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Beschluss

9 U 164/22

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0127.9U164.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2022, Aktenzeichen 27 O 299/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2022, Aktenzeichen 27 O 299/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2022, Aktenzeichen 27 O 299/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 16.12.2022 (Bl. II 51 ff.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24.01.2023 (Bl. II 71 ff.), die im Wesentlichen die bisherige Rechtsargumentation wiederholt, geben zu einer Änderung keinen Anlass. I. 1. Entgegen der Auffassung der Gegenerklärung kann für die vorliegende Fallkonstellation nach der zitierten maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen des § 826 BGB unter Schutznormaspekten nicht auf die Haftungsvoraussetzung der konkreten Kausalität verzichtet werden, wie der Senat im Hinweisbeschluss unter Ziffer 1 a) eingehend begründet hat. Dem stehen auch die von der Gegenerklärung weiter angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. a) Der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.11.1986 - VIa ZR 86/85 entschiedene Fall betrifft die Haftung eines steuerlichen Beraters nach § 826 BGB aufgrund fehlerhafter Erteilung eines Testates im Rahmen einer Zwischenabschlussprüfung zur Vorlage bei dem Kreditgeber. Hiernach reicht es für den Schädigungsvorsatz aus, dass der Testierende sich vorstellt, der bekanntermaßen fehlerhafte Zwischenabschluss könne bei Kreditverhandlungen mit dem Geldgeber verwandt werden und diesen zu einer ihm nachteiligen Disposition veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1986 – IVa ZR 86/85 –, Rn. 25/26, juris). Nicht ausreichend ist es, wenn der Zwischenabschlussprüfer lediglich mit einer Kreditaufnahme rechnen muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28). Eine Aussage dahin, es könne für die vorliegende Fallkonstellation - die durch die Nichtveröffentlichung des Gründungsprüfungsberichts geprägt ist - auf die Haftungsvoraussetzung der konkreten Kausalität verzichtet werden, vermag der Senat dem Urteil nicht zu entnehmen. b) Das von der Gegenerklärung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19 (= NZG 2020, 1030) betrifft die Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen der Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, diente vorliegend die Gründungsprüfung des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes jedoch nicht zur werbenden Vorlage gegenüber etwaigen Vertragspartnern, Investoren oder sonstigen Geldgebern im Rahmen einer Prospektveröffentlichung. Das Ergebnis der Gründungsprüfung wurde auch nicht veröffentlicht. Der Umstand, dass im Prospektmaterial der E. eG deren Mitgliedschaft im Beklagten zu 1 namentlich erwähnt wurde, genügt für die von der Gegenerklärung geforderte Haftung der Beklagten nach Grundsätzen der Prospekthaftung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2018 - VII ZR 232/17 = NJW-RR 2019, 423; Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 424/04 = NJW-RR 2006, 611, Rn. 21). 2. Der Senat hat unter Ziffer 1 a) aa) und Ziffer 2 des Hinweisbeschluss eingehend begründet, weshalb eine Anerkennung des § 62 GenG und/oder § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG als Gesetze zum Schutze des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der individuellen Anleger gemäß § 823 Abs. 2 BGB vor dem Hintergrund der haftungsbegrenzenden Zielsetzung des § 62 GenG ausscheidet. Etwas anderes wird in Literatur und Rechtsprechung - soweit ersichtlich - auch nicht vertreten. II. Anders als die Gegenerklärung meint, liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vor. 3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu: a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. BT-Drs. 14/4722, 104; BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02 (191) = NJW 2003, 65/67 m.w.N.; vgl. Musielak/Voit/Ball, 19. Aufl. 2022, ZPO § 543 Rn. 5, m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage darüber hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2003, 65/68, m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, a.a.O., m.w.N.). Auch das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht einer Sache für den beteiligten Rechtsverkehr kann ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts begründen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, a.a.O., m.w.N.). Klärungsbedürftig sind nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.08.2009 – 1 BvR 2111/08 = BeckRS 2009, 39174, Rn. 6; Beschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 = BeckRS 2018, 15667, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19 = NJW 2020, 3312, Rn. 10). Allein der Umstand, dass Oberlandesgerichte vereinzelt die Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigen, erfordert die Zulassung der Revision nicht, wenn es nichts zusätzlich zu klären gibt. Ein zusätzlicher Klärungsbedarf kann dadurch entstehen, dass diejenigen Oberlandesgerichte, die dem BGH nicht folgen, dafür beachtenswerte Argumente entwickeln, mit denen sich der BGH noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – VII ZR 371/12 = NJW 2014, 456, Rn. 9). An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung vor- oder gleichrangig und nicht nur hilfsweise auf eine zweite Begründung stützt, die sein Ergebnis trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – IX ZR 45/10 = BeckRS 2012, 13722 Rn. 3; Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 33/05 = BeckRS 2008, 6499, Rn. 3; Musielak/Voit/Ball, 19. Aufl. 2022, ZPO § 543 Rn. 9k; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 15; Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 543, Rn. 6a). b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. aa) Der Senat begründet die Entscheidung nicht nur mit der Ausschlusswirkung des § 62 GenG auch für Ansprüche aus § 826 BGB. Vielmehr stützt er die Abweisung der Klage unabhängig hiervon ausdrücklich auch darauf, dass die ungeachtet dessen jedenfalls erforderliche Haftungsvoraussetzung der konkreten Kausalität nicht vorliegt. In der im Hinweisbeschluss benannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch des Senats (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2022 - 9 U 28/21 = NZG 2022, 1455) ist geklärt, dass diese konkrete Kausalität für eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation erforderlich ist und eine abstrakte Kausalität nicht ausreicht (vgl. hierzu zu Ziffer 1 des Hinweisbeschlusses). Eine grundsätzliche Bedeutung wird auch nicht dadurch begründet, dass die Berufung versucht, die im Fall nicht anwendbaren Grundsätze der Prospekthaftung für sich fruchtbar zu machen, weil hier die Gründungsprüfung nicht zur werbenden Vorlage gegenüber etwaigen Vertragspartnern, Investoren oder sonstigen Geldgebern im Rahmen einer Prospektveröffentlichung diente und das Ergebnis der Gründungsprüfung auch nicht veröffentlicht wurde. bb) Es ist nicht ersichtlich, dass das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht der Sache für die Parteien ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts begründen würde. 4. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung erforderlich, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 1 ZPO. 5. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet nicht die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 BGB. Insbesondere ist kein Fall der Divergenz gegeben. a) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgrund Divergenz liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 = BGHZ 154, 288, 293; Beschluss vom 10.09.2020 - I ZR 237/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 19.11.2020 – I ZR 19/20 = BeckRS 2020, 36306, Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, 19. Aufl. 2022, ZPO § 543 Rn. 8, m.w.N.). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Streitfalls gerade zu einer Klärung dieser Rechtsfrage führt (BGH, Beschluss vom 10.09.2020, a.a.O.). b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegt keine Divergenz vor. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, unterscheidet sich die zu entscheidende Fallkonstellation auf tatsächlicher Ebene maßgeblich von denjenigen Fällen, die den von Berufung und Gegenerklärung angeführten Entscheidungen des OLG München zu Grunde lagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.