Beschluss
17 UF 54/18
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0905.17UF54.18.00
1mal zitiert
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Frage, ob der Ausschluss von Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.(Rn.42)
2. Eine etwaige einseitige Lastenverteilung ist aus objektiver Sicht allein noch nicht geeignet, eine tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit zu begründen.(Rn.44)
3. Hat ein Vertrag nach Vornahme der Wirksamkeitskontrolle Bestand, ist grundsätzlich im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch Vertrag wirksam abbedungen sei. Fallen jedoch Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses und des Scheiterns der Ehe zusammen, erlangt der Gesichtspunkt der Ausübungskontrolle regelmäßig keine Relevanz.(Rn.78)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freudenstadt vom 09.02.2018, Az. 3 F 104/16, wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500,00 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob der Ausschluss von Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.(Rn.42) 2. Eine etwaige einseitige Lastenverteilung ist aus objektiver Sicht allein noch nicht geeignet, eine tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit zu begründen.(Rn.44) 3. Hat ein Vertrag nach Vornahme der Wirksamkeitskontrolle Bestand, ist grundsätzlich im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch Vertrag wirksam abbedungen sei. Fallen jedoch Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses und des Scheiterns der Ehe zusammen, erlangt der Gesichtspunkt der Ausübungskontrolle regelmäßig keine Relevanz.(Rn.78) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freudenstadt vom 09.02.2018, Az. 3 F 104/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500,00 €. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1. a) Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten über die Wirksamkeit eines durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, dessen Durchführung die Antragstellerin anstrebt. Die Antragstellerin, geb. am ...1960, und der Antragsgegner, geb. am ...1939, haben am ...1981 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder, die am ... geborene ..., die am ... geborene ... und der am ... geborene ... hervorgegangen. Mit notarieller Urkunde vom 19.07.1994 vereinbarten die Eheleute als Scheidungsfolgevereinbarung (Teil D des Vertrags) den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs. Weiter vereinbarten sie in einem Grundstücksübertragungsvertrag die Übertragung der der Antragstellerin zustehenden Miteigentumshälfte an dem Wohnhaus im ... in ... an den Antragsgegner (Teil A des Vertrags). Darüber hinaus schlossen sie einen Erbvertrag (Teil B des Vertrags), in dem der Antragsgegner als Erblasser den drei gemeinsamen Kindern im Wege eines Vermächtnisses je zu einem Drittel das Wohnhaus im ... in ... zuwendet. Die Eheleute hielten in dem Vertrag fest, dass das lebzeitige Verfügungsrecht des Ehemanns nicht durch die Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen eingeschränkt werden solle (§ 2286 BGB). In Ziff. C des Vertrages vereinbarten die Ehegatten noch einen Pflichtteilsverzicht. Wegen der Einzelheiten des Vertrags vom 19.07.1994 wird auf dessen Wortlaut, der in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts in Auszügen wiedergegeben ist, verwiesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages befanden sich die Ehegatten bereits in der Trennungsphase. In dem unter dem Az. 1 F 284/95 vor dem Amtsgericht Offenburg durchgeführten Scheidungsverfahren trugen beide Eheleute vor, dass sie davon ausgehen, dass der Versorgungsausgleich durch den Vertrag vom 19.07.1994 wirksam ausgeschlossen sei. In der mündlichen Verhandlung vom ...1996 stellte das Amtsgericht fest: „Der Versorgungsausgleich ist durch notariellen Vertrag vom 19.07.1994 ausgeschlossen“. In dem in der mündlichen Verhandlung am ...1996 verkündeten Scheidungsurteil finden sich in der Entscheidungsformel und in den Gründen keine Ausführungen zum Versorgungsausgleich. In der mündlichen Verhandlung vom ...1996 haben beide Eheleute auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Wegen der beruflichen und persönlichen Vita der Antragstellerin und des Antragsgegners bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 19.07.2019 und danach wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die D... hat mit Auskunft vom 12.04.2017 bezüglich des Antragsgegners einen Ausgleichswert von 11,3730 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.130,07 €, entsprechend einer Monatsrente von 268,82 €, angegeben. Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge der K... abgeschlossene Direktversicherung bei der K... wurde zum 01.06.2004 in der Größenordnung von 32.000,00 € an den Antragsgegner ausbezahlt. Bezüglich der Anrechte der Antragstellerin beträgt ausweislich der am 09.02.2017 erteilten Auskunft der D... der Ausgleichswert 4,4738 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.686,53 €, entsprechend einer Monatsrente von 105,75 €. Wegen der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegners wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Das Wohnhaus im ... in ..., das Gegenstand von Teil A und B des Vertrages vom 19.07.1994 ist, teilte der Antragsgegner in der Folgezeit in zwei Einliegerwohnungen auf, wobei er eine Einliegerwohnung am 16.04.1998 an den Ehemann seiner Tochter aus einer früheren Ehe zum Kaufpreis von 130.000,00 DM veräußerte, und die zweite, von ihm bewohnte Einliegerwohnung im Jahr 2002 an seine jetzige Ehefrau gegen Übernahme der noch valutierenden Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 75.000,00 € und gegen Ausgleich des Girokontos des Antragsgegners in der Größenordnung von 10.000,00 € sowie Eintragung eines Wohnrechts zu seinen Gunsten übertrug. Auf die Initiative der Antragstellerin schloss diese mit dem Antragsgegner eine mit Notarvertrag vom 04.02.2015 beurkundete Vereinbarung, in der die Beteiligten in § 2 gemäß § 2290 BGB den in Teil B der Urkunde vom 19.07.1994 enthaltenen Erbvertrag aufheben, wobei sie in § 1 des Aufhebungsvertrages festhalten, dass gemäß Teil E Ziff. 2 des Vertrages vom 19.07.1994 die in Teil A (Grundstücksübertragungsvertrag), Teil B (Erbvertrag), Teil C (Pflichtteilsverzichtsvertrag) u. in Teil D (Scheidungsfolgenvereinbarung) getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und auch unabhängig von der künftigen Entwicklung der Verhältnisse seien. Die Antragstellerin trägt vor, die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 19.07.1994 sei bereits deshalb fraglich, da wesentliche Teile, insbesondere die zu erbringende Gegenleistung für die Übertragung der Miteigentumshälfte, nicht beurkundet worden seien. Der Vertrag halte bezüglich des Ausschlusses der Scheidungsfolgen, so auch des Versorgungsausgleichs, schon keiner Inhaltskontrolle stand, da sowohl eine objektive als auch eine subjektive Imparität zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen habe. Der Antragsgegner, der in der Klinik der Vorgesetzte der Antragstellerin gewesen sei, habe bei Abschluss des Vertrags vom 19.07.1994 die Trennungssituation und die Unerfahrenheit der Antragstellerin ausgenutzt. Die Antragstellerin sei durch den Ehe- und Erbvertrag auch dadurch benachteiligt worden, dass sie auf ihre Haushälfte verzichtet habe. Der Antragsgegner habe auf der Übertragung der der Antragstellerin gehörenden Haushälfte bestanden; nur für diesen Fall sei er zur Zuwendung des Vermächtnisses an die drei gemeinsamen Kinder bereit gewesen. Eine Wirksamkeit des Vertrages unterstellt, würde dieser einer Ausübungskontrolle nicht standhalten, da die Antragstellerin sich im Gegensatz zu dem Antragsgegner keine ausreichende eigene Altersversorgung habe aufbauen können. Es hätten sich die Pläne beider Beteiligter im Hinblick auf ihre weitere Beschäftigung nach Abschluss der Vereinbarung und damit die erzielbaren Anwartschaften geändert. Insbesondere sei der Vertrag vom 19.07.1994 deshalb zu korrigieren, weil der Antragsgegner seine Zusage, die Kinder durch das Erbe an dem Haus im ... in ... abzusichern, nicht eingehalten habe. Im Übrigen führe die am 04.02.2015 getroffene notarielle Vereinbarung, mit welcher der erbrechtliche Teil der Vereinbarung vom 19.07.1994 „herausgenommen" worden sei, gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, da die Übereignung des Hausgrundstücks an die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Antragsgegners einen Ausgleich für den weitgehenden Verzicht der Antragstellerin habe darstellen sollen. Die Antragstellerin hat beantragt: eine Abänderung des am 19.07.1994 vor dem Notariat ... unter dem Aktenzeichen II UR Nr. .../1994 vereinbarten Grundstückübertragungs-, Erb-, Pflichtteilsverzichts-und Scheidungsfolgevertrages, eine Aufhebung der Nr. D.1.) der Scheidungsfolgevereinbarung (Ausschluss des Versorgungsausgleichs), die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Initiative zur Regelung der Vermögens- und Rechtsverhältnisse durch den Vertrag vom 19.07.1994 sei von der Antragstellerin ausgegangen. Sie sei im Zeitpunkt der Scheidung und danach gut finanziell aufgestellt gewesen. Eine subjektive Imparität habe bei Vertragsschluss nicht vorgelegen, da der beurkundende Notar die Beteiligten sehr ausführlich aufgeklärt und auf mögliche Risiken hingewiesen habe. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich sei in beiderseitigem Einvernehmen in die Scheidungsvereinbarung aufgenommen worden, da die Antragstellerin gewusst habe, dass er nur mit einer kleineren Rente habe rechnen können. Vor dem Vertragsschluss sei beiden Beteiligten ein Entwurf der Vereinbarung übersandt worden. Er habe bis zur Volljährigkeit der Kinder neben dem Unterhalt auch noch Darlehen tilgen müssen, so dass seine zunehmende Verschuldung dazu geführt habe, dass er von seinem lebzeitigen Recht auf Veräußerung seines Hauses Gebrauch gemacht habe, um hierdurch auch seine Altersvorsorge abzusichern. Bereits mit Beschluss vom 07.09.2004, Az. 2 F 295/03, hatte das Amtsgericht Freudenstadt einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Feststellungsantrag der Antragstellerin, die Unwirksamkeit des notariellen Vertrags vom 19.07.1994 festzustellen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 19.07.2005, Az. 17 WF 175/05, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Gründe dieser Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats vom 19.07.2005 verwiesen. b) Das Amtsgericht Freudenstadt hat mit Beschluss vom 09.02.2018, Az. 3 F 104/16, entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Vertrag vom 19.07.1994 einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhalte und dass auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Scheidungsvereinbarung durch die Veräußerung des Hauses im ... in ... durch den Antragsgegner eingetreten sei. Die im Vertrag vom 04.02.2015 vereinbarte Aufhebung der erbrechtlichen Regelung des Notarvertrags vom 19.07.1994 berühre die Wirksamkeit der Scheidungsvereinbarung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen. 2. Gegen den ihr am 28.02.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 05.03.2018 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu formulieren. Sie geht nach wie vor davon aus, dass der Vertrag vom 19.07.1994 bereits nach § 138 BGB unwirksam gewesen sei, da bezüglich des Versorgungsausgleichs als nicht ausschließbarem Kernbereich der Scheidungsfolgen eine objektive Imparität vorliege. Die Übertragung der Grundstückshälfte an den Antragsgegner verstärke die objektive Imparität. Den Vortrag der Antragstellerin zur subjektiven Imparität, der eine Überrumpelung oder eine Ausbeutung der Unerfahrenheit der Antragstellerin nahelege, habe das Amtsgericht nicht ausreichend beachtet. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Es sei Vertragsinhalt gewesen, auf jeden Fall aber Geschäftsgrundlage, dass der Antragsgegner zu Lebzeiten nicht zulasten der gemeinsamen Kinder über das Haus verfüge und es als Erbe für die Kinder behalte. Da die Höhe der vom Antragsgegner zu erbringenden Gegenleistung in Form der Übernahme der grundpfandrechtlich durch das Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten zu unbestimmt sei, sei die streitgegenständliche Vereinbarung vom 19.07.1994 auch wegen eines Formmangels unwirksam. Die Reichweite der Vorschrift des §§ 2286 BGB sei der Antragstellerin nicht bewusst gewesen. Im Übrigen wird auf das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen. Er geht nach wie vor davon aus, dass weder eine objektive noch subjektive Imparität noch die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht, das seinen Beschluss sehr sorgfältig und ausführlich begründet hat, ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch den am 19.07.1994 geschlossenen notariellen Vertrag wirksam ausgeschlossen worden ist. a) Der Versorgungsausgleich war Gegenstand des Scheidungsverbundverfahrens, Az. 1 F 284/95, vor dem Amtsgericht Offenburg gewesen. Daran, dass der Versorgungsausgleich durch die Vereinbarung vom 19.07.1994 wirksam ausgeschlossen war, bestand in der mündlichen Verhandlung vom ...1996 zwischen den Beteiligten kein Zweifel. Zwar wurde das Scheidungsverbundverfahren als solches, in dem die Beteiligten auch auf Rechtsmittel verzichtet haben, rechtskräftig abgeschlossen. Da das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Offenburg weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch zum Versorgungsausgleich enthält, fehlt es aber an einem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem dortigen Verfahren, welcher eine dem vorliegenden Verfahren entgegenstehende Rechtskraft entfalten könnte. Der Antragstellerin steht es im Ausgangspunkt daher offen, in einem (neuen) isolierten Versorgungsausgleichsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beantragen. Da das Scheidungsverfahren abgeschlossen worden und der Versorgungsausgleich auch nicht etwa abgetrennt worden ist (§ 137 Abs. 2 FamFG), handelt es sich bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich um keine Folgesache mehr, über die zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist, sondern um ein isoliertes Verfahren, das den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Auf das Verfahren ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG das neue materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Bezüglich des Verfahrensrecht findet sich