Beschluss
17 UF 195/19
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0221.17UF195.19.00
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist reicht der Vortrag, einer bewährten Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei sei ein Versehen unterlaufen, weshalb es zur Löschung der Beschwerdebegründungsfrist gekommen sei, zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) nicht aus. Denn einem solchen Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in Bezug auf das Notieren und Löschen der Fristen und ihre Überwachung erteilt hat, sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornimmt.(Rn.25)
2. Legt ein Anwalt in einer Familienstreitsache nach Einlegung der Beschwerde eine neue Akte mit einem neuen Aktenzeichen an, muss er durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die zunächst in einem Fristenkalender eingetragene Beschwerdebegründungsfrist in die neue Akte zu dem neuen Aktenzeichen übertragen und nicht versehentlich gelöscht wird.(Rn.26)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdegründungsfrist wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Tuttlingen vom 10.10.2019, Az. 3 F 581/17, wird als unzulässig
verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.872,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist reicht der Vortrag, einer bewährten Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei sei ein Versehen unterlaufen, weshalb es zur Löschung der Beschwerdebegründungsfrist gekommen sei, zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) nicht aus. Denn einem solchen Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in Bezug auf das Notieren und Löschen der Fristen und ihre Überwachung erteilt hat, sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornimmt.(Rn.25) 2. Legt ein Anwalt in einer Familienstreitsache nach Einlegung der Beschwerde eine neue Akte mit einem neuen Aktenzeichen an, muss er durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die zunächst in einem Fristenkalender eingetragene Beschwerdebegründungsfrist in die neue Akte zu dem neuen Aktenzeichen übertragen und nicht versehentlich gelöscht wird.(Rn.26) 1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Tuttlingen vom 10.10.2019, Az. 3 F 581/17, wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.872,00 € festgesetzt. I. In dem Verfahren über nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen mit Beschluss vom 10.10.2019 den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und hat diesen auf den Widerantrag der Antragsgegnerin in Abänderung eines Vergleichs vom 25.03.2014 zur Zahlung weitergehenden Unterhalts verpflichtet. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Antragsteller am 22.10.2019 zugestellt. Mit am 19.11.2019 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2019 ein. Hierbei wies er darauf hin, dass eine Beschwerdebegründung mit gesonderter Post erfolge. Mit am 08.01.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz beantragt der Antragsteller: 1. Es wird Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist (vorigen Stand) gewährt. 2. Der Beschluss des Familiengerichts Tuttlingen vom 10.10.2019 (Az. 3 F 581/17) wird aufgehoben und festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt gemäß Vergleich Familiengericht Tuttlingen vom 25.03.2014 (1 F 987/14) zu bezahlen mit Wirkung ab 01.05.2017. 3. Der Widerantrag wird zurückgewiesen. Zur Begründung seines Widereinsetzungsantrags führt der Antragsteller aus, dass nach Zustellung des Beschlusses am 22.10.2019 in der Anwaltskanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten die Fristen auf den 22.11.2019 (Beschwerde) und den 23.12.2019 (Begründung - der 22.12.2019 war ein Sonntag) in den EDV-gestützten Fristenkalender notiert worden seien. Die Beschwerde sei sodann fristgerecht am 19.11.2019 eingelegt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist sei zeitgleich mit der Löschung der Frist zur Einlegung der Beschwerde mitgelöscht worden, weil für das Beschwerdeverfahren eine neue Akte habe angelegt werden sollen. Dies sei dann aber erst am 20.11.2019 mit dem neuen Aktenzeichen erfolgt. Die Übertragung der Begründungsfrist auf das neue Aktenzeichen sei dann versehentlich und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben, sodass die Frist nicht mehr in der EDV notiert gewesen sei. Andernfalls wäre die Beschwerde rechtzeitig begründet oder zumindest Fristverlängerungsantrag gestellt worden. Vorstehendes sei erst am 07.01.2020 nach der Urlaubsrückkehr (21.12.2019 - 06.01.2020) des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aufgefallen, weil der Beschwerdeführer am 07.01.2020 per Mail nach seiner Sache gefragt habe. Der Fehler hätte somit wegen der Urlaubsabwesenheit frühestens am 07.01.2020 auffallen können. Der Antragstellervertreter hat eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22.10.2019 mit Notierungsvermerk der Fristen beigefügt. Das geschilderte Versehen stelle nach Auffassung des Antragstellers kein Verschulden im Sinne von § 233 ZPO dar, weil von Anfang an die richtigen Fristen notiert gewesen seien. Lediglich durch die Neuanlage der Akte einen Tag später für das Beschwerdeverfahren sei die nochmalige Notierung versehentlich unterblieben. Da der Unterzeichner und seine ansonsten die Fristen überwachende Mitarbeiterin K. J. am 23.12.2019 bereits im Urlaub gewesen seien, sei der Fristablauf nicht mehr aufgefallen. Es werde anwaltlich versichert, dass weder dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers noch seiner ansonsten vollkommen zuverlässigen Mitarbeiterin K. J. ein derartiges Versehen jemals unterlaufen sei. Wegen der Begründung der Beschwerde selbst wird auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 08.01.2020 verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Widereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Der Beschwerde des Antragstellers tritt sie entgegen. Sie geht davon aus, dass der Vortrag des Antragstellers weder geeignet sei, die fristgerechte Beantragung der Wiedereinsetzung gemäß § 234 ZPO noch die Voraussetzungen des § 233 ZPO zu begründen. Sie nimmt hierbei Bezug auf die Rechtsprechung des BGH gemäß Beschluss vom 12.04.2018, Az. V ZB 138/17. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers. ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. 2. In Familienstreitsachen - wie der hiesigen Unterhaltssache – ist die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Diese Beschwerdebegründungsfrist, die hier gemäß § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 ZPO am 23.12.2019 abgelaufen ist, hat der Antragsteller nicht eingehalten. Eine Beschwerdebegründung ist – zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag – erst am 08.01.2020 bei dem Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig gemäß § 117 Abs. 5 FamFG, § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO. Die bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist gewahrt, nachdem das Hindernis durch die Nachfrage des Antragstellers in der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten am 07.01.2020 weggefallen ist und der Wiedereinsetzungsantrag am 08.01.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen ist. 4. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen nicht gewährt werden. a) Gemäß § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 ZPO ist einem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO).Der Beteiligte hat dabei ein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden oder das ihm nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, NJW-RR 2017, 1111 Rn. 14; BeckRS 2013, 05687 Rn. 5). b) aa) Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, um zu einem fehlenden Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, das eine Wiedereinsetzung ermöglichen könnte, zu kommen. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist reicht der Vortrag, einer bewährten Mitarbeiterin der Kanzlei sei ein Versehen unterlaufen, zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) und der Zurechnungsfrage (§ 85 Abs. 2 ZPO ZPO) nicht aus. Denn einem solchen Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in Bezug auf das Notieren und Löschen der Fristen und ihre Überwachung erteilt hat, sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornimmt (BGH, NJW 2012, 2201 Rn. 26 f.). bb) Hier ist von einem Organisationsverschulden des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auszugehen, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Insbesondere hat der Rechtsanwalt insgesamt eine Büroorganisation zu schaffen, die Fristversäumnisse möglichst ausschließt (BGH, NJW 2019, 3234 Rn. 16). Hierbei darf die Führung eines elektronischen Fristenkalenders nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders, der manuell geführt wird (BGH, NJW 2019, 1456 Rn. 13; FamRZ 2012, 1133 Rn. 8). cc) Aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers ergibt sich, dass die Büroorganisation in der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten nicht den Anforderungen genügt, die im Hinblick auf die Fristwahrung zu stellen sind. Nach dem Vortrag des Antragstellers war zunächst in dem EDV-gestützten Fristenkalender neben der Beschwerdefrist auch die Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß auf den 23.12.2019 eingetragen gewesen. Für das Beschwerdeverfahren sollte dann eine neue Akte mit einem neuen Aktenzeichen angelegt werden, wobei die Beschwerdebegründungsfrist für das neue Aktenzeichen eingetragen werden sollte. Bei einem solchen Ablauf bestehen erhebliche Fehlerrisiken, die sich im hiesigen Fall auch konkret ausgewirkt haben, und denen es durch eine eindeutige Organisationsanweisung entgegenzuwirken gilt. Im Ergebnis dürfen Löschungen nicht infolge eines Versehens des Kanzleipersonals möglich sein (MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 233 Rn. 139). Um solches zu verhindern, müsste zum einen eine eindeutige Anweisung seitens des Rechtsanwalts bestehen, dass die mit der Fristeneintragung und -kontrolle betraute Bürokraft die alte Beschwerdebegründungsfrist nicht schon löscht, bevor sichergestellt und kontrolliert ist, dass für das neue Aktenzeichen die Beschwerdebegründungsfrist übernommen und eingetragen ist. Grundsätzlich gilt, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann gelöscht und als erledigt gekennzeichnet werden darf, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, NJW 2015, 253 Rn. 8). Überträgt man dies auf die hiesige Fallgestaltung der Neuanlage einer Beschwerdeakte, bedeutet dies, dass die Frist im Fristenkalender für das alte Aktenzeichen erst dann gelöscht werden darf, wenn kontrolliert worden ist, dass für das neue Aktenzeichen die Beschwerdebegründungsfrist übernommen und eingetragen worden ist. Hierdurch wird der Gefahr entgegengewirkt, dass bei der Neuanlage der Beschwerdeakte vergessen wird, die Beschwerdebegründungsfrist auch für das neue Aktenzeichen in den Fristenkalender einzutragen. Es hätte dann bei einem Abgleich der für die alte Akte eingetragenen Beschwerdebegründungsfrist sofort festgestellt werden können, dass für die neue Akte die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender noch nicht übernommen worden ist. Aufgrund der besonderen Fehlerträchtigkeit hätte es aus Sicht des Senats auch der Anweisung bedurft, dass der Übertrag von Fristen im Fristenkalender bezüglich des alten Aktenzeichens zu einem neuen Aktenzeichen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anlage der neuen Beschwerdeakte erfolgen muss, da hierdurch der Gefahr entgegengewirkt werden kann, dass bei einer Neuanlage der Akte am nächsten Tag vergessen wird, dass noch eine Frist, hier die Beschwerdebegründungsfrist, auch für das neue Aktenzeichen in den Fristenkalender einzutragen ist. Soweit die Löschung der alten Beschwerdebegründungsfrist offensichtlich dazu geführt hat, dass diese aus dem elektronischen Fristenkalender „verschwunden“ ist, fehlt es auch an der von der Rechtsprechung geforderten Anweisung, wonach Löschungen nicht dazu führen dürfen, dass eine versehentlich erfolgte Löschung nicht später noch als solche erkannt werden kann (BGH, NJW 2015, 253 Rn. 12; NJW 2000, 1957; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2006, 500). Dies ist dadurch zu bewerkstelligen, dass eine als erledigt ausgewiesene Frist nach wie vor als solche erkennbar ist, etwa durch einen Haken oder eine entsprechende Markierung. Ein elektronisch geführter Kalender darf auch insoweit keine geringere Sicherheit bieten als ein manuell geführter Kalender. Schließlich liegt ein weiteres Organisationsverschulden darin, dass es in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers an der Anweisung fehlt, wonach bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders zur Kontrolle der korrekten Fristeneingabe stets ein Papierausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge erstellt werden muss (BGH, NJW 2019, 1456 Rn. 13; FamRZ 2018, 1249 Rn. 9). Wenn in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach Einlegung einer Beschwerde eine neue Beschwerdeakte angelegt wird, wäre bei der Anlegung der neuen Beschwerdeakte und durch einen damit einhergehenden Ausdruck des Fristenkalenders festgestellt worden, dass zwar die Beschwerdebegründungsfrist zu dem alten Aktenzeichen gelöscht, aber für das neue Aktenzeichen noch nicht eingetragen ist. dd) Die unzureichende Organisation im Büro des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist kausal für die Fristversäumnis. Hätte es entsprechende Organisationsanweisungen gegeben, wäre es – bei einer ordnungsgemäßen Handhabung - nicht dazu gekommen, dass in dem Fristenkalender für die neue Beschwerdeakte keine Berufungsbegründungsfrist eingetragen wird bzw., falls dies in einem ersten Schritt unterblieben wäre, bei einer Kontrolle nicht hätte festgestellt werden können, dass solches unterblieben ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hätte dann problemlos vor Antritt seines Urlaubs am 21.12.2019 bei rechtzeitiger Vorlage der Akte eine Beschwerdebegründung fertigen oder Fristverlängerung beantragen können. Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, MDR 2012, 665 Rn. 12). ee) Angesichts des Vorstehenden kommt es im Übrigen nicht mehr darauf an, dass nicht konkret vorgetragen worden ist, ob die „ansonsten die Fristen überwachende“ Mitarbeiterin Frau J. überhaupt diejenige war, die die Löschung der Beschwerdebegründungsfrist zu dem alten Aktenzeichen vorgenommen und die versehentlich für das neue Aktenzeichen die Neueintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender nicht vorgenommen hat. Weiter erschiene es auch zweifelhaft, ob bezüglich der Angestellten Frau J. der Vortrag des Antragstellers ausreichend ist, inwieweit diese auf Grund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und Zuverlässigkeit überhaupt in der Lage war, die an sie delegierte Aufgabe zu erfüllen (BGH, NJW 2012, 2201 Rn. 27; OLG Frankfurt, BeckRS 2004, 10008). ff) Ebenfalls kommt es nicht mehr darauf an, dass der Vortrag des Antragstellers schon nicht genügend glaubhaft gemacht worden ist. Zwar reicht – wie hier erfolgt - eine anwaltliche Versicherung aus, soweit es eigene Handlungen bzw. Anweisungen des Rechtsanwalts selbst betrifft. Soweit es aber um Fehler einer Mitarbeiterin der Kanzlei geht, ist das Vorbringen durch eine eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbeiterin zu ergänzen (Jungk, FPR 2012, 544). Eine eidesstattliche Versicherung der Frau J. liegt nicht vor. Schließlich kann es weiter offenbleiben, ob für die Glaubhaftmachung in dem hiesigen Fall über eine eidesstattliche Versicherung der Frau J. hinaus auch eine Ablichtung des Fristenkalenders erforderlich gewesen wäre (siehe BFH/NV 2013, 212 Rn. 19). c) Eines Hinweises des Senats auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht, da eine Hinweispflicht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Fristenkontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei einer elektronischen Kalenderführung stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, FamRZ 2018, 1249; NJW-RR 2016, 1529 Rn. 29; NJW 2016, 3789 Rn. 31). III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Antragsteller zu tragen, nachdem sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG. Gegen diesen Beschluss ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO).