Beschluss
17 UF 31/15
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0320.17UF31.15.00
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Leitsätze
Die Voraussetzung für eine Rückgabe zweier von Belgien nach Deutschland verbrachten Kinder i.S.d. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 HKÜ liegt nicht vor, wenn die Kinder zunächst aufgrund einer Elternvereinbarung von dem belgischen Vater u.a. zur Behandlung einer bestehenden Sichelzellenanämie bei einem der Kinder nach Belgien verbracht worden waren, von wo sie ca. 3 Monate später von der deutschen Kindesmutter abgeholt und wieder nach Deutschland verbracht wurden, sofern die Kinder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien erworben haben. Davon ist auszugehen, weil bei einem Kind nur eine medizinische Behandlung sichergestellt werden sollte und beide Kinder nur vorübergehend ihren Wohnort geändert haben und weder eine schulische (kein Schulbesuch), familiäre (Leben bei der Tante anstatt beim Kindesvater) noch soziale Integration (mangelnde Sprachkenntnisse) zu erkennen ist. Die Ausreise des Antragstellers mit den Kindern nach Belgien hat nicht dazu geführt, dass diese dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Weder der Zweck des Aufenthalts in Belgien, noch seine Umstände und seine Dauer rechtfertigen eine solche Annahme. Schließlich ist die für die Annahme einer sozialen Integration regelmäßig erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von sechs Monaten nicht erfüllt.(Rn.15)
(Rn.19)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15.01.2015, Az. 24 F 2375/14, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin W., Stuttgart, bewilligt. Die Antragsgegnerin hat keine Raten und keine sonstigen Beiträge auf die Verfahrenskosten an die Landesoberkasse zu bezahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzung für eine Rückgabe zweier von Belgien nach Deutschland verbrachten Kinder i.S.d. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 HKÜ liegt nicht vor, wenn die Kinder zunächst aufgrund einer Elternvereinbarung von dem belgischen Vater u.a. zur Behandlung einer bestehenden Sichelzellenanämie bei einem der Kinder nach Belgien verbracht worden waren, von wo sie ca. 3 Monate später von der deutschen Kindesmutter abgeholt und wieder nach Deutschland verbracht wurden, sofern die Kinder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien erworben haben. Davon ist auszugehen, weil bei einem Kind nur eine medizinische Behandlung sichergestellt werden sollte und beide Kinder nur vorübergehend ihren Wohnort geändert haben und weder eine schulische (kein Schulbesuch), familiäre (Leben bei der Tante anstatt beim Kindesvater) noch soziale Integration (mangelnde Sprachkenntnisse) zu erkennen ist. Die Ausreise des Antragstellers mit den Kindern nach Belgien hat nicht dazu geführt, dass diese dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Weder der Zweck des Aufenthalts in Belgien, noch seine Umstände und seine Dauer rechtfertigen eine solche Annahme. Schließlich ist die für die Annahme einer sozialen Integration regelmäßig erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von sechs Monaten nicht erfüllt.(Rn.15) (Rn.19) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15.01.2015, Az. 24 F 2375/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin W., Stuttgart, bewilligt. Die Antragsgegnerin hat keine Raten und keine sonstigen Beiträge auf die Verfahrenskosten an die Landesoberkasse zu bezahlen. Der Antragsteller begehrt die Rückführung der beiden gemeinsamen Kinder nach Belgien. Die beteiligten Kinder Nzenze Seneve und Luyeye-Genet sind aus der Beziehung des Antragstellers und der Antragsgegnerin hervorgegangen, die am 23.02.2006 in Dänemark geheiratet haben. Die Kinder lebten seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in Weinstadt. Die Antragsgegnerin hat neben den beteiligten Kindern vier weitere Kinder aus anderen Beziehungen. Die Tochter Nzenze Seneve leidet an einer Form der Sichelzellenanämie. Der Antragsteller schlug vor, nach Belgien zu übersiedeln, wo ein Großteil seiner Familie lebt. Im Hinblick auf eine in Belgien praktizierte spezielle Therapieform für diese Krankheit erklärte sich die Antragsgegnerin hierzu bereit, um festzustellen, welche Behandlungsmöglichkeiten für das Kind bestehen. Am 24.05.2014 reiste der Antragsteller zunächst allein mit den Kindern nach Belgien; die Antragsgegnerin verblieb in Deutschland, um die Wohnung aufzulösen und Schulden zu bezahlen. Der Antragsteller brachte die Kinder in einer von seiner Schwester und seiner Mutter bewohnten Wohnung unter. Er selbst wohnte an einem anderen Ort. Am 30.06.2014 nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin mit nach Belgien. Die Verwandten des Antragstellers verwehrten der Antragsgegnerin den Zutritt zu ihrer Wohnung und jeglichen Kontakt mit den Kindern. Am 28.08.2014 erklärte die Antragsgegnerin schriftlich die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge (Schule, Verwaltungsangelegenheiten und Gesundheit) auf den Antragsteller. Zwischenzeitlich hielt sich die Antragsgegnerin bei einem Onkel in Frankreich und in Deutschland auf. Mithilfe der belgischen Polizei holte die Antragsgegnerin die Kinder am 23.10.2014 von der Schule ab und kehrte mit ihnen nach Deutschland zurück. Am 30.10.2014 erwirkte der Antragsteller bei dem Tribunal de Premiere Instance Hainaut, Division Charleroi, eine Entscheidung, die ihm vorläufig die alleinige elterliche Sorge für die beteiligten Kinder einschließlich des Unterbringungsrechts übertrug. Die Antragsgegnerin wurde an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder Nzenze Seneve M., geb. am 07.06.2013 in Waiblingen und Luyeye-Genet M., geb. am 23.12.2006 in Esslingen am Neckar, derzeitige Anschrift: Freihofstraße 1, 70439 Stuttgart, innerhalb einer angemessenen Frist nach Belgien zurückzuführen; 2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder Nzenze Seneve M., geb. am 07.06.2013 in Waiblingen und Luyeye-Genet M., geb. am 23.12.2006 in Esslingen am Neckar an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Herausgabeantrag des Antragstellers zurückzuweisen. Das Familiengericht hat die Eltern und die Kinder persönlich angehört und den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt. Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Familiengericht die Anträge des Antragstellers auf Rückführung bzw. Herausgabe der Kinder zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch ihren zeitweiligen Aufenthalt in Belgien hätten die Kinder dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er weist darauf hin, dass sie wegen der Erkrankung der Tochter Seneve an Blutkrebs nach Belgien gereist seien. Der Mutter gehe es nur um das Geld. Sie könne die Kinder in schulischen Angelegenheiten nicht unterstützen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Rückführungsantrag des Antragstellers zurecht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückgabe der Kinder gemäß § 12 Abs. 1, § 3 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) i.V.m. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27.11.2003 (im Folgenden: Brüssel lla-VO) lagen nicht vor, da die Kinder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien erworben haben. 1. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, an dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat und an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist (EuGH, Urt. v. 22.12.2010, C-497/10 PPU, FamRZ 2011, 617). Zu berücksichtigten sind die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Staat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat (EuGH, Urt. v. 02.04.2009, C-523/07, FamRZ 2009, 843). Auf die weiteren Ausführungen des Familiengerichts zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Beschluss vom 15.01.2015, S. 5f.) 2. Bevor der Antragsteller am 24.05.2014 mit den Kindern nach Belgien ausgereist ist, befand sich deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Dort, genauer: in Weinstadt, hatten sie seit ihrer Geburt zusammen mit ihren Eltern gelebt und die Schule besucht. Der Lebensmittelpunkt der Kinder, die in Deutschland geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, befand sich mithin im Inland. 3. Die Ausreise des Antragstellers mit den Kindern nach Belgien hat nicht dazu geführt, dass diese dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Weder der Zweck des Aufenthalts in Belgien, noch seine Umstände und seine Dauer rechtfertigen eine solche Annahme. a) Der Aufenthalt der Familie in Belgien diente dem Zweck, die Behandlungsmöglichkeiten für die an Sichelzellenanämie leidende Tochter Nzenze Seneve herauszufinden und sie gegebenenfalls behandeln zu lassen. Ein von vorneherein auf Dauer angelegter Aufenthalt, der sofort zur Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat führen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 29.10.1980, IVb ZB 586/80, FamRZ 1981, 135 Tz. 8; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2008, 2 UF 43/08, FamRZ 2009, 239 Tz. 26) lag daher nicht vor. Die Antragsgegnerin hatte sich nur im Hinblick auf die vermeintlich besseren Behandlungsmöglichkeiten in Belgien mit dem Aufenthaltswechsel einverstanden erklärt. Über einen eventuellen dauerhaften Verbleib in Belgien unabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten für die Tochter bestand zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin keine Willensübereinstimmung. Nachdem die Eltern für ihre Kinder gemeinsam sorgeberechtigt waren, ist auf ihren gemeinsamen Willen abzustellen. b) Die soziale Integration der Kinder in Belgien hat - unter Berücksichtigung der Dauer ihres Aufenthalts - nicht das für die Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Maß erreicht. Dagegen spricht zunächst, dass der Antragsteller die Kinder getrennt von ihren Eltern in der Wohnung seiner Familienangehörigen untergebracht hatte, wo sie nicht dauerhaft bleiben sollten. Ein Schulbesuch wurden den Kindern zunächst nicht ermöglicht. Um die Verletzung der Schulpflicht zu verheimlichen, durften sie die Wohnung nur nach 16.00 Uhr verlassen, was eine soziale Integration zumindest erschwerte. Ein geregelter Schulbesuch erfolgte erst ab dem 01.09.2014. Neben der fehlenden schulischen Integration ließ auch die familiäre Integration der Kinder bei den Verwandten des Antragstellers zu wünschen übrig. Im Rahmen ihrer von Art. 11 Abs. 2 Brüssel IIa-VO vorgeschriebenen Anhörung haben die Kinder das Verhältnis zu ihrer Tante und ihrer Großmutter als schlecht beschrieben. Gegen eine soziale Integration der Kinder spricht schließlich, dass die Kinder die französische Sprache kaum beherrschen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts wird ergänzend Bezug genommen. Schließlich ist die für die Annahme einer sozialen Integration regelmäßig erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von sechs Monaten nicht erfüllt (vgl. hierzu Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 2013, Teil N Rn. 107 f. m.w.N.). Die Kinder hielten sich insgesamt nur für fünf Monate in Belgien auf, nämlich vom 24.05.2014 bis 23.10.2014. 4. Die Entscheidung des Tribunal de Premiere Instance Hainaut, Division Charleroi, vom 30.10.2014, das dem Antragsteller vorläufig die alleinige elterliche Sorge für die beteiligten Kinder übertragen hat, steht einer Ablehnung des Rückführungsantrags nicht entgegen. Für diese ist vielmehr allein ausschlaggebend, dass die Rückgabevoraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 HKÜ nicht erfüllt sind. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen das Gericht in Charleroi seine internationale Zuständigkeit für eine Entscheidung über die elterliche Sorge für die beteiligten Kinder angenommen hat, ist dem Senat im Übrigen nicht möglich, da die Entscheidung keine Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2, 11,43 IntFamRVG, § 26 Abs. 2, 3 HKÜ, § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist durch § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG ausgeschlossen. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin beruht auf § 43 IntFamRVG, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.