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Beschluss

101 W 3/17

OLG Stuttgart Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0622.101W3.17.00
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Leitsätze
1. Entspricht in einer Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ist auch einem anwaltlich vertretenen Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsanwälte davon ausgehen, dass das mit der Spezialmaterie des Landwirtschaftsrechts vertraute Landwirtschaftsgericht eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung verwendet.(Rn.17) 2. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ist ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967, 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73; BGH, Beschluss vom 25. November 2016, BLw 4/15, NJW-RR 2017, 655).(Rn.32) 3. Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden oder der Landwirtschaftsgerichte, für mehrere miteinander konkurrierende Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990, BLw 8/88, BGHZ 112, 86).(Rn.33) 4. Der Versagungsgrund der agrarstrukturell nachteiligen Verteilung von Grund und Boden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG) ist zu verneinen, wenn ein leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt.(Rn.33) 5. Für die Beurteilung, ob ein leistungsfähiger Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Landpachtrecht gemäß § 4 Abs. 3 LPachtVG herangezogen werden.(Rn.34) 6. Die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245; Beschluss vom 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98; Beschluss vom 28. November 2014, BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991, 10 W (Lw) 3/91, RdL 1991, 330). Im gerichtlichen Verfahren ist der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandene Kenntnisstand über die tatsächlichen Verhältnisse bei Ausübung des Vorkaufsrechts maßgebend.(Rn.35) 7. Hat ein Nebenerwerbslandwirt Flächen für Sonderkulturen veräußert und soll der Erwerb neuer Flächen der Kompensation der Ertragseinbußen dienen, die sich aus der Verringerung der Betriebsfläche infolge der Veräußerung ergeben, fehlt es an der erforderlichen inneren Verbindung des Erwerbs mit dem bisherigen Betrieb nicht deshalb, weil es sich bei den erworbenen Flächen nicht um Flächen für Sonderkulturen handelt.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 02.06.2017, Az. 2 XV 2/17, abgeändert: Der Bescheid des Landratsamtes A, Landwirtschaftsamt, vom 30. Dezember 2016, Aktenzeichen: ...-2016, wird aufgehoben. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Kaufvertrag vom 28. September 2016 zwischen dem Beteiligten 4 und der Beteiligten 1 (Notariat B, UR-Nr. .../2016) wird erteilt. Klarstellend wird festgestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte 3 nicht wirksam geworden ist. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf jeweils 197.985,84 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entspricht in einer Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ist auch einem anwaltlich vertretenen Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsanwälte davon ausgehen, dass das mit der Spezialmaterie des Landwirtschaftsrechts vertraute Landwirtschaftsgericht eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung verwendet.(Rn.17) 2. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ist ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967, 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73; BGH, Beschluss vom 25. November 2016, BLw 4/15, NJW-RR 2017, 655).(Rn.32) 3. Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden oder der Landwirtschaftsgerichte, für mehrere miteinander konkurrierende Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990, BLw 8/88, BGHZ 112, 86).(Rn.33) 4. Der Versagungsgrund der agrarstrukturell nachteiligen Verteilung von Grund und Boden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG) ist zu verneinen, wenn ein leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt.(Rn.33) 5. Für die Beurteilung, ob ein leistungsfähiger Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Landpachtrecht gemäß § 4 Abs. 3 LPachtVG herangezogen werden.(Rn.34) 6. Die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245; Beschluss vom 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98; Beschluss vom 28. November 2014, BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991, 10 W (Lw) 3/91, RdL 1991, 330). Im gerichtlichen Verfahren ist der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandene Kenntnisstand über die tatsächlichen Verhältnisse bei Ausübung des Vorkaufsrechts maßgebend.(Rn.35) 7. Hat ein Nebenerwerbslandwirt Flächen für Sonderkulturen veräußert und soll der Erwerb neuer Flächen der Kompensation der Ertragseinbußen dienen, die sich aus der Verringerung der Betriebsfläche infolge der Veräußerung ergeben, fehlt es an der erforderlichen inneren Verbindung des Erwerbs mit dem bisherigen Betrieb nicht deshalb, weil es sich bei den erworbenen Flächen nicht um Flächen für Sonderkulturen handelt.(Rn.45) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 02.06.2017, Az. 2 XV 2/17, abgeändert: Der Bescheid des Landratsamtes A, Landwirtschaftsamt, vom 30. Dezember 2016, Aktenzeichen: ...-2016, wird aufgehoben. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Kaufvertrag vom 28. September 2016 zwischen dem Beteiligten 4 und der Beteiligten 1 (Notariat B, UR-Nr. .../2016) wird erteilt. Klarstellend wird festgestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte 3 nicht wirksam geworden ist. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf jeweils 197.985,84 €. I. Die Beteiligte 1 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, mit welchem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Beteiligten 2 zurückgewiesen wurde. Nach dem Bescheid liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 17 ASVG bezüglich eines von der Beteiligten 1 erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücks vor. Die Beteiligte 1 erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28. September 2016 von dem Beteiligten 4 eine landwirtschaftliche Fläche (Acker) auf der Gemarkung von X. mit einer Fläche von 27.807 m². Die Beteiligte 3, die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, übte mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 ihr Vorkaufsrecht aus. Daraufhin erklärte der Beteiligte 2, das Landratsamt A als Landwirtschaftsamt, mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 gegenüber der Beteiligten 1, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 17 ASVG gegeben seien. Im Übrigen wäre nach § 7 ASVG die Genehmigung zu versagen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 30. Dezember 2016 verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag der Beteiligten 1 auf gerichtliche Entscheidung. Das Landwirtschaftsgericht wies den Antrag nach mündlicher Verhandlung am 26. April 2017 mit Beschluss vom 2. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führt es aus, die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 17 ASVG lägen vor. Der Vertrag sei gemäß § 3 ASVG genehmigungspflichtig. Das Gericht sei nach ausführlicher Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass die Beteiligte 1 das Grundstück nicht für einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nutzen möchte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Fläche von 2,78 ha als Ackerfläche für einen Betrieb genutzt werden solle, der gerade in Auflösung begriffen sei, zumal die Parzelle, die aktuell verpachtet sei, nahezu 30 km vom Betrieb der Beteiligten 1 entfernt sei. Offen bleiben könne, welche Motive die Beteiligte 1 habe, das Grundstück zu erwerben. Jedenfalls bestehe keine Absicht, dieses für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Absicht einer Gewinnerzielung hinzuzuerwerben. Die Veräußerung würde daher eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeuten, wenn gleichzeitig die Landsiedlung das Grundstück erwerben wolle. Maßgeblich sei nicht, ob die Beteiligte 1 noch eine Landwirtschaft betreibe, Inhaberin einer Hofstelle sei und für diese Hofstelle eine Betriebsnummer vergeben sei. Das Vorkaufsrecht bestehe zurecht. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beteiligte 1 die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Landwirtschaftsgericht gehe offensichtlich von völlig sachfremden Erwägungen aus. Die Beteiligte 1 und ihr Ehemann führten beide jeweils einen landwirtschaftlichen Betrieb. Diese seien trotz gesonderter Betriebsnummern auch wirtschaftlich als Einheit zu sehen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob isoliert betrachtet die Flächen, die sich im Eigentum der Beteiligten 1 befänden, für eine wirtschaftliche Tätigkeit auskömmlich seien oder nicht. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb ausreichend sei und der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegenstehe. Die Entfernung zwischen der Hofstelle und den erworbenen Flächen spiele keine Rolle. Sie stehe einer landwirtschaftlichen Nutzung durch die Beteiligte 1 nicht entgegen. Die Entfernung betrage im Übrigen nicht 30 km, sondern weniger als 19 km. Die erworbene Fläche mit einer Größe von annähernd 3 ha sei zusammenhängend und lasse sich leicht und kostengünstig bewirtschaften. Sie sei für die Beteiligte 1 und für ihren Ehemann für die landwirtschaftliche Nutzung höchst attraktiv und werde dafür auch dringend benötigt. Die von der Beteiligten 1 und ihrem Ehemann gemeinsam bewirtschafteten Flächen mit insgesamt rund 13,5 ha seien auch wegen der Sonderkulturen (Obstbau) groß genug, um eine landwirtschaftliche Nutzung der erworbenen Fläche sicherzustellen. Die erworbene Fläche werde dringend als Ersatz für eine zuvor gepachtete Fläche von rund 1,5 ha benötigt, die sich in Y.-C. befunden habe. Die Beteiligte 1 und ihr Ehemann hätten sich bei Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Fläche keine Gedanken darüber gemacht, ob es sinnvoller sei, dass der als Vollerwerbslandwirt tätige Ehemann die Fläche erwerbe oder die im Nebenerwerb tätige Ehefrau. Die Zweifel des Landwirtschaftsgerichts an der beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung seien in keiner Weise nachzuvollziehen. Die Fläche solle als Ackerland genutzt werden. Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung von Grund und Boden durch die Veräußerung sei nicht erkennbar. Die Beteiligte 1 beantragt, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie die Ausgangsentscheidung aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden. Die Beteiligte 3 beantragt den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte 3 beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Falls der Vortrag der Beteiligten 1 dahin gehen sollte, sie betreibe eine Nebenerwerbslandwirtschaft, fehle ein Vortrag zur Frage, ob diese auch leistungsfähig sei und dem Landwirt gleich stehe. Sollte sie behaupten, die Betriebe von ihr und ihrem Ehemann seien als Einheit zu sehen, müssten entsprechende Darlegungen erfolgen. Es fehle zudem an einer rechtlichen Einheitlichkeit. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beteiligte 1 1,45 ha Sonderkulturen bewirtschafte. Damit sei auch als Nebenerwerbslandwirtsbetrieb kein leistungsfähiger Betrieb zu führen. Der Beteiligte 2 hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2018 verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten 1 ist zulässig. Sie hat zwar die Beschwerdefrist versäumt, da sie die Beschwerde nicht rechtzeitig beim Landwirtschaftsgericht eingelegt hat. Ihr ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Die Beschwerde ist statthaft. Das vorliegende Verfahren betrifft Einwendungen der Beteiligten 1 als Käuferin gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 20 ASVG. Es handelt sich somit um ein Verfahren im Sinne von § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ASVG. Dieses ist gemäß § 32 Abs. 3 ASVG eine Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf welche der erste und zweite Abschnitt des LwVG entsprechend anzuwenden sind. Nach § 9 LwVG sind die Vorschriften des FamFG sinngemäß anwendbar. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen statt. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen, sofern sich die Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts richtet; andernfalls beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat. 2. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den ihr am 26. Juni 2017 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Ravensburg ging zunächst am 5. Juli 2017 beim Oberlandesgericht ein. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Beschwerde aber bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, hier also beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Ravensburg. Dort ging nach entsprechendem Hinweis des Senats vom 8. September 2017 am 13. September 2017 die Beschwerde ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden war. Die Beschwerde ist demnach nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Ravensburg eingelegt worden. 3. Der Beteiligten 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. a) Gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. In der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist angegeben, dass gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Diese sei beim Amtsgericht Ravensburg oder beim Oberlandesgericht Stuttgart einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung entspricht daher unter anderem nicht § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird. Nach dem FamFG kann die Beschwerde nicht beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, dass die Beteiligte 1 die Beschwerdefrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. b) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 17 Abs. 1 FamFG voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Notfrist einzuhalten. Eine Partei muss sich das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Gemäß § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Sie setzt voraus, dass der Belehrungsmangel für die Fristversäumung ursächlich geworden ist. Bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei spricht für die Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung (BT-Drucks. 17/10490 S. 14 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BGHZ 180, 199). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, entfällt nicht schon allein deshalb die Kausalität zwischen dem Fehler in der Belehrung und der Fristversäumung. Vielmehr ist nach der Art des Fehlers zu differenzieren und darauf abzustellen, ob der Fehler in der gerichtlichen Darstellung der Rechtslage nachvollziehbar und daher auch verständlich den Irrtum des Rechtsanwalts verursacht hat. Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt auf die in der Belehrung mitgeteilten Rechtsbehelfsfristen vertrauen, so dass der von ihm vertretenen Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn er den Rechtsbehelf innerhalb der mitgeteilten falschen Frist einlegt (BT-Drs. 17/10490 S. 14 f. m. Nachw. d. Rspr.; s. auch jüngst BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, Rn. 7). Auch ein vermeidbarer Rechtsirrtum kann entschuldbar sein. Der Maßstab für die Entschuldbarkeit eines durch das Gericht verursachten Rechtsirrtums darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht derart gefasst werden, dass die Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist, weil eine eigene anwaltliche Prüfung den Fehler in aller Regel vermeiden könnte. Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, Rn. 11; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Eine offenkundige Fehlerhaftigkeit hat der Bundesgerichtshof erst jüngst für den Fall bejaht, dass in der Rechtsmittelbelehrung einer Landwirtschaftssache entgegen § 2 Abs. 1 S. 3 LwVG das Landgericht als zuständiges Berufungsgericht angegeben wurde (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, Rn. 8). Nach diesem Maßstab wäre der Rechtsirrtum der Beteiligten 1 zwar vermeidbar gewesen. Er war aber entschuldbar. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung ist eindeutig, allerdings nicht offenkundig fehlerhaft. Angesichts dessen bestand für eine eigenständige Überprüfung der Rechtsmittelzuständigkeit aus Sicht der Parteien kein Anlass. Die Verfahrensbevollmächtigten durften davon ausgehen, dass das mit der Spezialmaterie auch des Landwirtschaftsverfahrensrechts betraute Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht insoweit eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung verwendet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, juris Rn. 5: ein Rechtsanwalt muss nicht klüger sein als der zuständige Fachsenat des Berufungsgerichts). Die Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG ist daher nicht widerlegt (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg [Oldenburg], Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 10 W 11/11, juris Rn. 20 ff.). c) Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch rechtzeitig im Sinne von § 18 Abs. 1 FamFG gestellt worden. Die Beteiligte 1 hat erst durch die Hinweisverfügung vom 8. September 2017 Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag ging bereits am 13. September 2017, also innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 18 Abs. 1 FamFG, beim Landwirtschaftsgericht ein. III. Die Beschwerde ist begründet. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 und § 20 S. 1 u. S. 2 ASVG sind Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend zu machen. Gemäß § 20 ASVG können Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Genehmigung nach dem ASVG nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 7 nicht zu versagen wäre, nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht werden. Vorliegend hat die Beteiligte 3 als Siedlungsunternehmen im Sinne von § 14 ASVG am 21. Dezember 2016 erklärt, gemäß §§ 17 - 19 ASVG das Vorkaufsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag vom 28. September 2016 auszuüben. Der Beteiligte 2 hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erklärt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegeben seien und dass dem Rechtsgeschäft nach § 7 ASVG die Genehmigung zu versagen gewesen wäre. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gemäß § 32 Abs. 1 ASVG gestellt worden. 2. Der Kaufvertrag vom 28. September 2016 betraf ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ASVG mit einer Größe von ca. 2,78 ha, also mehr als 2 ha. Der Kaufvertrag bedurfte daher gemäß § 3 Abs. 1 ASVG der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde. 3. Der Beteiligte 2, das Landwirtschaftsamt, hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 fristgemäß gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 ASVG über die Frage der Genehmigung des Kaufvertrags entschieden. Der Antrag auf Genehmigung ging am 5. Oktober 2016 beim Beteiligten 2 ein. Die Frist zur Entscheidung, die gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ASVG zwei Monate beträgt, wurde rechtzeitig durch Zwischenbescheid vom 21. Oktober 2016 gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 ASVG um einen weiteren Monat verlängert, nachdem das Landwirtschaftsamt zu der Auffassung gelangt war, dass eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 ASVG herbeizuführen ist. Die Frist betrug daher insgesamt drei Monate und dauerte bis zum 5. Januar 2017 an. Das Vorkaufsrecht wurde rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Frist von der Beteiligten 3 erklärt und durch Bekanntgabe dieser Erklärung gegenüber dem Verpflichteten ausgeübt (§§ 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 ASVG). 4. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 17 ASVG lagen nicht vor. a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG darf die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks versagt werden, wenn die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Eine solche agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§ 7 Abs. 3 S. 1 ASVG). Zur Auslegung von § 7 ASVG kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9 GrdstVG zurückgegriffen werden (Landtags-Drucksache 14/5140 S. 49). Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 6; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8). Der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz soll in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens auch dann nicht vorliegt, wenn der Verkauf an einen Nebenerwerbslandwirt erfolgt, obwohl ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend benötigt, wenn der Nebenerwerbslandwirt durch den Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken seinen Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb entwickelt, da auch eine solche Maßnahme dem Ziel der Förderung und Schaffung leistungsfähiger Vollerwerbsbetriebe dient (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 8 m. Nachw. d. älteren Rspr.). Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden oder der Landwirtschaftsgerichte, für mehrere miteinander konkurrierende Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 11). Die maßgebliche grundstücksverkehrsrechtliche Unterscheidung hat nicht zwischen Voll- und Nebenerwerbslandwirten, sondern zwischen leistungsfähigen und nicht leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 17; Beschluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, juris Rn. 10; s.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98 juris Rn. 7). Der Versagungsgrund der agrarstrukturell nachteiligen Verteilung von Grund und Boden ist zu verneinen, wenn ein leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt. Handelt es sich hingegen um einen nicht leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt, ist dieser im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit wie ein Nichtlandwirt zu behandeln, wenn ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt Kaufinteresse zeigt (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz Praxiskommentar, 7. Aufl., Rn. 1815). Im Landpachtrecht steht bei der Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt, gemäß § 4 Abs. 3 LPachtVG ein Nebenerwerbslandwirt einem Haupterwerbslandwirt gleich, wenn er landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist und durch die Bewirtschaftung des gepachteten Betriebs oder Grundstücks die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird. Diese Regelung ist nach der überzeugenden Ansicht des Bundesgerichtshofs zugleich das Lösungsmuster für das sachlich gleichgelagerte Regelungsproblem bei einer Veräußerung landwirtschaftlichen Grund und Bodens nach dem GrdstVG (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 20) bzw. dem ASVG. Voraussetzung für eine agrarstrukturell schutzwürdige Verbesserung der Existenzgrundlage ist, dass der Nebenerwerbsbetrieb aufstockungswürdig ist. Er muss wenigstens durch den Zuerwerb zu einem leistungsfähigen (Nebenerwerbs-)Betrieb werden. Dabei stellt die Erwirtschaftung von Gewinnen ein wesentliches Indiz für die Leistungsfähigkeit dar. Die Versagung der Genehmigung für den Erwerb landwirtschaftlichen Grund und Bodens wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Betriebs muss auch für Nebenerwerbslandwirte eine beweisbedürftige Ausnahme bleiben (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 20). Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des ASVG Baden-Württemberg im Vergleich der Flächenländer die geringste durchschnittliche Betriebsgröße aufweist. Landwirtschaftliche Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, durch Grunderwerb ihre Wirtschaftsfläche aufzustocken, um sich entwickeln und ihre Wirtschaftskraft stärken zu können (Landtags-Drucksache 14/5140 S. 40). Dies bezog der Gesetzgeber aber nicht nur auf Vollerwerbslandwirte. Vielmehr sollen die Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich auch Nebenerwerbslandwirten offenstehen. Damit korrespondiert der Grundsatz, dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73, juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 19). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG bestimmt sich die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 Rn. 12; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 10 W(Lw) 3/91). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung bedurfte oder diese nicht zu versagen wäre (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22 m. Nachw. d. älteren Rspr.). Diese Grundsätze gelten auch bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 17 ff. ASVG. Daraus ergibt sich aber nicht, dass ergänzendes Vorbringen im gerichtlichen Verfahren zu den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu berücksichtigen wäre. Gemäß der an § 22 Abs. 3 GrdstVG angelehnten Regelung in § 32 Abs. 4 ASVG kann das Landwirtschaftsgericht die Entscheidungen treffen, die auch die für die Genehmigung einer Veräußerung zuständige Landwirtschaftsbehörde treffen kann. Maßgeblich ist daher der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandene Kenntnisstand über die tatsächlichen Verhältnisse bei Ausübung des Vorkaufsrechts. c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Beteiligte 1 keine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens dar. Die Beteiligte 1 ist kein Nichtlandwirt. Der Umstand, dass sie lediglich eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreibt, begründet nicht den Versagungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass durch die Veräußerung an die Beteiligte 1 lediglich ein nicht lebensfähiger Nebenerwerbsbetrieb erhalten werden soll. Im Rahmen des Verwaltungsverfahren gab die Beteiligte 1 auf einem vom Beteiligten 2 übersandten Formular unter Nennung der Unternehmensnummer an, die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche betrage 2,54 ha, davon befänden sich 2,54 ha in ihrem Eigentum. 1,45 ha seien Sonderkulturen und 1,04 ha Wald. Als Zweck des Erwerbs gab sie an: „Ersatz für Grundstücksverkauf“. Ferner heißt es unter „Sonstige Bemerkungen“: „wird weiterhin verpachtet“. Nach ihren Angaben am 26. April 2017 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht besitzt sie einen Obstbetrieb mit 1,45 ha eigener Fläche sowie 1,04 ha Wald. Daneben hat sie 1,5 ha zugepachtet. Die Flächen (wobei unklar ist, ob dies nur die eigenen oder auch die zugepachteten Flächen betrifft) befinden sich 8 km von ihrem Wohnsitz (der zugleich die Hofstelle des Betriebs ihres Ehemanns ist) entfernt. In der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2017 sind die von der Beteiligten 1 und ihrem Ehemann bewirtschafteten Flächen mit Angabe der Flurstücksnummern, Größe und Nutzungsart aufgelistet (GA 44). Danach beläuft sich die Gesamtfläche des Betriebs der Beteiligten 1 auf rund 4,4 ha und die ihres Ehemannes auf rund 9,1 ha. Der Obstbau macht bei der Beteiligten 1 rund 1,5 ha aus, hinzu kommen 1,04 ha Wald und ein Acker mit 1,89 ha. Der Ehemann der Beteiligten 1 besitzt danach eine Fläche von ca. 4,5 ha, auf welcher Obstbau betrieben wird. Daneben besitzt er unter anderem über 3 ha Grünland. Gegenüber dem Landwirtschaftsgericht gab er an, dass sein Betrieb inzwischen ein nahezu reiner Obstbaubetrieb sei. Bereits im Jahr 2000 habe er die Milchviehhaltung aufgegeben. Der Senat hat aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der Angaben der Beteiligten 1 keine Zweifel daran, dass die Beteiligte 1 und ihr Ehemann die ihnen gehörenden Flächen ungeachtet des Umstands, dass jeder eine eigene Betriebsnummer besitzt, seit vielen Jahren gemeinschaftlich bewirtschaften. Dies ist auch durch die weiteren Beteiligten nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Betrachtet man die Gesamtgröße der Flächen der Beteiligten 1 und ihres Ehemannes, bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine Anhaltspunkte, die es zweifelhaft erscheinen ließen, dass insoweit ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher „Familienbetrieb“ vorliegt. Das Fehlen einer eigenen Hofstelle der Beteiligten 1 neben der Hofstelle ihres Ehemannes stellt deshalb kein Indiz für die fehlende Leistungsfähigkeit ihres Betriebs dar. Aber auch wenn man lediglich auf die Größe des nebenerwerbslandwirtschaftlichen Betriebs der Beteiligten 1 abstellt, dient der Erwerb der streitgegenständlichen Ackerfläche von mehr als 2,7 ha dazu, die Leistungsfähigkeit dieses Betriebs deutlich zu stärken, so dass auch in diesem Fall eine Aufstockungswürdigkeit vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte 1 daneben einer Teilzeitbeschäftigung als Angestellte im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle nachgeht. Die daneben verbleibende Arbeitskraft ist als ausreichend für den Betrieb einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft anzusehen. Weder die Größe des Betriebs noch die Angaben der Beteiligten 1 gegenüber dem Beteiligten 2, dem Landwirtschaftsamt, sind Indizien für eine fehlende Leistungsfähigkeit. Die Beteiligte 1 hatte bereits gegenüber dem Beteiligten 2 als Zweck des Erwerbs der streitgegenständlichen Fläche „Ersatz für Grundstücksverkauf“ angegeben. Daraus war ersichtlich, dass die Beteiligte 1 Flächen verkauft hatte, die dementsprechend in dem ausgefüllten Formular nicht mehr als selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche angegeben werden konnten. Das Landwirtschaftsamt teilte der Beteiligten 1 mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 mit, dass es gehalten sei zu überprüfen, ob die Beteiligte 1 einen leistungsfähigen Nebenerwerbsbetrieb bewirtschafte. Dargelegt wurde, anhand welcher Kriterien sich aus dem Gesamtbild des Nebenerwerbsbetriebs ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb festmachen lasse. Das Schreiben schloss mit der Mitteilung, es stehe der Beteiligten 1 frei, aussagekräftige Unterlagen über die Leistungsfähigkeit des Betriebs und/oder die Unternehmereigenschaft im Sinne des ALG durch einen entsprechenden Nachweis zu belegen. Die Beteiligte1 hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Allerdings enthielt das Schreiben weder eine Fristsetzung noch die eindeutige Erklärung, dass nach den bislang vorliegenden Informationen nicht von einer Leistungsfähigkeit des Betriebs ausgegangen werden könne. In dem Schreiben wurde lediglich dargelegt, dass in dem Mindestgrößenbeschluss der landwirtschaftlichen Alterskasse mit Wirkung vom 1. Januar 2014 für Spezialkulturen eine Mindestgröße von 2,20 ha festgesetzt worden sei. Bereits gegenüber dem Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte 1 erläutert, dass ihr Betrieb früher größer gewesen sei, ein Teil der Fläche aber wegen benachbarter Wohnbebauung habe verkauft werden müssen. Die streitgegenständliche Fläche habe dafür auch als Ausgleich dienen sollen. Gegenüber dem Senat ergänzte sie, dass es sich bei der im Jahr 2015 veräußerten Fläche um ein Obstbaugrundstück mit einer Fläche von ca. 0,8 ha gehandelt habe, das nicht mehr richtig landwirtschaftlich nutzbar gewesen sei. Zusammen mit der Fläche von 1,45 ha an Sonderkulturen, welche die Beteiligte 1 bereits in ihrer Formularerklärung von Mitte Oktober 2016 gegenüber dem Landwirtschaftsamt aufgeführt hatte, ergab sich somit eine Gesamtfläche von 2,25 ha an Sonderkulturen. Da dies die Mindestgröße von 2,20 ha überschritt, war der Betrieb der Beteiligten 1 bis zum Verkauf der Sonderkulturenfläche von ca. 0,8 ha als leistungsfähig anzusehen. Zwar ergab sich aus dem Verkauf dieser Fläche eine Verringerung der Sonderkulturflächen auf weniger als 2,20 ha. Mit ihrem in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Interesse am Erwerb der streitgegenständlichen Fläche dokumentiert die Beteiligte 1 aber ihr Interesse an der Fortführung des Betriebs. Alleine der Umstand, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche nicht um eine Fläche für Sonderkulturen handelt, rechtfertigt es nicht, den Nebenerwerbsbetrieb der Beteiligten 1 als nicht leistungsfähig anzusehen. Der Erwerb der streitgegenständlichen Fläche dient der Kompensation von Ertragseinbußen, die sich aus der Verringerung der Betriebsfläche infolge der Veräußerung ergeben. Ein Erfordernis, dass die neu erworbene Fläche „thematisch“ zum Betrieb „passen muss“, wie vom Landwirtschaftsgericht bei der Anhörung der Beteiligten 1 angedeutet wurde, besteht nicht. Zwar ist ein Landwirt einem Nichtlandwirt gleichzustellen, wenn der Erwerb einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche keine innere Verbindung zu seinem bisherigen Betrieb aufweist (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, Rn. 8 f.; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 21). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Landwirt Flächen nur als Kapitalanlage oder auf Vorrat erwirbt (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, Rn. 9). Nicht ausgeschlossen ist es aber, einen bestehenden Betrieb durch den Zuerwerb von Flächen um neue Bewirtschaftungsarten zu erweitern, sofern der Erwerb eine innere Verbindung mit dem bisherigen Betrieb aufweist (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, Rn. 10). Eine solche „innere Verbindung“ ist vorliegend gegeben. Der Aufstockungswürdigkeit steht hier weder der Umstand, dass die Fläche verpachtet ist, noch die Entfernung zwischen dem derzeitigen Betrieb der Beteiligten 1 bzw. ihrem Wohnsitz und der streitgegenständlichen Fläche entgegen. Soweit auf dem vom Beteiligten 2 im Verwaltungsverfahren übersandten Fragebogen, den die Beteiligte 1 im Oktober 2016 ausgefüllt hat, unter „Sonstige Bemerkungen“ angegeben ist: „wird weiterhin verpachtet“, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine dauerhafte Verpachtung beabsichtigt war oder ist, sondern lediglich, dass die Fläche bei Abgabe der Erklärung verpachtet ist. Bereits gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärte die Beteiligte 1, es sei beabsichtigt, die Pacht auslaufen zu lassen. Gegenüber dem Senat erklärte sie, dort solle Mais angebaut werden, weil sich Mais derzeit gut verkaufen lasse. Weiter erklärte sie ausdrücklich, dass sie und ihr Mann die Fläche selber bewirtschaften wollten. Es sei ein Missverständnis, falls der Eindruck entstanden sein sollte, dass beabsichtigt sei, den Acker dauerhaft zu verpachten. Ein Versagungsgrund im Sinne des § 7 ASVG ergibt sich auch nicht aus der Entfernung zwischen dem Betrieb bzw. dem Wohnsitz der Beteiligten 1 und der streitgegenständlichen Fläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9 GrdstVG muss der Erwerber nicht zwingend eine Hofstelle in der Nähe des erworbenen Grundstücks unterhalten (BGH, Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 21). Nach diesem Grundsatz, der auch bei der Auslegung des § 7 ASVG heranziehen ist, kann ein Versagungsgrund im Sinne von § 7 ASVG nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beteiligte 1 bei Y.-D. wohnhaft ist und sich das verfahrensgegenständliche Grundstück auf der Gemarkung von X. befindet, unabhängig von der Frage, ob die Entfernung nahezu 30 km oder weniger als 19 km beträgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Flächen nicht wirtschaftlich bewirtschaften ließen, sind weder in der Anhörung erkennbar geworden, noch lassen sich solche dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen. Auch die Erklärung der Beteiligten 1 am 26. April 2017 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht, sie beabsichtige, das Pachtverhältnis auslaufen zu lassen und auch die eigene Fläche von 1,45 ha zu verpachten, damit die „Pendelei zwischen den beiden Stellen“ aufhört (Protokoll GA 23 f.), steht der vom Senat bejahten Aufstockungsbedürftigkeit nicht entgegen. Die Beteiligte 1 hat bei ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft angegeben, dass sie und ihr Ehemann stets eine Weiterbewirtschaftung der vorhandenen Flächen sowie die zukünftige Eigenbewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen geplant hatten und dies die relevante Motivation zum Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2016 gewesen sei. 5. Da somit weder die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts noch die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Beteiligten 4 an die Beteiligte 1 vorlagen, ist der Bescheid des Beteiligten 2 vom 30. Dezember 2016, Aktenzeichen: ...-2016, aufzuheben und der Kaufvertrag vom 28. September 2016 zwischen dem Beteiligten 4 und der Beteiligten 1, Notariat B., UR-Nr. .../2016, zu genehmigen (§ 32 Abs. 4 ASVG). Da wegen der zu erteilenden Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ASVG die Voraussetzungen für eine Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte 3 gemäß § 17 Abs. 1 ASVG nicht vorlagen, konnte die Ausübung des Vorkaufsrechts keine Wirkung entfalten. Aus Gründen der Klarstellung wurde dies im Tenor der Entscheidung zum Ausdruck gebracht (vgl. OLG Oldenburg [Oldenburg], Beschluss vom 2. Juli 2009 - 10 W 2/09, juris Rn. 27; s.a. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz Praxiskommentar, 7. Aufl., Rn. 4384). IV. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 34 LwVG. Gemäß § 42 LwVG war anzuordnen, dass von der Erhebung der Gerichtskosten ganz abzusehen ist. Die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen haben die Beteiligten selbst zu tragen. Eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten nach § 45 Abs. 1 LwVG kann nicht ausgesprochen werden. Die Genehmigungsbehörde ist ebenso wie die Berufsvertretung nicht Beteiligte des Verfahrens (vgl. Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 32 Rn. 21, § 45 Rn. 21) und kommt daher als Kostenschuldner nicht in Betracht. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Streitwert richtet sich für beide Instanzen nach dem Kaufpreis. Dieser betrug 197.985,84 €. Soweit im Beschluss des Landwirtschaftsgerichts der Streitwert mit 107.985,84 € angegeben ist, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.