eine korrespondierende Vorschrift in Art. 111 Abs. 5 FGG-RG. b) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der notarielle Vertrag vom 19.07.1994 nicht bereits deshalb gemäß § 139 BGB unwirksam ist, weil etwa wesentliche Teile der Vereinbarung nicht beurkundet worden sind. Soweit die Antragstellerin auf Teil A Ziff. 1 des Vertrages abstellt, war für die Beteiligten die Höhe der vom Antragsgegner zu erbringenden Gegenleistung in Form der Übernahme der grundpfandrechtlich durch das Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten bestimmbar. c) Der Vertrag vom 19.07.1994 hält einer Wirksamkeitskontrolle stand. aa) Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Dafür, ob der Ausschluss von Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt, sind somit die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Ob hier auf der objektiven Seite durch eine Einzelprüfung der Vereinbarung zu jeder Scheidungsfolge im Rahmen der Kernbereichslehre oder zumindest bei Würdigung der objektiven Seite im Wege einer Gesamtschau der objektive Aspekt des Vertrags vom 19.07.1994 zu beanstanden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn weiterhin wäre erforderlich, dass auch die Überprüfung der subjektiven Seite zu einer massiven Beanstandung des Vertrags führt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine etwaige einseitige Lastenverteilung aus objektiver Sicht allein noch nicht geeignet ist, eine tatsachliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit zu begründen, da das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 24; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 8 Rn. 42 f.). Dementsprechend müssen außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sein, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten können (BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 24). Der BGH hat ausgeführt (FamRZ 2013, 195/Leitsatz): „Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.“ Trotz etwaiger gravierender Defizite auf der objektiven Seite ist ein Ehevertrag daher nicht sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB, wenn nicht gravierende Defizite auf der subjektiven Seite festzustellen sind (Bergschneider, NZFam 2018, 162 (163)). Der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags berufende Ehegatte trägt nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Imparität bei Vertragsschluss die Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 2013, 269 Rn. 29; BeckOGK/Reetz, 1.8.2019, VersAusglG § 8 Rn. 74). Diesen Beweis hat die Antragstellerin nicht geführt. bb) Außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände, die eine subjektive Imparität begründen könnten, sind hier nicht zu erkennen. Dies ergibt sich schon bei Würdigung nur des Vortrags der Antragstellerin und der notariell beurkundeten Urkunde vom 19.07.1994. Zwar besteht zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ein erheblicher Altersunterschied von knapp 21 Jahren. Wäre der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Eheschlusses am ...1981 geschlossen worden, als die Antragstellerin selbst erst 21 Jahre alt gewesen war, mag die Gefahr einer Ausnutzung der fehlenden Lebenserfahrung und Reife der Antragstellerin, gerade auch in Vertragsangelegenheiten eher denkbar sein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.07.1994 war die Antragstellerin indes schon 34 Jahre alt. Sie verfügte über eine Ausbildung als Sport- und Gymnastiklehrerin. In diesem Beruf war sie in der Klinik ... vollschichtig tätig. Zuvor hatte sie nach ihren eigenen Angaben zusammen mit ihrem Mann mehrere Jahre eine Pension betrieben. Aufgrund ihres väterlichen Erbes verfügte sie zudem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein Vermögen von mindestens 80.000,00 DM. Es ist somit weder eine intellektuelle Unterlegenheit, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch eine sonstige Zwangslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ersichtlich. Für die Annahme einer einseitigen Dominanz des Antragsgegners, welche eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegeln würde, fehlt es an substantiiertem Vortrag. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin, dass der Antragsgegner bei Abschluss des Vertrags vom 19.07.1994 die Trennungssituation und die Unerfahrenheit der Antragstellerin ausgenutzt habe und sie ihrem älteren Ehemann „hörig“ gewesen sei, ist hierfür nicht ausreichend. Soweit die Antragstellerin – ohne nähere Erläuterung - vorgetragen hat, dass der Antragsgegner ihr Vorgesetzter in der Klinik gewesen sei, hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass ihm als Verwaltungsleiter der Bereich der Antragstellerin, die selber Abteilungsleiterin in der Klinik im Bereich Sport und Gymnastik gewesen sei, nicht unterstanden habe. Der Vertragsschluss erfolgte zudem in Ansehung der für beide Beteiligten sich vollziehenden endgültigen Trennung. Die Antragstellerin hat hierzu angegeben, dass der Vertrag in der Trennungsphase geschlossen worden sei; bei Vertragsschluss habe man bereits in dem Haus getrennt gelebt. Der Antragstellerin war somit bei Vertragsschluss bewusst, dass die getroffenen Vereinbarungen auch praktisch wirksam werden würden und eine Hoffnung darauf, dass sich die Regelungen des Ehevertrags nicht realisieren würden, nicht realistisch war. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass die Initiative zum Abschluss des Vertrages vom 19.07.1994 von beiden Ehegatten ausgegangen war. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 gab die Antragstellerin hierzu an, dass die Entscheidung, wie der Vertrag aussehen solle, „von uns beiden ausgegangen“ sei. Im Übrigen findet sich in der Vertragsurkunde vom 19.07.1994 zu der Scheidungsfolgenvereinbarung (Ziff. D) folgende Passage: „Wir sind vom Notar eingehend darüber belehrt, dass durch die vorstehenden Vereinbarungen gesetzliche Sicherungen zum Ausgleich von Mitarbeit und von Vermögenserwerben sowie zur angemessenen Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Versorgung im Alter und im Invaliditätsfall wegfallen, und zwar auch im Falle der Not. Auch ist uns bekannt, dass je nach Sachverhalt Im Scheidungsfall den Vereinbarungen in oben Ziff. 1) die Wirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit ganz oder teilweise versagt werden kann. Wir stellen hierzu fest, dass wir davon ausgehen, dass die in oben Ziff. 1) getroffenen Vereinbarungen sachgerecht, ausgewogen und angemessen sind, weil jeder von uns ausreichendes Vermögen besitzt und kraft dieses Vermögens und seiner Arbeitskraft in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt, auch im Alter, aufzukommen, ohne auf Vermögen, Einkommen und Altersversorgung des anderen angewiesen zu sein.“ Aus dieser Passage geht nicht nur eine eingehende Belehrung der Beteiligten über die Folgen der Scheidungsfolgevereinbarung hervor, sondern auch, dass die Beteiligten diese reflektiert haben und angesichts ihrer beiderseitigen persönlichen Verhältnisse für angemessen hielten. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 führte die Antragstellerin zu dem Notarstermin am 19.07.1994 aus, dass sie sich noch daran erinnern könne, „wie dieser ellenlange Vertrag vorgelesen“ worden sei. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zuletzt vorgetragen hat, dass sie übersehen habe, dass sie in dem vor dem Notartermin nicht durchgelesenen Vertrag auch auf den Versorgungsausgleich verzichtet habe und das ihr die Reichweite des § 2286 BGB nicht bewusst gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem Vertrag eindeutig festgehalten worden und zu § 2286 BGB den Beteiligten von dem Notar sogar noch eine nähere Erläuterung vorgelesen worden ist. Sollte die Antragstellerin der Belehrung bzw. dem Vertragstext keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben, wirkt dies nicht zulasten des Antragsgegners. Der Senat hat auch keinerlei Zweifel, dass die Antragstellerin angesichts ihrer Ausbildung und ihres persönlichen Hintergrunds vom Intellekt her die Bedeutung der Regelung zu den einzelnen Scheidungsfolgen in ihrer Bedeutung und von ihren Auswirkungen her erfassen konnte. Soweit der Gesamtvertrag unter Ziff. A. einen Grundstücksübertragungsvertrag enthält, sind die dortigen Regelungen eindeutig und entsprachen zudem auch nach dem Vortrag der Antragstellerin den Vorgaben beider Beteiligter. Gleiches gilt für den Erbvertrag (Ziff. B). Auch insoweit ist eine subjektive Imparität, gleich aus welchem Grund, nicht ersichtlich. Zum Erbvertrag ist Folgendes festgehalten: „8) Die Vorschriften der §§ 2286 - 2289 BGB, worüber der Notar belehrte, sind uns bekannt, insbesondere die Vorschrift des § 2286 BGB. Das danach gegebene lebzeitige Verfügungsrecht des Ehemanns soll nicht durch die Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen, soweit solche gesetzlich möglich wären, eingeschränkt werden.“ Schließlich konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin auch nicht nachweisen, dass die Umstände, wie die Vertragsurkunde vom 19.07.1994 vom Ablauf her zustande gekommen ist, eine subjektive Imparität begründen könnten. Unter den Schlussbestimmungen des Vertrages (Ziff. E) finden sich folgende von beiden Beteiligten unterschriebenen Ausführungen: „Wir anerkennen, dass uns diese Urkunde einige Zeit vor dem heutigen Beurkundungstermin als Entwurf zur Durchsicht und Prüfung vorgelegen hat.“ Diese Passage entspricht dem Vortrag des Antragsgegners im hiesigen Verfahren zu den Umständen des Zustandekommens der Vertragsurkunde. Während die Antragstellerin anfangs abstritt, einen Vertragsentwurf vorab bekommen zu haben, räumte sie in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 ein, dass sie nicht ausschließen könne, dass ihr der Vertragsentwurf im Vorfeld des Notartermins vom 19.07.1994 bereits vorgelegen habe. cc) Nachdem keine konkreten Feststellungen zu einer subjektiven Imparität getroffen werden können, ist von einer Wirksamkeit des Vertrages vom 19.07.2019 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen. d) Der Vertrag vom 19.07.1994 hält auch einer Ausübungskontrolle stand. Soweit der Vertrag nach Vornahme der Wirksamkeitskontrolle Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (BGH, FamRZ 2011, 1377; FamRZ 2004, 601). Maßgebend für eine Gegenüberstellung sind somit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der des Scheiterns der Ehe (Bergschneider, NZFam 2018, 254 (255); Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 8 Rn. 57). Nachdem hier der Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses mit demjenigen des Scheitern der Ehe zusammenfällt, erlangt der Gesichtspunkt der Ausübungskontrolle im vorliegenden Streitfall keine Relevanz. Auch wenn man auf den Zeitpunkt der Scheidung selbst abstellen würde, die am ...1996 erfolgt ist, sind von der Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die einen Einstieg in eine Ausübungskontrolle veranlassen könnten. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Selbst wenn man die Durchführung einer Ausübungskontrolle noch lange nach erfolgter Scheidung gleichsam ohne jegliche zeitliche Begrenzung für denkbar hielte, wäre es dem Antragsgegner nicht verwehrt, sich nach Treu und Glauben auf die Wirksamkeit der Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen, d.h. auch auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, zu berufen. Die hierfür vortrags- und beweisbelastete Antragstellerin konnte schon nicht darlegen, dass die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags bereits 55 Jahre alt war und nur noch für eine begrenzte Zeit Rentenanwartschaften erwerben konnte. Der Antragsgegner ist im Jahr 2004 in Rente gegangen, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin noch weitere ca. 20 Jahre eine Alterssicherung aufbauen konnte. Die Antragstellerin erwarb ausweislich des Versicherungsverlaufs der D... nach dem Vertragsschluss im Jahr 1994 bis Ende 1999 noch Pflichtbeitragszeiten, basierend auf Jahresbruttoeinkommen zwischen 44.000,00 DM und 57.000,00 DM. Nach ihren Angaben verließ die Antragstellerin wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Klinik diese im Jahr 2000. Zu diesem Zeitpunkt war nur noch ein Kind minderjährig (15 Jahre alt). Dass die zu diesem Zeitpunkt 39-jährige Antragstellerin nicht an einer anderen Klinik oder bei einem sonstigen Arbeitgeber weiter als nichtselbständige Gymnastiklehrerin hätte arbeiten können, hat sie nicht vorgetragen. Wenn sie eine zweite Ausbildung als Fußpflegerin und Podologin durchläuft und sich nach einiger Zeit dann im Jahr 2006 selbstständig macht und deshalb keine gesetzlichen Rentenanwartschaften mehr erwirbt und sich auch keine adäquate private Alterssicherung verschafft, beruht dies auf einer persönlichen Entscheidung der Antragstellerin, die diese dem Antragsgegner nicht entgegenhalten kann. Im Übrigen wäre auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die auch zur Alterssicherung der Antragstellerin dienen, keine Ausübungskontrolle veranlasst. Wie bereits ausgeführt waren bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung im September 1994 aus einem Erbe des Vaters noch 80.000,00 DM vorhanden gewesen. Aus der Veräußerung eines weiteren Hausgrundstückes erzielte die Antragstellerin im Jahr 2010 56.000,00 €. Die Antragstellerin ist zwischenzeitlich Eigentümerin einer von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung, welche sie für 160.000,00 € erworben hat und für welche noch Darlehen in Höhe von 100.000,00 € valutieren. e) aa) Auch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 313 BGB) führen hier nicht dazu, dass es dem Antragsgegner verwehrt ist, sich auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen. Während der BGH sich ursprünglich im Zusammenhang mit der Ausübungskontrolle nur auf § 242 BGB gestützt hat, hat er bei der Ausübungskontrolle später ausgeführt, dass für den Fall, dass die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, auch die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Anwendung finden können (BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 19). Auch die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage bezieht der BGH zeitlich ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe. Dass zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe bzw. auch noch zum Zeitpunkt der Scheidung keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen, ist unstreitig. bb) Doch selbst wenn man auch hier auf einen späteren Zeitpunkt abstellen würde und die Ereignisse in den Jahren 1998 und 2002 zum Anlass nehmen würde, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch eine Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nochmals zur Disposition zu stellen, ließe dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unberührt. Denn auch im Jahr 2002 war die Geschäftsgrundlage für die in Teil D des Vertrages vom 19.07.1994 enthaltene Scheidungsfolgevereinbarung nicht weggefallen. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass durch die Veräußerung des Hauses an Dritte der Erbvertrag (Teil B) nicht mehr realisiert werden konnte, da die gemeinsamen Kinder das Haus in ... nicht mehr über das Vorausvermächtnis erhalten konnten. Dass die Kinder über das Vermächtnis das Haus in ... erhalten sollten, war indes keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss der Scheidungsfolgevereinbarungen. Zwar wurden die im Vertrag vom 19.07.1994 getroffenen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, zur Anteilsübertragung und zum Vorausvermächtnis zugunsten der drei gemeinsamen Kinder in einem einheitlichen Vertragswerk getroffen. Das Amtsgericht hat hierzu aber zutreffend festgestellt, dass eine Verknüpfung dahingehend, dass der umfassende Verzicht auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen und die Miteigentumsanteilsübertragung betreffend das Familienheim in ... einerseits und die Sicherung des Erbes der gemeinsamen Kinder andererseits untrennbar dahingehend miteinander verbunden waren, dass das eine nicht ohne das andere gelten sollte, nicht erkennbar ist. Denn die Vorschrift des § 2286 BGB, die das Verfügungsrecht des erbvertraglich gebundenen Antragsgegners zu Lebzeiten nicht einschränkt, wird in dem Vertragswerk ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien für anwendbar befunden (vgl. B. 1. 8. des Notarvertrags vom 19.07.1994). Die Antragstellerin wusste demnach, dass dem Antragsgegner eine Verfügung über das Grundstück zu Lebzeiten möglich war. Das vereinbarte Vorausvermächtnis zugunsten der drei gemeinsamen Kinder konnte demnach allenfalls mit dieser Einschränkung der lebzeitigen Verfügungsmöglichkeit des Antragsgegners Geschäftsgrundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten werden. Dass es zunächst, wie der Antragsgegner in einem Schreiben vom 02.05.2013 ausgeführt hat, nicht die Absicht des Antragsgegners gewesen sei, „die Vereinbarung nicht einzuhalten“, lässt darauf schließen, dass der Antragsgegner mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen den Erbvertrag als solchen abgeschlossen hat, nicht etwa darauf, dass der Erbvertrag beiderseitige Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgevereinbarung war. Darüber hinaus spricht auch der Wortlaut der Vertragsurkunde gegen die Annahme der von der Antragstellerin vorgetragenen Geschäftsgrundlage. Soll eine einseitige Vorstellung zur Geschäftsgrundlage werden, so muss sie zwar nicht Vertragsinhalt werden; sie muss aber irgendeinen Ausdruck im Vertragswerk finden. Im Grundstücksübertragungsvertrag (Buchstabe A) haben die Beteiligten ausdrücklich ausgeführt, dass die Übertragung der Grundstückshälfte der Antragstellerin auf den Antragsgegner erfolge, weil die zuvor aufgewendeten finanziellen Mittel für den Erwerb des Hauses allein aus dem Vermögen des Antragsgegners, nämlich aus dem von diesem erzielten Verkaufserlös für das von seinen Eltern ererbte Haus in ..., stammten. „Mit Rücksicht darauf“ sollte er das Grundstück zu Alleineigentum erhalten. Im Übrigen erfolgte die Übertragung der Miteigentumshälfte nicht ohne Gegenleistung, da die Antragstellerin von den bestehenden Verbindlichkeiten freigestellt wurde. Dass der Erbvertrag Geschäftsgrundlage für die Grundstücksübertragung gewesen sei, würde den Ausführungen in der Vertragsurkunde widersprechen. In der Scheidungsfolgenvereinbarung haben die Beteiligten unter Buchstabe D Ziff. 4 ausdrücklich eine wirtschaftliche Begründung für den gegenseitigen Verzicht auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen aufgenommen. Sie hielten den Ausschluss für angemessen, weil jeder von ihnen ausreichendes Vermögen besitzt und kraft seiner Arbeitskraft in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dass der Erbvertrag Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung sein könnte, spiegelt sich in der Vertragsurkunde ebenfalls nicht wieder. Die Antragstellerin mag die - einseitige - Erwartung gehabt haben, der Antragsgegner werde über das Grundstück - trotz der grundsätzlich nach § 2286 BGB bestehenden Verfügungsmöglichkeit - nicht verfügen. Geschäftsgrundlage für Teil A und B des Vertrags wurde diese - letztlich enttäuschte - Erwartung nicht. Denn sie ist nicht in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Willen beider Beteiligten aufgenommen worden (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 313 Rn.9). Dass die unter Teil B. des notariellen Vertrags vom 19.07.1994 getroffene erbrechtliche Regelung zum Vorausvermächtnis nicht Geschäftsgrundlage des gesamten Regelungswerks werden sollte, ergibt sich im Übrigen auch klar aus den unter Teil E. 2) getroffenen Schlussbestimmungen des Vertrags. Danach sind die in der Vertragsurkunde getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und auch unabhängig von der künftigen Entwicklung der Verhältnisse. cc) Soweit die Beteiligten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 04.02.2015 vereinbarten, dass die erbrechtliche Regelung (Teil B) des Vertrages vom 19.07.1994 aufgehoben wird, führt dies nicht etwa nachträglich über § 139 BGB zu einer Gesamtnichtigkeit der übrigen Vertragsbestandteile. In § 1 des Vertrags vom 04.02.2015 wird zudem nochmals ausdrücklich auf Teil E Ziffer 2 des Vertrages vom 19.07.1994 verwiesen, wonach die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen (und damit auch die in Teil D zu den Scheidungsfolgen vereinbarte Regelung) voneinander unabhängig und auch unabhängig von der künftigen Entwicklung der Verhältnisse seien. Damit kann die Vereinbarung vom 04.12.2015 nicht, wie die Antragstellerin annimmt, gemäß § 139 BGB zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages vom 19.07.1994 führen. Vielmehr wurde im Gegenteil nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die dortigen Regelungen unabhängig vom Schicksal der mit Vertrag vom 04.02.2015 vereinbarten Aufhebung der erbrechtlichen Regelung sind. f) Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass das 20 Jahre nach Durchführung der Scheidung geltend gemachte Begehren der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf § 27 VersAusglG auch daran scheitern würde, dass unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Im Versorgungsausgleich ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung gemäß § 242 BGB nicht möglich. § 27 VersAusglG, der strengere Maßstäbe als § 242 BGB enthält, ersetzt vielmehr insgesamt die weiteren Billigkeitsnormen des Zivilrechts (BGH, NJW 2007, 2477; BeckOGK/Maaß, Stand: 01.04.2009, § 27 VersAusglG Rn. 5). Hier waren sich beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vom ...1996 in dem Scheidungsverfahren einig gewesen, dass der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen ist. Nach der Grundstücksübertragung an Dritte hatte die Antragstellerin im Jahr 2003 ein gerichtliches Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Amtsgericht Freudenstadt, Az. 2 F 295/03, angestrengt, in dem sie feststellen lassen wollte, dass der Ehevertrag vom 19.07.1994 unwirksam ist. Prozesskostenhilfe ist ihr in diesem Verfahren, abschließend durch die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 19.07.2005 mangels Erfolgsaussicht versagt worden. Danach hat die Antragstellerin knapp 11 Jahre keinen (gerichtlichen) Antrag mehr auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt. Noch mit E-Mail vom 26.04.2015 hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner mitgeteilt: „Wir möchten beide, dass das Herumwühlen in der Vergangenheit mit den dazugehörigen Vereinbarungen aufhört.....Wie bereits erwähnt, werde ich keine weiteren Forderungen an dich stellen und das auch schriftlich in dem Aufhebungsvertrag festhalten lassen......“ In § 1 des Aufhebungsvertrags vom 04.02.2015 wird zudem nochmals ausdrücklich auf Teil E Ziffer 2 des Vertrages vom 19.07.1994 verwiesen, wonach die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen voneinander unabhängig und auch unabhängig von der künftigen Entwicklung der Verhältnisse seien, wodurch die Beteiligten vertraglich bestätigten, dass die weiteren Regelungen in dem Vertrag vom 19.07.1994 unabhängig vom Schicksal der mit Vertrag vom 04.02.2015 vereinbarten Aufhebung der erbrechtlichen Regelung sind. Wenn die Antragstellerin angesichts des gesamten Vorstehenden im Februar 2016 einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Amtsgericht stellt, geht der Senat davon aus, dass der Versorgungsausgleich auch deshalb nicht durchzuführen wäre, weil dies sich als grob unbillig gemäß § 27 VersAusglG darstellen würde. Der Antragsgegner durfte zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens im Februar 2016 aufgrund der Gesamtumstände darauf schließen, dass die Antragstellerin keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs mehr stellen werde. III. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und – auch angesichts des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Anhaltspunkte dafür, davon abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels tragen „soll“, der es eingelegt hat, liegen nicht vor. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 FamFG.