Beschluss
17 UF 80/16
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0523.17UF80.16.0A
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Leitsätze
Das Verbringen der drei Kinder aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland durch die Kindesmutter ist nicht widerrechtlich i.S.d. Art. 3 S. 1 HKÜ. Bei Würdigung des Ergebnisses der durch das Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme i.V.m. der Würdigung der vorgelegten Unterlagen und sonstigen Umstände hat der Kindesvater einem (dauerhaften) Verbringen der Kinder nach Deutschland i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ zugestimmt.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.03.2016, Az. 28 F 186/16, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verbringen der drei Kinder aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland durch die Kindesmutter ist nicht widerrechtlich i.S.d. Art. 3 S. 1 HKÜ. Bei Würdigung des Ergebnisses der durch das Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme i.V.m. der Würdigung der vorgelegten Unterlagen und sonstigen Umstände hat der Kindesvater einem (dauerhaften) Verbringen der Kinder nach Deutschland i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ zugestimmt.(Rn.32) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.03.2016, Az. 28 F 186/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt. I. 1. Der Antragsteller begehrt die Rückführung der drei gemeinsamen Kinder Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011 und Angel Benjamin R.., geb. am 26.02.2010, in die USA. Der Antragsteller, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, und die Antragsgegnerin, die über die US-amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, haben am 11.06.2015 die Ehe geschlossen. Die drei Kinder wurden vorehelich in den USA geboren, wo sie auch aufgewachsen sind und zusammen mit ihren beiden Eltern gelebt haben. Am 02.09.2015 sind die Kinder zusammen mit der Antragsgegnerin nach Deutschland geflogen; seit dem 03.09.2015 leben sie in der Nähe von C. Der Antragsteller trägt vor, dass er zwar mit einem vorübergehenden Besuch der Kinder in Deutschland einverstanden gewesen sei, dass er aber zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung für einen dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland gegeben habe. Es liege damit ein Entführungsfall i.S.d. Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im folgenden: HKÜ) vor, weshalb die Kindesmutter zur Rückführung der Kinder verpflichtet sei. Der Rückführungsantrag des Antragstellers ist am 01.02.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, A. ... 15, S., innerhalb einer angemessenen Frist in die USA zurückzuführen, 2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R.., geb. am 28.01.2015, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die USA anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die beiden Elternteile aufgrund einer gemeinsamen Absprache im März 2015 übereingekommen seien, den Lebensmittelpunkt von den USA nach Deutschland zu verlegen, da die finanzielle Situation der Familie sehr angespannt gewesen sei und man sich bessere Möglichkeiten in Deutschland erhofft habe. Ursprünglich sei geplant gewesen, zeitgleich gemeinsam nach Deutschland zu fliegen; nachdem der Antragsteller noch etwas länger besuchsweise bei seiner Familie in der Dominikanischen Republik habe bleiben wollen, sei besprochen gewesen, dass die Antragsgegnerin zunächst mit den Kindern fliege und dass der Antragsteller nachkomme. Das Familiengericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand, Frau L., bestellt und hat diesen, die Kinder sowie beide Eltern persönlich angehört. Als Zeugen vernommen wurden die Mutter der Antragsgegnerin, Frau Ruth V., der Onkel der Antragsgegnerin, Herr Martin V., die Schwester des Antragstellers, Frau Sugeley E., und - im Wege einer telefonischen Vernehmung - die Mutter des Antragstellers, Frau Amanda E. Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 24.03.2016 hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine widerrechtliche Entführung i.S.d. Art. 3 Satz 1 lit. a HKÜ vorliege. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Antragsteller seine Zustimmung zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel der Kinder nach Deutschland erteilt habe. Es wird hierzu verwiesen auf die Gründe des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses. 2. Gegen den ihm am 30.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 12.04.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er mit am 13.04.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Antragsteller rügt, dass das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Punkte nicht oder nicht ausreichend bzw. nicht ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 13.04.2016 verwiesen. Dem Amtsgericht hätten sich Zweifel an einem Einverständnis des Antragstellers aufdrängen müssen, mit der Folge, dass das Gericht von der Zustimmung nicht hätte überzeugt sein dürfen, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Antragsgegnerin gehe. Der Antragsteller bleibt dabei, dass er ein Einverständnis zu einem dauerhaften Verbleib der gemeinsamen Kinder in Deutschland zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe, weshalb die Rückführung der Kinder in die USA gemäß den Bestimmungen des HKÜ anzuordnen sei. Der Antragsteller beantragt: Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart, Familiengericht, 28 F 186/16, vom 24.03.2016, wird abgeändert: 1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, A.... 15, S., innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung des abgeänderten Beschlusses in die USA zurückzuführen. 2. Sofern die Beschwerdegegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, ist sie verpflichtet die Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, an den Beschwerdeführer zum Zwecke der sofortigen Rückführung der Kinder in die USA herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie geht davon aus, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller sei mit der Übersiedlung der gesamten Familie nach Deutschland einverstanden gewesen, weshalb keine widerrechtliche Entführung i.S.d. HKÜ vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung gemäß Schriftsatz vom 12.05.2016 verwiesen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den Rückführungsantrag des Antragstellers abgelehnt. 2. a) Die Bundesrepublik Deutschland und die USA sind Vertragsstaaten des HKÜ. Das HKÜ ist zwischen diesen beiden Staaten seit dem 01.12.1990 anwendbar. b) Bevor die drei Kinder am 03.09.2015 mit ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, nach Deutschland kamen, lebten sie durchgängig in den USA. Sie hatten daher zum Zeitpunkt des Verbringens nach Deutschland, wo sie sich seitdem aufhalten, unzweifelhaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt ihrer sozialen Beziehungen, in den USA (Art. 4 S. 1 HKÜ). c) Beiden Elternteilen steht nach dem Recht des Bundesstaats New York die elterliche Sorge gemeinsam zu (vgl. § 70 des Domestic Relations Law v. 17.02.1909; dazu Rieck, Ausländisches Familienrecht, Bundesstaat New York, Stand Januar 2011, Rn. 13). Sein Sorgerecht hat der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Verbringens unstreitig auch tatsächlich ausgeübt (Art. 3 S. 1 lit. b HKÜ). III. 1. Das Verbringen der drei Kinder nach Deutschland durch die Antragsgegnerin war nicht widerrechtlich i.S.d. Art. 3 S. 1 HKÜ. Bei Würdigung des Ergebnisses der durch das Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme i.V.m. der Würdigung der vorgelegten Unterlagen und sonstigen Umstände ist der Senat der Überzeugung, dass der Antragsteller einem (dauerhaften) Verbringen der Kinder nach Deutschland i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ zugestimmt hat. Eine Zustimmung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ setzt voraus, dass das Einverständnis nicht nur zu einem vorübergehenden Aufenthaltswechsel, etwa im Rahmen eines - auch länger andauernden - Urlaubs, sondern zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel erteilt wird. Für das Vorliegen und den Inhalt einer solchen Zustimmung, die auch konkludent erklärt werden kann, kommt es auf einen objektiven Empfängerhorizont an (OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240; Hausmann IntEuSchR, 1. Aufl. 2013, N 179). Der Elternteil, der die Kinder in ein anderes Land verbracht hat, trägt die Beweislast für die Erteilung einer Zustimmung durch den anderen Elternteil (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 2017; Hausmann IntEuSchR, 1. Aufl. 2013, N 177). Etwaige Zweifel gehen zu seinen Lasten. Bezüglich der Feststellung der Einverständniserklärung sind hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2006, 1 BvR 1796/06). 2. a) Die Mutter der Antragsgegnerin, die Zeugin Ruth V., hat bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15.03.2016 angegeben, dass sie - wie schon öfters zuvor - im März 2015 die Familie der Beteiligten in den USA besucht habe. Die Familie habe schon in der Vergangenheit finanzielle Probleme gehabt, die ihr sowohl ihre Tochter als auch der Antragsteller häufig geschildert haben, weshalb sie die Familie finanziell habe unterstützen müssen. U.a. habe sie selbst einen Kredit in Höhe von 20.000,00 € aufgenommen gehabt, um ihrer Tochter und ihrem Ehemann den Betrieb einer Landschaftsgärtnerei zu finanzieren. Nachdem dies bereits bei einem früheren Besuch Thema gewesen sei, habe bei ihrem letzten Besuch im März 2015 ein Gespräch zwischen ihr, ihrer Tochter und deren Ehemann stattgefunden, in dem es um eine endgültige Übersiedlung nach Deutschland gegangen sei. Bei diesem Gespräch habe der Antragsteller wortwörtlich gesagt: “Ja, Mami, wir kommen nach Deutschland.“ Man habe darauf das Weitere besprochen, so dass die Zeugin für die Familie eine Wohnung suchen sollte, in der diese dann auch wohnen könne. Der Antragsteller habe die Zeugin noch um Rat gefragt im Hinblick auf seine Berufsperspektive in Deutschland. Die Zeugin habe zu einem Sprachkurs geraten; sie habe darauf hingewiesen, dass der LKW-Führerschein umzuschreiben sei. Noch als sie in den USA gewesen sei, hätten sie schon in der Job-Börse nachgeschaut, ob Arbeitsplätze in Deutschland zur Verfügung stehen. Die Zeugin betonte, dass während ihres Aufenthalts mehrmals über die Übersiedelung gesprochen worden sei, die für das Jahr 2015 vorgesehen gewesen sei, wobei der genaue Zeitpunkt im März 2015 noch nicht festgestanden habe. In der Folgezeit habe der Antragsteller ihr bei mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass er spätestens im Dezember 2015 kommen werde, wenn die Verhandlung wegen seines Arbeitsunfalls fertig sei. Ein Teil der Familie werde spätestens im September kommen. Ihre Tochter habe ihr dann im März oder April 2015 telefonisch mitgeteilt, dass sie „nun“ kommen werden. Dass die Zeugin Ruth V. sich darüber gefreut hat, dass ihre Tochter und ihre Enkelkinder nach Deutschland übersiedeln, kann dem Gesamttenor der Aussage der Zeugin durchaus entnommen werden. Die Detailgenauigkeit und der Inhalt der Ausführungen der Zeugin Ruth V. sprechen allerdings dagegen, dass die Zeugin - wie vom Antragsteller thematisiert - vor diesem Hintergrund lediglich eine Zustimmung ihres Schwiegersohns zu einem Umzug nach Deutschland herauszuhören meinte, während eine solche tatsächlich nicht erteilt worden ist. Die Zeugin hat geäußert, dass die im Beisein der Antragsgegnerin getätigte Aussage des Beschwerdegegners „Ja Mami, wir kommen nach Deutschland“ nicht beiläufig gefallen ist, sondern in einem bestimmten Kontext, nämlich im Zusammenhang mit Gesprächen über eine Auswanderung nach Deutschland. In diesem Kontext kann die Aussage des Antragstellers nur so verstanden werden, dass damit das Einverständnis mit einem dauerhaften Umzug nach Deutschland gemeint ist; dies gilt umso mehr, wenn daran anschließend bereits weitere Details besprochen worden sind, die nur bei einem Umzug und nicht einem lediglich besuchsweisen Aufenthalt eine Rolle spielen. Zu nennen sind hier die Organisation der Suche nach einer Wohnung für die Familie in Deutschland, in die die Zeugin eingebunden werden sollte, die Erörterung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers in Deutschland und die Anmeldung der Kinder für den Kindergarten durch die Zeugin. Schließlich sagte die Zeugin aus, dass der Antragsteller bei späteren Telefonaten ihr nochmals persönlich bestätigt habe, dass die Familie nach Deutschland übersiedeln werde, so dass auch aus diesem Grund ein einmaliges Missverständnis bei dem Besuch der Zeugin im März 2015 ausgeschlossen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer die Englischkenntnisse der Zeugin hinterfragt, hat diese angegeben, dass sie über gute Englischkenntnisse verfüge und dass ihre Tochter lediglich, wenn sie etwas nicht verstanden habe, gedolmetscht habe. Diese Angaben der Zeugin erscheinen schon deshalb gut nachvollziehbar, weil sie in der Vergangenheit einen US-Amerikaner, den Vater ihrer Tochter Li., als Lebensgefährten hatte, mit dem sie sich auf Englisch unterhalten hat, sowie auch deshalb, weil die Zeugin unwidersprochen angegeben hat, dass sie sich bereits in der Vergangenheit öfters in den USA aufgehalten und sich dort ebenfalls mit ihrem Schwiegersohn auf Englisch unterhalten habe (was nicht bestritten worden ist). Soweit der Antragsteller nunmehr - erstmals im Beschwerdeverfahren - dennoch in Zweifel zieht, dass die Zeugin im März 2015 den Inhalt der Gespräche in ausreichendem Maße habe erfassen und seine Äußerungen richtig habe verstehen können, erscheint dies angesichts des Vorstehenden nicht fundiert. b) Die Aussagen des Zeugen Martin V., des Onkels der Antragsgegnerin, stützen deren Angaben und die der Zeugin Ruth V. Zwar war der Zeuge Martin V. bei dem vorstehend erörterten Gespräch im März 2015 nicht persönlich anwesend. Auch hat der Zeuge V. - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - in seiner Zeugenvernehmung nicht angegeben, dass bei einem über Skype zwischen ihm und dem Antragsteller geführten Telefonat letzterer ausdrücklich geäußert habe, er und seine Familie kämen nach Deutschland. Der Zeuge hat allerdings eindeutig bestätigt, dass die Familie seiner Nichte und ihres Mannes sich in einer „finanziellen Schieflage“ befunden habe. Er sei bereits im Jahr 2012 eingesprungen und habe damals insgesamt 7.000,00 € überwiesen. Als die Antragsgegnerin ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nach Deutschland wolle und es darum gegangen sei, ob er nochmals Geld zur Verfügung stelle, sei es für ihn wichtig gewesen, dass dies eine gemeinsame Entscheidung der Eheleute sei. Nachdem er des Englischen nicht ausreichend mächtig sei, habe für ihn bei dem Telefongespräch mit dem Antragsteller seine Nichte gedolmetscht. Der Zeuge habe den Antragsteller ausdrücklich gefragt, ob er hinter der Entscheidung stehe, gemeinsam nach Deutschland kommen zu wollen. Der Antragsteller habe sich nicht „negativ“ geäußert. Er habe vielmehr gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Es sei dann besprochen worden, was im Einzelnen abzulösen sei, d.h. wofür die Eheleute von dem Zeugen Geld benötigen würden, wie für Miete, Auto, Kreditkarten oder Ausbildungskosten. Er habe deutlich gemacht, dass er sein Geld nur für einen Neuanfang in Deutschland zur Verfügung stelle. Die „Tendenz“, dass auch der Antragsteller nach Deutschland kommen wolle, sei für ihn ganz eindeutig gewesen. Anders als in der Beschwerde angenommen, lässt die Aussage des Zeugen Martin V. nicht die Auslegung zu, dass es bei dem geplanten Neuanfang auch um einen Neuanfang in den USA (nach Urlaubsrückkehr) gegangen sein könnte. Zwar hat der Antragsteller zu Bedenken gegeben, dass der Zeuge sich einen Eindruck nur aufgrund der Übersetzung seiner Nichte habe verschaffen können. Die Aussagen des Zeugen sind jedoch insoweit eindeutig, wonach es von seiner Seite aus bei dem Gespräch ausschließlich um einen Neuanfang in Deutschland ging. Ebenso zweifelsfrei hat der Zeuge mitgeteilt, dass er dem Antragsteller (und seiner Nichte) verdeutlicht hat, dass er nur für einen Neuanfang in Deutschland nochmals einen fünfstelligen Betrag zur Verfügung stellen werde. Wenn der Zeuge hierzu mitteilt, dass er aus den Äußerungen des Antragstellers und dessen Verhalten zu keinem Zeitpunkt habe ableiten können, dass dieser mit der Übersiedelung nicht einverstanden sei und dass er und der Antragsteller sich dann noch über Einzelheiten der Schuldenablöse und die Abwicklung der Verhältnisse in den USA unterhalten haben, konnte dies aus der Sicht des Zeugen (und aus der der dolmetschenden Antragsgegnerin) nur so verstanden werden, dass der Antragsteller ebenfalls hinter einer Übersiedelung nach Deutschland steht. Dass der Zeuge V. den klaren Eindruck aus diesem Gespräch mit dem Antragsteller dahingehend gewonnen hatte, dass dieser mit der Familie nach Deutschland übersiedeln wolle, wird dadurch bestätigt, dass der Zeuge V. darauf tatsächlich am 05.06.2015 und am 02.07.2015 zwei Mal jeweils 10.000,00 € in die USA auf das gemeinsame Konto der Eheleute „für einen Neuanfang“ überwiesen hat. c) Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe im März 2015 einem Umzug nach Deutschland zugestimmt, wird ganz maßgebend durch folgenden äußeren Umstand gestützt, der nach Auffassung des Senats sehr dafür spricht, dass die Familie tatsächlich die USA verlassen und in Deutschland neu anfangen wollte. Die Antragsgegnerin hat zum 12.06.2015 ihre Arbeitsstelle beim St... Hospital gekündigt. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass sie dies wegen des bevorstehenden Umzugs nach Deutschland getan habe. Der Antragsteller hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin sich schon länger über ihre Arbeit beklagt und dass sie beschlossen habe, ihre Arbeit aufzugeben, um das College abzuschließen. An der äußerst angespannten finanziellen Situation der Familie bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die Zeugen Ruth und Martin V. haben - unbestritten - vorgetragen, dass sie die Familie in der Vergangenheit mehrfach unterstützen mussten, zuletzt der Zeuge V. mit der Zahlung von insgesamt 20.000,00 €. Dies lässt sich nicht in Einklang mit der Einschätzung des Antragstellers bringen, wonach die finanzielle Situation sich nicht so sehr im Argen befunden habe. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2015 verfügte der Antragsteller über ein Einkommen aus seiner nicht selbständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich 1.400,00 $ bis 1.600,00 $ brutto. Die Autoreparaturwerkstatt, an der er (mit einem Drittel oder zur Hälfte) beteiligt ist, weist ausweislich der vorgelegten Unterlagen für das gesamte Jahr 2014 einen Gewinn von (lediglich) 6.711,00 $ auf. Der Antragsteller hatte nach seinem Arbeitsunfall im März 2015 kein Einkommen aus seiner nicht selbständigen Berufstätigkeit als LKW-Fahrer mehr. Eine Lohnfortzahlung musste nach seinem eigenen Vortrag durch ein Verfahren erstritten werden; die Erstattung wurde erst am 13.10.2015 in Höhe von ca. 10.000 $ an ihn ausbezahlt. Den Kontoauszügen für das gemeinsame Konto der Eheleute, Kto-Nr. 01133 ... ist zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 04.06.2015 bis zum 03.07.2015 Zahlungseingängen in Höhe von 25.851,37 $ Belastungen des Kontos für abgehende Zahlungen/Rückzahlungen in Höhe von 16.118,79 € gegenüberstehen. Die Zahlungseingänge beruhen allerdings in Höhe von 22.195,00 $ auf den beiden Überweisungen des Zeugen Martin V. von jeweils 10.000,00 €. Ohne diese Überweisungen hätte das Konto eine gravierende Unterdeckung aufgewiesen. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Familie habe von seiner Lohnfortzahlung und einer Steuerrückerstattung leben wollen und können, erscheint dies angesichts der vorstehenden Umstände nicht nachvollziehbar. Letztlich werden die Ausführungen des Antragstellers zu einer angeblich nicht so problematischen finanziellen Situation unmittelbar schon durch seine eigenen Angaben widerlegt, die er in den USA gegenüber den dortigen Behörden zur Begründung seines HKÜ-Antrags gemacht hat. In dem als Anlage 3 vorgelegten Formblatt hat der Antragsteller angegeben, dass die Familie über kein Einkommen verfügt habe, während er auf seine Lohnfortzahlung gewartet habe, und dass sie nicht einmal die Miete für ihre Wohnung, die sich ausweislich seiner Angaben in der Verhandlung vom 08.03.2015 auf 1.300,00 $ belief, habe zahlen können. Eingeräumt hatte der Antragsteller im Übrigen auch, dass die Eheleute nicht „standesgemäß“ haben heiraten können, weil es am Geld gefehlt habe. Die in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2015 aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er verfüge über Grundbesitz in der Dominikanischen Republik und insbesondere auch über 60.000 $ auf einem Konto in der Dominikanischen Republik, ist nicht belegt; derartiges wurde nach Angaben der Antragsgegnerin dieser zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Bei den Verhältnissen der Familie erscheint es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin, die zusammen mit dem Antragsteller für das materielle Wohlergehen von drei Kindern zu sorgen hatte, zunächst ihren sicheren Job kündigt, um danach eine teure Reise zunächst in die Dominikanische Republik und weiter nach Deutschland zu unternehmen, um danach wieder in die USA zurückzukehren und dort eine Ausbildung/Weiterbildung auf einem College anzugehen. Sieht man sich das Kündigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 01.06.2015 an (Anlage Bl. 22 f. der beigezogenen Akte 28 F 346/16 des Amtsgerichts Stuttgart) deutet dessen Wortlaut im Übrigen eher darauf hin, dass es der Antragsgegnerin sehr schwer gefallen war, den Arbeitsplatz aufzugeben, als dass sie im Unfrieden oder Ärger von der Arbeitsstelle geschieden ist. d) Schließlich spricht ganz maßgebend für den Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Eheleute bereits vor Beginn ihrer Reise in die Dominikanische Republik gemeinsam ihre Ehewohnung in den USA gekündigt hatten. Soweit der Antragsteller in der Beschwerde vorgetragen hat, es seien hier die Verhältnisse in den USA zu berücksichtigen, wo Wohnungen viel schneller gekündigt und angemietet werden, als dies in Deutschland der Fall sei und dass der Durchschnittsamerikaner eine geringere Bindung an seine Wohnung habe, kann dahingestellt bleiben, ob dem so ist. Denn hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um eine Familie mit drei Kindern handelt, die nach ihrer Rückkehr von ihrem Urlaub in Deutschland darauf angewiesen war, wieder über Wohnraum für die Familie zu verfügen, was aus Sicht des Senats mit erheblichen Unsicherheiten und praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Im Übrigen liegt auch der Gedanke nahe, dass die Eheleute, falls sie finanziell darauf angewiesen sind, die Wohnung in der Zeit untervermieten, in der sie auf einer mehrmonatigen Urlaubsreise weilen. Die Kündigung und Aufgabe der Familienwohnung lässt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus Sicht des Senats deutlich eher mit der Version der Antragsgegnerin als mit der des Antragstellers in Einklang bringen. e) Daneben sprechen noch weitere Umstände für die Angaben der Antragsgegnerin. So lässt sich ihr Vortrag, man habe, nachdem man bereits ca. 6 Jahre unverheiratet miteinander gelebt, am 11.06.2015 - kurz vor dem Abflug - noch die Ehe geschlossen, damit der Antragsteller einfacher nach Deutschland einreisen könne, mit der geplanten Übersiedelung in Übereinstimmung bringen. Dass sich die Zeugin Ruth V. - wie es nach ihren Angaben geplant war - bereits im Juli 2015, d.h. vor der Ankunft der Familie in Deutschland, tatsächlich um Kindergartenplätze für die Kinder gekümmert hat, ergibt nur einen Sinn, wenn bereits im Vorfeld ein dauerhafter Verbleib der Kinder in Deutschland besprochen worden war. Für den Vortrag der Antragsgegnerin spricht auch, dass diese bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in Deutschland am 08.09.2015 eine Anfrage wegen eines Arbeitsplatzes für den Antragsteller in Deutschland durchgeführt hat. 3. Die in der Beschwerde aufgeführten Umstände vermögen die Überzeugung des Senats bezüglich der Einigung der Eheleute über eine Ausreise nach Deutschland nicht zu erschüttern. Dies gilt sowohl für die Würdigung der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mutter und Schwester des Antragstellers als auch für die weiteren in der Beschwerde aufgeführten Gesichtspunkte. a) Dass die als Zeugen vernommene Mutter und die Schwester des Antragstellers, die die Familie während des Urlaubs in die Dominikanische Republik begleitet hatten, angaben, ihnen sei weder von dem Antragsteller noch von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Familie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nach Deutschland habe gehen wollen, lässt sich - wie bereits das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 24.03.2016 ausgeführt hat - damit in Einklang bringen, dass der Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - (zunächst) seine eigenen Absichten seiner Familie (noch) nicht mitgeteilt hat. Dass den Zeugen anlässlich der Einlagerung der Gegenstände aus der gekündigten Wohnung seitens der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt worden war, dass die eingelagerten Gegenstände nach Deutschland nachgeholt werden sollten, d.h. dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber dies zu diesem Zeitpunkt nicht offen gelegt hat, begründet ebenfalls keine Zweifel des Senats an der Version der Antragsgegnerin. b) Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbeistand in seinem in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 erstatteten Bericht angegeben hat, dass die drei Kinder sich bei ihrer ersten Begegnung mit dem Vater in Deutschland sehr auf diesen gefreut haben und davon ausgegangen waren, dass sie wieder in den Bundesstaat New York zurückfliegen. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass die Eltern die Kinder, die dafür noch viel zu klein gewesen seien, vorab nicht über einen dauerhaften Wechsel nach Deutschland informiert haben. Dass allerdings Eltern angesichts des Alters der drei Kinder - das älteste Kind war Mitte 2015 gerade fünf Jahre alt - über einen solchen Schritt zunächst nicht in Kenntnis setzen, um diese im Vorfeld nicht mit etwaigen Ängsten zu konfrontieren, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. c) Dass die Antragsgegnerin den gesamten Hausrat nach der Kündigung der Wohnung zunächst einlagern musste, liegt auf der Hand. Dass sie beim Flug nur wenige Sachen mitnehmen konnte und die eingelagerten Gegenstände nachträglich nach Deutschland nachholen wollte, ist ebenfalls nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat hierzu als Anlage BG 4 eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie sich bereits vor dem 15.06.2015 an eine Firma Sch. wegen einer Anfrage zu einer Verschiffung der familiären Habe nach Sa. gewandt hat. d) Dass die Antragsgegnerin die älteren Kinder in den USA im Frühjahr 2015 für den Kindergarten bzw. für die Elementary School angemeldet hatte, lässt sich ohne weiteres mit ihrem Vortrag in Einklang bringen, dass zu diesem Zeitpunkt der genaue Zeitpunkt der Übersiedelung im Jahr 2015 noch nicht klar war und sie vermeiden wollte, dass ihre Kinder - mangels Anmeldung - zu Hause bleiben müssten, solange die Familie sich noch in den USA aufhält. e) Dass - wie in der Beschwerdebegründung thematisiert - es der Familie in den USA finanziell besser gegangen wäre, weil der Antragsteller in der Autowerkstatt, an der er beteiligt war, hätte mitarbeiten können, ist aus Sicht des Senats nicht zutreffend. Die sehr geringen Erträge, die die Autowerkstatt ausweislich der vorgelegten Belege abwarf, wurden bereits dargelegt. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass sie in Deutschland auf finanzielle Unterstützung durch ihre Familie hätte zählen können. Die Ablösung von Altschulden, die die Familie bei einem Verbleib in den USA weiter belastet hätte, wurde durch die Überweisungen des Zeugen Martin V. bewirkt. Die Antragsgegnerin hat auf die in Deutschland im Vergleich zu den USA deutlich geringeren Kosten für die Betreuungseinrichtungen für die Kinder hingewiesen. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Sozialleistungen für die Familie und die Kinder in Deutschland wesentlich günstiger sind, so der Bezug von Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld. Schließlich hat die Antragsgegnerin beabsichtigt, auch in Deutschland wieder zu arbeiten. Sie hat hierzu eine E-Mail aus dem Mai 2015 vorgelegt, gemäß der sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt an eine US-Air-Base in Deutschland wegen einer Job-Anfrage gewandt hat. Weiter hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Aussicht bestand, dass auch der Antragsteller als LKW-Fahrer in Deutschland erwerbstätig hätte sein können. f) Schließlich ist auch der Vortrag der Antragsgegnerin zur Buchung der Flugtickets nicht geeignet, Zweifel an ihrer Gesamtdarstellung zu wecken. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es seien Tickets von New York nach Santo Domingo gekauft worden und One-Way Tickets für alle fünf Personen von Santiago nach Frankfurt mit Zwischenstopp in New York für den 07.08.2015. Die Antragsgegnerin habe wegen eines Punktekontos die Karten für sich alleine gebucht, während der Antragsteller (denselben) Flug mit einem separaten Flugschein für sich und die Kinder gebucht habe. Es sei vorgesehen gewesen, von New York City mit Singapore Airlines nach Frankfurt weiter zu fliegen. Diesen Vortrag konnte die Antragsgegnerin nicht durch Vorlage entsprechender Tickets belegen. Ihr Vortrag ist allerdings durch die vom Antragsteller vorgelegten Anlagen 12 und 13 auch nicht widerlegt. Dass die Familie länger in der Dominikanischen Republik geblieben ist, als ursprünglich vorgesehen, ist unstreitig. So weist auch die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung der Delta für den Flug von New York nach Santo Domingo als Datum für den Hinflug den 25.06.2015 und für den Rückflug den 07.07.2015 auf (die Antragsgegnerin trägt vor, dass das ursprüngliche Datum für den Rückflug der 07.08.2015 gewesen sei), während der Antragsteller tatsächlich erst im September 2015 von Santo Domingo nach New York zurückgeflogen ist. Die von dem Antragsteller vorgelegte Bestätigung der Delta weist im Übrigen für den Flug von New York nach Santo Domingo ein Ticket für den Vater und die Kinder ohne die Mutter aus, was den Vortrag der Antragsgegnerin zu den getrennten Tickets bestätigt. Aufgrund der Verlängerung des Aufenthalts in der Dominikanischen Republik musste die Antragsgegnerin eine Umbuchung auch für ihren Flug nach Frankfurt vornehmen. Das elektronische Ticket der Singapore Airlines weist eine Buchung am 28.08.2015 und einen Flug am 02.09.2015 für die Antragsgegnerin und die drei Kinder auf. Bei den so gebuchten Tickets ist der Antragsteller nicht aufgeführt, da er - unstreitig - noch länger in der Dominikanischen Republik bleiben wollte. Die am 28.08.2015 gebuchten Tickets von New York nach Frankfurt sind One-Way-Tickets, was den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt, wonach wegen des geplanten Umzugs kein Rückflug nach New York mehr vorgesehen gewesen sei. g) Soweit der Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass die Antragsgegnerin auch im Übrigen widersprüchliche Angaben gemacht habe, wie z.B. zur Anzahl der in der Dominikanischen Republik verbrachten/gebuchten Nächte in einem Resort, betrifft dies keine Umstände von einer Bedeutung, die die zentralen Angaben der Antragsgegnerin zu dem geplanten Umzug in Zweifel ziehen können. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Angaben des Antragstellers, z.B. zu dem zeitlichen Umfang des geplanten Urlaubs in Deutschland, nicht widerspruchsfrei gewesen sind. 4. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller seine einmal erteilte Zustimmung zu einer Übersiedelung nach Deutschland vor dem Abflug der Antragsgegnerin nach Deutschland nicht widerrufen hat. Hierzu fehlt es - aus Sicht des Antragstellers konsequent - auch an jeglichem Vortrag des Antragstellers, der daran festhält, schon gar keine Zustimmung zu einem dauerhaften Verbleib in Deutschland erteilt zu haben. Ein Sinneswandel des Antragstellers, der eingetreten ist, als die Familie schon in Deutschland gelandet war, ist - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - unbeachtlich. 5. Der Senat weist abschließend noch auf Folgendes hin. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren erstellten Berichts des Verfahrensbeistands besteht eine enge Bindung der Kinder nicht nur an die Mutter, sondern auch an den Vater. Dass die Kinder unter der jetzigen Situation leiden, steht außer Frage. Die Eltern sollten daher nicht nachlassen, sich weiter darum zu bemühen, doch noch eine Einigung über ihren weiteren gemeinsamen Lebensmittelpunkt, sei es in Deutschland, sei es in den USA, zu treffen, um ihren Kindern zu ermöglichen, gemeinsam mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 FamGKG. Eine Rechtsbeschwerde findet gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG nicht statt.