten. Er hafte gemäß §§ 819, 818 Abs. 2 BGB verschärft, da er sich der Einsicht einer fehlenden Autorisierung verschlossen habe. Das Landgericht hat das Urteil, ohne dass es einen Verkündungstermin bestimmt hätte, in der Sitzung in der Weise verlautbart, dass es in das Protokoll (GA 56) den Tenor der Entscheidung mit dem Vorspann „Es ergeht sodann im Namen des Volkes folgendes Urteil“ aufgenommen hat. Eine Anlage mit der schriftlich niedergelegten Urteilsformel ist nicht bei den Akten. Auf eine solche wird auch nirgends Bezug genommen. Bei den Akten befindet sich lediglich - nachgeheftet (GA 60) - ein unterschriebenes, in vollständiger Form abgefasstes Urteil das folgenden handschriftlichen Verkündungsvermerk trägt: „Verkündet am 25.03.2019“. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Das Landgericht habe mit dem Stuhlurteil kurzen Prozess gemacht und eine Überraschungsentscheidung getroffen, ohne zuvor Hinweise zu erteilen. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Anweisung des H. Z. ausgegangen. Es hätte hierzu Beweis erheben müssen. Denn der Beklagte habe bestritten, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert gewesen sei. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, das Landgericht habe bei der Feststellung einer Bösgläubigkeit des Beklagten mit einbeziehen müssen, dass die Klägerin verabsäumt habe, die Überweisungsbelege zu prüfen. Es hätten ihr Unregelmäßigkeiten - u.a. dass zeitgleich drei Überweisungen an denselben Empfänger eingegangen seien - auffallen müssen. Zudem habe der Beklagte - was er erstmals mit der Berufung vorbringt - aufgrund einer entsprechenden Mitteilung in dem Whatsapp-Chat mit einem Mitarbeiter der Firma S. davon ausgehen können, dass die Überweisung nicht von dieser direkt, sondern von einem Kunden der Firma S. erfolgen werde. Der Beklagte beantragt: Unter Abänderung des am 25.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Bi 6 O 352/18, die Klage abzuweisen und - nach Hinweis des Senats, dass ein Scheinurteil vorliegen dürfte - das Verfahren an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und - hilfsweise für den Fall, dass ein Nichturteil vorliegen sollte - den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres in erster Instanz gehaltenen Vortrags als richtig. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen. II. Die zulässige (1.) Berufung ist begründet. Es liegt lediglich ein sog. Scheinurteil vor, das das Verfahren in erster Instanz nicht beendet hat (2.). Die Sache ist deswegen an das Landgericht zurückzuverweisen. 1. Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist statthaft. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die landgerichtliche Entscheidung - wie nachfolgend (2.) zu zeigen ist - ein Scheinurteil darstellt. Denn auch ein solches kann mit den Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 [Rn. 18]; Beschluss vom 24.06.2019 - AnwZ (Brfg) 18/19, Rn. 5, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.1984 - 17 U 288/93, NJW-RR 1995, 511, 511; OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004 - 6 U 124/04, OLG-NL 2005, 279, 281; OLG München, Urteil vom 21.01.2011 - 10 U 3446/10, NJW 2011, 689, 689 f.; Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbem zu §§ 300-305a, Rn. 14). Auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung kommt es - ungeachtet ihres Vorliegens - schon nicht an. Da im Streitfall nur der Rechtsschein eines Urteils beseitigt werden soll (dazu unten 2.), kann eine dahingehende klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines echten Rechtsmittelverfahrens abhängen (s. BGH, Beschluss vom 03.11.1994 - LwZB 5/94). 2. Mangels Beachtung des § 311 Abs. 2 ZPO handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um ein wirkliches Urteil, sondern um einen Urteilsentwurf (a.). Auch die Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidung hat nicht zu einem wirksamen Urteil, sondern nur zu einem Scheinurteil geführt (b.). a. Nach der vorgenannten Vorschrift erfolgt die Verkündung eines Urteils durch „Vorlesung der Urteilsformel“ oder „Bezugnahme auf die Urteilsformel“. Bereits dies impliziert, dass die Urteilsformel bei der Verkündung schriftlich abgefasst vorliegen muss (BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - VI ZR 132/13, Rn. 12, juris; Urteil vom 13.04.2011 - XII ZR 131/09, Rn. 17, juris). Nur durch eine schriftliche Fixierung kann schließlich der Zweck erreicht werden, eine Garantie für die Übereinstimmung des verkündeten und später ausgefertigten Urteils zu schaffen (MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 311 ZPO Rn. 5). Eine Ausnahme lässt das Gesetz in § 311 Abs. 2 S. 3 ZPO lediglich für Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile zu. Im Streitfall war die Entscheidung im Zeitpunkt ihrer Verkündung nicht schriftlich niedergelegt. Es findet sich bei den Akten keine Anlage zum Protokoll, die die Urteilsformel enthielte, sondern nur eine Abfassung des Urteils, die auf die zuvor erfolgte Verkündung verweist. Auch aufgrund der Beweiskraft des Protokolls steht nicht fest, dass dieses Formerfordernis beachtet worden ist. Zwar erbringt die Protokollierung einer Verkündung des Urteils in Verbindung mit der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll - sei es direkt oder als Anlage zum Protokoll - Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, d.h. auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel, verkündet worden ist (BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - VI ZR 132/13 –, Rn. 12, juris m.w.N.). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das Verkündungsprotokoll nicht genau erkennen lässt, ob das Urteil durch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel verkündet wurde und ob das Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgefasst war, weil jede Form der Verlautbarung - durch Verlesen der Urteilsformel oder durch Bezugnahme hierauf - voraussetzt, dass der Urteilstenor im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011 - XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741 [Rn. 17]; Beschluss vom 11.03.2015 - XII ZB 571/13, Rn. 14, juris). Die Zivilprozessordnung fordert nicht, dass die schriftlich fixierte Urteilsformel Bestandteil der Akten wird (BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - VI ZR 132/13 –, Rn. 12, juris). Das vom Landgericht errichtete Protokoll enthält jedoch bereits keinen Hinweis auf eine Verlesung oder Bezugnahme. Eine Verkündung ist nicht protokolliert. Das Protokoll gibt ausschließlich die beabsichtigte Urteilsformel selbst wieder. Der indifferente Vorspann „Es ergeht sodann [...] folgendes Urteil“ beweist gerade nicht, dass eine Verkündung im Rechtssinne, sei es durch Verlesung oder Bezugnahme, erfolgt wäre. Und das Diktat der Urteilsformel auf Tonträger ist keine i.S.d. § 311 Abs. 2 ZPO hinreichende „schriftliche“ Fixierung (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004 - 6 U 124/04, OLG-NL 2005, 279, 281; OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2015 - 5 U 95/13, MDR 2015, 1203, 1204). Schließlich erfolgt die Aufzeichnung gemäß § 160a ZPO lediglich „vorläufig“. Die spätere Unterzeichnung des Protokolls durch den Einzelrichter hilft hierüber nicht hinweg. Sie vermag allenfalls den Mangel der fehlenden Unterzeichnung der Entscheidung (§ 315 ZPO) beheben können, nicht aber das Fehlen eines vorab niedergelegten Urteilstenors. b. Die nach den vorstehenden Erläuterungen nicht verkündete und deswegen als Nicht-Urteil zu behandelnde Entscheidung ist nicht im Wege der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils wirksam geworden. Allerdings kann ein Urteil auch dann als erlassen anzusehen sein, wenn es statt der Verkündung beiden Parteien zugestellt ist (Althammer, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2018, § 311 Rn. 36; vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1984 - VI ZR 25/82, VersR 1984, 1192), weil auch dies eine hier zwar nicht einschlägige, aber immerhin gesetzlich vorgesehene (§ 310 Abs. 3 ZPO) Verlautbarungsform erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 [Rn. 17]). Vorauszusetzen ist hierbei jedoch, dass das Gericht die Zustellung zum Zweck der Verlautbarung vornimmt (BGH, Urteil vom 16.10.1984 - VI ZR 25/82, VersR 1984, 1192). Wird das Urteil hingegen in der irrtümlichen Annahme, es sei bereits verkündet worden, zugestellt (vgl. § 317 Abs. 1 ZPO), dann ist es nicht verlautbart und wird durch die Zustellung das Urteil nicht existent (vgl. MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 310 Rn. 12; Althammer, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2018, § 311 Rn. 36). So liegt es hier. Die Zustellung des abgefassten Urteils erfolgte - wie der handschriftliche Verkündungsvermerk (GA 64) deutlich macht - aufgrund der vermeintlich bereits am 25.03.2019 erfolgten Verkündung und nicht an deren Stelle. 3. Mangels eines wirksamen Urteils ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht nicht beendet worden. Die Nichtexistenz des erstinstanzlichen Urteils ist vom Senat durch Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung klarzustellen, und die Sache ist zur Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 03.11.1994 - LwZB 5/94, NJW 1995, 404; Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 [Rn. 18]; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.1984 - 17 U 288/93, NJW-RR 1995, 511, 512; OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004 - 6 U 124/04, OLG-NL 2005, 279, 280; OLG München, Urteil vom 21.01.2011 - 10 U 3446/10, NJW 2011, 689, 690). 4. Die Entscheidung über die Kosten ist dem Landgericht vorzubehalten. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei ordnungsgemäßer Verkündung wären solche Kosten nicht angefallen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch aufhebende und zurückverweisende Urteile sind gemäß §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (OLG München, Urteil vom 18.09.2002 - 27 U 1011/01, Rn. 75, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012 - 19 U 141/12, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.01.2018 - 7 U 146/15, Rn. 61, juris m.w.N.), allerdings ohne Abwendungsbefugnis, zumal das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. Insoweit OLG München, Urteil vom 13.10.2017 - 10 U 3415/15, BeckRS 127956, Rn. 53; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2015 - 2 UF 40/15, Rn. 90, juris). 5. Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Anwendungsbereich des § 675u BGB ein Zahlungsdienstleister (hier die Klägerin) den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion vom Zahlungsempfänger herausverlangen kann. Allerdings hat der Beklagte im Streitfall den Vortrag der Klägerin bestritten, wonach ihr Kunde (H. Z.) die Zahlungen nicht autorisiert habe (Klageerwiderung S. 1, GA 27). Hierüber wird folglich Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z. (Klage S. 3, GA 17) zu erheben sein.