Beschluss
17 UF 262/13
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0305.17UF262.13.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, nach denen die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem EU-Mitgliedstaat erlassenen einstweiligen Anordnung unter die Art. 21 ff. Brüssel IIa VO fällt.(Rn.37)
2. Zur Prüfung der Anerkennungshindernisse gemäß Art. 23, 31 Abs. 2 Brüssel IIa VO.(Rn.56)
3. Zur Ausübung des Ermessens durch das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine etwaige Aussetzung des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemäß Art. 27 Abs. 1, 35 Abs. 1 Brüssel IIa VO.(Rn.92)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15.11.2013, Az. 25 F 1677/13, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
4. Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens wird
zurückgewiesen.
5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, nach denen die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem EU-Mitgliedstaat erlassenen einstweiligen Anordnung unter die Art. 21 ff. Brüssel IIa VO fällt.(Rn.37) 2. Zur Prüfung der Anerkennungshindernisse gemäß Art. 23, 31 Abs. 2 Brüssel IIa VO.(Rn.56) 3. Zur Ausübung des Ermessens durch das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine etwaige Aussetzung des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemäß Art. 27 Abs. 1, 35 Abs. 1 Brüssel IIa VO.(Rn.92) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15.11.2013, Az. 25 F 1677/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. 4. Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. 5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt. I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das Kind …, geboren am …., hervorgegangen. Die Antragstellerin hat die ungarische, der Antragsgegner die deutsche und das Kind … hat sowohl die deutsche als auch die ungarische Staatsangehörigkeit. Am 04.09.2013 hat das Kreisgericht Dunakeszi/Ungarn im Wege der einstweiligen Anordnung (Geschäftszeichen 1.20.865/2012/38) das Sorgerecht für das Kind … auf die Antragstellerin übertragen. Weiter wurde der Antragsgegner verpflichtet, das Kind … innerhalb von zwei Tagen an die Antragstellerin heraus zu geben. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Kreisgerichts Dunakeszi. Das Amtsgericht - Familiengericht Stuttgart - hat mit Beschluss vom 15.11.2013 entschieden, dass die im Beschluss des Kreisgerichts Dunakeszi getroffene Regelung der elterlichen Sorge und die Verpflichtung des Antragsgegners, das Kind an die Mutter herauszugeben, anzuerkennen sei. Weiter hat das Amtsgericht beschlossen, dass der Beschluss des Kreisgerichts Dunakeszi hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen sei. Gegen den ihm am 27.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 05.12.2013 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz, der nach Weiterleitung durch das Amtsgericht am 09.12.2013 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, dass das Kreisgericht Dunakeszi gar nicht zuständig gewesen sei. Zuständig für den Sorgerechtsantrag der Antragstellerin sei das Amtsgericht - Familiengericht - Leonberg gewesen, da zum Zeitpunkt der Einreichung des Sorgerechtsantrags am 22.7.2013 der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes noch in Leonberg gewesen sei. Das Kreisgericht Dunakeszi sei auch deshalb nicht international zuständig für eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin gewesen, da nach Art. 10 Brüssel IIa VO bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig bleiben. Auszugehen sei in diesem Zusammenhang davon, dass das Kind … am 17.06.2012 gegen den Willen des Antragsgegners durch die Antragstellerin nach Ungarn entführt worden sei. Der Antragsgegner habe sich auf das Verfahren vor dem Kreisgericht Dunakeszi auch nicht eingelassen. Eine Ladung zu dem dortigen Verhandlungstermin am 29.08.2013 sei ihm nicht zugestellt worden. Die Entscheidung des Kreisgerichts Dunakeszi widerspreche der öffentlichen Ordnung Ungarns, zu der auch die Regelungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Entführungsfällen gehören. Die Entscheidung des Kreisgerichts sei auch unverhältnismäßig, weil es ausgereicht hätte, nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu regeln, ohne eine Entscheidung über das Sorgerecht insgesamt zu treffen. Im Übrigen entspreche es dem Kindeswohl, wenn das Kind bei dem Vater, der eine enge persönliche Beziehung zu dem Kind habe, verbleibe. Zu akzeptieren sei hierbei der Wille des Kindes, das sich nach dem zwischen den Eltern vereinbarten Umgang in den Sommerferien 2013 geweigert habe, zur Mutter zurückzukehren, so dass es danach beim Antragsgegner in der ehemaligen ehegemeinschaftlichen Wohnung in Leonberg geblieben sei. Die Entscheidung des Kreisgerichts Dunakeszi könne auch gemäß Art. 23 Ziff. e und f Brüssel IIa VO nicht anerkannt werden, da der Antragsgegner beim Amtsgericht - Familiengericht - Leonberg den Antrag gestellt habe, ihm einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … zu übertragen. Jedenfalls sei bis zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Auszusetzen sei das Verfahren auch gemäß Art. 27 Brüssel IIa VO im Hinblick auf eine in Ungarn seitens des Antragsgegners eingelegte Nichtigkeitsklage. Einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung stünde auch entgegen, dass die Antragstellerin eine gemäß Art. 37 Abs. 2 a Brüssel IIa VO erforderliche Urkunde nicht vorgelegt habe. Der Antragsgegner beantragt: Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.11.2013 wird aufgehoben. Hilfsweise beantragt er, das Verfahren gemäß Art. 27 Abs. 1 VO (EG 2201/2003) auszusetzen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit der Beschwerde diese zurückzuweisen. Weiter beantragt die Antragstellerin, den Antrag des Antragsgegners, das Verfahren gemäß Art. 27 Abs. 1 VO (EG 2201/2003) aussetzen, abzuweisen. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung formgerecht eingelegt worden sei. Die Rüge der internationalen Zuständigkeit der ungarischen Gerichte hält die Antragstellerin für unzulässig, da die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaat im Anerkennungsverfahren nicht überprüft werden dürfe. Im Übrigen bestünden keine Zweifel über die internationale Zuständigkeit des ungarischen Gerichts. Das Verfahren sei auch nicht auszusetzen, da der Beschluss des Kreisgerichts Dunakeszi rechtskräftig geworden sei, nachdem das Landgericht Budapest mit Beschluss vom 05.12.2013 die durch den Antragsgegner eingelegte Berufung zurückgewiesen habe. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2203 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO), §§ 24 Abs. 1, 32 Abs. 1, 1 Nr. 1 IntFamRVG. Die Beschwerde ist auch in zulässiger Form, insbesondere fristgerecht eingelegt. Gemäß Art. 33 Abs. 5 Brüssel IIa-VO, § 24 Abs. 3 Ziff. 1 IntFamRVG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung und zwar beim Oberlandesgericht (§ 24 Abs. 1 S. 2 IntFamRVG) einzulegen. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27.11.2013 zugestellt. Die Beschwerde vom 03.12.2013 wurde zwar beim Amtsgericht Stuttgart eingelegt. Nach Weiterleitung durch das Amtsgericht Stuttgart an das Oberlandesgericht Stuttgart ging die Beschwerde dann aber am 09.12.2013 und damit fristgerecht beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Dass die Beschwerde statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt worden ist, berührt die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 IntFamRVG nicht. III. 1. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO, die gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. a Brüssel IIa-VO auf Entscheidungen, die das Sorgerecht betreffen, Anwendung findet, werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Ungeachtet dessen kann ein Beteiligter, der ein Interesse hieran hat, gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO eine Entscheidung über die Anerkennung der Entscheidung beantragen. Gemäß Art. 28 Brüssel IIa-VO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag der berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt werden. 2. a) Entscheidungen über Eilmaßnahmen, die im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffen worden sind, fallen nicht ohne weiteres unter die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden (Urteil vom 15. Juli 2010, FamRZ 2010, 1521), dass die Vorschriften der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar sind. b) Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: Ein nach Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO zuständiges Gericht ist nicht nur für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig, sondern auch für den Erlass einstweiliger Maßnahmen (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 15). Ist das Gericht für die Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO international zuständig, kann die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Maßnahmen auch nicht auf die Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO gestützt werden. Ein nach Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO unzuständiges Gericht kann jedoch Eilmaßnahmen treffen, auf die Art. 20 Brüssel IIa-VO anwendbar ist. Bei Art. 20 Brüssel IIa-VO handelt es sich um eine Öffnungsklausel. Sie lässt unter den dort genannten Voraussetzungen für die Begründung einer Zuständigkeit für den Erlass von Eilmaßnahmen den Rückgriff auch auf an sich gegenüber der Brüssel IIa-VO nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht zu (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 18). c) Nach den durch die Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsätzen, die vom BGH angewandt und umgesetzt worden sind, ist - jedenfalls für den Bereich des Sorgerechts - folgende Differenzierung hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen angezeigt: Erlässt ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 16). Erlässt demgegenüber ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO unzuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme auf der Grundlage des Art. 20 Brüssel IIa-VO, sind die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht anwendbar, da keine Entscheidung getroffen worden ist, die ihre Zuständigkeit auf die Brüssel IIa-VO gestützt hat und da eine auf der Grundlage des Art. 20 Brüssel IIa-VO getroffene Entscheidung nur auf territoriale Wirkungen im Staat des sie erlassenden Gerichts abzielt. Hieraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass eine von dem Gericht eines Mitgliedstaates auf der Grundlage des Art. 20 Brüssel IIa-VO erlassene einstweilige Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat generell nicht anerkannt und vollstreckt werden kann. Denn der durch Art. 20 Brüssel IIa-VO unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglichte Rückgriff auch auf an sich nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht bedeutet nicht nur, dass sich die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO aus nachrangigen Übereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann, sondern auch, dass die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 92; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 18). d) Aus den vorstehend erläuterten Grundsätzen folgt, dass es für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung einer einstweiligen Maßnahme von entscheidender Bedeutung ist, auf welcher Grundlage sie beruht. Maßgebend für die Abgrenzung, ob eine auf die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO gestützte einstweilige Anordnung eines Gerichts vorliegt, ist nicht, ob das die einstweilige Maßnahme erlassende Gericht tatsächlich in der Hauptsache international zuständig war. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO danach abzugrenzen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO gestützt hat. Das Gericht des Anerkennungsstaats kann hierbei - ohne eine formelle Beschränkung durch Art. 24 Brüssel IIa-VO - anhand der in der Entscheidung des Ausgangsgerichts enthaltenen Ausführungen prüfen, ob dieses seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (EuGH, FamRZ 2010, 1521 Rn. 75; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 22). Dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte, kann sich wiederum entweder aus einer eindeutigen Bezugnahme auf die Zuständigkeitsnormen der Art. 8 - 14 der Verordnung ergeben oder wenn sich die Annahme einer Hauptsachezuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung ergibt (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 24). Ergibt die vorzunehmende Prüfung, dass die zu vollstreckende Entscheidung keine eindeutige Begründung für die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO genannten Zuständigkeiten enthält, und ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, so ist davon auszugehen, dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist in einem nächsten Schritt anhand von Art. 20 Brüssel IIa-VO zu prüfen, ob die einstweilige Maßnahme unter diese Öffnungsklausel fällt und auf der Grundlage nachrangiger Abkommen bzw. des nationalen Rechts anerkannt werden kann (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 24). 3. Bei Anwendung der vom EuGH und dem BGH aufgestellten Grundsätze für die vorzunehmende Prüfung ist festzustellen, dass das Kreisgericht Dunakeszi seine Entscheidung als gemäß Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO international zuständiges Gericht treffen wollte. Zwar hat das Kreisgericht Dunakeszi in seinem Beschluss vom 04.09.2013 nicht ausdrücklich auf die Zuständigkeitsnormen der Brüssel IIa-VO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses ergibt sich indes die Hauptsachezuständigkeit gemäß Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO „ersichtlich“ (siehe auch BGH, FamRZ 2011, 959 Rn. 10) aus der erlassenen Entscheidung. Ausweislich der Gründe der Entscheidung kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Amtsgericht Dunakeszi von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes … in Ungarn ausging, wodurch die allgemeine internationale Zuständigkeit der ungarischen Gerichte gemäß Art. 8 Brüssel IIa-VO für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung begründet wurde. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der in der Brüssel IIa-VO nicht definiert ist, ist nach verordnungsautonomen Kriterien zu bestimmen. Damit es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handelt, muss der Aufenthalt der Ausdruck einer gewissen Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld sein. Letztlich geht es um die Feststellung des Lebensmittelpunkts des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt muss objektiv von gewisser Dauer sein oder subjektiv auf gewisse Dauer angelegt sein. Ausweislich der Gründe des Beschlusses des Kreisgerichts Dunakeszi befand sich das Kind …. schon für einen längeren Zeitraum in Ungarn. Bereits am 12.10.2012 hatte die Antragstellerin in Ungarn Klage auf Ehescheidung eingereicht. Am 07.02.2013 hatten die Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss des offensichtlich auch bezüglich des Kindes …. streitigen Verfahrens eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht des Antragsgegners geschlossen, wonach dieser das Kind …. zu bestimmten Zeiten vom jeweiligen Wohnort der Antragstellerin (in Ungarn) abholen durfte und wieder zurückbringen musste. Dass der Lebensmittelpunkt des Kindes sich ausweislich des Beschlusses tatsächlich in Ungarn befand, kann auch den Ausführungen des Beschlusses entnommen werden, wonach die Beteiligten sich in der Vereinbarung vom 07.02.2013 darauf geeinigt haben, „dass das Kind bei der Antragstellerin leben soll“, was später nochmals durch die Erklärung des Anwalts des Antragsgegners bei der Verhandlung vom 29.8.2013 bestätigt worden sei. Weiter lässt sich dem Beschluss entnehmen, dass das Kind ... für den 02.09.2013 für einen Kindergarten in Budapest angemeldet war und dass die Beteiligten das Umgangsrecht des Antragsgegners mit …. auch für die ab September 2013 anfallenden Kindergartenferien bereits geregelt haben, woraus zu entnehmen ist, dass eine soziale Integration des Kindes in Ungarn erfolgt war. Dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Ungarn lag und damit die ungarischen Gerichte international zuständig waren, wurde ausweislich der Gründe des Beschlusses von dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner auch in keiner Weise angegriffen. Auch findet sich dementsprechend in den Gründen des Beschlusses auch kein Hinweis darauf, dass etwa ein Fall einer Entführung des Kindes durch die Antragstellerin von Deutschland nach Ungarn vorausgegangen sei, wodurch gemäß Art. 10 Brüssel IIa-VO die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor einer Entführung seinen gewöhnlichen Aufwand hatte, d.h. hier die deutschen Gerichte, international zuständig bleiben. Dass der Antragsgegner das Kind ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts Dunakeszi entgegen der von den Beteiligten getroffenen Umgangsvereinbarung nach Ausübung seines Umgangsrechts nicht zurückgebracht hat und die Antragstellerin deshalb seit dem 19.07.2013 keinen Kontakt mehr mit dem Kind aufnehmen konnte, ließ den Fortbestand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Ungarn zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Antragstellerin am 22.07.2013 unberührt. Abgesehen davon, dass ausweislich der Gründe des Beschlusses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung am 04.09.2013 unklar war, ob das Kind sich noch in Ungarn oder schon außer Landes, z.B. in Deutschland befand, fiele ein zunächst vorhandener gewöhnlicher Aufenthalt in Ungarn nicht innerhalb von wenigen Tagen dadurch weg, dass der Umgangsberechtigte das Kind nicht zurückbringt, selbst, wenn er es sofort ins Ausland verbracht hätte. Insbesondere würde durch eine solche Vorgehensweise nicht sofort ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland begründet. Von der Annahme des Fortbestehens des gewöhnlichen Aufenthalts in Ungarn durch das Kreisgericht Dunakeszi ist angesichts der Vorgeschichte nach den Gründen des Beschlusses wohl auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung am 04.09.2013 auszugehen. Die Annahme eines späteren Wegfalls des gewöhnlichen Aufenthalts nach Antragstellung wäre allerdings für die Begründung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 8 Brüssel IIa-VO auch unerheblich, da ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach Antragstellung die weitere Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unberührt ließe (BGH, NJW 2010, 1351 Rn. 9). IV. 1. Nachdem somit ein nach Art. 8 Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme erlassen hat, sind für die Anerkennung der Entscheidung die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO vorliegend anwendbar. Das Amtsgericht Stuttgart hat auf deren Grundlage zu Recht die Anerkennung des Beschlusses des Kreisgerichts Dunakeszi ausgesprochen. 2. Der Begriff der „Entscheidung“ gemäß Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO setzt keine formelle Rechtskraft nach dem Recht des Erstgerichts voraus (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013 J 35), so dass es für die Anwendbarkeit der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung des Kreisgerichts Dunakeszi noch angegriffen werden kann. Nachdem der Antragsgegner die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung im Inland bestreitet, besteht ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen der Anerkennung vorliegen, gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013 J 59). 3. a) Nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung aus anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Die im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO zu prüfenden Anerkennungshindernisse für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung sind in Art. 23 Brüssel IIa-VO abschließend aufgeführt. b) Unerheblich ist damit der Einwand des Antragsgegners, das Kreisgericht Dunakeszi sei international gar nicht zuständig gewesen, da zum einen kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Ungarn begründet worden sei und zum anderen zudem das Kind zuvor durch die Antragstellerin von Deutschland nach Ungarn entführt worden sei, weshalb gemäß Art. 10 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben gewesen sei. Denn wenn das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit gemäß Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO bejaht hat, ist das Gericht des Anerkennungsstaates aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der der Anerkennungssystematik der Brüssel IIa-VO zugrundeliegt, nach Art. 24 Brüssel IIa-VO an die Beurteilung der Zuständigkeit des Erstgerichts gebunden, weshalb die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaat nicht überprüft werden darf. c) Ebenfalls irrelevant für das Anerkennungsverfahren ist der Einwand des Antragsgegners, es entspreche dem Wohl des Kindes … mehr, wenn es seinen Aufenthalt bei ihm, als bei der Mutter in Ungarn habe und es sei im Anerkennungsverfahren der vom Antragsgegner behauptete Wille des Kindes zu berücksichtigen. Denn Art. 26 Brüssel IIa-VO verbietet eine inhaltliche Nachprüfung der anzuerkennenden Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung. Ausgeschlossen ist damit auch die vom Antragsgegner vorgenommene Prüfung, ob das Gericht des Ursprungsstaats die Tatsachen richtig festgestellt und gewürdigt hat. d) Soweit der Antragsgegner annimmt, dass die Entscheidung des Kreisgerichts Dunakeszi dem ordre public in Ungarn widerspreche, ist dies nicht zu prüfen. Denn gemäß Art. 23 lit a besteht ein Anerkennungshindernis nur dann, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, d.h. dem deutschen ordre public, widerspricht. Soweit der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem ordre public wiederum die seiner Auffassung nach fehlende internationale Zuständigkeit der ungarischen Gerichte thematisiert hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem (deutschen) ordre public gemäß Art. 23 lit a sich gemäß Art. 24 S. 2 Brüssel IIa-VO gerade nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 3-14 Brüssel IIa-VO erstrecken darf. Nachdem weder nach dem Vortrag des Antragsgegners noch nach dem Akteninhalt ein sonstiger Verstoß gegen den deutschen ordre public, der nur dann anzunehmen ist, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung des Anerkennungsstaats verstößt, ersichtlich ist, liegt kein Anerkennungshindernis gemäß Art. 23 lit a Brüssel IIa-VO vor. e) Ebenfalls nicht gegeben ist ein Anerkennungshindernis gemäß Art. 23 lit b Brüssel IIa-VO. Zwar wurde das Kind … durch das Kreisgericht Dunakeszi nicht angehört. Eine Pflicht zur Anhörung des Kindes bestand aber, abgesehen davon, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade … Jahre alt und zudem unbekannten Aufenthalts war, schon deshalb nicht, da es sich um einen „dringenden Fall“, nämlich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, gehandelt hat. f) Es besteht auch kein Anerkennungshindernis gemäß Art. 23 lit c Brüssel IIa-VO. Der Antragsgegner hat zwar zuletzt mit Schriftsatz vom 07.02.2014 erstmals vorgetragen, dass ihm der das einstweilige Anordnungsverfahren einleitende Antrag der Antragstellerin nicht zugestellt worden sei. Hieran bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, auf welche Weise der Antragsgegner, der über seinen Anwalt eine Stellungnahme in dem Verfahren vor dem Kreisgericht Dunakeszi abgegeben hat, dann Kenntnis von dem Verfahren erlangt hat. Ob eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn darauf, dass ein verfahrenseinleitendes Dokument nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, kann sich ein Beteiligter gemäß Art. 23 lit c Brüssel IIa-VO nicht berufen, wenn er sich auf das Verfahren vor dem Gericht des Ursprungsstaates eingelassen hat. Ausreichend ist hierbei, wenn die Einlassung zur Sache durch einen von dem Beteiligten beauftragten Rechtsanwalt erfolgt ist. Als Einlassung gilt jedes Verhandeln, aus dem sich ergibt, dass der Beteiligte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Angriff des Antragstellers erhalten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner sich darauf beschränkt hat, die Unzuständigkeit des Erstgerichts oder die fehlerhafte Zustellung der Klage zu rügen (BGH, NJW 2011, 3103 Rn. 19). Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsgegner sich über seinen Rechtsanwalt auf das Verfahren „eingelassen“ hat. Denn ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts Dunakeszi vom 04.09.2013 hat der Anwalt des Antragsgegners in der Sache zum Sorgerecht und Umgangsrecht Erklärungen abgegeben und hat den Sachverhalt erörtert. g) Auch liegt kein Anerkennungshindernis gemäß Art. 23 lit e Brüssel IIa-VO vor. Hiernach wird eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt, wenn diese mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass er vor dem Amtsgericht - Familiengericht -Leonberg ein Verfahren eingeleitet hat, in dem er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für … auf seine Person beantragt hat. Dass ein solches Verfahren anhängig ist, begründet allerdings kein Anerkennungshindernis gemäß Art. 23 lit e Brüssel IIa-VO. Dass das Amtsgericht - Familiengericht -Leonberg bereits eine entgegenstehende Entscheidung getroffen hat, wurde seitens keines der Beteiligten vorgetragen. Dass ein Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Leonberg anhängig ist, führt auch nicht etwa dazu, dass das Anerkennungsverfahren vor dem Senat auszusetzen ist. h) Soweit der Antragsgegner sich auch auf ein Anerkennungshindernis gemäß Art. 23 lit f Brüssel IIa-VO berufen hat, liegt ersichtlich kein Sachverhalt vor, der unter den dortigen Tatbestand subsumiert werden kann. i) Da somit keine Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung gemäß Art. 23 Brüssel IIa-VO vorliegen, verbleibt es dabei, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Entscheidung des Kreisgerichts Dunakeszi anzuerkennen ist. Die für das Anerkennungsverfahren erforderlichen Urkunden gemäß Art. 37 Abs. 1 a und Art. 37 Abs. 1 b, 39 Brüssel IIa-VO wurden durch die Antragstellerin vorgelegt. Soweit der Antragsgegner beanstandet hat, dass keine gemäß Art. 37 Abs. 2 Brüssel IIa-VO erforderliche Urkunde vorgelegt worden ist, ist dieser Einwand unerheblich. Zwar wurde in der Bescheinigung des Kreisgerichts Dunakeszi vom 22.10.2013 unter Ziff. 6.3 angekreuzt, dass die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen sei. Aus der Entscheidung selber ergibt sich jedoch, dass der Antragsgegner sich über seinen Anwalt zur Sache eingelassen hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 37 Abs. 2 Brüssel IIa-VO für einstweilige Anordnungen die - unterstellt - ohne Anhörung eines Antragsgegners erlassen worden sind, gar nicht anwendbar ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013 J 201). V. 1. Das Amtsgericht Stuttgart hat auch zu Recht und im gebotenen Umfang die Entscheidung des Kreisgerichts Dunakeszi für vollstreckbar erklärt. 2. Die nach ausländischem Recht bestehende Vollstreckbarkeit einer Entscheidung wird nicht automatisch nach Art. 21 Brüssel IIa-VO auf das Inland erstreckt. Die Vollstreckbarkeit für das Inland wird vielmehr erst durch die Vollstreckbarerklärung eines deutschen Gerichts konstitutiv begründet. Gemäß Art. 28 Brüssel IIa-VO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden. 3. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung liegen vor. a) Es liegt eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO vor. Auf die Ausführungen unter Ziffer III 3 wird verwiesen. b) Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt. c) Die Entscheidung ist im Erststaat vollstreckbar. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Bescheinigung nach Artikel 39 Brüssel IIa-VO nachgewiesen. d) Es liegen keine Versagungsgründe nach Art. 23 Brüssel IIa-VO, auf den in Art. 31 Abs. 2 Brüssel IIa-VO verwiesen wird, vor. Auf die Ausführungen unter Ziffer IV 3 wird verwiesen. e) Einer Vollstreckbarerklärung zugänglich sind Leistungs- und Unterlassungsordnungen, also insbesondere auch Herausgabeanordnungen. Demgegenüber handelt es sich bei Sorgerechtsregelungen um Gestaltungs- bzw. Feststellungsentscheidungen, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Zöller/Geimer, ZPO, 3. Aufl., Art. 28 EuEheVO Rn. 1). Das Amtsgericht hat daher in zutreffender Weise die Vollstreckbarerklärung nur auf die Herausgabeverpflichtung aus dem Beschluss des Kreisgerichts Dunakeszi erstreckt. f) Ist die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel zuzulassen, hat das inländische Gericht, wie vom Amtsgericht Stuttgart zutreffend vorgenommen, gemäß § 20 IntFamRVG zu beschließen, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. VI. Gemäß Art. 27 Brüssel IIa-VO kann das Gericht eines Mitgliedstaats vor dem in einem förmlichen Anerkennungsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung des Erstgerichts ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Das nach Art. 33 Brüssel IIa-VO mit einer Beschwerde gegen eine Vollstreckbarerklärung befasste Gericht kann gemäß Art. 35 Brüssel IIa-VO auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ebenfalls das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Der Antragsgegner hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Antragsgegner hatte ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Kreisgerichts Dunakeszi vom 04.09.2013 eingelegt. Mit Beschluss des Landgerichts Budapest vom 05.12.2013 wurde dieses Rechtsmittel des Antragsgegners zurückgewiesen; das Landgericht Budapest hat den Beschluss des Kreisgerichts Dunakeszi bestätigt. Ausweislich des Beschluss des Landgerichts Budapest vom 05.12.2013 ist gegen diesen Beschluss keine Berufung mehr zulässig. Der Antragsgegner hat nunmehr vorgetragen, dass er in Ungarn eine „Nichtigkeitsklage“ gegen den Beschluss des Landgerichts Budapest vom 05.12.2013 eingelegt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Klage zulässig ist und ob hierunter ein „ordentlicher Rechtsbehelf“ im Sinne der Art. 27, 35 Brüssel IIa-VO zu verstehen ist. Denn die Entscheidung über die Aussetzung des Anerkennung- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemäß Art. 27, 35 Brüssel IIa-VO steht im Ermessen des Senats. Der Senat hat hierbei vor allem die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Erststaat und diejenigen im deutschen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013 J 195). Wie unter Ziff. IV und V ausgeführt, bestehen keine Erfolgsaussichten für den Antragsgegner im hiesigen Beschwerdeverfahren. Ebenfalls dürften insbesondere angesichts der Gründe in der Entscheidung des Landgerichts Budapest auch geringe Erfolgsaussichten bezüglich einer Aufhebung der Erstentscheidung bestehen. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die Nichtigkeitsklage damit begründet werde, dass das ungarische Gericht nicht zuständig gewesen sei, weil sich der Wohnsitz des Antragsgegners in Deutschland befunden habe und darüber hinaus nicht entscheiden durfte, weil ein Verfahren auf Rückführung des Kindes beim Bundesamt für Justiz anhängig war. Hierzu ist zu bemerken, dass der Wohnsitz des Antragsgegners für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des ungarischen Gerichts in Sorgerechtsangelegenheiten keine Rolle spielt. Auch ist es irrelevant, dass der Antragsgegner einen Rückführungsantrag bezüglich des Kindes … gemäß dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) beim Bundesamt für Justiz gestellt hatte. Denn gemäß Art. 16 HKÜ tritt eine Sperrwirkung erst ein, wenn den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht worden sein soll (hier: Ungarn) das - vom Antragsgegner behauptete - widerrechtliche Verbringen des Kindes mitgeteilt worden ist. Dass bereits in Ungarn ein Rückführungsverfahren anhängig gewesen ist, wurde durch den Antragsgegner weder vorgetragen noch belegt. Angesichts dieser Umstände übt der Senat sein Ermessen dahingehend aus, dass er das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht aussetzt. Der Senat weist darauf hin, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags nicht statthaft ist, weil durch diese Entscheidung des Senats nicht „über den Rechtsbehelf“ iSv Art. 34 Brüssel IIa VO entschieden worden ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013 J 196). VII. Der Senat entscheidet gemäß § 26 Abs. 1 IntFamRVG ohne mündliche Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 26 Abs. 4, 20 Abs. 2 IntFamRVG, 81 Abs.1 FamFG. Der Senat berücksichtigt bei der Kostenentscheidung maßgeblich das Unterliegen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren. Grundsätzlich wird der Beschluss des Senats gemäß § 27 Abs. 1 IntFamRVG erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Der Senat ordnet allerdings die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses über die Beschwerde gemäß § 27 Abs. 2 IntFamRVG an, um eine unzumutbare Verzögerung der Rückgabe des Kindes zu verhindern (MüKoFamFG/Gottwald, 2. Aufl. § 27 IntFamRVG Rn. 2). Gemäß § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Senats - mit Ausnahme der Entscheidung über den Aussetzungsantrag - nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zum BGH statt. Die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO.