Beschluss
18 WF 149/17
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen.(Rn.13)
(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 26.07.2017, 3 F 1521/16, dahin
abgeändert,
dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden:
Ehescheidung:
20.250,-- €
Folgesache Versorgungsausgleich:
4.500,-- €
insgesamt:
24.750,-- €
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen.(Rn.13) (Rn.18) 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 26.07.2017, 3 F 1521/16, dahin abgeändert, dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden: Ehescheidung: 20.250,-- € Folgesache Versorgungsausgleich: 4.500,-- € insgesamt: 24.750,-- € Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Familiengericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Beschluss vom 26.07.2017 hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren auf 17.700,-- € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Ehesache 13.200,-- € und auf den Versorgungsausgleich 4.500,-- €. Das Familiengericht ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 2.000,00 € und von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.000,00 € ausgegangen. Für die beiden ehegemeinsamen Kinder wurde jeweils ein Freibetrag von 300,00 € abgesetzt. Das bereinigte gemeinsame monatliche Nettoeinkommen betrage daher 4.400,00 €. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG sei in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen einzusetzen, dies ergebe den Verfahrenswert von 13.200,00 €. Für das Vermögen sei kein weiterer Wert anzusetzen. Die Eheleute verfügten über ein Bruttovermögen von 200.000,00 €, welchem Verbindlichkeiten in Höhe von 70.000,00 € entgegenstünden. Für jeden Ehegatten sei ein Freibetrag von 60.000,00 € anzuerkennen, für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 30.000,00 €. Hieraus ergebe sich kein einzusetzendes bereinigtes gemeinsames Vermögen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich beruhe auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Gegen den Verfahrenswertbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde erhoben und beantragt, den Verfahrensstreitwert für die Ehesache auf 24.700,00 € festzusetzen. Als Freibetrag seien für einen Ehegatten 15.000,00 € anzuerkennen. Das Vermögen bestehe aus einer Immobilie, deren Alleineigentümerin die Antragstellerin sei. Daher sei nur für die Antragstellerin ein Freibetrag anzusetzen. Es sei nicht gerechtfertigt, für die Kinder der Beteiligten einen weiteren Abzug am Vermögen vorzunehmen. Es ergebe sich daher ein weiterer Verfahrenswert aus dem Vermögen in Höhe von 11.500,00 € (10 % des Vermögens von 115.000,00 €). Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat das Familiengericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf 18.200,00 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass der Abzug eines weiteren Freibetrags für den Antragsgegner nicht veranlasst sei, da Vermögen nur auf Seiten der Antragstellerin vorhanden sei. Dagegen sei es gerechtfertigt, für jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 30.000,00 € anzusetzen. Denn die bei der Mutter lebenden Kinder nähmen an der Nutzung des in einer Eigentumswohnung gebundenen Vermögens teil. Hieraus errechne sich ein bereinigtes Vermögen von 10.000,00 €, von welchem 5 % für den Verfahrenswert anzusetzen seien, also 500,00 €. Daher betrage der Verfahrenswert der Ehesache 13.700,00 € und der Gesamtverfahrenswert 18.200,00 €. Wegen der nur teilweise erfolgten Abhilfe hat das Familiengericht dem Senat das Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat weiter ausgeführt, dass auch der als Einkommen der Beteiligten angesetzte Wert zu korrigieren sei. Aus dem bei den Akten befindlichen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund ergebe sich für den Antragsgegner ein Jahreseinkommen von 65.662,00 € brutto, was zu einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.100,83 € führe. Bei der Antragstellerin sei von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.112,78 € monatlich auszugehen. Für die Kinder sei lediglich ein Freibetrag in Höhe von jeweils 250,00 € in Abzug zu bringen, im Gegenzug sei das staatliche Kindergeld zu addieren. Beim Vermögen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung gegen Zahlung von 65.000,00 € auf die Antragstellerin übertragen habe. Dieses Vermögen sei auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen. Sodann könne für beide Eheleute ein Freibetrag von 15.000,00 € anerkannt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Vermögenswert sei ein Quotient von 10 % für die Ermittlung des Verfahrensstreitwerts anzusetzen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass er bei der Angabe seines Nettoeinkommens wohl freiwillige Leistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und einen Leistungsbonus nicht hinzugerechnet habe. Der Miteigentumsanteil sei durch Notarvertrag im Dezember 2016 an die Antragstellerin überschrieben worden. Auf Anforderung des Senats haben die Beteiligten den notariellen Vertrag über das Grundstücksgeschäft vom 13.12.2016 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Antragstellerin als Ausgleich für die Anteilsübertragung 65.000,00 € an den Antragsgegner geleistet hat. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Er ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG beschwerdeberechtigt. Der Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 FamGKG ist erreicht. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Der Wert für das Scheidungsverfahren ist auf 20.250,00 € festzusetzen. Für den Versorgungsausgleich bleibt es bei dem angesetzten Wert von 4.500,00 €, nachdem dieser nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen, § 43 Abs. 2 FamGKG. Im Scheidungsantrag hat die Antragstellerin das Einkommen der Eheleute angegeben mit einem Betrag von netto 3.000,00 € für den Antragsgegner und mit dem Betrag von 2.000,00 € für die Antragstellerin. Beide Eheleute haben diese Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht bestätigt. Dort haben sie zum Vermögen ausgeführt, dass die Immobilie einen Wert von ca. 200.000,00 € habe, die noch mit einem Darlehen in Höhe von 70.000,00 € belastet sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nunmehr geringfügig höhere Werte behauptet und sich dabei auf die für den Versorgungsausgleich verwendeten Unterlagen bezogen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass in dem angegebenen Nettoeinkommen von 3.000,00 € Sonderzahlungen und Prämien nicht berücksichtigt seien. Es erscheint daher angemessen, den auf Seiten des Ehemanns eingesetzten Einkommenswert auf monatlich 3.100,00 € zu erhöhen. Dagegen belässt es der Senat bei einem Nettoeinkommen von 2.000,00 € auf Seiten der Antragstellerin. Das Verfahren der Wertfestsetzung in Scheidungsverfahren ist auf Näherungswerte angewiesen, da es nicht Sinn des Festsetzungsverfahrens sein kann, vergleichbar einem unterhaltsrechtlichen Streitverfahren exakte Einkommensbeträge zu ermitteln. Der von der Antragstellerin angegebene Wert weicht nicht gravierend von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommenswert ab. Bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Wert handelt es sich zudem um die Bezugsgröße für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin, nämlich ihr voraussichtliches Ruhegehalt (70,91 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge), nicht um ihr aktuelles Nettoeinkommen. Da der von der Antragstellerin angegebene Wert plausibel ist, sind weitere Ermittlungen im Wertfestsetzungsverfahren nicht angezeigt. Es errechnet sich somit ein gemeinsames Nettoeinkommen der Eheleute von 5.100,00 € monatlich. Hiervon sind für jedes Kind jeweils 300,00 € als Pauschbetrag abzuziehen. Dieser vom Familiengericht zugrunde gelegte Wert ist nicht zu beanstanden. Die Handhabbarkeit des Wertfestsetzungsverfahrens gebietet den Ansatz eines Pauschalbetrags je Kind unabhängig vom Alter und den Einkommensverhältnissen der Eltern. Bei dem Wert von 300,00 € monatlich handelt es sich um einen gut vertretbaren Mittelwert (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.8.2017 - 4 WF 73/17 - zitiert nach juris). Damit beträgt das einzusetzende monatliche Einkommen 4.500,00 € und das dreifache Monatseinkommen 13.500,00 €. Der Bezug von Kindergeld erhöht das anzunehmende Einkommen nicht, weil das Kindergeld gerade zur Deckung des Bedarfs der Kinder einzusetzen ist und damit den Eheleuten nicht frei zur Verfügung steht. Hinsichtlich des Werts, welcher für das Vermögen der Beteiligten anzusetzen ist, hat der Senat den vorliegenden Fall zum Anlass genommen, seine ständige Praxis zu überprüfen und im Ergebnis abzuändern. Die vom Familiengericht angesetzten Freibeträge für die Eheleute und für die gemeinsamen Kinder, sowie der Ansatz eines Quotienten von 5 % entsprechen der bisherigen Handhabung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2016 - 18 WF 186/16 - zitiert nach juris; ähnlich OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Obergerichte, welche bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögensbetrags ganz erheblich differiert, hält der Senat im Regelfall den Ansatz eines Freibetrags in Höhe von 30.000,00 € für jeden Ehegatten für angezeigt und angemessen. Weitere Freibeträge für gemeinsame Kinder hält der Senat dagegen nicht für erforderlich. Die Belange der Kinder werden bereits dadurch angemessen und ausreichend berücksichtigt, dass bei der Einkommensermittlung ein Pauschbetrag von monatlich 300,00 € für jedes Kind in Abzug gebracht wird, ohne dass gegebenenfalls bezogenes Kindergeld das Einkommen erhöht. Für die Höhe des Vermögensfreibetrags der Eheleute geht der Senat davon aus, dass die teilweise in der Rechtsprechung angeführten Freibeträge nach dem Vermögenssteuergesetz keinen tauglichen Maßstab darstellen, da sie in einem völlig anderen rechtlichen Zusammenhang ermittelt worden sind. Andererseits erscheint der im Verfahrenskostenhilferecht angenommene Vermögensfreibetrag (sogenannter Notgroschen) nicht ausreichend, um in einem Durchschnittsfall angemessene Ergebnisse herzustellen. Der bisher angenommene Freibetrag von 60.000,00 € für jeden Ehegatten erscheint überhöht, weil er dazu führt, dass zwischen Ehepaaren ohne jedes Vermögen und Ehepaaren mit Immobilienvermögen oder erheblichem Barvermögen bei guten, aber nicht luxuriösen Lebensverhältnissen kein nennenswerter Unterschied bei der Verfahrenswertfestsetzung entsteht, was aber ersichtlich mit der im Gesetz vorgesehenen Berücksichtigung des Vermögens beabsichtigt ist. Andererseits erscheinen Freibeträge in Höhe von lediglich 15.000,00 € je Ehegatten, wie sie teilweise auch vertreten werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1226 - allerdings mit zusätzlichen Freibeträgen von 7.500,00 € je Kind), insbesondere dann zu niedrig, wenn nicht für gemeinsame Kinder zusätzliche Vermögensfreibeträge angenommen werden. Der Senat hält es daher für ausgewogen, für die Kinder keinen eigenen Wert anzusetzen und bei jedem Ehegatten im Regelfall einen Freibetrag von 30.000,-- € anzuerkennen. Dies berücksichtigt auch die in den letzten Jahren eingetretene allgemeine Wertentwicklung von Vermögen, insbesondere die deutlich gestiegenen Immobilienpreise im Bezirk des Oberlandesgerichts. Im vorliegenden Fall sind für jeden Ehegatten 30.000,00- € als Freibetrag anzusetzen, da sich aus dem vorgelegten notariellen Grundstücksübertragungsvertrag ergibt, dass dieser erst am 13.12.2016 geschlossen wurde, so dass bei dem maßgeblichen Stichtag der Einreichung des Scheidungsantrags am 19.12.2016 noch keine Eintragung der Grundstücksübertragung stattgefunden haben kann, so dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch als Miteigentümer anzusehen war. Bei dem Wert der Eigentumswohnung ist von den vom Familiengericht angenommenen Beträgen auszugehen. Allerdings ist auf Seiten des Antragsgegners ein weiterer Betrag in Höhe von 65.000,-- € anzusetzen. Diesen hatte der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags bereits als Gegenleistung für die Übertragung seines Grundstücksanteils erhalten. Als Vermögen ist daher anzusetzen: Wert der Immobilie: 200.000,00 € Verbindlichkeiten: - 70.000,00 € weiteres Vermögen Antragsgegner: 65.000,00 € Summe: 195.000,00 € Freibetrag Antragstellerin: - 30.000,00 € Freibetrag Antragsgegner: - 30.000,00 € Summe: 135.000,00 € Der Senat hält es für angemessen, für die Wertfestsetzung 5 % des ermittelten Wertes zu berücksichtigen. Dieser Wert liegt eher an der Untergrenze dessen, was die Obergerichte hier für richtig halten. Im vorliegenden Fall handelt es sich weitgehend um Immobilienvermögen, nicht um liquide Mittel. Bei Barvermögen oder leicht zu veräußernden Wertpapieren kann auch ein Quotient von 10 % im Einzelfall angemessen sein. Es sind daher weitere 6.750,00 € (5 % aus 135.000,00 €) für den Wert der Ehesache zu berücksichtigen. Somit ergibt sich als Verfahrenswert der Ehesache ein Gesamtbetrag von 20.250,00 € (13.500,00 € aus Einkommen und 6.750,00 € aus Vermögen). Der Gesamtverfahrenswert beträgt somit: Ehesache: 20.250,00 € Versorgungsausgleich: 4.500,00 € Summe: 24.750,00 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG.