Beschluss
101 W 3/19
OLG Stuttgart Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0711.101W3.19.00
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Leitsätze
1. Die Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (hier gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ASVG) beginnt bei einer förmlichen Zustellung in Form einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den Briefkasten.(Rn.33)
2. Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung an eine Kommune wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Zusteller auf der Zustellungsurkunde vermerkt, er habe das Schriftstück in den „zur Wohnung“ gehörenden Briefkasten eingelegt, sofern sich an der angegebenen Anschrift der Sitz der Kommune befindet und keine sonstigen Umstände auf eine fehlerhafte Zustellung hindeuten.(Rn.32)
3. Für den Fristbeginn ist unerheblich, ob die Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Geschäfts- oder Verwaltungsräume noch besetzt sind. Die Frist kann daher auch an einem Samstag beginnen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 12.12.2018, Az. XV 7/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Die Beteiligte 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 31.468,60 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (hier gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ASVG) beginnt bei einer förmlichen Zustellung in Form einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den Briefkasten.(Rn.33) 2. Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung an eine Kommune wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Zusteller auf der Zustellungsurkunde vermerkt, er habe das Schriftstück in den „zur Wohnung“ gehörenden Briefkasten eingelegt, sofern sich an der angegebenen Anschrift der Sitz der Kommune befindet und keine sonstigen Umstände auf eine fehlerhafte Zustellung hindeuten.(Rn.32) 3. Für den Fristbeginn ist unerheblich, ob die Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Geschäfts- oder Verwaltungsräume noch besetzt sind. Die Frist kann daher auch an einem Samstag beginnen.(Rn.33) 1. Die Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 12.12.2018, Az. XV 7/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Die Beteiligte 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 31.468,60 €. I. Die Beteiligte 1, eine Kommune, begehrt die Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags über zwei landwirtschaftliche Grundstücke auf der Gemarkung von S. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. August 2017 erwarb die Beteiligte 1 von der aus den Beteiligten 2 bis 6 bestehenden Erbengemeinschaft zwei Flurstücke mit einer Fläche von 12.559 m² und 1.123 m². Das Landwirtschaftsamt versagte am 19. Oktober 2017 die Genehmigung nach dem ASVG. Den gegen die Versagung gerichteten Antrag der Beteiligten 1 auf gerichtliche Genehmigung wies das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Heilbronn mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 zurück. Zur Begründung führt das Landwirtschaftsgericht aus, das Veräußerungsgeschäft unterliege insgesamt dem Anwendungsbereich des ASVG. Es sei nicht genehmigungsfähig nach § 4 Nr. 5 ASVG. Eine Pflicht zur Genehmigung gemäß § 6 Nr. 6 ASVG bestehe nicht. Auch sollten die Grundstücke nicht als Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von der Beteiligten 1 verdrängten Landwirt dienen. Die Veräußerung an die Beteiligte 1 stelle eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG dar. Es erfolge eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt. Vier Landwirte seien an den Grundstücken interessiert und hätten gegenüber dem Landwirtschaftsamt nachgewiesen, dass sie weitere Eigentumsflächen benötigten. Der Versagungsgrund könne auch nicht durch eine Auflage im Sinne von § 8 ASVG ausgeräumt werden, namentlich nicht durch eine Verpachtungsauflage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten 1. Das Flurstück [1] liege unter der Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1b ASVG. Ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 6 ASVG liege nicht vor. Eine Teilung von Vertrag und Genehmigungsantrag sei nicht ausgeschlossen. Das Gesetz sei daher auf das Flurstück [1] nicht anwendbar. Auch hinsichtlich des Flurstücks [2] lägen die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vor. Vielmehr lägen die Voraussetzungen des § 6 Nr. 6 c ASVG vor. In der Gemeinde herrsche sehr große Wohnungsknappheit. In den letzten Jahren seien durch innerörtliche Nachverdichtung Leerstände beseitigt und Baulücken geschlossen worden. Dadurch sei der Außenbereich soweit wie möglich geschont worden. Allerdings müsse die Gemeinde neue Wohnflächen unter anderem für den (sozialen) Wohnungsbau ausweisen. Konkrete Projekte befänden sich in verschiedenen Vorbereitungs- und Planungsphasen nach dem BauGB. Zudem würden für eine Erweiterung eines X-Marktes, dafür erforderliche Verkehrsanbindungen und eine Abbiegespur Tauschflächen und Ausgleichsflächen benötigt, ebenso für die Erstellung des zweiten Ohrs der B …. Die Kommune habe also konkrete Verfahren nach dem BauGB eingeleitet, um ihrer Verpflichtung zur Schaffung ausreichenden Wohnraums für die Bevölkerung nachzukommen. Dabei sei es notwendig, dass sie den verdrängten Landwirten Ersatzland zur Verfügung stelle. Es liege insbesondere im Interesse der Landwirte, dass ihnen keine Geldentschädigung, sondern Ersatzland zur Verfügung gestellt werde. Da die Kommune jedoch über derartige Tauschflächen derzeit nicht verfüge, sei erforderlich, dass sie landwirtschaftliche Grundstücke für konkret anstehende Grundstücksverhandlungen erhalte. Sobald der Gemeinderat den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans durch Beschluss festgelegt habe, müsse die Gemeinde in der Lage sein, für die im Plangebiet liegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen Ersatzland anbieten zu können. Unberechtigt sei die Befürchtung, durch den Ankauf würden Grundstücke der Landwirtschaft entzogen. Die Gemeinde solle nur für den kurzen Zeitraum zwischen der Auflassung an sie und der Weiterveräußerung an die verdrängten Landwirte und ausschließlich zu diesem Zwecke Eigentum erwerben. Die Versagung der Genehmigung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Landwirtschaftsbehörde hätte nach § 8 und § 9 ASVG prüfen müssen, ob die Erteilung der Genehmigung unter Auflagen und/oder Bedingungen möglich sei. Hierzu seien aber keine konkreten Überlegungen angestellt worden. Möglich gewesen wären beispielsweise eine Auflage nach § 8 Abs. 1 ASVG (Verpachtung an einen Landwirt) oder eine Nebenbestimmung, nach der das Grundstück innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der dem Verfahren der Bauleitplanung nach BauGB entspreche, an einen Landwirt abzugeben sei. Dabei fehle es nicht an einer absehbaren Übergangszeit. Die Gemeinde sei bereit zuzusichern, dass die Grundstücke zu jeder Zeit landwirtschaftlich genutzt werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei rechtzeitig eingelegt worden. Zwar sei die Einlegung der Entscheidung des Landwirtschaftsamts in den Briefkasten an einem Samstag erfolgt. Der Samstag gehöre aber nicht zu den üblichen Arbeitstagen der Gemeindeverwaltung. Zugegangen sei die Entscheidung daher erst am darauffolgenden Montag, den 23. Oktober 2017. An diesem Tag habe die Beschwerdeführerin unter normalen Umständen erstmals von der Sendung Kenntnis nehmen können. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 41 LVwVfG komme es darauf an, wann der Betroffene üblicherweise Kenntnis von der Sendung nehmen könne. Die Beteiligte 1 beantragt: 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2018 (XV 7/17) aufgehoben. Der Grundstückskaufvertrag, geschlossen vor dem Notariat ..., Notar ..., Urkundenrolle ... vom 21. August 2017 wird nach dem ASVG genehmigt. 2. Die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers und Beschwerdeführers werden erstattet. Das Landwirtschaftsamt verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Heilbronn vom 12. Dezember 2018 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, sondern ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. 1. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ASVG handelt es sich bei einer Streitigkeit über die Versagung der Genehmigung nach § 7 ASVG um eine Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die den nach dem LwVG zuständigen Landwirtschaftsgerichten zugewiesen sind. Die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des LwVG finden entsprechende Anwendung. Gemäß § 9 LwVG sind die Vorschriften des FamFG sinngemäß anzuwenden, soweit das LwVG nichts anderes bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen statt. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen, sofern sich die Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts richtet; andernfalls beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Der angefochtene Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, der das Datum vom 12. Dezember 2018 trägt, wurde den Bevollmächtigten der Beteiligten 1 am 1. Februar 2019 zugestellt. Am 13. Februar 2019 ging die Beschwerde beim Landwirtschaftsgericht. Die Beschwerde wurde als form- und fristgerecht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2019, eingegangen am selben Tag, also innerhalb der mit Verfügung vom 27. Februar 2019 gesetzten Frist, wurde die Beschwerde begründet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 1 LwVG, § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung hat in erster Instanz stattgefunden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz wurde nicht gestellt. Die Beteiligte 1 hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten, weil zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten wären. 2. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfristet und damit unzulässig war. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Grundstückskaufvertrags vorlagen, bedarf es daher nicht. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am Mittwoch, dem 22. November 2017 beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Heilbronn eingegangen. b) Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist gemäß § 32 Abs. 1 ASVG bereits abgelaufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Genehmigung nach § 7 ASVG ist gemäß § 32 Abs. 1 ASVG innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde beim zuständigen Landwirtschaftsgericht zu stellen. § 31 Abs. 1 ASVG verlangt - anders als § 20 GrdstVG - keine förmliche Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Die Entscheidungen sollen nach § 41 LVwVfG bekannt gegeben werden (vgl. LT-Drucks. 14/5140 S. 59). Nach § 41 Abs. 1 S. 1 LVwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Nach § 41 Abs. 5 LwVfG bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt. Die Bekanntgabeart liegt, soweit fachrechtlich nichts anderes bestimmt ist, im Ermessen der Behörde. Aus § 1 Abs. 2 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) ergibt sich, dass eine Zustellung nicht nur durch Rechtsvorschrift, sondern auch durch behördliche Anordnung bestimmt werden kann. Vorliegend hat das Landwirtschaftsamt die Zustellung an die Beschwerdeführerin angeordnet. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des LVwZG. Für die Ausführung der Zustellung gelten gemäß § 3 LVwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Gemäß § 31 Abs. 1 LVwVfG gelten für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Der Versagungsbescheid des Landwirtschaftsamts ist der Beteiligten 1 am 21. Oktober 2017 zugestellt worden, wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt, die sich in der Beiakte befindet. Soweit im Tatbestand des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts davon die Rede ist, dass der Bescheid vom 19. Oktober 2017 am 23. Oktober 2017 bei der Beteiligten 1 eingegangen sei, ergibt sich dies nicht aus der Beiakte des Landwirtschaftsamts. Ausweislich der Zustellungsurkunde hat der Zusteller, ein Postbediensteter, die Sendung zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war, habe er das Schriftstück in den „zur Wohnung“ gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Als Kommune verfügt die Beteiligte 1 nicht über eine „Wohnung“. Unter der Adresse H. Str. 1 in Y. befindet sich vielmehr ihr Rathaus. Der Zusteller hätte daher in der Zustellungsurkunde unter Punkt 10.2 ein Kreuz bei „zum Geschäftsraum“ setzen müssen. Dieser Fehler ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Zustellung. Insbesondere ergibt sich daraus kein Indiz dafür, dass das Zustelldatum fehlerhaft ist. Die Beteiligte 1 stellt auch nicht in Abrede, dass der Bescheid am 21. Oktober 2017 in ihren Briefkasten eingelegt wurde, sondern hat dies im Schriftsatz vom 17. Mai 2019 selber eingeräumt. Gemäß § 180 S. 2 ZPO gilt bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einlegung in einen zu einer Wohnung oder in einen zu einem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erfolgt. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Empfänger das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 Rn. 12 m.w.N.; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 180 Rn. 8). Ob Geschäftsräume zu dieser Zeit noch besetzt sind, ist für den Zugangszeitpunkt irrelevant (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - III B 178/09, juris Rn. 7 f. für den Fristbeginn bei Zustellung in einer Kanzlei freitags um 16:00 Uhr; s.a. VGH München, Beschluss vom 28. November 2011 - 11 CS 11.2413, juris Rn. 22 zur Zustellung in einer Kanzlei an einem Samstag durch Einlegung in den Briefkasten; ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 L 150/11, juris Rn. 5). Unerheblich ist daher das Datum, das der Eingangsstempel trägt, den die Beteiligte 1 auf dem Bescheid des Landwirtschaftsamts angebracht hat. c) Der Umstand, dass der 21. Oktober 2017 ein Samstag war, ändert deshalb nichts daran, dass die Monatsfrist gemäß § 32 Abs. 1 ASVG an diesem Tag zu laufen begonnen hat. Für den Fristablauf ist in § 222 Abs. 1 ZPO oder § 31 Abs. 3 S. 1 LVwVfG geregelt, dass eine Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 193 BGB für den Fall, dass an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Dies gilt aber nicht für den Fristbeginn. Eine Frist kann daher auch an einem Sonn- oder Feiertag oder Samstag beginnen (so ausdrücklich Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand: 1.12.2018, § 222 ZPO Rn. 2). d) Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 LVwVfG, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Gemäß § 41 Abs. 5 LVwVfG bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt. Eine analoge Anwendung des § 41 LVwVfG auf förmliche Zustellungen kommt daher nicht in Betracht (Tiedemann in BeckOK-VwVfG, Stand: 1.10.2018, § 41 Rn. 128). e) Die Monatsfrist gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 ASVG begann daher mit der Zustellung am 21. Oktober 2017 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21. November 2017. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber erst am 22. November 2017 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Heilbronn eingegangen. Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 34, 44 Abs. 1 LwVG. Besondere Gründe im Sinne des § 42 LwVG, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, liegen nicht vor. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Streitwert richtet sich nach dem Kaufpreis. Dieser betrug 31.468,60 €.