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Beschluss

15 UF 215/17

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0502.15UF215.17.00
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Leitsätze
1. Bei streitigem Trennungszeitpunkt besteht eine Pflicht der Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung.(Rn.17) 2. Die Höhe der Beschwer des zur Zustimmung verpflichteten Ehegatten bemisst sich nach den Aufwendungen und Belastungen, die dem Verpflichteten im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung entstehen.(Rn.19) 3. Die Prüfung der Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung erfolgt ausschließlich im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren, es sei denn, eine gemeinsame Veranlagung scheidet zweifelsfrei aus. Angaben im Scheidungsverfahren kommt hier lediglich Indizwirkung zu.(Rn.23) 4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger Gegenansprüchen durch den zur Zustimmung verpflichteten Ehegatten kann sich für den anderen Ehegatten als unzumutbar darstellen.(Rn.52)
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht vom 13.10.2017 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei streitigem Trennungszeitpunkt besteht eine Pflicht der Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung.(Rn.17) 2. Die Höhe der Beschwer des zur Zustimmung verpflichteten Ehegatten bemisst sich nach den Aufwendungen und Belastungen, die dem Verpflichteten im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung entstehen.(Rn.19) 3. Die Prüfung der Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung erfolgt ausschließlich im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren, es sei denn, eine gemeinsame Veranlagung scheidet zweifelsfrei aus. Angaben im Scheidungsverfahren kommt hier lediglich Indizwirkung zu.(Rn.23) 4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger Gegenansprüchen durch den zur Zustimmung verpflichteten Ehegatten kann sich für den anderen Ehegatten als unzumutbar darstellen.(Rn.52) 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht vom 13.10.2017 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2009 bis 2014. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 23.12.2008 die Ehe geschlossen. Ihre Ehe wurde im April 2016 geschieden. Im Scheidungsverfahren hat die Antragsgegnerin angegeben, seit Februar 2013 getrennt zu leben. In seiner Anhörung am 27.04.2016 hat der Antragsteller diese Angaben bestätigt. Während des Zusammenlebens hat der Antragsteller seine Einkünfte nach Steuerklasse III versteuert, die Antragsgegnerin, die seit dem Juli 1994 (Bl. 90 d.A.) eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, nach Steuerklasse V. Zur Höhe ihrer Rente macht die Antragsgegnerin unterschiedliche Angaben (ca. 1.200,00 € brutto; Bl. 26 d.A.; 900,00 € Schriftsatz vom 13.12.2017, Bl. 148 d.A.). Vorgerichtlich hat der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, der gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 2011 bis 2014 zuzustimmen (Bl. 24 d.A.). Mit Beschluss vom 13.10.2017, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 77 d.A.), hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, ihre Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Kalenderjahre 2009 – 2014 zu erteilen (Bl. 75 ff. d.A.). Gegen diese ihr am 19.10.2017 (Bl. 82a d.A.) zugestellte Entscheidung richtet sich die beabsichtigte Beschwerde der Antragsgegnerin, für die sie mit dem am 20.11.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht (Schriftsatz vom 20.11.2017, Bl. 86 ff. d.A.; Schriftsatz vom 13.12.2017, Bl. 146 ff. d.A.). Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Die Eheleute würden unstreitig, wie sich aus den Angaben im Scheidungsverfahren ergebe, seit 14.02.2013 getrennt leben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller aus der Ehewohnung in der ..., S., ausgezogen und habe sich einer anderen Frau zugewandt. Er habe dauerhaft eine ehewidrige Beziehung zu Frau C. B. unterhalten und dies im Juni 2013 auf einem Fest in S. öffentlich gemacht. Der Antragsteller habe teils bei seinem Vater, teils bei seiner Freundin gelebt. Im Januar 2014 sei die Haushaltsauflösung der früheren in ihrem Alleineigentum stehenden Ehewohnung erfolgt. Die Entsorgung habe die Fa. S. GmbH laut Rechnung vom 17.01.2014 ausgeführt (Bl. 96 d.A.). Bis auf ein Bett und ein DVD-Gerät seien keine Gegenstände in der Wohnung verblieben, da die Wohnung habe veräußert werden sollen. Wegen ihrer seit Juli 1994 bestehenden Erwerbsunfähigkeit und der sich hieraus ergebenden relativ geringen Erwerbsunfähigkeitsrente sei sie nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu halten. Der Antragsteller habe die „Beendigung der Ehe“ mit Schreiben vom 05.03.2013 (Bl. 97 d.A.) bestätigt. Das Amtsgericht habe sie zur Zustimmung auch für das Jahr 2014 verpflichtet, obwohl die Voraussetzungen einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ersichtlich nicht mehr vorgelegen hätten. Es sei für sie nicht nachzuvollziehen, dass das Amtsgericht sie zu einem offenkundig gesetzwidrigen Verhalten verpflichte. Daran ändere auch die Behauptung des Antragstellers nichts, die unterschiedlichen Angaben zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren und im Steuerverfahren seien unschädlich, es gäbe keine Bindungswirkung. Sie solle durch den amtsgerichtlichen Beschluss zur Abgabe einer falschen steuerlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt gezwungen werden, obwohl durch die Protokolle vom 20.01.2016 (Bl. 98 d.A.) und vom 27.04.2016 (Bl. 100 d.A.) urkundlich bewiesen sei, dass die Eheleute im Jahr 2014 zu keinem Zeitpunkt mehr zusammengelebt hätten. Der Anspruch des Antragstellers sei verwirkt. Der Antragsteller habe während der Ehe stets erklärt, er werde keine Steuererklärung abgeben. Er habe sich geweigert, an einer gemeinsamen Steuererklärung mitzuwirken. Sie habe dann wegen eines festgesetzten Zwangsgeldes die Steuererklärungen in eigener Sache abgegeben. Aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente sei sie jedoch nicht einkommenssteuerpflichtig, sodass sie fortan von der Abgabe einer Einkommenssteuer befreit gewesen sei. Erstmals im Jahr 2015 habe der Antragsteller unter Druck der Finanzbehörden die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 2012 bis 2014 verlangt (Bl. 106 d.A.). Die Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2011 seien verwirkt. Eine rückwirkende Verpflichtung, an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken, sei auch deswegen unzumutbar, weil sie gar nicht in der Lage sei, für die Jahre 2009 bis 2014 steuerlich relevante Angaben zu machen. Sie habe weder Unterlagen bezüglich ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente noch bezüglich ihrer VBL-Rente, nachdem sie selbst ihrer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen sei und insoweit Steuerbescheide ergangen seien. Die Unterlagen seien teilweise vernichtet, teilweise bei einem Umzug verloren gegangen. Sie sei auch nicht bereit, durch eine Unterzeichnung eine Mitverantwortung für die vom Antragsteller deklarierten Einkünfte zu übernehmen. Der Antragsteller habe sich außerdem an keine der vorgelegten Vereinbarungen (vgl. Bl. 27, 38 d.A.) über einen Gesamtschuldnerausgleich, Rückzahlungsverpflichtung etc. gehalten. Vielmehr behaupte er wider besseren Wissens, er habe bis Juni 2015 Unterhaltsleistungen erbracht. Soweit der Antragsteller im Jahr 2013/2014 überhaupt noch das Hausgeld geleistet habe, seien diese Zahlungen von ihrem Konto bei der Bank, über das der Antragsteller verfügungsbefugt gewesen sei und auf das die Lohnzahlungen des Antragstellers eingegangen seien, erfolgt. Da der Antragsteller das Konto jedoch massiv überzogen habe, seien die Eheleute aus Haftungsgründen übereingekommen, dass das Konto aufgelöst werde, die Antragsgegnerin den Schuldsaldo von ca. 6.000,00 € zum 22.05.2015 ablöse und der Antragsteller ihr diesen Betrag erstatte. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe mithin die Antragsgegnerin die Hausgeldzahlungen und andere Aufwendungen getragen, die der Antragsteller mit Schreiben vom 12.03.2014 (Bl. 153 d.A) auf 530,00 € beziffert habe. In seinem Schreiben vom 12.03.2014 sei der Antragsteller selbst von der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen. Der Antragsteller tritt der beabsichtigten Beschwerde entgegen (Bl. 141 ff. d.A.). Zur Begründung trägt er u.a. vor, die - ohnehin verspätet erhobene – Behauptung, er habe im Jahr 2014 dauerhaft mit Frau B. eine ehewidrige Beziehung geführt, sei nicht zutreffend. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt mit Frau B. zusammengelebt. Die Ehewohnung sei nicht im Januar 2014, sondern zu einem viel späteren Zeitpunkt von ihm und seinen Freunden geräumt worden. Die vorgelegte Rechnung betreffe die Räumung des Kellers. Die Beziehung der Beteiligten sei zwar leidend gewesen, allerdings habe er die Antragsgegnerin im Sommer 2014 noch regelmäßig im Krankenhaus besucht. Er habe auch bis Juni 2015 die Kreditrate für die Ehewohnung bezahlt. Sein Lohn sei im Jahr 2014 noch auf das Konto der Antragsgegnerin geflossen. Die Antragsgegnerin habe aus der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung keinerlei Nachteile, ihm drohe hingegen ein Schaden von über 10.000,00 €. Der Antragsteller meint eine Verwirkung könne nicht vor der Verjährung eines Anspruchs eintreten. Durch die Anlagen B5 und B6 sei belegt, dass die Eheleute sich auf die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung geeinigt hätten. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Absatz 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 2009 bis 2014 zu erklären. Das beabsichtigte Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Die Beschwerde wäre im Hinblick auf den erforderlichen Beschwerdewert (§ 61 Absatz 1 FamFG) bereits nicht zulässig. Maßgebend für die Höhe der Beschwer sind die Belastungen und Aufwendungen, die dem zur Zustimmung Verpflichteten im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung entstehen (OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 963). Dass die Antragsgegnerin, die seit 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, durch die gemeinsame Veranlagung steuerliche Nachteile erleidet, die den Beschwerdewert von 600,00 € übersteigen, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Vielmehr führt die Antragsgegnerin selbst aus, sie sei aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht einkommensteuerpflichtig (Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.1.1.2017, Bl. 88/91 d.A.). Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der verlangten Zustimmungserklärung Aufwendungen entstehen, die den Beschwerdewert von 600,00 € übersteigen. So kann sie zum Beispiel einen etwaigen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO selber stellen, ohne dass hierfür nennenswerte Kosten anfallen. Auch in Zusammenschau mit einem ggf. zeitlichen Aufwand lässt sich nicht hinreichend feststellen, dass der Beschwerdewert erreicht wird, zumal zur Bewertung des aufzuwendenden Zeitaufwandes – wie bei der Verpflichtung zur Auskunft (vgl. BGH, FamRZ 2018, 445) – auf die Regelung des § 20 JVEG und den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 € zurückgegriffen werden kann. 2. Die beabsichtigte Beschwerde wäre auch nicht begründet. a) Ob die gegen die Antragsgegnerin ergangenen Steuerbescheide bestandskräftig sind, ist für die familienrechtliche Frage, ob die Antragsgegnerin einer gemeinsamen Steuererklärung zustimmen muss, nicht entscheidend. Zwar ist das Wahlrecht der Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eingeschränkt. Inwieweit bei Bestandskraft eines Steuerbescheides noch eine Veränderung der Veranlagung möglich ist, ist bislang steuerrechtlich allerdings nicht ausreichend geklärt (vgl. zum Streitstand u.a. Engels, Steuerrecht für die familienrechtliche Praxis, 2. Aufl., S. 37, Rn. 153 ff.; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2016, 2013). Diese Frage zu klären, obliegt nicht den Familiengerichten. Vielmehr gilt, dass eine Zustimmungspflicht nur dann nicht besteht, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist daher zu bejahen. b) Veranlagung für die Zeiträume vor dem Trennungsjahr: aa) Unstreitig haben die Eheleute im Jahr 2012 noch zusammengelebt. Die Antragsgegnerin ist daher jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2012 verpflichtet, ihre Zustimmung zu erklären. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich grundsätzlich für beide Ehegatten die aus § 1353 Absatz 1 BGB abzuleitende Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der gemeinsamen Veranlagung/Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH, FamRZ 1977, 38, 40; FamRZ 2002, 1024; FamRZ 2010, 269). bb) Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ist ohne Nachteilsausgleich geschuldet. Zwar ist der die Zustimmung verlangende Ehegatte in der Regel zum internen Ausgleich verpflichtet, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der gemeinsamen Veranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung erhöht und er damit einer zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt ist (vgl. BGH, FamRZ 1983, 567, 577; FamRZ 2002, 1024). Dass der Antragsgegnerin, die seit 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, durch die gemeinsame Veranlagung steuerliche Nachteile entstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr trägt die Antragsgegnerin selbst vor, sie sei wegen des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Unabhängig hiervon scheidet ein etwaiger Nachteilsausgleich auch deswegen aus, weil dadurch ansonsten eine nachträgliche Korrektur für Zeiträume herbeigeführt werden würde, in denen die Eheleute von dem gemeinsamen Einkommen gemeinsam gewirtschaftet haben (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., S. 281 Rn. 641). Durch das gemeinsame Leben und Wirtschaften mit dem - durch die Wahl der Steuerklassen - zur Verfügung stehenden (erhöhten) Nettoeinkommen ist es zu einer familienrechtlichen Überlagerung der Aufteilung der Steuerlast gekommen, die durch die nachträglich gewählte Einzelveranlagung/getrennte Veranlagung des weniger verdienenden Ehegatten nicht mehr korrigiert werden kann. Die Ehegatten haben daher im Verhältnis zueinander endgültig jeweils die Steuerschuld zu tragen, die von ihnen im Lohnsteuerabzugsverfahren entrichtet worden ist. Einen etwaigen Nachteilsausgleich gibt es nicht (vgl. BGH, FamRZ 2010, 269, 271). c) Veranlagung im Trennungsjahr: Im Ergebnis schuldet die Antragsgegnerin die Zustimmung sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014. aa) Ob sich die Eheleute im Jahr 2013 oder erst im Jahr 2014 im rechtlichen Sinn getrennt haben, ist zwischen den Eheleuten streitig. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, ausschließlich im Veranlagungsverfahren zu prüfen sind, es sei denn eine gemeinsame Veranlagung kommt zweifelsfrei nicht in Betracht (BGH, FamRZ 2002, 1024; FamRZ 2005, 182). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschließen, dass sich die Eheleute erst im Jahr 2014 im rechtlichen Sinn getrennt haben, sodass die gemeinsame Veranlagung sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 in Betracht kommen kann. (1) Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, die Eheleute hätten im Scheidungsverfahren übereinstimmend angegeben, sich im Februar 2013 getrennt zu haben. Allerdings sind die Angaben im Scheidungsverfahren nur ein Indiz für die steuerliche Behandlung (vgl. Schmieszek in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 404. AL 2/2018, § 26 Veranlagung von Ehegatten Rn. 41 ff.). Die Steuerpflichtigen sind nicht an die dortigen Angaben gebunden (Engels, Steuerrecht für die familienrechtliche Praxis, 2. Aufl., S. 30 Rn. 118; Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 26 EStG Rn. 11). Die Finanzbehörden und -gerichte haben den Sachverhalt vielmehr von Amts wegen zu erforschen, § 88 Absatz 1 AO, 76 Absatz 1 FGO (BFH, Beschl. v. 18.07.1996, Az. III R 90/95 – juris; BGH, FamRZ 2005, 182 juris Rn. 13). Der Einwand der Antragsgegnerin, der amtsgerichtliche Beschluss zwinge sie zu einer falschen steuerlichen Erklärung, geht daher ins Leere, zumal es der Antragsgegnerin - worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat - unbenommen bleibt, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu nehmen. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten (vgl. BGH, FamRZ 2005, 182). (2) Dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten im Jahr 2014 zu keinem Zeitpunkt mehr Bestand hatte und damit eine gemeinsame Veranlagung für das Jahr 2014 zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, lässt sich auch im Übrigen nicht hinreichend sicher feststellen. Das Schreiben des Antragstellers vom 05.03.2013 (Bl. 40 d.A.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit er dort ausführt, die Ehe sei für beendet erklärt worden, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits - dauerhaft - getrennt gelebt haben. Ins Gewicht fällt allerdings in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits im Februar 2013 aus der Ehewohnung ausgezogen ist, im Adressfeld des o.g. Schreibens allerdings noch die Anschrift der Ehewohnung (..., S.) aufgeführt ist. Auch der Hinweis des Antragstellers in seinem Schreiben vom 12.03.2014 (Bl. 153 d.A.), das bereits die aktuelle Anschrift des Antragstellers (..., S.) als Anschrift ausweist, er sehe sich aufgrund der neu eingetretenen Situation nunmehr gezwungen, doch noch die Härtefallscheidung zu beantragen, lässt durchaus den Schluss auf ein späteres Trennungsdatum als im Scheidungsverfahren angegeben zu. Denn nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin wäre im März 2014 das Trennungsjahr bereits abgelaufen gewesen, sodass der Rückgriff auf eine Härtefallscheidung obsolet gewesen wäre. Von erheblicher Bedeutung ist des Weiteren, dass die Lohnzahlungen des Antragstellers auch noch im Jahr 2014 auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Bank geflossen sind, über das beide Ehegatten verfügen konnten (zur Bedeutung eines Bankkontos mit beidseitiger Verfügungsbefugnis vgl. BGH, FamRZ 2005, 182 – juris Rn. 13). Erst im Mai 2015 wurde das Bankkonto wohl von dem Antragsteller übernommen (vgl. Vereinbarung der Eheleute vom 13.02.2015, Bl. 37 d.A., vom 22.05.2015, Bl. 38 d.A.). Nicht unbeachtet bleiben kann außerdem, dass die Antragsgegnerin noch im September 2015 zu einer gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 2012 bis 2014 bereit war und damit offensichtlich vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. Anwaltsschreiben vom 29.09.2015, Bl. 35 d.A.). Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 29.09.2015 haben die Ehegatten die gemeinsame Veranlagung vereinbart, wie sich aus der Aufforderung des Verfahrensbevollmächtigten, die restlichen Kosten der Vereinbarung über die nachträgliche gemeinsame Veranlagung zu begleichen (Bl. 36 d.A.), ergibt. (3) Da auch für das Jahr, in das die Trennung fällt, noch die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann, ist die Antragsgegnerin auch für das Jahr 2014 zur Zustimmung verpflichtet. bb) Auch für die Jahre 2013 und 2014 ist die Zustimmung nicht von einem Nachteilsausgleich abhängig. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch eine gemeinsame Veranlagung steuerliche Nachteile erleidet. Hinzukommt, dass beide Eheleute auch im Jahr 2014 über das Bankkonto der Antragsgegnerin bei der Bank verfügen konnten und der Antragsteller jedenfalls teilweise noch die Hausgeldzahlungen und andere Aufwendungen getragen hat (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2017, Bl. 148 d.A.). An den durch die Steuerklassenwahl höheren Einkünften war die Antragsgegnerin damit jedenfalls teilweise beteiligt. Soweit die Antragsgegnerin meint, wegen des von ihr abgelösten Schuldsaldos habe sie in wirtschaftlicher Hinsicht die genannten Ausgaben getragen, geht dies schon deswegen ins Leere, da sie den Antragsteller hierfür in Anspruch nimmt. Im Übrigen hat der Antragsteller erklärt, etwaige Nachteile auszugleichen (Bl. 51 d.A.). d) Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für die Jahr 2009 bis 2014 ist der Antragsgegnerin auch nicht unzumutbar. aa) Offenbleiben kann, ob die gemeinsame Veranlagung, wie die Antragsgegnerin befürchtet, zu Steuernachzahlungen führt. Zwar haften die Ehegatten nach § 44 AO für die gesamte Steuerschuld gesamtschuldnerisch. Dadurch wird die Antragsgegnerin aber nicht unbillig benachteiligt. Es bleibt ihr, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, unbenommen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 268 AO auf Beschränkung der Haftung zu stellen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 182 – juris Rn. 21). bb) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sie verfüge über keine Rentenbescheide mehr, kann von ihr verlangt werden, entsprechende Unterlagen bei den Versorgungsträgern anzufordern. Da die Antragsgegnerin im Übrigen bereits eine Steuererklärung abgegeben hat, dürften die erforderlichen Angaben im Übrigen dem Finanzamt ohnehin bereits bekannt sein. cc) Durch das bloße Mitunterzeichnen der Steuererklärung übernimmt die Antragsgegnerin nicht die Verantwortung für die Angaben des Antragstellers (BFH, NJW 2002, 2495), sodass die Antragsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Zustimmung nicht verweigern kann. e) Die Ansprüche des Antragstellers sind nicht verwirkt. Auch ein noch nicht verjährter Anspruch kann der Verwirkung unterliegen (BGH, FamRZ 2018, 589 Rn. 16 f.). Nach allgemeinen Grundsätzen kommt die Verwirkung eines Anspruchs in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, FamRZ 2018, 589 Rn.12). Der Verwirkungstatbestand setzt damit ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Offenbleiben kann, ob das Zeitmoment für die Jahre 2009 bis 2011 erfüllt ist, nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin außergerichtlich lediglich zur Zustimmung für die Jahre 2012 bis 2014 aufgefordert hat. Jedenfalls fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Denn ein Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, FamRZ 2018, 589 Rn. 15). Das Umstandsmoment wäre nur dann gegeben, wenn sich die Antragsgegnerin aufgrund eines vom Antragsteller geschaffenen Vertrauenstatbestands in ihren Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OLG München, Urteil v. 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17 - juris Rn. 34). Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. f) Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) hat die Antragsgegnerin nicht wirksam ausgeübt. Offenbleiben kann daher, ob und ggf. in welcher Höhe der Antraggegnerin Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich und/oder sonstige Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche zustehen und ob dem Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung überhaupt ein vermögensrechtlicher Anspruch, der nicht im Zusammenhang mit der steuerlichen Veranlagung steht, entgegengehalten werden kann. Der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, muss entsprechend § 113 Absatz 1 FamFG, § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO so genau bezeichnet sein, dass er selbst zum Gegenstand eines Leistungsantrages gemacht werden könnte (u.a. BGH, NJW 1993, 324). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin berühmt sich einer „Vielzahl nicht erfüllter, schriftlich anerkannter und fälliger Forderungen...“ (Seite 7 des Schriftsatzes vom 25.04.2017, Bl. 28 d.A.). Auf welchen Anspruch und ggf. in welcher Höhe sie ihr hilfsweise geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht (Seite 8 des Schriftsatzes vom 25.04.2017, Bl. 29 d.A.) stützt, lässt sich ihrem Vortrag nicht hinreichend entnehmen. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgeht, sie stütze das Zurückbehaltungsrecht auf die Vereinbarung vom 22.05.2015, rechtfertigt dies im Ergebnis keine andere Beurteilung. Ins Gewicht fällt dabei, dass der Antragsteller Gegenansprüche der Antragsgegnerin bestreitet und gegen einen von der Antragsgegnerin am 16.02.2016 erwirkten Mahnbescheid, mit dem die Antragsgegnerin einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch von 25.132,00 € geltend macht (vgl. Seite 8 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 06.06.2017, Bl. 43/50 d.A.), Widerspruch eingelegt hat. Ob der Anspruch zwischenzeitlich begründet ist, ist nicht bekannt. Hinzukommt, dass sich der Antragsteller eines Anspruchs auf Zugewinn berühmt, den er nach seinen Angaben mangels einer vollständigen Auskunft der Antragsgegnerin bislang nicht beziffern kann (Schriftsatz vom 06.06.2017, Bl. 51 d.A.). Damit ist zu erwarten, dass sich die Abwicklung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Beteiligten voraussichtlich langwierig gestalten wird. Zwar schließt der Umstand, dass sich die Feststellung eines Gegenanspruchs langwierig und schwierig gestaltet, die Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht, die beide unter dem Gebot von Treu und Glauben stehen, nicht zwingend aus (vgl. BGH, FamRZ 2002, 318, 320). Hier fällt allerdings ins Gewicht, dass der Antragsteller an der Abgabe seiner Steuererklärung solange gehindert wäre, bis der Gegenanspruch der Antragsgegnerin geklärt wäre. Dies ist ihm nicht zuzumuten, zumal die Antragstellerin, soweit ersichtlich, ihre Ansprüche bislang nicht zügig und nachdrücklich verfolgt. Dabei ist bedeutsam, dass die Erklärung der Zustimmung für die Antragsgegnerin ohne nennenswerten Aufwand möglich ist und nicht mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. Auch wenn es erstrebenswert sein mag, eine Gesamtbereinigung der beiderseitigen aus der Ehe herrührenden Ansprüche in einem Akt zu ermöglichen (vgl. BGH, FamRZ 2002, 318, 320 zur Aufrechnung mit einem Ausgleich auf Zugewinn gegen einen Anspruch auf anteilige Auszahlung eines Veräußerungserlöses), ist die Verlagerung der Abwicklung vermögensrechtlicher Beziehungen in den Streit um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht interessensgerecht.