Beschluss
17 UF 210/14
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1103.17UF210.14.00
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Leitsätze
1. Ein Zurückhalten im Sinne der Artt. 1, 3 HKÜ liegt vor, wenn ein Kind, das sich in dem Zufluchtsstaat zunächst rechtmäßig aufhält, nach Ablauf der für den dortigen Aufenthalt vorgesehenen Zeitdauer gegen den Willen des (mit-)sorgeberechtigten Elternteils nicht mehr in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht wird.(Rn.47)
2. Hat das Kind im Zufluchtsstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, kommt ein Zurückhalten nicht mehr in Betracht.(Rn.47)
3. Ein Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung („Daseinsmittelpunkt“); maßgeblich ist der Schwerpunkt der sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und schulischer bzw. beruflicher Hinsicht Es muss eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sein.(Rn.49)
4. Befinden sich die zu den Großeltern nach Deutschland verbrachten Kinder bereits länger als 6 Monate in Deutschland, sind sie weitgehend integriert und haben inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, so befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.(Rn.51)
5. Besteht die gemeinsame elterliche Sorge bzw. das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, kann eine Aufenthaltsbestimmung nur gemeinsam getroffen werden. Eine einmal getroffene Aufenthaltsbestimmung bleibt somit bis zu einer anderweitigen Bestimmung (oder ggf. einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung) weiter wirksam.(Rn.57)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 11.09.2014 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zurückhalten im Sinne der Artt. 1, 3 HKÜ liegt vor, wenn ein Kind, das sich in dem Zufluchtsstaat zunächst rechtmäßig aufhält, nach Ablauf der für den dortigen Aufenthalt vorgesehenen Zeitdauer gegen den Willen des (mit-)sorgeberechtigten Elternteils nicht mehr in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht wird.(Rn.47) 2. Hat das Kind im Zufluchtsstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, kommt ein Zurückhalten nicht mehr in Betracht.(Rn.47) 3. Ein Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung („Daseinsmittelpunkt“); maßgeblich ist der Schwerpunkt der sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und schulischer bzw. beruflicher Hinsicht Es muss eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sein.(Rn.49) 4. Befinden sich die zu den Großeltern nach Deutschland verbrachten Kinder bereits länger als 6 Monate in Deutschland, sind sie weitgehend integriert und haben inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, so befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.(Rn.51) 5. Besteht die gemeinsame elterliche Sorge bzw. das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, kann eine Aufenthaltsbestimmung nur gemeinsam getroffen werden. Eine einmal getroffene Aufenthaltsbestimmung bleibt somit bis zu einer anderweitigen Bestimmung (oder ggf. einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung) weiter wirksam.(Rn.57) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 11.09.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin und der Beteiligte Ziff. 6 sind die Eltern der Kinder Sunday S., geb. 08.06.2009, und Saoirse S., geb. 12.09.2011. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Antragstellerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika, der Beteiligte Ziff. 6 ist deutscher Staatsangehöriger. Die Kinder lebten zunächst mit ihren Eltern in den Vereinigten Staaten, im Bundesstaat Kalifornien. Nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen stand den Eltern das Sorgerecht für die Kinder, gemeinsam zu. Die Eltern befanden sich zuletzt in finanziellen Schwierigkeiten. Die in Deutschland lebenden Eltern des Vaters, die Beteiligten Ziff. 4 und 5, boten an, die Kinder zu sich zu nehmen. Die Antragstellerin und der Beteiligte Ziff. 6 unterzeichneten am 29.08.2013 ein in deutscher Sprache abgefasstes Schriftstück; die Unterschriften beider Elternteile auf der englischen Fassung des Schriftstücks wurden durch das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles beglaubigt. Die deutsche Fassung des Schriftstücks hat folgenden Wortlaut: „Vollmacht I. Vorbemerkung II. Erklärungen Wir erklären Folgendes: 1. Wir sind uns darüber einig, dass unsere gemeinsamen oben genannten Kinder beginnend mit dem Monat September 2013 bis auf weiteres in Deutschland bei den Großeltern väterlicherseits Dr. Wolfgang S., geboren am 06.05.1954 und Dr. Edith Elizabeth S., geboren am 27.10.1953 leben sollen. 2. Diese Entscheidung haben wir gemeinsam aus persönlichen Gründen getroffen. Die Großeltern Dr. Wolfgang S. und Dr. Edith Elizabeth S. sind bereit, unsere Kinder in Deutschland in ihrem Haushalt zu betreuen. 3. Wir sind uns einig, dass wir als Sorgeberechtigte eine gemeinsame Entscheidung darüber treffen müssen, wann die Kinder wieder in unseren Haushalt zurückkehren. Wir verpflichten uns, wenn wir uns gemeinsam für eine Rückkehr der Kinder in unseren Haushalt entscheiden, dieses den Eheleuten Dr. 'Wolfgang S. und Dr. Edith Elizabeth S. vier Wochen im Voraus durch gemeinsame schriftliche Erklärung mitzuteilen. Sollte insoweit Streit zwischen uns entstehen, verpflichten wir uns jetzt schon, diesen im Rahmen einer Mediation unter Zuhilfenahme Dritter außergerichtlich zu klären. 4. - 7. … III. Vollmacht Dieses vorausgeschickt erteilen wir den Eheleuten Dr. Wolfgang S., geboren am 06.05.1954 und Dr. Edith Elizabeth S., geboren am 27.10.1953 die Vollmacht, die nachfolgend benannten Aufgaben der elterlichen Sorge für unsere gemeinsamen Kinder Sunday Valentina Nova S., geboren am 08.06.2009 und Saoirse Holland Ray S., geboren am 12.09.2011 in eigener alleiniger Verantwortung wahrzunehmen und die erforderlichen Erklärungen auch in unserem Namen abzugeben: Die Vollmacht umfasst folgende Bereiche der elterlichen Sorge - Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder - Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit dritten Personen - Abgabe von Erklärungen gegenüber Behörden - Gesundheitsfürsorge - Entscheidungen in schulischen Belangen (Auswahl und Besuch) Diese Vollmacht ist jederzeit und ohne Nennung von Gründen widerruflich. Die Widerrufserklärung bedarf der Schriftform und wird nur wirksam, wenn sie von uns beiden unterschrieben ist. Los Angeles, den 29.08.2013 Ryan S. Carrie Jane P.“ Daraufhin flogen beide Kinder am 03.09.2013 zusammen mit einer Begleitperson nach Deutschland. Sie leben seitdem bei den Eheleuten S. in R.. Die Lebensgemeinschaft der Eltern der Kinder ist seit Ende September 2013 beendet. Beide Kinder erhalten in Deutschland Kindergeld, sind in der deutschen Krankenversicherung angemeldet und besuchen hier den Kindergarten. Die Antragstellerin hat die Kinder einmal, im Juli 2014, besucht, sie hatte im Übrigen etwa einmal pro Woche mit den Kindern Kontakt über skype. Der Vater hat die Kinder bislang dreimal in Deutschland besucht. Ende Mai 2014 forderte die Antragstellerin den Vater auf, einer Rückkehr der Kinder in die Vereinigten Staaten zuzustimmen. Dieser lehnte in einer Email vom 20.06.2014 das Ansinnen ab und verwies darauf, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine Rückkehr nicht vorliegen würden. Im Juli 2014 wandte sich die Antragstellerin an die amerikanischen Behörden und zeigte an, dass die beiden Kinder nicht zurückgegeben würden. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 29.07.2014.beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart eingegangenen Schreiben die sofortige Rückführung der beiden Kinder nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde hat ebenfalls die Rückführung beantragt und den Antrag begründet. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Durch Beschluss vom 20.08.2014 wurde Frau Dipl. Soz.-Päd. Karin L., S., als Verfahrensbeistand für beide Kinder bestellt. Frau L. hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Der Familienrichter hat beide Kinder persönlich angehört und die Angelegenheit mit den übrigen Beteiligten am 11.09.2014 mündlich erörtert. Eine Einigung der Beteiligten kam nicht zustande. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11.09.2014 die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass beide Kinder spätestens seit Anfang März 2014 einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben. Auf den Beschluss vom 11.09.2014 wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Kinder hätten in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Beteiligten Ziff. 4 bis 6 beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Das Amtsgericht - Familiengericht - Reutlingen hat ein Verfahren, das den Erlass einer Verbleibensanordnung der Kinder bei den Großeltern zum Gegenstand hat (Az.: 15 F 682/14) sowie ein Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder (Az.: 15 F 723/14) an das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart abgegeben (Az. der beiden Verfahren dort nunmehr 28 F 1642/14 und 28 F 1643/14). Die Akten sind beigezogen. Ergänzend wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag auf Erlass einer Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ abgelehnt. Die Antragsgegner haben die Kinder Sunday und Saoirse nicht widerrechtlich zurückgehalten. 1. a) Ein Zurückhalten im Sinne der Artt. 1, 3 HKÜ liegt vor, wenn ein Kind, das sich in dem Zufluchtsstaat zunächst rechtmäßig aufhält, nach Ablauf der für den dortigen Aufenthalt vorgesehenen Zeitdauer gegen den Willen des (mit-)sorgeberechtigten Elternteils nicht mehr in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht wird (OLG Hamm, B. v. 07.08.2008 - 11 UF 135/08, juris; Staudinger/Pirrung, BGB-Kom., Bearb. 2009, Vorbem. D zu Art. 19 EGBGB Rn. 23; Hausmann IntEuSchR N Rn. 83). Hat das Kind im Zufluchtsstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, kommt ein Zurückhalten nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 26 f.; AG Saarbrücken, FamRZ 2002, 45 f.). Für dieses Verständnis spricht auch der Wortlaut der Artt. 14, 15 HKÜ, in denen dem „ersuchten Staat“ der „Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes“ gegenübergestellt wird. b) Der. gewöhnliche Aufenthalt von Sunday und Saoirse befand sich jedenfalls seit Mai 2014 nicht mehr in den Vereinigten Staaten, sondern in Deutschland, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat; ob dies auch bereits in der Zeit davor der Fall war (vgl. hierzu BGH FamRZ 2011, 542 ff. Rn. 35; Hausmann IntEuSchR N Rn. 111), kann offen bleiben. Ein Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung („Daseinsmittelpunkt“); maßgeblich ist der Schwerpunkt der sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und schulischer bzw. beruflicher Hinsicht Es muss eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sein (EuGH FamRZ 2011, 617 ff.). Hierbei sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Staat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (EuGH FamRZ 2009, 843 ff.). Der Senat verkennt nicht, dass für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes im „Zufluchtsstaat“ (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 73) erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hausmann IntEuSchR N Rn. 107). Dies folgt aus der Grundrechtsposition der beteiligten Eltern sowie aus dem Zweck des HKÜ, ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten von Kindern zu unterbinden. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kinder, die inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, sich aufgrund der gemeinsamen Aufenthaltsbestimmung der Eltern seit Anfang September 2013 und damit seit längerer Zeit in Deutschland aufhalten. Der Zeitraum von 6 Monaten, der in der Praxis oftmals als Anhaltspunkt für eine hinreichende Verfestigung des Aufenthalts und für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen wird, ist überschritten. Die Annahme, dass der Aufenthalt der Kinder in Deutschland als „ein den Großeltern eingeräumtes Umgangsrecht“ zu qualifizieren und daher für den Beginn des Zeitkriteriums auf einen späteren Zeitpunkt als den der Einreise in die Bundesrepublik abzustellen sei, ist angesichts des umfassenden Inhalts der den Großeltern erteilten Vollmacht, die etwa auch die Regelung schulischer Belange beinhaltet, und der fehlenden Befristung der Aufenthaltsbestimmung fernliegend. Das Amtsgericht hat ausdrücklich und zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Bemessung des Zeitmoments und seiner Bedeutung die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Vorliegend sprechen insbesondere das junge Alter der Kinder und das Maß ihrer Integration in Deutschland dafür, den Zeitraum von September 2013 bis Mai 2014 im Ergebnis als ausreichend anzusehen. Beide Kinder sind an ihrem Aufenthaltsort bei ihren Großeltern, den Eheleuten S., in R. spätestens seit Mai 2014 weitgehend integriert. Die Kinder erhalten in Deutschland Kindergeld, sind in der deutschen Krankenversicherung angemeldet und besuchen hier den Kindergarten (hierzu vgl. Hausmann IntEuSchR N Rn. 107). Bedeutsam ist weiter, dass sich die Kinder auf Deutsch mit ihrer Umgebung verständigen können (vgl. Hausmann IntEuSchR N Rn. 107 a.E.). Beide können sich trotz ihres jungen Alters „in einfacher Grammatik“ auf Deutsch unterhalten, wie sich aus dem Bericht von Frau Lorenz-Stumpfrock ergibt. Im Verfahren 15 F 682/14 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Reutlingen konnte die Richterin mit Sunday bei ihrer Anhörung auf Deutsch kommunizieren. Die Erzieherin des Kindergartens, den beide Kinder besuchen, berichtete Frau Lorenz-Stumpfrock, dass die Kinder Freundschaften geknüpft haben, dass Sunday von anderen Kindern zum Spielen eingeladen wurde und dass sie ändere Kinder nach Hause eingeladen hat. Der Senat verkennt auch nicht, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts die familiären Bindungen an die Eltern von erheblicher Bedeutung sind. Maßgeblich kann insoweit jedoch nur eine tatsächlich bestehende Integration sein (EuGH FamRZ 2009, 843 ff.). Im vorliegenden Fall besteht der Schwerpunkt der sozialen Beziehungen der Kinder jedoch nicht mehr bei den Eltern in den Vereinigten Staaten, da die Kinder, nach ihrer Abreise nach Deutschland, zu ihnen nur noch Kontakt über Fernkommunikationsmittel (skype) und anlässlich von vereinzelten Besuchen haben. Die Antragstellerin hat die Kinder erst einmal besucht. Dass beide Elternteile in Kalifornien leben, wirkt sich nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder aus, da dieser eigenständig und unabhängig von dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern zu bestimmen ist. Somit stellt die durch Email vom 20.06.2014 erklärte Weigerung des Beteiligten Ziff. 6, der im Mai 2014 erhobenen Forderung der Antragstellerin, die Kinder müssten nunmehr zu ihr zurückkehren, nachzukommen, kein Zurückhalten im Sinne der Artt. 1, 3 HKÜ dar. 2. Unabhängig davon liegt auch ein widerrechtliches Verhalten der Antragsgegner im Sinne des Art. 3 HKÜ nicht vor. Beide Eltern von Sunday und Saoirse hatten, obwohl sie nicht miteinander verheiratet sind oder waren, zunächst die gemeinsame elterliche Sorge. Dies folgt aus den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundesstaates Kalifornien (vgl. § 3010 lit. a) des Family Code) und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Am Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts hat sich durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder nach Deutschland nichts geändert (vgl. hierzu Hausmann, IntEuSchR B Rn. 520). Dies folgt aus der vorrangigen Bestimmung des Art. 16 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ); dieses Abkommen, das für die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011 in Kraft getreten ist, findet nach Art. 20 KSÜ universelle Anwendung auch gegenüber Nichtvertragsstaaten. Nach dem unmittelbar vor der Weigerung des Vaters vom 20.06.2014 anwendbaren deutschen Recht (Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ) bestand somit ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile. Besteht die gemeinsame elterliche Sorge bzw. das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, kann eine Aufenthaltsbestimmung nur gemeinsam getroffen werden. Eine einmal getroffene Aufenthaltsbestimmung bleibt somit bis zu einer anderweitigen Bestimmung (oder ggf. einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung) weiter wirksam. Diese Beschränkung der Befugnisse eines Elternteils ist dem gemeinsamen Sorgerecht immanent, sie ergibt sich im vorliegenden Fall aber zusätzlich auch aus II. 3. und III. (letzter Absatz) der Vereinbarung vom 29.08.2013. Vorliegend haben die Eltern jedenfalls durch die Vereinbarung vom 29.08.2013 in Ausübung ihres Sorgerechts tatsächlich bestimmt, dass der Aufenthalt beider Kinder zunächst bei den Großeltern in Deutschland sein soll. Hierbei handelt es sich um eine Ausübung sorgerechtlicher Befugnisse der Eltern und, wie sich bereits aus II 3. der Vereinbarung vom 29.08.2013 ergibt, nicht um eine Übertragung des Sorgerechts oder von Teilen davon auf Dritte, weshalb es auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung des Sorgerechts im Wege der Vereinbarung nicht ankommt. Im vorliegenden Fall war die Aufenthaltsbestimmung, mag sie auch als vorübergehend beabsichtigt gewesen sein, nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet. Durch die unbefristete Geltung („bis auf weiteres“) der Aufenthaltsbestimmung unterscheidet sich der vorliegende Fall von Konstellationen, in denen sich ein Kind - etwa zur Wahrnehmung des Umgangs oder aufgrund eines Aufenthalts in einer Gastfamilie - für einen bestimmten Zeitraum im Ausland aufhält. Die Aufenthaltsbestimmung der Eltern von Sunday und Saoirse war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Weigerung des Beteiligten Ziff. 6 vom 20.06.2014 weiter wirksam, da zu diesem Zeitpunkt weder eine anderweitige gemeinsame Aufenthaltsbestimmung noch eine gerichtliche Entscheidung hierzu vorlag. Auf ein zeitlich nachfolgendes, inzwischen widerrufenes Einverständnis des Vaters der Kinder kommt es nicht an. Somit stand die Weigerung des Beteiligten Ziff. 6, den Aufenthalt der Kinder in Deutschland zu beenden, in Übereinstimmung mit der wirksamen und weiter fortbestehenden Aufenthaltsbestimmung der Eltern, wonach beide Kinder bei den Großeltern in Deutschland leben sollten, und verletzte nicht das (Mit-)Sorgerecht der Antragstellerin. 3. Der Senat weist aus gegebenem Anlass abschließend darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung allein den geltend gemachten Anspruch auf sofortige Rückführung der Kinder nach dem HKÜ betrifft. Über die Regelung der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. III. Der Senat entscheidet ohne nochmalige mündliche Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten, da hiervon keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG). IV. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG. V. Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt.