Beschluss
11 UF 56/15
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0603.11UF56.15.0A
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Leitsätze
Schließt ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH, 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877 und BGH, 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434).(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Bad Mergentheim vom 25.02.2015 - 1 F 227/14 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2 Abs. 1
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8220 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nr., bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners werden
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird
zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten P. M. und P. K. gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.100,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schließt ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH, 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877 und BGH, 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434).(Rn.20) Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Bad Mergentheim vom 25.02.2015 - 1 F 227/14 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2 Abs. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8220 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nr., bezogen auf den 30.09.2014, übertragen. Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten P. M. und P. K. gegeneinander aufgehoben. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.100,00 € I. Die am XX.03.1964 geborene Antragstellerin und der am XX.05.1958 geborene Antragsgegner haben am 13.08.2011 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 24.10.2014 zugestellt. Während der Ehezeit im Sinne des § 3 VersAusglG hat die Antragstellerin ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.12.2014 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1,6439 Entgeltpunkten erworben, welche nach dem Vorschlag des Versicherungsträgers intern durch Übertragung von 0,8220 Entgeltpunkten geteilt werden sollen. Der Antragsgegner hat ausweislich der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 25.11.2014 Beamtenanwartschaften in Höhe von 137,85 € monatlich erworben, welche nach dem Vorschlag des Versicherungsträgers intern durch Übertragung monatlicher Anwartschaften in Höhe von 68,93 € geteilt werden sollen. Die Antragstellerin verfügte zudem ausweislich der Auskünfte der Union Investment vom 27.11.2014 und 19.12.2014 über ein ehezeitliches Vertragsvermögen von 1.955,79 € aus einem zertifizierten Altersvorsorgeprodukt mit der Depotnummer 5.... Den Ausgleich schlug der Versorgungsträger in Höhe von 977,90 € durch externe Teilung vor. Dieses Depot hatte sie jedoch zum 29.04.2014 gekündigt, um das dort gebildete Altersvorsorgevermögen von insgesamt (vorehelich und ehelich erworben) 6.202,10 € auf einen anderen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevortrag bei der Union Investment zu übertragen, nämlich mit der Nummer 5.... Da dieser Vertrag erst während der Ehe neu begründet wurde, wies er zum Ehezeitbeginn kein Vertragsvermögen auf, zum Ehezeitende dagegen ein Vertragsvermögen von insgesamt 6.872,67 €. Für den Fall der Teilung dieses Anrechts schlug der Versorgungsträger die externe Teilung des Ausgleichswerts von 3.436,34 € vor. Das Familiengericht ordnete die interne Teilung der Anrechte der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein neu zu begründendes Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an. Die Anrechte des Antragsgegners beim Bundeseisenbahnvermögen glich es entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers intern aus. Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG schloss es basierend auf einem auszugleichenden Kapitalwert von 977,90 € den Ausgleich wegen Geringfügigkeit aus. Entgegen der in der Akte befindlichen und vom Familienrichter unterschriebenen Ausfertigung des Scheidungsverbundbeschlusses vom 25.02.2015 wurde den Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt, in welcher die externe Teilung der Anrechte der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG im Umfang von 3.436,34 € angeordnet wurde. Nach Erhalt der Ausfertigung des Scheidungsverbundbeschlusses legte die Antragstellerin Beschwerde ein mit dem Ziel der Wiederherstellung der in der mündlichen Verhandlung vom Familiengericht verkündeten Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legte Beschwerde ein, da der Antragsgegner bereits ein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besitzt und deshalb kein Konto bei ihr neu zu begründen sei. Auf Hinweis des Senats, dass die Ausfertigung, welche den Beteiligten zugestellt wurde, nicht maßgeblich ist, da sich eine anderweitige, vom Familienrichter unterschriebene, Fertigung in der Akte befindet, legte der Antragsgegner Anschlussbeschwerde ein, um den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG zu erreichen. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist begründet. Nachdem der Antragsgegner bereits ein Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See besitzt, hat die interne Teilung der Anwartschaften der Antragstellerin zu seinen Gunsten auf das dort vorhandene Konto zu erfolgen. Die weiteren Beteiligten haben gegen die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Einwände erhoben. Die zulässigen Beschwerden der beteiligten Eheleute haben keinen Erfolg. 2. Beschwerde der Antragstellerin Das in der Akte befindliche, vom Richter unterschriebene, Original des Scheidungsverbundbeschlusses sieht den Ausschluss des Ausgleichs der Anrechte der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG vor, weshalb die Antragstellerin durch die maßgebliche Entscheidung nicht beschwert ist. So hat auch der Familienrichter auf Anfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass es in der Verhandlung zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Ausgleichs der Anwartschaften der Antragstellerin bei der Union Investment gekommen sei, er jedoch jedenfalls die ihm richtig erscheinende Version unterzeichnet und zur Akte genommen hat. Soweit er ausführt, dass er nicht ausschließen kann, die von ihm in mündlicher Verhandlung verkündete Entscheidung zwischen mündlicher Verhandlung und Unterzeichnung des Protokolls eigenmächtig abgeändert zu haben (wofür die nicht nachvollziehbare telefonische Kontaktaufnahme mit dem Versorgungsträger 6 Tage nach der - bindenden - Verkündung der gerichtlichen Entscheidung sprechen könnte), deckt sich dies nicht mit dem Vortrag der Antragstellerin, welche in ihrer Beschwerde mitteilt, dass auch tatsächlich der Ausschluss des Ausgleichs der Anrechte der Antragstellerin wegen Geringfügigkeit Gegenstand der Verkündung im Verhandlungstermin gewesen sei. Auch der Antragsgegner behauptet nicht, dass eine abweichende Fassung im Termin verkündet worden sei. Die versehentliche Zustellung einer anderslautenden Entscheidung an die Beteiligten stellt lediglich einen Zustellungsmangel dar, hat jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt der in mündlicher Verhandlung verkündeten gerichtlichen Entscheidung. 3. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, da die Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin aus dem zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der Union Investment Servicebank AG lediglich im Umfang von 977,90 € € (Ausgleich aus Altvertrag) zuzüglich 670,57 € (Wertzuwachs des Neuvertrages in der Ehezeit) auszugleichen sind und sich der Ausschluss des Ausgleichs wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 VersAusglG somit als zutreffend erweist. Die Antragstellerin verfügte bei Eheschließung über einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit der Depotnummer 5... Der ehezeitlich erworbene Wertzuwachs wäre bei Fortführung des Vertrages bis zum Ehezeitende in Höhe von 977,90 € gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichen, jedoch entsprechend der Entscheidung des Familiengerichts wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich auszunehmen gewesen. Da dieser Vertrag zum Zeitpunkt Ehezeitende 30.09.2014 bereits gekündigt war, konnte ein entsprechender Ausgleich nicht mehr erfolgen. Der Vertrag konnte im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG auch wirksam gekündigt werden, weil das angesparte Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wurde. Hierbei handelt es sich um den Vertrag mit der Depot Nr. 5..... Dieser Vertrag wurde aus dem Kapital des gekündigten Vertrages während der Ehezeit begründet und weist daher zum Zeitpunkt der Eheschließung keinen berücksichtigungsfähigen Wert auf. Maßgeblich für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist daher zunächst formal allein der Wert des Vertrages zum Ehezeitende, welchen der Versorgungsträger mit 6.872,67 € angegeben hat. Dieser Wert unterliegt nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers in hälftiger Höhe mit 3.436,34 € grundsätzlich der externen Teilung gemäß § 14 VersAusglG. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es in der Regel nicht darauf an, dass das in den neuen Vertrag übertragene Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Vertrag aufgefüllt wurde, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögens eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (BGH FamRZ 2011, 877 mwN). Seine Rechtfertigung findet dieser Grundsatz darin, dass ein bei einem Ehegatten vorhandener Geldbetrag mit der Einzahlung in eine Rentenversicherung seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen verliert und stattdessen den Charakter einer Altersversorgung erlangt. Damit geht sodann einher, dass er nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (BGH FamRZ 2012, 434). Der dargestellte Grundsatz findet eine Ausnahme, wenn einerseits in der Anlageform kein Wechsel des Ausgleichssystems stattfindet und ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben auch lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Sowohl der Altvertrag 5.. als auch der Neuvertrag 5... dienen ausschließlich der Altersvorsorge und nicht der Vermögensbildung und unterfallen als zertifizierte Altersvorsorgeverträge dem Ausgleich im Versorgungsausgleich. Eine Umwandlung in einen Vermögensbestandteil ist grundsätzlich vor Ablauf der Laufzeit nicht möglich, die Ausnahmen sind in § 1 AltZertG enumerativ aufgezählt und betreffen wiederum nur Sachverhalte, die der Daseinsvorsorge des Versicherungsnehmers dienen. Gesetzlich ausgeschlossen ist dagegen die Umwandlung in frei verfügbares Vermögen durch Kündigung oder Vertragsumgestaltung. Nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs sollen nur solche Anrechte geteilt werden, die während der Ehe zum Zwecke der - perspektivisch gemeinsamen - Altersversorgung begründet werden. Vorliegend hat die Antragstellerin vor der kurzen Ehe den zertifizierten Altersvorsorgevertrag 5..., welcher ihrer eigenen Altersversorgung dienen sollte und an dem im Falle einer Scheidung in Höhe des Bestandes bei Eheschließung der Antragsgegner auch nicht partizipieren sollte. Während der Ehe hat sie die gewählte Form der Ansparung fortgesetzt und lediglich eine Umschichtung in eine wohl renditeträchtigere Depotverwahrung vorgenommen, ohne dass sich dadurch zwischen den Eheleuten mit Ausnahme der formalen Vertragsänderung berücksichtigungswürdige Anpassungserfordernisse erkennen lassen. Der Senat erachtet daher als ausgleichspflichtig lediglich den Wertzuwachs des Altvertrages in Höhe des vom Versorgungsträger mitgeteilten Betrages von 1.955,79 € zuzüglich des Wertzuwachses des Neuvertrages in der Ehezeit in Höhe der Differenz aus Wert bei Ehezeitende 6.872,67 € und Übertragungsguthaben 6.202,10 € 670,57 € 670,57 € 2.626,36 € Nach dem nicht beanstandeten Vorschlag des Versorgungsträgers soll der Ehezeitanteil in hälftiger Höhe durch externe Teilung ausgeglichen werden, somit 1.313,18. Da der Ausgleichsbetrag den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusgl von 3.318,00 € für das Jahr des Ehezeitendes 2014 nicht überschreitet und die Tatsache des Ausschlusses des Ausgleichs im Falle der Geringfügigkeit des auszugleichenden Anrechts nicht angegriffen ist, ist im Ergebnis der vom Familiengericht vorgenommene Ausschluss des Ausgleichs nicht zu beanstanden, zumal weitere Gründe, die gegen eine entsprechende Entscheidung sprechen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Umwandlung von vorehezeitlichem Vermögen in Altersvorsorgekapital anders zu beurteilen ist als die Umwandlung von vorehezeitlicher Altersvorsorge in anderweitige Altersvorsorge während der Ehezeit, § 70 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.