OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 U 91/20

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1218.9U91.20.00
1mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20).(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.02.2020, Aktenzeichen 6 O 336/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.02.2020, Aktenzeichen 6 O 336/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei, was die Feststellungsanträge betreffe, bereits wegen Vorrangs der Leistungsklage bzw. mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, etwa nach § 826 BGB, nicht zu. Der Kläger habe von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal gewusst. Eine wie auch immer geartete Täuschung sei daher für den Fahrzeugerwerb nicht kausal gewesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verweist im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das er mit der Berufungsbegründung vertieft. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klageanträge Ziff. 1 und 3 ausgegangen. Es habe auch fehlerhaft eine Kenntnis des Klägers bejaht und die Kausalität der Täuschungshandlungen der Beklagten für den Fahrzeugkauf verneint. Die Konsequenzen des Betroffenseins des Fahrzeugs vom Abgasskandal habe der Kläger nicht gekannt. Im Übrigen habe die Beklagte auch dadurch getäuscht, dass sie mit dem Software-Update, das der Kläger nach dem Kauf hat aufspielen lassen, angeblich verbundene nachteilige Folgen (erhöhter Kraftstoffverbrauch, höherer Verschleiß des AGR-Ventils u.a.), nicht offengelegt habe. Dasselbe gelte für eine weitere Abschalteinrichtung in Form eines (gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt offengelegten) Thermofensters, das die Beklagte in dem Software-Update eingebaut habe. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.02.2020, 6 O 336/19 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug XY (Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx) unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. - in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17°C bis 33°C reduziert wird (sog. Thermofenster) verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.307,51 freizustellen. Hilfsweise und zwar für den Fall, dass das Berufungsgericht den Berufungsantrag Ziffer 2 für unzulässig oder unbegründet halten sollte, werden wir beantragen, stattdessen wie folgt zu erkennen: 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 26.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY FIN: xxx und abzüglich eines von der Beklagten darzulegenden Vorteilsausgleichs für die Nutzung des PKWs. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug XY (Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx) unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. - in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17°C bis 33°C reduziert wird (sog. Thermofenster) verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist angezeigt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts oder eine Zulassung der Revision nicht erfordern. 1. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 07.09.2020 (Bl. 122 eAkte). 2. Die Stellungnahme des Klägers vom 17.12.2020 (Bl. 128 eAkte), die im Wesentlichen die bisherige Argumentation wiederholt, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Eher verwunderlich ist der Versuch des Klägers, den eigentlichen „Skandal“ nunmehr weniger in der in dem Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung, sondern in dem Einsatz mangelhafter Bauteile erblicken zu wollen. Jedenfalls besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 auch insoweit nicht. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 12, juris). Der erneute Versuch, einen Anspruch des Klägers auf eine Täuschung über die Eigenschaften des erst einige Zeit nach dem Erwerb auf seinem Fahrzeug installierten Updates zu stützen, gelingt gleichfalls nicht. Zum einen kann der mit der Klage geltend gemachte, in einem angeblich ungewollt eingegangenen Vertrag liegende Schaden (vgl. Klage S. 101), auf einer solchen Täuschung schon nicht beruhen. Vergebens verweist der Kläger auf einen Hinweis des 2. Senats des Oberlandesgerichts - 2 U 176/19 -. Denn dort liegt der Sachverhalt offenkundig anders, weil der dortige Kläger das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates erworben hatte. Zum anderen ist ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten in Ansehung des Updates - wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat und worauf er Bezug nimmt - nicht gegeben. Auch soweit der Kläger wiederholt auf ein angeblich installiertes sog. Thermofenster verweist, stützt dies einen Schadenersatzanspruch wie in dem Hinweisbeschluss aufgezeigt nicht. 3. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.