Urteil
9 U 85/20
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1216.9U85.20.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2020, Az. 24 O 175/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei einer Fristbestimmung gemäß § 255 Abs. 1 ZPO für den Fristbeginn auf den Eintritt der Rechtskraft oder auch auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann, zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 155.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2020, Az. 24 O 175/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei einer Fristbestimmung gemäß § 255 Abs. 1 ZPO für den Fristbeginn auf den Eintritt der Rechtskraft oder auch auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann, zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 155.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2020, Az. 24 O 175/16, mit dem sie unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wurde, den Betrieb der auf ihrem Betriebsgrundstück in der S.-Straße 7-9 in D. befindlichen Mobilfunksendeanlage zu unterlassen, ihr eine Frist zur Herbeiführung dieses Zustands von sechs Wochen ab Zustellung des Urteils gesetzt wurde, sie darüber hinaus verurteilt wurde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Kosten für erforderliche Strahlenschutzmaßnahmen in Höhe von 94.241,00 Euro nebst Zinsen an die Kläger zu bezahlen, und schließlich ihre Ersatzpflicht im Hinblick auf weitere, über diesen Betrag hinausgehende Kosten für erforderliche Strahlenschutzmaßnahmen am Wohnhaus und Firmengelände der Kläger in der D.-Straße 7 festgestellt wurde. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Die Kläger Ziffer 1 und Ziffer 2 sind Eigentümer des Grundstücks D.-Straße 7 in... D.. Sie bewohnen das dort 2001 erstellte Wohnhaus. Auf dem Grundstück befindet sich zudem das Betriebsgelände der Klägerin Ziffer 3. Auf dem gegenüberliegenden, benachbarten Grundstück S.-Straße 7-9 in D., das seit 26.03.2005 im Eigentum von G., A. und M. L. stand, wurde in nördlicher Richtung des klägerischen Grundstücks eine Mobilfunksendeanlage der Firma V. GmbH (früher: M. GmbH) errichtet. Insoweit wurde am 02.10./17.10.1995 zwischen der Beklagten und der M. GmbH ein Mietvertrag abgeschlossen. Spätestens seit dem 14.01.2012 (vgl. 3. Nachtrag zum Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995, Anlage B1b) ist die Grundstücksgemeinschaft G., M. und A. L. Vermieterin. Bis zu seinem Tod am 27.06.2016 war G. L. Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, zudem war er - neben A. und M. L. - deren Kommanditist. Inzwischen sind A. und M. L. an die Geschäftsführerposition von G. L. getreten. Am 13.11.2007 wurde ein mit „Kündigung Mobilfunk Sendemasten“ überschriebenes Schreiben (vgl. Anlage K 3), das an alle Kläger gerichtet war, erstellt. Darin heißt es u.a. „Sehr geehrter Herr S., wie (...) besprochen, treffen wir folgende gegenseitige Vereinbarung: wir kündigen sofort die Verträge für beide Sendemasten zum nächstmöglichen Zeitpunkt, es werden keine Neuverträge für Mobilfunksendeanlagen abgeschlossen, Sie bzw. die Firma S. verzichtet im Gegenzug auf den Kauf des Flurstücks... an der S.-Straße Ecke D.-Straße“. Unter dem Schreiben befinden sich die Firmenstempel der Klägerin Ziffer 3 und der Beklagten. Das Schreiben wurde für die Beklagte durch deren damaligen Geschäftsführer, für die Kläger von der Klägerin Ziffer 2, die vom Kläger Ziffer 1 und von der Klägerin Ziffer 3 entsprechend bevollmächtigt war, unterschrieben. Zu einem Erwerb des Flurstücks... an der S.-Straße Ecke D.-Straße durch die Kläger kam es im weiteren Verlauf nicht. Mit auf dem Briefkopf der Beklagten erstelltem Schreiben vom 20.12.2007 (vgl. Anlage K 4), das von M., A. und G. L. sowie zusätzlich von G. L. als Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet wurde, kündigte die Beklagte den mit der M. GmbH hinsichtlich der streitgegenständlichen Mobilfunksendeanlage bestehenden Mietvertrag zum 31.12.2015. Am 24.11.2014 schlossen die „Grundstücksgemeinschaft G., M., A. L.“ mit der V. GmbH einen 4. Nachtrag zum Mietvertrag vom 02.10./17.101995 (Anlage K 12) ab, mit dem die Kündigung vom 20.12.2007 aufgehoben und der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit - mit erstmals zum 31.12.2025 bestehender Kündigungsmöglichkeit - fortgesetzt wurde. Die Kläger sind der Auffassung, es liege damit ein Verstoß gegen die Vereinbarung vom 13.11.2007 vor und die Beklagte sei daher dazu verpflichtet, den Betrieb der streitgegenständlichen Mobilfunksendeanlage zu unterlassen, andernfalls habe sie Kostenvorschuss, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von mindestens 206.456,00 Euro für erforderliche Abschirmmaßnahmen zu zahlen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger Ziffer 1 und Ziffer 2. Die Vereinbarung vom 13.11.2007, die ohnehin mangels notarieller Form nichtig sei, habe sie erfüllt. Da sie den 4. Nachtrag zum Mietvertrag nicht abgeschlossen habe, habe sie zum einen nicht gegen die Vereinbarung aus dem Jahr 2007 verstoßen, zum anderen sei es ihr auch nicht möglich, auf diesen Vertrag in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen. Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz sei nicht, jedenfalls nicht in der begehrten Höhe geschuldet. Die Abschirmmaßnahmen, die die Klägerin durchführen wolle, seien nicht erforderlich, vielmehr seien auch provisorische Maßnahmen ausreichend. Zudem müsse ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden. Die Kläger müssten sich auch einen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen, da sie ihr Wohnhaus in Kenntnis der bereits damals vorhandenen Anlage errichtet hätten. Schließlich seien die Ansprüche verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (GA II 269 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Einholung von Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Mo. zur Frage der erforderlichen Abschirmmaßnahmen und des Sachverständigen Dipl-Ing. (FH) Bö. zur Frage der hierfür anfallenden Kosten der Klage insoweit stattgegeben, als es einen Anspruch der Kläger auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage sowie einen nach fruchtlosem Ablauf der gemäß §§ 250 BGB, 255 ZPO gesetzten Frist zur Herstellung des geschuldeten Zustands den Klägern zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 94.241,00 Euro bejaht und darüber hinaus die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere, über diesen Betrag hinausgehende Kosten für erforderliche Strahlenschutzmaßnahmen festgestellt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gegen die wirksame, mit sämtlichen Klägern geschlossene Vereinbarung vom 13.11.2007, in der sie sich verpflichtet habe, jedenfalls über den 31.12.2015 hinaus keine Mobilfunksendeanlage mehr auf ihrem Grundstück zu betreiben, verstoßen habe. Sie sei daher dazu verpflichtet, den Betrieb der Mobilfunksendeanlage auf ihrem Betriebsgrundstück zu unterlassen. Ein Beseitigungsanspruch bestehe hingegen nicht. Die Beklagte habe mit der Vereinbarung vom 13.11.2007 auch die - für sie erfüllbare - Nebenpflicht übernommen, die ihr aus der Abrede erwachsenden Pflichten den Eigentümern bzw. Vermietern des Beklagtengrundstücks aufzuerlegen. Wegen der personellen Verflechtungen könne die Beklagte - wie bereits bei der Kündigung vom 20.12.2007 - auf die Grundstücksgemeinschaft auch entsprechend Einfluss nehmen. Die Beklagte habe zudem weder dargelegt noch bewiesen, dass sich die V. GmbH einer Lösung endgültig widersetzen werde. Gemäß §§ 250 BGB, 255 ZPO sei der Beklagten eine Frist zur Herstellung des geschuldeten Zustands zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Kläger Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von mindestens 95.956,00 Euro, nicht hingegen Kostenvorschuss verlangen könnten. Insoweit sei eine Frist von sechs Wochen angemessen. Die Frist sei wegen des mit § 255 ZPO angestrebten Beschleunigungseffekts auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils festzusetzen. Angesichts der Feststellungen des Sachverständigen Mo. seien zunächst bauliche Abschirmmaßnahmen an der Nordseite der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude erforderlich, um die gemessenen, von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Immissionen zu dämpfen und einen Zustand herzustellen, der ohne die Sendeleistung der V.-Mobilfunksendeanlage bestünde. Nach einer Dämmung der Nordseite könne festgestellt werden, ob darüber hinaus auch Schallschutzmaßnahmen an der West-, Ost- und Südseite erforderlich werden. Soweit der Schaden insoweit noch nicht endgültig bezifferbar sei, sei die Ersatzpflicht der Beklagten lediglich festzustellen. Die Kläger könnten allerdings nur Ersatz der Kosten für die günstigeren Abschirmmaßnahmen von außen verlangen. Die Kosten für die Abschirmmaßnahmen von außen an der Nordseite der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück beliefen sich angesichts der Feststellungen des Sachverständigen Bö. auf mindestens 95.956,00 Euro. Im Hinblick auf das beim Gebäude 1 an der Nordseite auszutauschende Kunststofffenster im Eingangsbereich sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, welcher angesichts des Alters des eingebauten Fensters (= 19 Jahre) und der üblichen Lebensdauer (= 40 Jahren) gemäß § 287 ZPO auf 1.715,00 Euro geschätzt werde. Im Übrigen sei mangels entsprechender Wertverbesserung kein Vorteilsausgleich vorzunehmen. Auf nur provisorische Maßnahmen müssten sich die Kläger nicht verweisen lassen, da aufgrund der Vereinbarung vom 13.11.2007 die dauerhafte Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage geschuldet sei und die Kläger daher den zur dauerhaften Abschirmung von Strahlen erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen könnten. Der Mitverschuldenseinwand greife ebenso wie die Verjährungseinrede nicht durch. Gegen dieses, dem Beklagtenvertreter am 13.02.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 12.03.2020 (Bl. 1 eAkte) eingelegten (vgl. Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 11.03.2020) Berufung. Innerhalb der mit Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.04.2020 (Bl. 75 eAkte) bis zum 13.05.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat sie die Berufung mit am 13.05.2020 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.05.2020 begründet. Die Beklagte rügt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das Landgericht vertragliche Ansprüche der Kläger bejaht. Unabhängig davon, dass etwaige Ansprüche ohnehin verjährt seien, sei die Vereinbarung vom 13.11.2007 nur mit der Klägerin Ziffer 3, nicht hingegen auch mit den Klägern Ziffer 1 und Ziffer 2 geschlossen worden. Die diesbezügliche Auslegung des Vertrags sei fehlerhaft. Die Vereinbarung sei zudem nichtig, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Entgegen den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils sei die Beklagte auch nie Eigentümerin des Beklagtengrundstücks gewesen. Der deshalb gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Landgericht habe insoweit eine ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. Auch sei sie nicht Vermieterin gewesen. Unklar sei zudem, warum die Grundstücksgemeinschaft für die Pflichten der Beklagten einstehen müsse. Ungeachtet dessen habe die Grundstücksgemeinschaft die Pflicht aus der Vereinbarung vom 13.11.2007 erfüllt. Sie habe das ursprüngliche Mietverhältnis gekündigt, kein neues begründet oder ein altes verlängert oder die Kündigung aufgehoben. Der Beklagten sei es auch rechtlich nicht möglich, den Betrieb der Anlage zu beeinflussen. Sie betreibe die Anlage nicht. Zudem bestehe ein noch für wenige Jahre ordentlich unkündbares Vertragsverhältnis. Schließlich könne sie auch nicht auf die Grundstücksgemeinschaft Einfluss nehmen. Das Landgericht habe auch an dieser Stelle eine ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. Aus diesen Gründen bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon könnten die Kläger, da der Umfang der tatsächlich erforderlichen Abschirmmaßnahmen nicht absehbar sei, den Schadensersatzanspruch nicht beziffern. Die Klage habe daher, wenn im Übrigen auch ein Vorschussanspruch verneint werde, abgewiesen werden müssen. Das Problem, dass die Wirkung der einzelnen Abschirmmaßnahme nur schrittweise beurteilt werden könne, dürfe nicht durch eine gerichtliche Schätzung oder ein insoweit ausgeübtes Ermessen gelöst werden. Vielmehr hätte die Kläger die Maßnahmen durchzuführen und die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten Zug um Zug geltend machen müssen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Sachverständige Bö. auch keinen Mindestbetrag an Abschirmkosten ermittelt. Dieser habe, ohne entsprechend beauftragt gewesen zu sein, lediglich Baukosten zusammengestellt. Schließlich sei der vom Landgericht angesetzte Abzug neu für alt zu gering, da die Kläger durch die Abschirmmaßnahmen eine turnusmäßige Renovierung ihres 20 Jahre alten Wohnhauses ersparen würden. Es hätten daher zunächst - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - der Renovierungsaufwand und die Kosten für die Neuherstellung der betroffenen Gebäudeteile ermittelt und diese anschließend zu dem Abschirmaufwand ins Verhältnis gesetzt werden müssen. Auch insoweit habe das Landgericht eine ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. Zudem sei der gutachterlich zu ermittelnde Vorteil, der den Klägern durch die Abschirmmaßnahmen dauerhaft zugute komme, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Schließlich habe das Landgericht eigenmächtig, ermessensfehlerhaft und entgegen der herrschenden Meinung eine unangemessen kurze, ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils laufende Frist von sechs Wochen gesetzt, obwohl die Beklagte ihr Bemühen um eine Standortverlegung, die trotz aller Anstrengungen nicht innerhalb weniger Wochen vollzogen werden könne, deutlich gemacht habe. Die Beklagte beantragt (Bl. 2 eAkte), das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen (Bl. 70 eAkte), die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht sei das Landgericht von der Aktivlegitimation sämtlicher Kläger und der Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen. Der Vertrag vom 13.11.2007 habe keiner notariellen Beurkundung gemäß § 311 b BGB bedurft. Aufgrund dieser Vereinbarung sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, die Verträge für die Mobilfunkanlage sofort zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, keine weiteren Neuverträge hinsichtlich des Betriebs der Mobilfunkanlagen abzuschließen und auch in Zukunft deren Weiterbetrieb zu unterlassen. Der Senat hat zunächst einen Hinweisbeschluss erlassen und den mit Schriftsatz vom 11.03.2020 (Bl. 1 eAkte) und vom 09.04.2020 (Bl. 71 eAkte) seitens der Beklagten gestellten Antrag, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, ggf. mit Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, abgelehnt (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.06.2020, Bl. 110 ff. eAkte). Auf die Stellungnahmen der Kläger (vgl. Schriftsätze vom 22.07.2020 (Bl. 140 ff. eAkte), vom 17.08.2020 (Bl. 152 ff. eAkte), vom 24.09.2020 (Bl. 168 ff. eAkte) und vom 30.10.2020 (Bl. 182 ff. eAkte) und der Beklagten vom 15.09.2020 (Bl. 163 ff. eAkte) hat der Senat mündlich verhandelt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020, Bl. 185 ff. eAkte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der auf dem Grundstück S.-Straße 7-9 in D. befindlichen Mobilfunksendeanlage (dazu unter 1.). Zu Recht hat das Landgericht zugleich gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die Verhängung von Ordnungsmitteln angedroht (dazu unter 2.). Auch die gemäß §§ 250 BGB, 255 ZPO erfolgte Fristsetzung begegnet keinen Bedenken (dazu unter 3.). Nach Ablauf dieser Frist steht den Klägern ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 94.241,00 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, 250 Abs. 1 BGB zu (dazu unter 4.). Auch der hilfsweise, auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klageantrag im Hinblick auf weitere, über den Mindestschaden hinausgehende Kosten ist zulässig und begründet (dazu unter 5.). 1. Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB in Form der am 13.11.2007 geschlossenen Vereinbarung (dazu unter a)). Diese Vereinbarung bedurfte nicht der notariellen Form (dazu unter b)). Die Beklagte hat eine ihr aus diesem Vertragsverhältnis den Klägern gegenüber obliegende Pflicht verletzt (dazu unter c)). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfüllung dieser Pflicht sei unmöglich (dazu unter d). Der Erfüllungseinwand greift nicht durch (dazu unter e)). Der Anspruch ist auch nicht verjährt (dazu unter f)). Im Rahmen der gemäß § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution können die Kläger von der Beklagten daher verlangen, den Betrieb der Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück S.-Straße 7-9 in D. zu unterlassen (dazu unter g)). a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom 13.11.2007 zwischen allen drei Klägern und der Beklagten zustande gekommen ist. Diese vom Berufungsgericht unbeschränkt überprüfbare (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 –, juris) Vertragsauslegung begegnet keinen Bedenken. Es trifft zwar zu, dass die Vereinbarung vom 13.11.2007 mit den Firmenstempeln der Klägerin Ziffer 3 und der Beklagten versehen wurde. Allerdings hat das Landgericht - gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend und von der Beklagten im Rahmen der Berufung unbeanstandet gelassen - festgestellt, dass die Klägerin Ziffer 2 dem Geschäftsführer der Beklagten vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 13.11.2007 mitgeteilt habe, dass sie die Unterschrift im eigenen Namen sowie mit Vollmacht des Klägers Ziffer 1 und der Klägerin Ziffer 3 auch in deren Namen leiste. Mit Blick darauf und dem Umstand, dass das Schreiben an alle drei Kläger adressiert war und der Kläger Ziffer 1 zudem persönlich angesprochen wurde (“Sehr geehrter Herr S.“, „Sie bzw. die Firma S.“) durfte die Beklagte die von der Klägerin Ziffer 2 durch ihre Unterschrift zum Ausdruck gebrachte und auf Abschluss des Vertrags gerichtete Erklärung - ausgehend von ihrem objektiven Empfängerhorizont - gemäß §§ 133, 157 BGB nur so verstehen, dass Vertragsparteien sowohl die Kläger Ziffer 1 und Ziffer 2 als Privatpersonen als auch die Klägerin Ziffer 3 werden sollte. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags weder Eigentümerin noch - im Verhältnis zur M. GmbH - Vermieterin des Beklagtengrundstücks war (LGU 9), steht ihrer rechtlichen Stellung als Vertragspartei im Hinblick auf die mit den Klägern getroffene Abrede nicht entgegen. Der diesbezügliche Berufungsangriff der Beklagten geht daher ins Leere. Auch das Vorbringen der Beklagten, nicht ihr damaliger Geschäftsführer G. L., sondern vielmehr der zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretungsberechtigte M. L. habe die Unterschrift unter den Vertrag geleistet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2020 (S. 2)), verhilft ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Unterschrift tatsächlich von M. L. stammt und ob es sich hierbei um neuen, erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt, der nicht zuzulassen wäre. Für Letzteres spricht zwar, dass dies von der Beklagten bislang schriftsätzlich nicht vorgetragen wurde, sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - entsprechende protokollierte Angaben des M. L. auch nicht aus dem Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.07.2016 (GA I 24 ff.) ergeben, keine diesbezügliche Protokollberichtigung beantragt wurde und auch der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 26.02.2020 (GA II 289 f.), ergänzt mit Schriftsatz vom 26.03.2020 (GA II 295), keinerlei Hinweis auf den diesbezüglichen Vortrag enthält. Darauf kommt es allerdings nicht an, da es sich jedenfalls bei der streitigen (vgl. Schriftsatz der Klagepartei vom 24.09.2020, S. 2), erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Behauptung der Beklagten, der den Vertrag vom 13.11.2007 unterzeichnende M. L. habe insoweit ohne Vertretungsmacht gehandelt, um neues Vorbringen handelt, das nicht zuzulassen ist, da die Voraussetzungen gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. b) Die Vereinbarung vom 13.11.2007 ist wirksam. Sie bedurfte nicht der notariellen Form. Gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf nur ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Hier hatten sich die Kläger aber nur dazu verpflichtet, das Flurstück... an der S.-Straße Ecke D.-Straße nicht zu kaufen. Bei der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung handelte es sich daher nicht um eine Veräußerungsverpflichtung, sondern vielmehr um ein schuldrechtliches Erwerbsverbot bzw. um eine Verpflichtung, ein bestimmtes Grundstück nicht zu erwerben. Für solche Vereinbarungen gilt die Formvorschrift des § 311 b Abs. 1 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 – IVa ZR 268/86 –, juris; MüKoBGB/Ruhwinkel, 8. Aufl. 2019 Rn. 23, BGB § 311b Rn. 23 m. w. N.). c) Die Beklagte hat die ihr aus der Vereinbarung vom 13.11.2007 erwachsenen Pflichten verletzt. aa) Der Beklagten oblag angesichts des Vertragsverhältnisses mit den Klägern, wie das Landgericht richtig gesehen hat, die Nebenpflicht, über den Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995 frühestens gekündigt werden konnte (31.12.2015), hinaus keine Mobilfunksendeanlage mehr auf dem Grundstück S.-Straße 7-9 in D. zu betreiben oder betreiben zu lassen. Insoweit greift auch der Berufungsangriff der Beklagten, nicht sie, sondern die V. GmbH betreibe die Anlage, nicht durch. Die Vertragspartner sind aus dem Vertragsverhältnis nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht nur dazu verpflichtet, den geschuldeten Leistungserfolg vorzubereiten und herbeizuführen, sie haben ihn auch zu sichern, also alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte, und alles Notwendige zu tun, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – IX ZR 182/94 –, juris; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – X ZR 123/92 –, juris). Die Beklagte hatte sich in der Vereinbarung vom 13.11.2007 dazu verpflichtet, die Verträge - auch den im Hinblick auf die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage - zum nächst möglichen Zeitpunkt (31.12.2015, vgl. Anlage K 4) zu kündigen und keine weiteren Neuverträge für Mobilfunksendeanlagen abzuschließen. Damit oblag ihr nach Maßgabe der obigen Ausführungen die Pflicht, auch in Zukunft sicherzustellen, dass auf ihrem Betriebsgrundstück keine Mobilfunksendeanlagen betrieben werden, und Maßnahmen, die diesem Vertragszweck zuwiderlaufen, zu unterlassen. Dies beinhaltete auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995 nicht fortgesetzt wird, sei es durch Aufhebung der ausgesprochenen Kündigung oder durch Neubegründung. bb) Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen die ihr obliegende Leistungstreuepflicht verstoßen hat. Dass der am 24.11.2014 unterzeichnete 4. Nachtrag zum Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995 (vgl. Anlage K 12), der in Ziffer 2 u.a. die Aufhebung der Kündigung vom 20.12.2007 und die Fortsetzung des am 01.10.1995 begonnen Mietvertrags jedenfalls bis zum 31.12.2025 regelt, nicht von der Beklagten, sondern von der „Grundstücksgemeinschaft G., M. und A. L.“ vereinbart wurde, steht der Annahme eines Verstoßes gegen die der Beklagten obliegenden Leistungstreuepflicht nicht entgegen. Denn bereits bei Abschluss des 4. Nachtrags zum Mietvertrag am 24.11.2014 (vgl. Anlage K 12) bestand - wenngleich G. L. zum damaligen Zeitpunkt noch lebte, noch Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten sowie, neben A. und M. L., Kommanditist der Beklagten und Teilhaber der Grundstücksgemeinschaft war - eine „Personalunion“, die der Beklagten - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - die (augenscheinlich nicht wahrgenommene) Möglichkeit einräumte, auf die Eigentümer/Vermieter in der Weise einzuwirken, dass keine Vereinbarungen getroffen werden, die dem Zweck der Abrede vom 13.11.2007 zuwiderlaufen. Das nachhaltige Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf das Bestehen einer „Personalunion“ (vgl. Stellungnahme vom 15.09.2020, S. 3) vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 24.11.2014 (Anlage K 12) G., A. und M. L. Kommanditisten der Beklagten (G. L. zudem Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten) sowie gleichzeitig Teilhaber der Grundstücksgemeinschaft waren. Auch soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren behauptet, der „4. Nachtrag zum Mietvertrag“ vom 24.11.2014 (vgl. Anlage K 12) sei nicht - wie bislang vorgetragen (vgl. Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 08.11.2016, S. 1) - von der „Grundstücksgemeinschaft G., M. und A. L.“, sondern von der Beklagten abgeschlossen worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2020, S. 2), führt dies zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (LGU 4) um neues, streitiges Vorbringen (vgl. § 314 ZPO), das nicht zuzulassen ist, weil Gründe hierfür gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass diese Behauptung im Übrigen auch nicht zutrifft, ergibt sich zudem aus dem Vertragstext selbst (vgl. Anlage K 12: „[Nachtrag] zwischen Grundstücksgemeinschaft G., M. u. A. L. und V. GmbH“). Schließlich hätte die Beklagte, wenn sie selbst den „4. Nachtrag zum Mietvertrag“ vom 24.11.2014 abgeschlossen hätte, erst Recht gegen die ihr obliegende Leistungstreuepflicht verstoßen. Insoweit spielt auch keine Rolle, ob es sich bei dem Vertrag vom 24.11.2014 um einen „Neuvertrag“, wie die Beklagte meint (vgl. Stellungnahme vom 15.09.2020, S. 2), oder um einen Nachtrag (vgl. Überschrift zum Vertrag vom 24.11.2014, Anlage K 12: „4. Nachtrag zum Mietvertrag Code-Nr. ... vom 02.10./17.10.1995“) handelte. Denn im Rahmen der ihr obliegenden Leistungstreuepflicht war die Beklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995 - durch welche vertragliche Gestaltung auch immer - nicht fortgeführt wird. Gerade dies bewirkte jedoch die Vereinbarung vom 24.11.2014, mit der die zum 31.12.2015 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags wieder aufgehoben wurde. d) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass ihr die Erfüllung dieser Pflicht gemäß § 275 BGB unmöglich sei, weil sie mangels Vermietereigenschaft den Mietvertrag mit der V. GmbH nicht kündigen könne und der Mietvertrag ohnehin frühestens zum 31.12.2025 ordentlich kündbar sei. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte nicht Vertragspartei des zwischen der Grundstücksgemeinschaft G., M. und A. L. und der V. GmbH bestehenden Mietvertrags und als solches nicht zur Kündigung desselben berechtigt ist. Wie das Landgericht aber zu Recht ausführt, hat sie angesichts der Identität der für sie handelnden Personen - nach dem Tod des G. L. sind A. und M. L. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten (zugleich Kommanditisten der Beklagten) - und der Teilhaber der vermietenden Grundstücksgemeinschaft aber in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit, auf den Mietvertrag einzuwirken. Dass diese Möglichkeit nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch besteht, zeigt sich - worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat - nicht nur daran, dass M., A. und G. L., Letzterer zugleich als damaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, die Kündigung vom 20.12.2007 (vgl. Anlage K 4) unterzeichnet haben, sondern auch daran, dass die V. GmbH aktuell mit Blick auf eine „partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Vermietern“ Verständnis für eine vorzeitige Vertragsaufhebung gezeigt hat (vgl. Schreiben der V. GmbH vom 04.03.2020, Anlage B3 [Bl. 41 eAkte]). Insoweit könnten die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten der Beklagten, die zugleich Teilhaber der Grundstücksgemeinschaft sind, auch (mehrheitlich) über die Kündigung oder vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2010 – II ZR 159/09 –, juris). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge gemäß § 139 ZPO wurde bereits nicht ausreichend begründet. Die Beklagte hat weder ausdrücklich vorgetragen hat, welchen Vortrag sie bei entsprechendem Hinweis gehalten hätte, noch ergibt sich dies zweifelsfrei aus ihrem sonstigen Parteivorbringen. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht angeführten Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Schließlich hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn - wie hier - die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, die Voraussetzungen für den Eintritt des geschuldeten Erfolgs aber noch geschaffen werden können, ein Fall der Unmöglichkeit nur vorliegt, wenn feststeht, dass sich der Dritte der Mitwirkung aller Voraussicht nach verweigern wird (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2012 – II ZR 159/10 –, juris; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 275 Rn. 47, 55). Davon kann angesichts des Schreibens der V. GmbH vom 04.03.2020 allerdings nicht ausgegangen werden. e) Der von der Beklagten erhobene Erfüllungseinwand greift ebenfalls nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte mit dem Kündigungsschreiben vom 20.12.2007 (vgl. Anlage K 4) ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 13.11.2007, die Verträge für die beiden Sendemasten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, nachgekommen ist. Allerdings ist die Beklagte, indem sie sich darüber hinaus dazu verpflichtet hat, keine weiteren Neuverträge abzuschließen, eine Dauerverpflichtung eingegangen, auch in Zukunft dafür zu sorgen, dass auf dem Grundstück S.-Straße 7-9 in D. auch über den 31.12.2015 hinaus keine Mobilfunksendeanlage betrieben wird. Mit Ausspruch der Kündigung des bestehenden Vertrags konnte wegen des Dauercharakters der weitergehenden Verpflichtung damit keine Erfüllung gemäß § 362 BGB eintreten (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199, Rn. 20c). f) Schließlich ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch nicht verjährt ist. Die Beklagte ist mit der Vereinbarung vom 13.11.2007, wie bereits ausgeführt wurde, eine in die Zukunft sowie auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage gerichtete Dauerverpflichtung eingegangen. Für solche Dauerverpflichtungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährung nicht beginnen kann, solange die Zuwiderhandlung - wie hier - noch andauert (vgl. BGH, Urteil 19. Dezember 2018 - XII ZR 5/18 -, juris m.w.N.). Selbst wenn man dies für den vorliegenden Fall anders beurteilen wollte, konnte die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nicht vor der Zuwiderhandlung gegen die Dauerverpflichtung, im vorliegenden Fall also nicht vor dem Abschluss des 4. Nachtrags am 24.11.2014 beginnen (§ 199 Abs. 5 BGB). Angesichts dessen war die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung am 06.06.2016 mit Blick auf damit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung noch nicht abgelaufen. g) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB können die Kläger damit von der Beklagten die Herstellung des Zustands verlangen, der ohne das schadensstiftende Ereignis in Form des Abschlusses des 4. Nachtrags zum Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995 am 24.11.2014 bestünde. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt (LGU 10), dass die Kläger so zu stellen sind, als wenn der Betrieb der Mobilfunksendeanlage zum 31.12.2015 beendet worden wäre. Der Herstellungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB zielt daher auf die Unterlassung des fortgesetzten Betriebs der Mobilfunksendeanlage. Dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft, sondern die Beklagte auch zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung des andauernden Zustands veranlasst, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, - IX ZR 36/92 -, juris). 2. Da der Anspruch der Kläger die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet, hat das Landgericht zu Recht zugleich gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die Verhängung von Ordnungsmitteln (Ziff. 1 des Entscheidungstenors) angedroht. 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beklagten gemäß §§ 250 BGB, 255 ZPO eine Frist zur Herstellung des Zustands gesetzt, der bestünde, wenn der Betrieb der Mobilfunksendeanlage zum 31.12.2015 beendet worden wäre. Der zulässige Antrag (dazu unter a)), hat auch in der Sache Erfolg (dazu unter b)). a) Der diesbezügliche, auf § 255 ZPO gestützte Klageantrag ist zulässig. Er ist statthaft und auch hinreichend bestimmt. Das Landgericht hat auch nicht gegen § 308 ZPO verstoßen. Klagt der Gläubiger - wie hier - auf Naturalrestitution, so kann das Gericht in einem stattgebenden Urteil in entsprechender Anwendung des § 255 ZPO die Frist, die primär der Gläubiger setzen muss, bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 226/84 -, juris; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 250 Rn. 3, 6). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht die Frist auch nicht eigenmächtig und unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Klägerseite bemessen. Insoweit haben die Kläger ausdrücklich die Festsetzung einer Frist von längstens sechs Wochen ab Zustellung des Urteils, hilfsweise die Festsetzung einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beantragt (LGU 273, GA I 62). Unabhängig davon brauchte nach dem Normzweck entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ohnehin nur die Bestimmung einer „angemessenen“ Frist beantragt zu werden (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020 Rn. 10, ZPO § 255 Rn. 10; Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 4), weil die Bemessung der Frist im Ermessen des Gerichts liegt. Unabhängig davon ist ein etwaiger Verstoß durch den Zurückweisungsantrag der Kläger geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 – VIII ZR 165/92 –, juris). b) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Fristbestimmung vor. Gemäß § 250 Satz 1 BGB kann der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Diese Fristsetzung kann gemäß § 255 Abs. 1 ZPO durch Fristbestimmung im Urteil ersetzt werden. Der Anwendungsbereich des § 250 BGB ist eröffnet (dazu unter aa)). Die vom Landgericht mit sechs Wochen bemessene Frist ist nicht zu beanstanden (dazu unter bb)). Zu Recht hat es den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils festgesetzt (dazu unter cc)). aa) § 250 BGB ist anwendbar. Die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB ist nicht auf Geld gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11 -, NJW 2013, 450, beck-online; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 250 Rn. 3). Der den Klägern zustehende Herstellungsanspruch ist auch nicht - wie bereits ausgeführt wurde - unmöglich (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1986 – V ZR 226/84 –, juris). bb) Die vom Landgericht auf sechs Wochen ab Zustellung des Urteils festgelegte Frist begegnet keinen Bedenken. Insoweit hat das Berufungsgericht - wie im Rahmen von § 253 BGB auch - die erstinstanzliche Fristbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 –, juris). Die vom Landgericht vorgenommene Fristbemessung weist indes keine Rechtsfehler auf und ist auch im Übrigen überzeugend. Das Landgericht hat sich insoweit auf die Angaben der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.12.2019 (GA II 255) gestützt, in der diese auf einen am 28.01.2020 anstehenden Termin zwischen der V. GmbH und der Gemeinde über die Verlegung des Standortes der Mobilfunksendeanlage Bezug genommen hat. Die Beklagte übersieht, dass die Fristsetzung gemäß § 255 ZPO dem Kläger eine rasche Verwirklichung seines Rechts sichern soll (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 1). Sie dient nicht dazu, dem Gläubiger einen weiträumigen Zeitkorridor zur Erfüllung seiner Herstellungspflicht einzuräumen. cc) Auch die Entscheidung des Landgerichts, die Frist mit der Zustellung des Urteils beginnen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist zwar in der Literatur streitig, ob das Gericht, wenn der Gläubiger die Fristsetzung - wie hier - schon vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils vornehmen kann (anders bei §§ 1052, 2128 Abs. 2, 2193 Abs. 2 BGB), den Fristbeginn auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft festlegen darf (vgl. zum Streitstand: BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 255 Rn. 16). Während teilweise vertreten wird, dass die Frist mit der Verkündung des Urteils beginnt (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 4, MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 10), wird überwiegend - allerdings weitestgehend ohne Begründung - angenommen, dass der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festzulegen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 255 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, Band 3, § 255 Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 255 Rn. 1; Wieser, Gleichzeitige Klage auf Leistung und auf Schadensersatz aus § 281 BGB, NJW 2003, 2432 f., beck-online; Karsten Schmidt, Zivilprozessuale und materiellrechtliche Aspekte des § 283 BGB, ZZP 87 (1974), 49 ff. (53)); Anders in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Auflage 2020, § 255 Rn. 9; Baudewin in: Kern/Diehm, 2017, ZPO, § 255 Rn. 2; Geisler in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 18. Auflage 2019, § 255 Rn. 2; Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 255 Rn. 7; einschränkend: Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, Band. 4, § 255 Rn. 9 „wenn kein anderer Zeitpunkt im Urteil genannt ist“; Stamm, Gerichtliche Fristsetzung versus § 281 BGB, ZfPW 2020, 86 ff. (92)). In der Rechtsprechung wird diese Frage nicht diskutiert. Soweit hier eine Frist gemäß § 255 ZPO gesetzt wurde, wurde der Fristbeginn zwar stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festgelegt; allerdings hatte die Klägerseite dies auch jeweils entsprechend beantragt, weshalb schon wegen § 308 ZPO eine Vorverlagerung auf einen früheren Zeitpunkt ausgeschlossen war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24. April 1995 - 2 U 169/95 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 1999 – 11 U 75/98 –, juris; OLG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – 20 U 2910/14 –, juris; OLG München, Urteil vom 08. August 2018 – 7 U 4106/17 –, juris, AG Frankfurt/M., Beschluss vom 03. November 1959 - 83 M 5594/59 -, DGVZ 1961, 62 f.). Gegen einen erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils beginnenden Fristlauf spricht bereits der mit § 255 ZPO angestrebte Beschleunigungszweck (vgl. Stamm, Gerichtliche Fristsetzung versus § 281 BGB, ZfPW 2020, 86 ff. (89 f.) mit Hinweis auf die Protokolle der Kommission für die zweite Lesung, Band II, 1897, 322: „Diese Änderung wurde als eine zweckmäßige Abkürzung des dem Gläubiger eröffneten Weges, zum Schadensersatz zu gelangen, gebilligt“; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 10; Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, Band 3, § 255 Rn. 1; a. A. Wieser, NJW 2003, 2432; Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, Band 3, § 255 Rn. 10). Neben dem Vorteil, dass eine seitens des Gerichts bestimmte Frist weniger leicht angezweifelt werden kann (vgl. Wieser, NJW 2003, 2432, beck-online; Karsten Schmidt, ZZP 87, (1974), 49 ff. (53)); Stamm, ZfPW 2020, 86 ff. (92); Schmidt, JA 2018, 386, beck-online), sichert § 255 ZPO dem Kläger in den Fällen, in denen er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz oder Aufhebung eines Vertrages verlangen kann, die Möglichkeit einer raschen Rechtsverwirklichung (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 1). Nach dem Normzweck soll die Einschaltung des Gerichts die Fristsetzung erleichtern, also nicht den Fristbeginn, den sogar der Gläubiger vorprozessual vorgeben könnte (vgl. § 250 BGB), von etwaigen Rechtsmitteln des Schuldners abhängig machen (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 4). Die Fristbestimmung im Urteil soll die primär dem Gläubiger obliegende Fristsetzung lediglich ersetzen (vgl. (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 255 Rn. 3), nicht aber unter weitere Voraussetzungen stellen, deren Eintritt dann auch noch - anders als bei einer Fristsetzung durch den Gläubiger - vom Verhalten des Schuldners abhängig ist. Letzteres wäre indes, würde man den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Rechtskraft festsetzen, der Fall, weil man damit den Fristablauf von der Entscheidung des Schuldners abhängig machen würde, ob dieser ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einlegt oder nicht. Dies zeigt auch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 255 ZPO, die die Verantwortung des Gläubigers für die Fristsetzung unterstreicht (vgl. Stamm, ZfPW 2020, 86 ff. (89)). Die Frist, deren Beginn und Länge sind damit (weiterhin) vom antragstellenden Gläubiger zu bestimmen (vgl. § 255 Abs. 1 ZPO: „so kann er verlangen“), während dem Gericht im Zuge von § 255 ZPO die Überprüfung der Angemessenheit dieser Frist im Streitfall obliegt (vgl. Stamm, a. a. O. S. 92). Der Schuldner wird dadurch auch nicht unbillig belastet. Der der Rechtskraft „vorverlagerte“ Fristablauf führt lediglich dazu, dass der Herstellungsanspruch des Gläubigers gemäß § 249 Abs. 1 BGB früher untergeht (vgl. BeckOGK/Brand, 1.7.2018, BGB § 250 Rn. 11 „ipso iure“) und sich der Ersatzanspruch des Gläubigers früher auf einen Schadenersatz in Höhe der Herstellungskosten beschränkt (vgl. § 250 Satz 2 BGB). Auch wenn die nach Fristablauf erfolgte Herstellung damit keine Erfüllung mehr herbeiführen kann, kann der Gläubiger sie aber weiterhin an Erfüllungs statt annehmen (vgl. BeckOGK/Brand, 1.7.2018, BGB § 250 Rn. 11). Das von der Gegenmeinung angeführte Argument, dass eine schon vor Rechtskraft beginnende Frist bei Einlegung eines Rechtsmittels neu bestimmt werden müsste (vgl. Wieser, NJW 2003, 2432; Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, Band 3, § 255 Rn. 10), überzeugt daher nicht. 4. Zu Recht hat das Landgericht der Klage auch im Hinblick auf den zulässigen (dazu unter a)) Klageantrag Ziffer 3 teilweise stattgegeben (dazu unter b)). a) Der insoweit auf zukünftige Leistung gerichtete Klageantrag ist gemäß § 259 ZPO zulässig. Da die Beklagte dem Herstellungsanspruch der Kläger ernsthaft bestreitet, besteht die Besorgnis der Nichterfüllung (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 366/03, juris). b) Er ist auch teilweise, nämlich i.H.v. 94.241,00 Euro begründet. Den Klägern steht nach Ablauf der gesetzten Frist dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 250 Abs. 1 BGB zu (dazu unter aa)). Dieser beläuft sich der Höhe nach auf 95.956,00 Euro (dazu unter dd)). Diesem Anspruch müssen sich die Kläger einen Abzug in Höhe von 1.715,00 Euro entgegenhalten lassen (dazu unter ee)). Der von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand greift nicht durch (dazu unter bb)). Der Anspruch ist nicht verjährt (dazu unter cc)). Mit der Geltendmachung des Anspruchs verstoßen die Kläger nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (dazu unter ff)). Eine Rückzahlungspflicht der Kläger für den Fall einer nach Fristablauf erfolgten Beseitigung der Mobilfunkantenne musste nicht im Urteil aufgenommen werden (dazu unter gg)). aa) Im Hinblick auf das Bestehen dieses Anspruchs dem Grunde nach wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 1. gemachten Ausführungen verwiesen. bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte insoweit auf ein Mitverschulden der Kläger gemäß § 254 BGB. Wie das Landgericht zu Recht ausführt (LGU 16), kann den Klägern Ziffer 1 und 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten bereits bei Errichtung ihres Wohnhauses im Jahr 2001 angesichts der schon damals vorhandenen Mobilfunksendeanlage Abschirmmaßnahmen an ihrem Gebäude vornehmen müssen. Die Beklagte hat sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die sich aus der am 13.11.2007 getroffenen Vereinbarung ergebenden Pflichten verletzt hat. Eine diesbezügliche Mitverantwortung der Kläger liegt fern. cc) Der Anspruch ist nicht verjährt. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch frühestens mit Ablauf der im angefochtenen Urteil gesetzten Frist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist. Ein Anspruch ist in dem Zeitpunkt entstanden, in welchem er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98 -, juris). Dies ist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 280 Abs. 1, 250 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der vom Landgericht gemäß §§ 250 BGB, 255 ZPO gesetzten Frist der Fall. dd) Die Kläger können Ersatz der Kosten verlangen, die für die baulichen Abschirmmaßnahmen anfallen, die erforderlich sind, um einen Zustand zu erreichen, der bestünde, wenn der Betrieb der streitgegenständlichen Mobilfunksendeanlage zum 31.12.2015 eingestellt worden wäre. In diesem Fall ginge von der Mobilfunksendeanlage keine Strahlung mehr aus. Die hierfür erforderlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 95.956,00 Euro. (1) Insoweit handelt es sich, wie das Landgericht richtig gesehen hat, entgegen der Auffassung der Beklagten um keinen bloßen Vorschussanspruch. Vorschussansprüche sieht das Gesetz beispielsweise im Mietrecht (§ 536a Abs. 2, 1. Alt. BGB), im Werkvertragsrecht (§ 637 Abs. 3 BGB) oder im Auftragsverhältnis (§ 669 BGB) vor. Diese Fälle liegen hier nicht vor. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, das - wovon die Beklagte ausgeht (Bl. 87 eAkte) - zu einem klägerischen Anspruch „Zug um Zug“ führen würde, ist nicht ersichtlich. Die Kläger können vielmehr gemäß §§ 280 Abs. 1, 250 BGB den zur Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderlichen Geldbetrag verlangen. Insoweit hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Mo. und eben nicht - wie die Beklagte meint (Bl. 88 eAkte) - im Rahmen einer bloßen Schätzung oder eines Ermessens festgestellt, dass derzeit jedenfalls Abschirmmaßnahmen an der Nordseite der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude erforderlich seien, um den geschuldeten Zustand zu erreichen. Erst nach Durchführung dieser Maßnahmen könne festgestellt werden, ob auch an den anderen Gebäudeseiten eine weitere Abschirmung stattfinden muss. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können sich zunächst aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - III ZR 140/15, juris). Im Streitfall sind dem Landgericht weder Fehler bei der Beweisaufnahme, noch Beweiswürdigungsfehler vorzuhalten. Die vorgenommene eingehende Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Würdigung oder für sonstige Zweifel hieran bestehen nicht und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt; die Würdigung ist vielmehr überzeugend. Eine nochmalige Beweiserhebung ist nicht geboten. Soweit das Landgericht angesichts der Feststellungen des Sachverständigen Mo., wonach die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück im Wesentlichen von Norden von der streitgegenständlichen Mobilfunksendeanlage bestrahlt würden und erst nach Durchführung der Abschirmmaßnahmen an der Nordseite gemessen werden könne, inwieweit Strahlen (weiterhin) auch an den anderen Gebäudeseiten eindringen (vgl. mündliche Erläuterungen des Sachverständigen Mo. im Rahmen der öffentlichen Sitzung am 12.12.2019, GA II 248 ff.), eine Überzeugung von der Erforderlichkeit von Abschirmmaßnahmen an den nördlichen Gebäudeseiten gewonnen hat, begegnet dies daher keinen Bedenken. Die Feststellungen des Sachverständigen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass zumindest an der Gebäudeseite, die der Hauptstrahlwirkung der Sendeanlage am stärksten ausgesetzt ist, Abschirmmaßnahmen erforderlich sind, um eine Strahlenbelastung zu erreichen, wie sie ohne den Betrieb der Mobilfunkanlage bestünde. (2) Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Kläger nur Ersatz der günstigeren äußeren Abschirmmaßnahmen an der Nordseite der Gebäude in Höhe von 95.956,00 Euro verlangen können (LGU 13). (a) Die Ersatzpflicht der Beklagten beschränkt sich (zunächst) auf die für die äußeren Abschirmmaßnahmen an der Nordseite der Gebäude anfallenden Kosten.Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für diese Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 –, juris). Das Landgericht hat insoweit auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Bö. - nach Maßgabe der Ausführungen unter (1) für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend - festgestellt, dass die äußeren Abschirmmaßnahmen kostengünstiger seien als die Abschirmmaßnahmen von innen. Diese Feststellungen begegnen keinen Bedenken. Angesichts der vom Sachverständigen Bö. auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Mo. ermittelten Kostenspannen (vgl. S. 133 des schriftlichen Gutachtens vom 15.06.2019) belaufen sich die Kosten für die Abschirmmaßnahmen (für sämtliche Gebäudeseiten) für innen auf mindestens 218.199,00 Euro, während die Kosten für die Abschirmmaßnahmen (für sämtliche Gebäudeseiten) für außen lediglich mindestens 206.456,00 Euro betragen. Entsprechendes ergibt sich, wenn man nur die für die Abschirmung der Gebäudeseiten an der Nordseite erforderlichen Kosten betrachtet. Danach belaufen sich die Kosten für die Abschirmmaßnahmen inkl. Allgemein- und Planungsleistungen (nur für die nördlichen Gebäudeseiten) für außen auf mindestens 95.956,00 Euro (Gebäude 1: 44.966,00 Euro; Gebäude 2: 50.990,00 Euro) und für innen auf mindestens 130.212,00 Euro (Gebäude 1: 70.189,00 Euro; Gebäude 2: 60.023,00 Euro). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, der Sachverständige habe mangels Kenntnis über den konkret anfallenden Aufwand überhaupt keinen Mindestschaden berechnen können, deckt sich dies nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen Bö. im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 15.06.2019 (dort Seite 131 ff. (134)). Der Sachverständige hat vielmehr auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Mo. angesichts der Vielzahl an Material- und Ausführungsvarianten, die zur Verfügung stehen, um den geschuldeten Zustand zu erreichen, den niedrigsten und den höchsten Kostenaufwand ermittelt und diesen differenziert nach Gebäuden, Himmelsrichtungen, Stockwerken, Bauteilen sowie Materialgruppen und Materialien gegenübergestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige Bö. mit seinen diesbezüglichen Feststellungen auch nicht seinen Gutachtenauftrag überschritten. Ausweislich des Beweisbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 12.04.2018 (GA II 204 ff.) wurde er vielmehr ausdrücklich damit beauftragt, auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Mo. zu ermitteln, ob die von den Klägern behaupteten Kosten zur Reduzierung der Strahlenimmissionen an beiden Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück anfielen. Die Beantwortung dieser Frage setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit den insoweit erforderlichen Kosten voraus. (b) Die Kosten für die äußeren Abschirmmaßnahmen an der Nordseite der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück belaufen sich auf 95.956,00 Euro (Gebäude 1: 44.966,00 Euro; Gebäude 2: 50.990,00 Euro). Diese, auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Bö. und dem darin enthaltenen detaillierten Tabellenwerk (Seite 133 f. des Gutachtens) vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. ee) Die Kläger müssen sich keinen, über den vom Landgericht angenommenen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 1.715,00 Euro entgegenhalten lassen. Das Landgericht hat für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt, dass im Zuge der Abschirmmaßnahmen an der Nordseite der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude am Gebäude 1 die Fenster in der Außenwand mit Abschirmgittern gedämmt, das Fenster im Eingangsbereich ausgetauscht und die Fassade an der Nordseite mit einer abschirmenden Farbe gestrichen werden müssten, am Gebäude 2 seien die Fenster im Metalltor auszutauschen, das Garagentor mit einer metallischen Verkleidung zu versehen, das Glas der Fenster im 1. und 2. OG auszutauschen und die nördliche Fassade wiederum mit abschirmender Farbe zu streichen. Eine vollständige Renovierung oder gar die Errichtung eines voll modernisierten Neubaus, wie die Beklagte erstinstanzlich (GA II 264) und im Rahmen der Berufungsbegründung erneut anführt (Bl. 88 eAkte), beinhalten diese punktuellen Maßnahmen nicht, so dass schon deswegen ein diesbezüglicher Vorteilsausgleich (und die Einholung eines Sachverständigengutachtens) ausscheidet. Soweit die Beklagte - wie bereits in erster Instanz (GA II 172) - behauptet, ein Vorteilsausgleich sei auch deswegen vorzunehmen, weil sich die Kläger durch den neuen Fassadenanstrich Aufwendungen für eine diesbezügliche Renovierung ersparen würden, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher auch insoweit nicht. Es trifft zwar zu, dass auszugleichende Wertverbesserungen dadurch entstehen können, dass infolge einer Schadensbeseitigung Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2012 – 7 U 110/11 –, juris). Eine Vorteilsausgleichung hat aber dann zu unterbleiben, wenn die Anrechnung von durch das Schadensereignis bedingten Vorteilen für den Geschädigten unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82 –, juris). Dies wäre aber der Fall, würde man auch dann eine Vorteilsausgleichung vornehmen, wenn im Rahmen der Schadensbeseitigung kein Vollanstrich sämtlicher Gebäudeseiten, sondern nur der Anstrich einer Fassadenseite durchgeführt wird. Unabhängig davon, dass die Kläger die damit verbundene optische Beeinträchtigung hinzunehmen haben und eine etwaige Verbesserung demnach auch mit Nachteilen verbunden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese durch den einseitigen Fassadenanstrich tatsächlich einen Renovierungsaufwand ersparen. Vielmehr ist anzunehmen, dass im Rahmen einer turnusmäßigen Renovierung/Sanierung der anderen Fassadenseiten auch entsprechende Arbeiten an der nunmehr im Rahmen der Schadensbeseitigung gestrichenen Gebäudeseite vorgenommen werden, nicht zuletzt, um wieder ein optisch einheitliches Bild zu erhalten. Auch im Übrigen hat das Landgericht eine Vorteilsausgleichung zu Recht verneint, so dass es auch insoweit keiner Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Soweit im Rahmen der Abschirmmaßnahmen beim Gebäude 1 Abschirmgitter an den Fenstern in der Außenwand anzubringen sind, ist damit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine auszugleichende Wertverbesserung verbunden. Dasselbe gilt für das Garagentor, das nicht ausgetauscht, sondern nur abschirmend verkleidet wird. Dass sich damit bei im Übrigen unveränderter Substanz eine ansonsten erforderliche Renovierung erübrigen würde, ist nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf das auszutauschende Glas der Fenster im 1. und 2. OG scheidet eine Vorteilsausgleichung aus, da eine entsprechende Anrechnung – selbst wenn das neue Fensterglas eine, wie die Beklagte behauptet (GA II 264), bessere, den heutigen Standards entsprechende Qualität haben sollte - für die Kläger auch insoweit unzumutbar ist. Denn eine damit unter Umständen verbundene Wertverbesserung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2012 – 7 U 110/11 –, juris) würde spätestens mit der turnusmäßigen Renovierung der Fenster (inkl. Rahmen), die sich durch den bloßen Glasaustausch nicht erübrigt und nach Auffassung der Beklagten ohnehin zeitnah ansteht (GA II 264), in absehbarer Zeit wieder entfallen. Die hier angezeigte wertende Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82 –, juris) rechtfertigt die Anrechnung etwaiger Vorteile daher nicht. Entsprechendes gilt für den Austausch der Fenster in dem Metalltor. Weder erfährt das Metalltor durch den Austausch von Fenstern eine auszugleichende Wertsteigerung oder -verbesserung noch ersparen sich die Kläger insoweit eine Renovierung. Auch der Umstand, dass das Landgericht die Höhe des für den Austausch des Fensters im Eingangsbereich des Gebäudes 1 vorgenommenen Abzugs „neu für alt“ gemäß § 287 ZPO geschätzt und nicht dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisangebot der Beklagten nachgegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Ob und inwieweit im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung anzuordnen ist, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).An Beweisanträge ist das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 1990 – VI ZR 291/89 –, juris). Dass das Landgericht hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung nicht ausreichend sachkundig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 1995 – VIII ZR 270/94 –, juris), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat es die von ihm berücksichtigten und auf den Einzelfall bezogenen tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung - Kosten für den Austausch, voraussichtliche Lebensdauer der neuen Fenster und Alter der alten Fenster - im Urteil mitgeteilt (LGU 15) und auf dieser Grundlage die Höhe des vorzunehmenden Abzugs „neu für alt“ nachvollziehbar geschätzt. Auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge gemäß § 139 ZPO verhilft ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen wurde die Rüge nicht ausreichend begründet. Die Beklagte hat weder ausdrücklich vorgetragen hat, welchen Vortrag sie bei entsprechendem Hinweis gehalten hätte, noch ergibt sich dies zweifelsfrei aus ihrem sonstigen Parteivorbringen. Zum anderen fehlt es an einer Hinweispflichtverletzung. Das Landgericht hat die Frage der Vorteilsausgleichung auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens und des Parteivorbringens bewertet und entschieden. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es insoweit nicht. ff) Das Schadensersatzbegehren verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Da die Beklagte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, die dauerhafte Herstellung eines Zustands schuldet, der bestünde, wenn von der Mobilfunksendeanlage keinerlei Strahlung mehr ausginge, müssen sich die Kläger nicht auf lediglich provisorische Abschirmmaßnahmen verweisen lassen. Es trifft zwar zu, dass der zwischen der Grundstücksgemeinschaft G., M. und A. L. und der V. GmbH im Hinblick auf die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage geschlossene Mietvertrag ordentlich erstmals zum 31.12.2025 gekündigt werden kann (vgl. Nr. 4 des 4. Nachtrags zum Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995, Anlage K 12). Gewissheit, ob eine solche Kündigung tatsächlich ausgesprochen, der Betrieb der Mobilfunksendeanlage eingestellt und der Betrieb auch künftig nicht wieder aufgenommen wird, haben die Kläger indes nicht. Sähe man dies anders, könnte sich der Schädiger, der einer Herstellungspflicht lange nicht nachkommt, auf diese Weise seiner Ersatzpflicht ganz oder teilweise entziehen. Da die Frist gemäß § 250 BGB i.V.m. § 255 ZPO verstrichen ist, sind die Kläger auch nicht gehalten, die von der Beklagten angebotene Herstellung anzunehmen. Dies gilt zumal die Bekundungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2020), die Mobilfunkantenne werde „kurzfristig“, „in wenigen Wochen“ von dem Grundstück entfernt, weder in zeitlicher Hinsicht näher konkretisiert noch in irgendeiner Weise belegt wurden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 15.09.2020 behauptet, das Abschalten der Mobilfunkantenne von V. erbringe wegen der zwei weiteren, in unmittelbarer Nähe befindlichen Mobilfunkantennen, welche überwiegend (zu 97 Prozent) für die vorhandene Strahlenbelastung des klägerischen Gebäudes verantwortlich seien, „keinerlei Veränderungen“, handelt es sich wiederum um neuen Vortrag, der nicht zuzulassen ist, da Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Kläger die dem (neuen) Beklagtenvortrag entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen Mo. in erster Instanz (vgl. Gutachten vom 18.12.2017, S. 6; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018, S. 2) jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – VI ZR 325/08 –, juris). gg) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, für den Fall einer nach Fristablauf erfolgten Beseitigung der Mobilfunkantenne eine Rückzahlungspflicht der Kläger im Urteil zu regeln (vgl. Stellungnahme vom 15.09.2020, S. 3). Die Beklagte verkennt insoweit, dass sich der Ersatzanspruch des Gläubigers nach erfolglosem Fristablauf gemäß § 250 Satz 2 BGB grundsätzlich auf Schadensersatz in Höhe der Herstellungskosten beläuft, der Herstellungsanspruch mit dem Fristablauf ipso iure untergeht (vgl. BeckOGK/Brand, 15.7.2020, BGB § 250 Rn. 13 m. w. N.) und die Herstellung nach erfolglosem Fristablauf grundsätzlich auch nicht länger zur Erfüllung führt (vgl. BeckOGK/Brand, 15.7.2020, BGB § 250 Rn. 14). Dies gilt, zumal die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz nicht unter eine weitere aufschiebende Bedingung gestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 2017 – IX ZR 305/16 –, juris). Nimmt der Gläubiger die nach Fristablauf vom Schuldner bewirkte Naturalrestitution nicht an Erfüllungs statt an (vgl. BeckOGK/Brand, 15.7.2020, BGB § 250 Rn. 14), besteht auch keine Pflicht, bereits bezahlte Herstellungskosten zurückzugewähren. 5. Schließlich ist auch der (hilfsweise) auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klageantrag im Hinblick auf weitere, über den Mindestschaden hinausgehende Kosten für erforderliche Strahlenschutzmaßnahmen am Wohnhaus und Firmengelände der Kläger in der D.-Straße 7 in D. zulässig und begründet. Befindet sich ein Schaden - wie hier - noch in der Entwicklung, weil erst nach schrittweiser Durchführung der Abschirmmaßnahmen festgestellt werden kann, ob und welche weiteren Maßnahmen erforderlich werden, um den geschuldeten Zustand herzustellen, ist es dem Gläubiger gestattet, die auf Ersatz des bezifferbaren Mindestschadens gerichtete Leistungsklage mit einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere, der Höhe nach nicht feststehende oder abschätzbare Schäden zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1987 – VII ZR 166/86 –, juris). Die Entstehung weiterer Schäden ist insoweit nicht nur möglich, sondern sogar überwiegend wahrscheinlich. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Mo. festgestellt, dass theoretisch schon durch die Abschirmung an der Nordseite der gewünschte Zustand erreicht werden könne, in der Praxis dieser „im Lehrbuch beschriebene“ Idealfall aufgrund der von den Fenstern ausgehenden Reflektionen aber nicht eintrete; welche weiteren Abschirmmaßnahmen erforderlich seien, könne daher vielmehr erst nach einer zunächst an der Nordseite durchgeführten Abschirmung festgestellt werden (LGU 14). Auch an diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob bei einer Fristbestimmung gemäß § 255 Abs. 1 ZPO für den Fristbeginn der Eintritt der Rechtskraft maßgebend ist oder insoweit auch auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2002 – V ZB 16/02 –, juris; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 –, juris). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2010 – II ZR 54/09 –, juris). Letzteres ist hier - wie ausgeführt wurde (dazu unter 3. b) cc)) - der Fall. Um in der Literatur nur vereinzelt gebliebene, abweichende Ansichten (vgl. BGH, a. a. O.) handelt es sich insoweit nicht. Der Streitwert wurde gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt. Dieser bemisst sich zum einen nach dem in Höhe von 94.241,00 Euro zugesprochenen Schadensersatzanspruch (Tenor Ziffer 3), zum anderen nach dem - mangels weiterer Anhaltspunkte - vom Senat in Anlehnung an die Festsetzung in erster Instanz auf 50.000,00 Euro geschätzten Wert des Feststellungsantrags (Tenor Ziffer 4). Im Hinblick auf das titulierte Unterlassungsgebot (Tenor Ziffer 1) greift - wie das Landgericht richtig angenommen hat - das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität. Wird - wie hier - neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor (vgl. BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 39 Rn. 2). Der Antrag auf Fristsetzung (Tenor Ziffer 2) hat keinen eigenständigen Wert.