Beschluss
8 WF 202/17
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vergütungsanspruch des nur für den Abschluss eines Vergleichs im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts.
2. Wird im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren für den Abschluss eines Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV. Eine Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3335, 3337 RVG-VV ist nicht festzusetzen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 F 858/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 325,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vergütungsanspruch des nur für den Abschluss eines Vergleichs im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts. 2. Wird im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren für den Abschluss eines Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV. Eine Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3335, 3337 RVG-VV ist nicht festzusetzen.(Rn.11) 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 F 858/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 325,06 € festgesetzt. I. Im vorliegenden Verfahren wegen Trennungsunterhalt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn im Verfahrenskostenhilfeverfahren am 22.11.2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, der mit einem Prozessvergleich endete. Beiden Ehegatten wurde in diesem Zusammenhang „für den abgeschlossenen Vergleich“ Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dem Antragsgegner wurde sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Hinsichtlich des Verlaufs des Erörterungstermin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2016 (Bl. 105-107 d.A.) verwiesen. Mit Antrag vom 25.11.2016 (Bl. 119 d.A.) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, aufgrund der Bewilligungsentscheidung vom 22.11.2016 aus der Staatskasse an ihn auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 € eine 1,0 Einigungsgebühr (307,00 €), eine 0,5 Verfahrensgebühr (245,60 €), die Auslagenpauschale (20,00 €) sowie die Mehrwertsteuer auszuzahlen, insgesamt 681,39 €. Die zuständige Urkundsbeamtin setzte mit Beschluss vom 02.03.2017 (Bl. 122 f d.A.) die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 356,33 € fest. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wies die zuständige Referatsrichterin nach Nichtabhilfe mit Beschluss vom 26.07.2017 zurück (Bl. 131 ff d.A.). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 02.08.2017 eingegangenen Beschwerde. Er vertritt - wie schon vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses - die Auffassung, die VKH-Bewilligung für einen Vergleich im Erörterungstermin erfasse generell auch eine 0,5 Verfahrensgebühr, weil es eine Einigungsgebühr nicht ohne Entstehen einer Verfahrensgebühr geben könne. Der BGH sehe dies zwar anders, habe sich jedoch mit der Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr nicht auseinander gesetzt. Die Referatsrichterin hat die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin des Oberlandesgerichts hat den Fall mit Beschluss vom 01.09.2017 auf den Senat übertragen. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt des Beschlusses, mit dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Die Entscheidung des Richters/der Richterin ist damit maßgeblich für den Umfang dessen, was aus der Staatskasse zu bezahlen ist: die Bewilligungsentscheidung ist für das Festsetzungsverfahren bindend. 1. Vorliegend hat die Richterin, die den Erörterungstermin abgehalten und die Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, auch über die Erinnerung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entschieden. Sie hat in ihrem diesbezüglichen Beschluss vom 26.07.2017 ausdrücklich ausgeführt, dass der Bewilligungsbeschluss eine Verfahrensgebühr nicht umfasse, weil nach der Rechtsprechung des BGH für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden dürfe. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wendung im Bewilligungsbeschluss „für den abgeschlossenen Vergleich“ ganz bewusst so gewählt hat und dass von ihrer Bewilligung eine Verfahrensgebühr nicht mit umfasst sein sollte. 2. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht daraus, dass das Entstehen einer Einigungsgebühr zwangsläufig einher geht mit dem Entstehen einer 0,5 Gebühr für das Tätigwerden des Rechtsanwalts. Die Frage, ob und welche Gebühren dem Rechtsanwalt für seine Aktivitäten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zustehen, ist zu trennen von der Frage danach, welche Gebühren aus der Staatskasse zu bezahlen sind bzw. welchen Umfang eine Verfahrenskostenhilfebewilligung hat. Auf der Grundlage der strikten Trennung dieser beiden nicht unmittelbar miteinander verknüpften Fragestellungen ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 zu sehen: der Grundsatz, dass im Bewilligungsverfahren nicht über Sachanträge, sondern ausschließlich über den Bewilligungsantrag und damit verbunden über die Erfolgsaussichten eines entsprechenden, beabsichtigten Sachantrags verhandelt wird, bewirkt, dass generell für das Bewilligungsverfahren selbst keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf, unabhängig davon, ob das Verfahren mit einem Prozessvergleich über die Hauptsache endet oder nicht. Dabei hat sich der BGH ausführlich mit der Verfahrens- und der Erörterungsgebühr auseinandergesetzt und es ausdrücklich abgelehnt, diese mit in eine Bewilligung einzubeziehen (BGH aaO, JURIS Tz 10ff). Dem folgend haben auch die Oberlandesgerichte Koblenz (Beschluss vom 25.11.2005 - 7 WF 974/05), Braunschweig (Beschluss vom 16.04.2008 - 3 WF 36/08) und Oldenburg (Beschluss vom 19.12.2008 - 13 WF 226/08) es abgelehnt, im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsabschluss im Bewilligungsverfahren auch eine Verfahrensgebühr als von der Bewilligung miterfasst anzusehen. Die gegenteilige Ansicht, die der Senat in seiner Entscheidung vom 05.07.2010 - 8 WF 21/10 in Übereinstimmung mit dem OLG München (Beschluss vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07) vertreten hat, wird aufgegeben. Denn sie berücksichtigt weder, dass es keine logisch zwingende Abhängigkeit der Bewilligungsentscheidung vom Entstehen der Gebühren gibt, noch, dass eine gütliche Streitbeilegung auf verschiedene Weise erfolgen kann, so auch - je nach Erfolgsaussicht - durch Rücknahme des Verfahrenskostenhilfeantrags oder dadurch, dass der Antragsgegner sich zur Erfüllung vor Klageerhebung bereit erklärt. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht auf den Wertungswiderspruch hingewiesen, der entstehen würde, würde man im Falle eines förmlichen Vergleichs die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen der allgemeinen Regel auch auf die Verfahrensgebühr erstrecken, während in den sonstigen Fällen der gütlichen Streitbeendigung eine Bewilligung nach allgemeiner Meinung nicht in Betracht kommt. 3. Da somit eine Auslegung des Bewilligungsbeschlusses dahingehend, dass auch eine 0,5 Verfahrensgebühr von ihm mit umfasst ist, nicht zulässig ist - sie entspräche bereits nicht dem tatsächlichen Willen der die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Richterin -, ist die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückzuweisen: die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 356,33 € ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG. Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.