Beschluss
15 WF 36/18
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0511.15WF36.18.00
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Leitsätze
1. Eine Auskunftspflicht des Unterhaltsverpflichteten über seine Einkünfte besteht nur dann nicht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, so z.B. wenn schon feststeht, dass unter keinen Umständen ein Unterhaltsanspruch besteht.(Rn.7)
2. Der Verfahrenswert des im Wege einer Stufenklage mit einem Leistungsantrag verbundenen Auskunftsantrages richtet sich nach dem höheren Leistungsantrag.(Rn.8)
3. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch aus den Einkünften geleistet werden kann, hat ein Auskunftsantrag über das Vermögen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.(Rn.11)
4. Ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit erteilter Auskünfte an Eides statt ist zu verneinen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft nicht sorgsam erteilt wird.(Rn.12)
Tenor
1. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 16.2.2018
a b g e ä n d e r t :
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.01.2018 Ziffer A) b) und A) c) sowie Antrag C) in der Fassung des Schriftsatzes vom 22.02.2018 bewilligt.
Der Antragsteller hat auf die Verfahrenskosten ab Aufforderung durch die Landesoberkasse monatliche Raten an die Landesoberkasse i.H.v. 39,00 € zu leisten.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
4. Die Gebühr im Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auskunftspflicht des Unterhaltsverpflichteten über seine Einkünfte besteht nur dann nicht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, so z.B. wenn schon feststeht, dass unter keinen Umständen ein Unterhaltsanspruch besteht.(Rn.7) 2. Der Verfahrenswert des im Wege einer Stufenklage mit einem Leistungsantrag verbundenen Auskunftsantrages richtet sich nach dem höheren Leistungsantrag.(Rn.8) 3. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch aus den Einkünften geleistet werden kann, hat ein Auskunftsantrag über das Vermögen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.(Rn.11) 4. Ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit erteilter Auskünfte an Eides statt ist zu verneinen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft nicht sorgsam erteilt wird.(Rn.12) 1. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 16.2.2018 a b g e ä n d e r t : Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.01.2018 Ziffer A) b) und A) c) sowie Antrag C) in der Fassung des Schriftsatzes vom 22.02.2018 bewilligt. Der Antragsteller hat auf die Verfahrenskosten ab Aufforderung durch die Landesoberkasse monatliche Raten an die Landesoberkasse i.H.v. 39,00 € zu leisten. 3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 4. Die Gebühr im Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verfolgung von Trennungsunterhalt, den er im Wege des Stufenantrags geltend machen möchte. Er möchte im einzelnen Auskunft über das Vermögen zum 31.10.2017 (Antrag A) a)), über die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und Steuererstattungen für die Zeit von November 2016 bis September 2017 (Antrag A) b)) sowie aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und anderer Herkunft aus den Jahren 2014 bis 2016 (Antrag A) c)) erhalten. Darüber hinaus begehrt er Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt (Antrag B) sowie schließlich (mit Schriftsatz vom 22.02.2018 substantiiert) die noch zu beziffernde Leistung von Trennungsunterhalt ab 01.01.2018 (Antrag C). Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag abgelehnt. Begründet hat es dies in erster Linie damit, dass der Antragsteller bei einer monatlichen Ratenzahlung i.H.v. 190,00 € unter Annahme eines Verfahrenswertes von 600 € für den Auskunftsantrag in der Lage sei, die voraussichtlich darauf entfallenden Kosten der Verfahrensführung in weniger als vier Monatsraten (§ 113 Abs. 1 FamFG; § 115 Abs. 4 ZPO) zu zahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht den geltend gemachten Anträgen teilweise die Erfolgsaussichten abgesprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht festgestellt, dass der vom Antragsteller gestellte Zahlungsantrag für die Leistungsstufe nunmehr hinreichend bestimmt sei, im Übrigen jedoch festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bestehe, weshalb weiterhin nur auf den Verfahrenswert aus dem Auskunftsantrag abzustellen sei, für den Verfahrenskostenhilfe aus den oben genannten Gründen nicht zu bewilligen sei. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 113 Abs. 1 FamFG; § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. 1. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind inzwischen auch von der Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 302,00 € monatlich geprägt. Daher reduziert sich die vom Antragsteller zu zahlende Rate auf die Verfahrenskosten auf monatlich 39,00 €: Einkommen: 2.000,00 € Hiervon sind abzusetzen: Wohnkosten Heizung 26,00 € Kosten für Unterkunft 765,00 € Nebenkosten 129,00 € Summe - 920,00 € Besondere Belastungen Kindesunterhalt 302,00 € Summe - 302,00 € Freibeträge Antragsteller 481,00 € Summe - 481,00 € Freibetrag für Erwerbstätige - 219,00 € Verbleibendes einzu- setzendes Einkommen: 78,00 € Monatsraten gemäß § 115 ZPO 39,00 € 2. Der Sinn des Auskunftsantrags liegt für jeden Antragsteller darin, beurteilen zu können, ob und ggf. in welcher Höhe er einen Unterhaltsanspruch hat bzw. mit hinreichender Erfolgsaussicht einen solchen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend machen kann. Sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt, kann daher auf den Auskunftsanspruch zurückgegriffen werden. Eine Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, so z. B. wenn schon feststeht, dass unter keinen Umständen ein Unterhaltsanspruch besteht. Das ist hier nicht der Fall. Jedenfalls ist dies aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Daher besteht grundsätzlich ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung der Auskunft. 3. Verfahrenskostenhilfe kann nicht mit dem Hinweis auf einen Verfahrenswert in Höhe von 600,00 € verweigert werden. Da der Leistungsantrag zugleich mit dem Auskunftsantrag rechtshängig wird (BGH NJW 2015, 1093), ist der Verfahrenswert nicht lediglich mit demjenigen des Auskunftsanspruchs zu bemessen, sondern richtet sich nach dem höheren Leistungsantrag. Der Antragsteller geht selbst von einem Jahreswert des Unterhalts von jedenfalls 5.000,00 € aus, also von einem Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 416,00 € monatlich mindestens. Zudem betrüge auch der Wert des Auskunftsantrags hier nicht nur 600,00 €. Dieser Wert wird in der Regel angenommen, wenn das Interesse des Auskunftspflichtigen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen festgestellt werden muss. Dann richtet sich der Wert nach dem Aufwand, den der Auskunftspflichtige für die Erteilung der Auskunft hat. Vorliegend richtet sich der Wert aber nach dem Interesse des Antragstellers, das sich regelmäßig in einem Bruchteil des erwarteten Unterhaltsbetrags ausdrückt. 4. Dem Antragsteller ist im summarischen Prüfverfahren der Verfahrenskostenhilfe diese für die Anträge auf Auskunft über die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und Steuererstattungen für die Zeit von November 2016 bis September 2017 (Antrag A) a)) sowie aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und anderer Herkunft aus den Jahren 2014 bis 2016 (Antrag A) b)) und für den noch nicht bezifferten Leistungsantrag (Antrag C) zu bewilligen zu bewilligen. Grundsätzlich besteht nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auch eine Auskunftsverpflichtung über das Vermögen (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1 Rn. 1155). Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht hier für den Antrag auf Auskunft über das Vermögen (Antrag A) a)) derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bejaht hat. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch aus den Einkünften geleistet werden kann, so dass ein Rückgriff auf den Vermögensstamm nicht erforderlich sein wird. So ergibt sich aus einem vom Antragsteller vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2015 ein zu versteuerndes Einkommen der Antragsgegnerin von ca. 77.000,00 € und des Antragstellers von knapp 35.000 €. Gleiches gilt für den Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft (Antrag B). Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht sorgsam erteilt wird, liegen derzeit nicht vor. III. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG; § 127 Abs. 4 ZPO). Die Ermäßigung der Gebühr beruht auf Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG.