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Beschluss

15 UF 142/16

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1222.15UF142.16.0A
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Leitsätze
1. Die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines Wahlbeamten ist bei der Bemessung des Ehezeitanteils des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts lediglich dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Wiederwahl um einen nach den bei Ehezeitende gegebenen objektiven Verhältnissen naheliegenden Verlauf handelt.(Rn.45) 2. Ist Letzteres zu verneinen, so hat die spätere Wiederwahl keinen Einfluss auf die bei der zeitratierlichen Bewertung gem. §§ 40, 44 VersAusglG einzustellende Gesamtzeit der Versorgung. Auch eine Korrektur im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG kommt insoweit dann nicht in Betracht (entgegen BGH, 11. Januar 1995, XII ZB 104/91, FamRZ 1995, 414, 415 und BGH, 18. September 1991, XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46, 47).(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 8.6.2016 in Ziff. 1 Abs. 2 der Beschlussformel abgeändert. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr...) zugunsten der früheren Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.547,92 € monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2005, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2.600 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines Wahlbeamten ist bei der Bemessung des Ehezeitanteils des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts lediglich dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Wiederwahl um einen nach den bei Ehezeitende gegebenen objektiven Verhältnissen naheliegenden Verlauf handelt.(Rn.45) 2. Ist Letzteres zu verneinen, so hat die spätere Wiederwahl keinen Einfluss auf die bei der zeitratierlichen Bewertung gem. §§ 40, 44 VersAusglG einzustellende Gesamtzeit der Versorgung. Auch eine Korrektur im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG kommt insoweit dann nicht in Betracht (entgegen BGH, 11. Januar 1995, XII ZB 104/91, FamRZ 1995, 414, 415 und BGH, 18. September 1991, XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46, 47).(Rn.40) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 8.6.2016 in Ziff. 1 Abs. 2 der Beschlussformel abgeändert. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr...) zugunsten der früheren Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.547,92 € monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2005, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2.600 € I. Der am ...1950 geborene 66-jährige Antragsteller und die am ...1953 geborene 63-jährige Antragsgegnerin haben am 29.3.1974 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 14.9.2005 zugestellt. Der Antragsteller, der bereits im Alter von 16 Jahren die Beamtenlaufbahn eingeschlagen hatte, war ab dem ...1984 Bürgermeister der Gemeinde ... Im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags befand sich der Antragsteller in seiner dritten Amtsperiode, die am ...2008 enden sollte. Mit seit dem 18.9.2007 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 16.7.2007 wurde die Ehe geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 1.501,12 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wurden. In die Berechnung des Versorgungsausgleichs wurde eine Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von monatlich 145,07 € (5,5518 Entgeltpunkte) eingestellt. Auf Seiten des Antragstellers wurde von einer ehezeitanteiligen Beamtenversorgung von monatlich 3.158,66 € ausgegangen, die auf der Grundlage einer bis zum Ende der dritten Wahlperiode (...2008) dauernden Gesamtzeit berechnet worden war. Der Versorgungsausgleich wurde in Höhe von 1.501,12 € durch Quasisplitting durchgeführt. Wegen des Restbetrags von 5,68 € wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2007 traf der Antragsteller die Entscheidung, sich für die im April 2008 beginnende Amtsperiode erneut als Bürgermeister zur Wahl zu stellen. Neben dem Antragsteller kandidierte auch ein Rechtsanwalt namens ... Da dieser sich stark engagierte und einen aktiven Wahlkampf führte, war aus der Sicht des Antragstellers unklar, ob er die Wahl gewinnen würde. Bei der am ...2008 stattfindenden Bürgermeisterwahl wurde der Antragsteller mit 74,52 % der Stimmen (1.790 von 2.402) für eine vierte Wahlperiode als Bürgermeister der Gemeinde ... wiedergewählt. Die Wahlperiode begann am ...2008 und endete am ...2016. Mit Antrag vom 26.10.2015 hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass sich infolge der Neuregelungen im Zusammenhang mit der sog. „Mütterrente“ und infolge seiner Wiederwahl als Bürgermeister eine wesentliche Veränderung ergeben habe. Ausweislich der vom Amtsgericht - Familiengericht eingeholten aktuellen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.1.2016 beträgt der Ehezeitanteil des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung 7,5392 Entgeltpunkte. Der Ausgleichswert beträgt 3,7696 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 21.735,34 €. Mit Schreiben vom 26.1.2016 hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg Auskunft über den Ausgleichswert, den Ehezeitanteil und den korrespondierenden Kapitalwert des bei ihm bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers erteilt, die sich auf der Grundlage einer bis zum Ende der letzten Wahlperiode (...2016) dauernden Gesamtzeit errechnen. Danach ergeben sich zum Ende der Ehezeit eine ehezeitbezogene Versorgungsanwartschaft von monatlich 2.590,49 € und ein Ausgleichswert von monatlich 1.295,25 €. Den korrespondierenden Kapitalwert hat der Versorgungsträger mit 285.815,51 € mitgeteilt. Weiter hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg dahingehend Stellung genommen, dass seiner Auffassung nach der Wiederwahl des Antragstellers und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren Rechnung zu tragen sei. Zur Begründung hat sich der Kommunale Versorgungsverband auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1991 (FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11.1.1995 (FamRZ 1995, 414, 415) berufen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.6.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 16.7.2007 mit Wirkung ab dem 1.11.2015 abgeändert. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat das Amtsgericht in Höhe von 3,7696 Entgeltpunkten intern geteilt. Weiter hat das Amtsgericht im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 1.295,25 € monatlich auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die in § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben sei. Die Wertgrenze des § 225 Abs. 1 FamFG sei überschritten. Der Antrag auf Abänderung sei daher zulässig. Über den Versorgungsausgleich sei nach neuem Recht erneut zu befinden. Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg habe den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers zutreffend berechnet. Zur beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwar eine mögliche künftige Wiederwahl keine Erweiterung der bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils zugrunde zu legenden Gesamtzeit bis zur allgemeinen Altersgrenze rechtfertige. Jedoch habe der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass die Gesamtzeit verlängert werden könne, wenn der Beamte nach dem Ende der Ehezeit wiedergewählt werde. Dieser Umstand sei in einem förmlichen Abänderungsverfahren geltend zu machen. Das Amtsgericht folge dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese sei zwar zum bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ergangen, habe aber auch nach der aktuellen Rechtslage ihre Gültigkeit. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Halbteilungsgrundsatz erscheine nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Entscheidung keine weitere Altersvorsorge betrieben habe, rechtfertige ohne Hinzukommen weiterer Umstände nicht die Annahme eines Härtefalls. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, dass der Antragsteller während der Ehe immer wieder gegenüber der Antragsgegnerin den Standpunkt vertreten habe, dass er nicht mehr für eine vierte Amtszeit kandidieren wolle. Dass er dennoch kandidiert habe, habe seine Ursache darin, dass seine neue Ehefrau am Ende der dritten Amtszeit erst ca. 50 Jahres alt und damit noch zu jung gewesen sei, um gemeinsam mit dem Antragsteller in Rente zu gehen. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, die Wiederwahl des Antragstellers als Bürgermeister stelle keine tatsächliche Veränderung dar, die gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirke. Anders als bei einem Beamten auf Lebenszeit hänge die Verlängerung der Dienstzeit um eine weitere Wahlperiode von der individuellen Entscheidung des Wahlbeamten ab, die außerhalb der Ehezeit stattfinde. Da die Wiederwahl zudem keinen Einfluss auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes gehabt habe, fehle es an der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach ein Anrecht durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein müsse. § 44 Abs. 1 VersAusglG iVm § 40 Abs. 2 VersAusglG, wonach für die Gesamtdauer der Versorgung auf die für das Anrecht maßgebliche Altersgrenze abzustellen sei, sei auf einen Beamten auf Lebenszeit und nicht auf den Versorgungserwerb eines Wahlbeamten ausgerichtet. § 73 LBeamtVG BW sehe eine feste Altersgrenze nicht vor. Es treffe zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen für den Fall der Wiederwahl eines Wahlbeamten auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens verwiesen habe, um dem geänderten Ehezeitanteil Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sich aber seither in Bezug auf den Einfluss einer individuellen Entscheidung auf die Bestimmung des Ehezeitendes gewandelt. Im Übrigen sei es grob unbillig im Sinne des § 226 Abs. 3 FamFG iVm § 27 VersAusglG, die allein auf der Grundlage eines mathematischen Rechenvorgangs beruhende Verminderung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Die Ehe der Beteiligten habe 30 Jahre gedauert. Die Antragsgegnerin habe sich auf den dauerhaften Bestand der Ehe eingestellt und daher während der Ehezeit nur in äußerst beschränktem Umfang eigene Anrechte auf eine Versorgung erworben. Die Kürzung der ihr bereits zugewiesenen Versorgung aus dem Versorgungsausgleich allein wegen der Verlängerung der Dienstzeit um eine weitere Wahlperiode sei grob unbillig. Dies gelte umso mehr, als das Versorgungsanrecht infolge der Wiederwahl nicht ausgeweitet worden sei. Die Antragsgegnerin beantragt: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 8.6.2016 (9 F 2760/15) wird hinsichtlich Ziffer 1 Abs. 2 aufgehoben, soweit mit diesem die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg angeordnet wurde. 2. Soweit der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Erstentscheidung des Amtsgerichts auf eine Verminderung seiner Beamtenversorgung gestützt wurde, ist dies als unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im August 2005 habe er sich noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob er nach dem Ende der dritten Amtszeit erneut als Bürgermeister kandidieren wolle. Die Entscheidung für eine nochmalige Kandidatur habe der Antragsteller erst kurz vor dem Ablauf der dritten Wahlperiode getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm klar geworden, dass er im Falle einer Zurruhesetzung nach dem Ablauf der dritten Wahlperiode infolge der Kürzung seiner Pension durch den Versorgungsausgleich nicht mehr in der Lage sein werde, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Antragsgegnerin habe von der zusätzlichen Amtszeit des Antragstellers erheblich finanziell profitiert. Lediglich infolge der Wiederwahl des Antragstellers sei dieser in der Lage gewesen, an die Antragsgegnerin weiterhin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Demnach sei es unangemessen, wenn die weitere Amtsperiode bei der Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung unberücksichtigt bleibe. Hinzu komme, dass der Antragsteller nach der Scheidung bis zum Frühjahr 2015 zu Unrecht nachehelichen Unterhalt bezahlt habe. Die Antragsgegnerin habe zumindest ab dem Zeitpunkt der Scheidung in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt, allerdings habe der Antragsteller dies erst im Jahr 2015 beweisen können. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich grob unbillig sei. Sie habe den nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.300 € zum Aufbau einer Versorgung verwenden können. Außerdem habe sie die Ehe selbst aufs Spiel gesetzt und zerstört, da sie während der letzten 10 Ehejahre mit mindestens drei verschiedenen Partnern außerehelich verkehrt habe. Auf die Anfrage des Senats hin hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg eine Auskunft zum Ausgleichswert, zum Ehezeitanteil und zum korrespondierenden Kapitalwert des Versorgungsanrechts des Antragstellers erteilt, die sich auf der Grundlage einer bis zum Ende der dritten Wahlperiode (...2008) dauernden Gesamtzeit errechnen. Danach ergeben sich eine ehezeitbezogene Versorgungsanwartschaft von monatlich 3.095,83 € und ein Ausgleichswert von monatlich 1.547,92 €. Den korrespondierenden Kapitalwert hat der Versorgungsträger mit 341.570,56 € mitgeteilt. Zu weiterem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Bemessung des Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg wendet. Keinen Erfolg hat die Beschwerde demgegenüber, sofern die Antragsgegnerin die Abweisung des Abänderungsantrags des Antragstellers begehrt. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 58 FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Beschwerdeantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterstellt wird. Zwar beschränkt sich die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung auf Ausführungen zu dem Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Jedoch begehrt die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdeantrag Nr. 2, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers insgesamt abzuweisen sei. Demnach macht sie geltend, dass die Abänderungsvoraussetzungen des § 51 VersAusglG nicht gegeben seien. Diese Argumentation betrifft den gesamten angefochtenen Beschluss. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit begründet, als im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zugunsten der Antragsgegnerin nicht nur ein Anrecht von monatlich 1.295,25 €, sondern ein solches von monatlich 1.547,92 € zu begründen ist. a) Allerdings sind, wie das Amtsgericht - Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine Abänderung der mit Urteil vom 16.7.2007 getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben. aa) Gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.8.2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Die Wertänderung ist gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit genügt es, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts wesentlich geändert hat. Gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 2 FamFG ist der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. bb) Die vorstehenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der am ...1950 geborene Antragsteller bezieht bereits eine Altersversorgung. Zudem hat sich der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wesentlich geändert, weshalb im Rahmen der Zulässigkeit der Abänderung offen bleiben kann, ob sich auch der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg wesentlich geändert hat. 1) Ausweislich der im Vorverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.12.2005 hat der Ehezeitanteil des Anrechts bezogen auf das Ende der Ehezeit 5,5518 Entgeltpunkte betragen, demnach betrug der Ausgleichswert 2,7759 Entgeltpunkte. Nunmehr beträgt der Ausgleichswert 3,7696 Entgeltpunkte. Er hat sich folglich um 0,9937 Entgeltpunkte und damit um rund 36 % erhöht. Die relative Wertgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts ist überschritten. 2) Weiter übersteigt die Änderung 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der (korrespondierende) Kapitalwert, da in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße darstellt. Zum Ende der Ehezeit im Jahr 2005 hat die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV 2.415 € betragen. 120 % hiervon sind 2.898 €. Der Umrechnungsfaktor in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge hat im Jahr 2005 5765,9550 betragen (Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl. 2004 I 3308, FamRZ 2005, 161). Der Änderungsbetrag des korrespondierenden Kapitalwerts beträgt 21.735,34 € - 16.005,71 € (2,7759 Entgeltpunkte x 5765,9550) = 5.729,63 € und übersteigt somit auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze. b) Zu Recht macht die Antragsgegnerin jedoch geltend, dass im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung des Anrechts des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die in die Ehezeit fallende Zeitdauer zu der Gesamtzeit ins Verhältnis zu setzen sei, die sich ohne Berücksichtigung der vierten Wahlperiode ergibt. aa) Liegen die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG vor, führt dies nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu einer "Totalrevision", d. h. der gesamte Versorgungsausgleich wird - begrenzt auf die Anrechte, die Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren - nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, auf der Grundlage des seit dem 1.9.2009 geltenden Rechts vollständig neu durchgeführt (BT-Drucks. 16/10144, S. 89; BGH FamRZ 2013, 1287 Rn. 24). Der danach neu vorzunehmende Ausgleich richtet sich daher nach den in § 51 Absatz 1 VersAusglG ausdrücklich erwähnten Regelungen der §§ 9-19 VersAusglG. Die durchzuführende Gesamtrevision hat indes nicht zur Folge, dass im Rahmen der Abänderung nunmehr sämtliche nachehezeitlichen Änderungen ohne weiteres zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist auch im Abänderungsverfahren gem. § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG im Ausgangspunkt das Ende der Ehezeit maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Versorgungsanrechts. Rechtliche oder tatsächliche Änderungen nach dem Ende der Ehezeit sind gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Berücksichtigungsfähig sind demnach insbesondere Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben. Demgegenüber ist die übliche Wertentwicklung des Anrechts nicht zu berücksichtigen, die sich etwa durch Anpassungen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft ergibt. Ebenso bleiben nacheheliche Veränderungen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, etwa auf einem späteren beruflichen Aufstieg oder auf zusätzlichem persönlichen Einsatz des Ausgleichspflichtigen. Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8; FamRZ 2009, 1743 Rn. 9; FamRZ 2009, 586 Rn. 21 f.; FamRZ 2007, 891 Rn. 16; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist). Zur Wiederwahl eines Wahlbeamten hat der Bundesgerichtshof in den Jahren 1991 und 1995 in Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 BGB aF entschieden, dass die bei Ehezeitende zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit des kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich nur um die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu erweitern sei. Ob eine Wiederwahl erfolgen werde, sei ungewiss und rechtfertige keine Hochrechnung der Gesamtzeit auf die allgemeine Altersgrenze. Werde der Wahlbeamte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wiedergewählt, und sei der ehezeitlich erlangte Teil der Versorgung daher zu hoch bewertet worden, sei eine Korrektur des Ausgleichs durch eine Abänderung nach § 10a VAHRG möglich (BGH FamRZ 1995, 414, 415; 1992, 46, 47). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in den Jahren 2006 und 2009 entschieden, dass der Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts, das erst mit der nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl eines Beamten entstanden sei, im Abänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Bei der nachehezeitlich erfolgten Wiederwahl des kommunalen Wahlbeamten handle es sich um eine Änderung, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweise. Anderes ergebe sich nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1991 (FamRZ 1992, 46, 47) und 1995 (FamRZ 1995, 414, 415). Denn beide Entscheidungen hätten nur die Berechnung des Ehezeitanteils der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft eines Wahlbeamten betroffen, der nach dem Ende der Ehezeit wiedergewählt worden sei. Zur Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit überhaupt schon eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hatte, verhielten sich die Entscheidungen demgegenüber nicht (BGH FamRZ 2007, 30 Rn. 33, 36 ff. mit kritischer Anmerkung Bergner FamRZ 2007, 533; BGH FamRZ 2009, 1743 Rn. 10, 12). bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze und unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur streitig, welchen Einfluss die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines Wahlbeamten auf die bei der zeitratierlichen Bemessung einzustellende Gesamtdauer der Versorgung hat. Nach einer Auffassung ist auch in Ansehung der Ermittlung der Gesamtzeit im Sinne der §§ 40, 44 VersAusglG keine Korrektur im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG möglich, wenn sich durch eine nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl der Ehezeitanteil verändert. Die Wiederwahl weise keinen Ehezeitbezug auf (Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Kap. 1 Rn. 60; Kap. 2 Rn. 270; Erman/Norpoth 14. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 17; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, 1673, 1675 zur Verlängerung der Amtszeit einer Ministerin). Die Vertreter dieser Auffassung berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum fehlenden Ehebezug des durch die nachehezeitliche Wiederwahl erfolgten Erwerbs eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts (OLG Celle FamRZ 2009, 1673, 1675; Ermann/Norpoth aaO § 44 VersAusglG Rn. 17; vgl. auch Borth aaO Kap. 1 Rn. 60, Kap. 2 Rn. 270). Demgegenüber ist nach der Gegenauffassung eine Abänderung nach § 51 VersAusglG möglich, wenn der Beamte nach dem Ende der Ehezeit und nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Vorverfahren wiedergewählt wird und sich dadurch seine Dienstzeit mit der Folge einer Veränderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses gem. § 40 Abs. 2 S. 3 VersAusglG verlängert (BeckOGKBGB/Müller-Tegethoff § 51 VersAusglG Rn. 40.1; BeckOK BGB/Bergmann § 44 Rn. 24; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 25). Die Vertreter dieser Auffassung beziehen sich auf die Rechtsprechung des BGH aus den Jahren 1992 und 1995, die auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs unverändert Geltung beanspruche. cc) Nach der Auffassung des Senats ist die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines Wahlbeamten lediglich dann bei der Bemessung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Wiederwahl um einen nach den bei Ehezeitende gegebenen objektiven Umständen naheliegenden Verlauf handelt. 1) Ob die Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, kann nur einheitlich beantwortet werden. Weist die Wiederwahl keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand auf, so haben nicht nur die mit der Wiederwahl verbundenen Auswirkungen auf die Höhe und auf die Art des Versorgungsanrechts außer Betracht zu bleiben, sondern auch die Auswirkungen auf den Ehezeitanteil der Versorgung. Verfügt ein kommunaler Wahlbeamter beispielsweise bei Ehezeitende bereits über eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, und erhöht sich der Ruhegehaltssatz infolge der Wiederwahl gem. § 73 Abs. 2 LBeamtVG BW, so kann nicht einerseits die Erhöhung des Ruhegehalts unberücksichtigt bleiben, während andererseits die Reduzierung des Ehezeitanteils zu Lasten des Ausgleichsberechtigten Berücksichtigung findet. 2) Für die Frage, ob eine nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Veränderung tatsächlicher Art auf diese zurückwirkt, ist nach allgemeinen Grundsätzen von Bedeutung, ob das der Veränderung zugrunde liegende Ereignis einen Bezug zur Ehezeit aufweist. Ein Bezug zur Ehezeit ist dann zu verneinen, wenn unter Betrachtung der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit gegebenen Umstände die Wiederwahl des Wahlbeamten ungewiss und von einem persönlichen Einsatz des Wahlbeamten, etwa im Wahlkampf, abhängig war. Denn dann ist die Situation vergleichbar mit einem beruflichen Aufstieg des Ausgleichspflichtigen, an dessen Vorteilen der Ausgleichsberechtigte einerseits nicht rückwirkend teilhaben soll, der aber andererseits auch nicht rückwirkend mit Nachteilen für den Ausgleichsberechtigten verbunden sein soll. 3) Demgegenüber kann ein Ehezeitbezug ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn die Wiederwahl des Wahlbeamten nahelag und ohne besonderen persönlichen Einsatz zu erreichen war. Denn dann entspricht die Wiederwahl einer üblichen und vorhersehbaren Entwicklung, die bereits in der Ehezeit angelegt war. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn im Zeitpunkt des Ehezeitendes die nachfolgende Amtsperiode zeitnah bevorstand und kein ernstzunehmender Gegenkandidat vorhanden war. Von Bedeutung kann insoweit auch sein, ob der Wahlbeamte bei Ehezeitende die Absicht hatte, sich zur Wiederwahl zu stellen. Denn für die Abgrenzung zwischen personenbezogenen Umständen einerseits und anrechtsbezogenen Umständen andererseits kommt auch der Frage Relevanz zu, ob der einzuordnende Umstand auf einer Entscheidung des Ausgleichspflichtigen beruht (BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13). dd) Demnach kann vorliegend ein Bezug zur Ehezeit nicht bejaht werden. Die Wiederwahl war nach den objektiven Verhältnissen bei Ehezeitende nicht naheliegend. Die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 31.8.2005 laufende dritte Wahlperiode endete am ...2008. Die vierte Wahlperiode stand bei Ehezeitende also nicht zeitnah bevor. Auch nach den sonstigen objektiven Umständen war die Wiederwahl ungewiss. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass sich der Antragsteller im Wahlkampf gegen einen ernst zu nehmenden Gegenkandidaten durchzusetzen hatte. Dies war im Zeitpunkt des Ehezeitendes zwar noch nicht bekannt, vielmehr hat der Gegenkandidat erst am vorletzten Tag der Bewerbungsfrist seine Bewerbung abgegeben. Dennoch war bereits Ende August 2005 nicht ausgeschlossen, dass die Wiederwahl des Antragstellers durch einen Gegenkandidaten in Frage gestellt würde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich bei Ende der Ehezeit noch nicht mit der Frage einer erneuten Bewerbung beschäftigt hat. Vielmehr hat er sich erst kurz vor dem Ablauf der dritten Wahlperiode für eine erneute Kandidatur entschieden, um seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nachkommen zu können. ee) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller - wie aus der Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbands (Bl. 134 d.A.) ersichtlich ist - vor seiner erstmaligen Wahl zum Bürgermeister im Jahr 1984 bereits 16 Jahre in einem Beamtenverhältnis gestanden hatte. Stand ein Wahlbeamter vor seiner Ernennung bereits in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und hat er eine Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung erlangt, kommt allerdings in Betracht, bei der Ermittlung der Gesamtzeit gem. §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ungeachtet des Ehezeitbezugs der Wiederwahl bis zum Erreichen der für Beamte maßgeblichen Altersgrenze zu erweitern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Rückkehr in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint (vgl. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 275; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 30 Rn. 35). Letzteres kann vorliegend indes nicht angenommen werden. Nach seinem Vorbringen stand der Antragsteller lediglich vor der Entscheidung, erneut als Bürgermeister zu kandidieren oder sich nach dem Ablauf der 3. Wahlperiode, also zum ...2008, zur Ruhe zu setzen. Eine Rückkehr in das vor der erstmaligen Wahl zum Bürgermeister ausgeübte Beamtenverhältnis zog der Antragsteller demnach nicht in Erwägung. ff) Demnach ist die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 1.547,92 € auf ihrem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründen ist. 1) Ausweislich der Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 21.11.2016 haben die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Antragstellers einschließlich der Sonderzahlung am letzten Tag der Ehezeit, also am 31.8.2005, monatlich 5.617,40 € betragen. Unter Berücksichtigung des Ruhegehaltssatzes von 71,75 % ergibt sich ein monatliches Ruhegehalt von 4.030,48 €. 2) In Anwendung der Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung gem § 44 Abs. 1 VersAusglG iVm § 40 Abs. 2 VersAusglG beträgt der Ehezeitanteil 1.547,92 € monatlich. Die Gesamtzeit im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist dahingehend zu ermitteln, dass die bei Ehezeitende zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Antragstellers lediglich um die Zeit bis zum Ende der bei Ehezeitende laufenden Wahlperiode zu erweitern ist, also bis zum ...2008. Demnach beträgt die Gesamtzeit 41 Jahre und 3 Tage = 41,01 Jahre. In die Ehezeit (1.3.1974 bis 31.8.2005) fällt eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 31 Jahren und 184 Tagen, also von 31,5 Jahren. Demnach beträgt der Wert des Ehezeitanteils 4.030,48 € x 31,5 Jahre / 41,01 Jahre = 3.095,83 €. Der Ausgleichswert beträgt 1.547,92 €. gg) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass die Außerachtlassung der weiteren Amtsperiode grob unbillig sei. 1) Gem. § 226 Abs. 3 FamFG ist § 27 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren anwendbar. Demnach findet eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Abänderung grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Abänderung der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich grob unbillig sei. Vielmehr wendet er sich im Ergebnis gegen die Aufrechterhaltung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich. Er begehrt also einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der über die bloße Versagung einer Abänderung hinausgeht. 2) Auch in Anwendung der allgemeinen Härteregelung des § 27 VersAusglG kommt ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht in Betracht. Hierbei kann offen bleiben, ob sich der Anwendungsbereich der Härteklausel des § 27 VersAusglG auf die Abwehr der beantragten Abänderung beschränkt (so Erman/Norpoth aaO § 27 VersAusglG Rn. 3; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 8; § 226 FamFG Rn. 3) oder ob die allgemeinen Härteregel des § 27 VersAusglG darüber hinaus jedenfalls insoweit zur Begründung eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs herangezogen werden kann, als die für die Bejahung einer groben Unbilligkeit sprechenden Umstände erst nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Erstverfahren entstanden sind (Langheim FamRZ 2016, 1723, 1730; MüKoBGB/Dörr 7. Aufl. § 226 FamFG Rn. 9, 12 mwN; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 556 f.; offen gelassen in BGH FamRZ 1989, 725, 726 zu § 10a VAHRG; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 360, 361 f.). Denn der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die die (vollständige) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheinen lassen. 3) Dass die Antragsgegnerin von der Verlängerung der Amtszeit über den nachehelichen Unterhalt profitiert hat, entspricht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und ist nicht geeignet, eine grobe Unbilligkeit zu begründen. 4) Sollte das Vorbringen des Antragstellers zutreffen, wonach die Antragsgegnerin nach der Scheidung in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat und der Antragsteller daher zu Unrecht nachehelichen Unterhalt geleistet hat, wäre die Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs dennoch nicht grob unbillig. Denn die Frage nach einer Verwirkung des nachehelichen Unterhalts ist in erster Linie im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens zu klären. Nach seinem Vorbringen hat der Antragsteller die Verwirkung erst im Jahr 2015 außergerichtlich geltend gemacht. Zuvor hat er davon abgesehen, sich auf die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts zu berufen. Auch von einer Rückforderung zuviel bezahlten Unterhalts hat der Antragsteller abgesehen. Diese den Unterhalt betreffende Entscheidung des Antragstellers kann nicht nachträglich über den Versorgungsausgleich korrigiert werden. Hinzu kommt, dass eine Unterhaltspflichtsverletzung des Unterhaltspflichtigen regelmäßig nur dann die Annahme einer groben Unbilligkeit rechtfertigen kann, wenn sie während der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG erfolgt ist. Eine nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Unterhaltspflichtverletzung bleibt demgegenüber im Regelfall sanktionslos, weil nach dem Ehezeitende erworbene Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (OLG Bamberg FamRZ 2015, 932; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 299, 300; Borth aaO Kap. 6 Rn. 998; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 27 VersAusglG Rn. 47; Langheim FamRZ 2016, 1723, 1729; MüKo/Dörr aaO § 27 VersAusglG Rn. 45). Nichts anderes kann für eine unterhaltsbezogene Pflichtverletzung des Unterhaltsberechtigten gelten, die nach dem Ende der Ehezeit erfolgt ist. c) Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht im Rahmen des Ausgleichs des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Mütterrente) berücksichtigt (BGH FamRZ 2016, 1649 Rn. 19; Erman/Norpoth aaO § 5 VersAusglG Rn. 3a, 5). 3. Der Senat hat davon abgesehen, die Sache gem. §§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 Abs. 1 FamFG mit den Beteiligten in einem Verhandlungstermin mündlich zu erörtern. Von einer mündlichen Verhandlung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. 5. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG zuzulassen. Bei der in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage, welchen Einfluss die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines Wahlbeamten auf die bei der zeitratierlichen Bemessung einzustellende Gesamtdauer der Versorgung hat, handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst, da der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, wonach der Einfluss der Wiederwahl auf die Gesamtdauer der Versorgung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1995, 414, 415; 1992, 46, 47).