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Beschluss

11 UF 125/20

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1015.11UF125.20.00
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Leitsätze
Eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung in Unterhaltsfällen ist im Verbundverfahren zulässig, wenn die Entscheidung über den Wertausgleich zuvor Rechtskraft erlangt hat.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 01.07.2020 - 9 F 312/16 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der ... (Vers.N. ...) aufgrund Ziffer 2 des Beschlusses wird ab dem 15.09.2020 in Höhe von monatlich 1.372,32 € ausgesetzt, bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich enthaltenen Rechten eine laufende Versorgung erhält. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten ... und ... gegeneinander aufgehoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.800,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung in Unterhaltsfällen ist im Verbundverfahren zulässig, wenn die Entscheidung über den Wertausgleich zuvor Rechtskraft erlangt hat.(Rn.28) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 01.07.2020 - 9 F 312/16 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der ... (Vers.N. ...) aufgrund Ziffer 2 des Beschlusses wird ab dem 15.09.2020 in Höhe von monatlich 1.372,32 € ausgesetzt, bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich enthaltenen Rechten eine laufende Versorgung erhält. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten ... und ... gegeneinander aufgehoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.800,00 € I. Der am ... geborene Beteiligte ... (Antragsteller) und die am ... geborene Beteiligte ... (Antragsgegnerin) haben am 18.09.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 01.04.2016 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit im Sinne des § 3 VersAusglG vom 01.09.1973 bis zum 31.03.2016 haben die Beteiligten folgende Versorgungsanwartschaften erworben: Antragsteller: Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, welches sich in der Leistungsphase befindet, bei der ... in Höhe von 5,7944 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger empfahl die interne Teilung in Höhe von 2,8972 Entgeltpunkten. Anrecht auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse des ... in Höhe von 360,37 Versorgungspunkten. Der Versorgungsträger empfahl die interne Teilung in Höhe von 220,54 Versorgungspunkten. Anrecht auf berufsständische Versorgung bei der ... (Beschwerdeführerin) in Höhe einer Monatsrente von 2.919,65 €. Der Versorgungsträger empfahl die interne Teilung in Höhe von monatlich 1.459,83 €. Antragsgegnerin: Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, welches sich in der Anwartschaftsphase befindet, bei der ... in Höhe von 10,9137 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger empfahl die interne Teilung in Höhe von 5,4569 Entgeltpunkten. Die Antragsgegnerin hatte den nachehelichen Unterhalt im Verbund geltend gemacht und gleichzeitig beantragt, die Kürzung der Altersversorgungen des Antragstellers bei dessen Versorgungsträgern auszusetzen. Im Verhandlungstermin vom 01.07.2020 titulierten die beteiligten Eheleute im Wege des Vergleichs einen nachehelichen Unterhalt zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.400,00 €, der bis zu deren Renteneintritt (spätestens 01.10.2022) unabänderbar und befristet ist. Durch Beschluss vom 01.07.2020 führte das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach den Empfehlungen der Versorgungsträger durch und setzte die Kürzung der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich 1.459,83 € bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin aus. Mit der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der Aussetzung über monatlich 1.213,43 € hinaus. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Kürzung den Betrag von monatlich 1.372,32 € nicht übersteigen darf und dass Zweifel an der Zulässigkeit einer Aussetzungsentscheidung im Scheidungsverbundverfahren bestehen. Die Beteiligten haben zum Hinweis des Senats Stellungnahmen abgegeben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da das Familiengericht eine Aussetzung der Kürzung des Anrechts bei der Beschwerdeführerin über die gesetzlich zulässige Höchstgrenze hinaus angeordnet hat. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung einer ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Während der Antragsteller bereits laufende Altersbezüge bei der Beschwerdeführerin und bei der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hat die Antragsgegnerin das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht und bezieht Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 von der Krankenversicherung. Ihr steht ein Anspruch auf nachehelichen Krankenunterhalt nach § 1572 BGB zu, welchen die Beteiligten auf Vorschlag des Familiengerichts in gesetzlich geschuldeter Höhe mit 1.400 € monatlich durch gerichtlichen Vergleich vom 01.07.2020 tituliert haben. Gemäß § 33 Abs. 3, 1. Alt. VersAusglG darf die Aussetzung der Kürzung den titulierten Unterhaltsanspruch nicht übersteigen, vorliegend somit 1.400 €, so dass die die vom Familiengericht angeordnete Aussetzung der Kürzung des gesamten Übertragungsbetrages von 1.459,83 € monatlich unzulässig ist. Gemäß § 33 Abs. 3, 2. Alt. VersAusglG darf die Aussetzung der Kürzung weiterhin die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der anpassungsfähigen Anrechte nicht übersteigen, was zu folgender Begrenzung führt: Der Antragsteller hat auszugleichen: Gesetzliche Rentenversicherung 2,8972 EP x 34,19 € aRw zum 31.3.2016 = 99,06 € Berufsständische Versorgung 1.459,83 € 1.558,89 € Die Antragsgegnerin hat auszugleichen: Gesetzliche Rentenversicherung 5,4569 € x 34,19 € = 186,57 € Höchstmögliche Aussetzung in Höhe der Differenz 1.372,32 € Angesichts der besonderen Verfahrenslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehen gegen die Anordnung der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren keine Bedenken. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird streitig beurteilt, ob die Durchführung einer Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts im Scheidungsverbund vorgenommen werden kann oder nicht. Teile der Literatur folgen den Oberlandesgerichten Stuttgart, FamRZ 2014, 1304, Celle, FamRZ 2013, 1313 und dem Kammergericht, FamFR 2013, 137, und lehnen dies ab, andere Teile der Literatur folgen den Oberlandesgerichten Karlsruhe, NZFam 2016, 373, Zweibrücken, FamRZ 2012, 722, und Köln, FamRZ 2012, 1814, und halten dies für zulässig. Der BGH war in zwei Entscheidungen mit diesem Problem befasst, FamRZ 2014, 461 und FamRZ 2014, 827, konnte es jedoch in beiden Fällen mangels Entscheidungserheblichkeit unbeantwortet lassen. Allerdings erscheint bemerkenswert, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 11.12.2013 - XII ZB 253/13 -, Rz. 18, formuliert, dass er die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung im Verbundverfahren zulässig sein kann, dahinstehen lässt, er sich also unabhängig von der grundsätzlichen Entscheidung in die eine oder andere Richtung Fallkonstellationen vorstellen kann, in denen Ausnahmen von der Regel möglich sind. Auch unter Berücksichtigung der Argumente, welche gegen eine Entscheidung im Verbundverfahren vorgebracht werden, liegt zumindest ein solcher Ausnahmefall vor. Der Wortlaut des § 137 FamFG hindert die Aufnahme eines Anpassungsantrags nach § 33 VersAusglG in den Scheidungsverbund nicht. Das Verfahren nach § 33 VersAusglG betrifft nach einhelliger Auffassung ein Versorgungsausgleichsverfahren und steht erst mit oder nach Scheidung zur Entscheidung an. Dass diese Entscheidung nicht unmittelbar mit Rechtskraft der Scheidung wirksam sein muss, sondern zunächst die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich eingetreten sein muss, ist der Systematik des § 137 FamFG nicht fremd, wie beispielsweise die Regelung des § 209 Abs. 2 S. 1 FamFG über die erst zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Wirksamkeit einer Entscheidung im Sinne des § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG zeigt. Auch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen nicht grundsätzlich gegen die Verbundfähigkeit. Der Gesetzgeber wollte mit den §§ 33, 34 VersAusglG das Anpassungsrecht in Unterhaltsfällen regeln und die früheren §§ 5 und 6 VAHRG ersetzen (so die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/10144, S. 72). Er verlagerte die Prüfungskompetenz von den Versorgungsträgern, denen zuvor allein die Umsetzung der Aussetzung oblag, auf die Familiengerichte, denen im Unterschied zur früheren Regelung zusätzlich die Prüfung der Höchstgrenzen der Aussetzung nach § 33 Abs. 2 VersAusglG auferlegt wurde. Dass die Reform auch insoweit die Arbeit der Familiengerichte zusätzlich belasten wollte, dass eine Regelung nur in einem gesonderten Verfahren erfolgen kann, ist nicht zwingend erkennbar. Als entscheidendes Argument gegen die Verbundfähigkeit wird herangezogen, dass das Verfahren nach §§ 33 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung voraussetzt. Zwar erscheint dies nicht zwingend. So ist beispielsweise auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB möglicherweise von einer Sorgerechtsentscheidung abhängig, ohne dass Zweifel daran bestehen, dass sowohl das Kindschafts- als auch das Unterhaltsverfahren im Verbund verhandelt und entschieden werden können. Selbst wenn dies jedoch angenommen werden sollte, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob dieses Problem verfahrensrechtlich über § 140 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG gelöst werden könnte, da zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde diese Voraussetzung eingetreten ist. Angefochten ist lediglich die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsträger, weshalb die Entscheidung über die Scheidung gemäß § 145 Abs. 3 FamFG einen Monat nach Zustellung der Verbundentscheidung, somit am 25.08.2020, und die Entscheidungen über den Wertausgleich gemäß § 145 Abs. 1 FamFG einen Monat nach Zustellung der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin, somit am 15.09.2020, Rechtskraft erlangt haben. Da sowohl der nacheheliche Unterhalt gerichtlich vereinbart wurde, als auch der Wertausgleich bei Scheidung rechtskräftig geworden ist, stehen nach Auffassung des Senats einer Entscheidung über die Kürzung der Aussetzung keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Dass die Abänderung des Kürzungsbetrages den Antragsgegner - wie von ihm vorgetragen - veranlassen könnte, eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zu erreichen, ist nicht Folge der Entscheidung über die Kürzung im Verbund, da sich dies nicht anders dargestellt hätte, wenn das Familiengericht die Aussetzung der Kürzung in einem isolierten Verfahren unzutreffend vorgenommen hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man einer verbreiteten Meinung folgend von einer Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Durchführung des Verfahrens nach § 33 VersAusglG ausgeht und deshalb den nachehelichen Unterhalt im Verbund bereits auf der Grundlage des späteren Aussetzungsverfahrens berechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die umstrittene Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren zu.