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Beschluss

15 UF 8/20

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1015.15UF8.20.00
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Leitsätze
1. Ist eine spanische Sorgerechtsentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 23 lit. b Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 nicht anzuerkennen, kann derjenige Elternteil, dem die Personensorge und Obhut nach spanischem Recht übertragen worden ist, durch Verbringen des gemeinsamen Kindes von Deutschland nach Spanien nicht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Spanien begründen. International zuständig ist das nach dem Verbringen angerufene deutsche Gericht.(Rn.14) 2. Ein fünfeinhalb Jahre altes Kind ist von spanischen Gerichten zwingend anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, kann die Entscheidung nicht anerkannt werden.(Rn.15) 3. Begründet das Kind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bleibt das angerufene Gericht international zuständig (perpetuatio fori). Das anzuwendende materielle Recht richtet sich allerdings nach dem Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (kein Gleichlauf zwischen forum und ius).(Rn.19) 4. Bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes wird allerdings ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt nicht vor Ablauf von einem Jahr begründet.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Waiblingen wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 2.500 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine spanische Sorgerechtsentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 23 lit. b Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 nicht anzuerkennen, kann derjenige Elternteil, dem die Personensorge und Obhut nach spanischem Recht übertragen worden ist, durch Verbringen des gemeinsamen Kindes von Deutschland nach Spanien nicht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Spanien begründen. International zuständig ist das nach dem Verbringen angerufene deutsche Gericht.(Rn.14) 2. Ein fünfeinhalb Jahre altes Kind ist von spanischen Gerichten zwingend anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, kann die Entscheidung nicht anerkannt werden.(Rn.15) 3. Begründet das Kind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bleibt das angerufene Gericht international zuständig (perpetuatio fori). Das anzuwendende materielle Recht richtet sich allerdings nach dem Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (kein Gleichlauf zwischen forum und ius).(Rn.19) 4. Bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes wird allerdings ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt nicht vor Ablauf von einem Jahr begründet.(Rn.26) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Waiblingen wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 2.500 € I. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens streiten die beteiligten Elternteile um das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihres Sohnes B. Ein Hauptsacheverfahren ist beim Amtsgericht W. seit Anfang September 2019 anhängig. Aus der nichtehelichen Beziehung der Antragstellerin (zukünftig Kindesmutter) und des Antragsgegners (zukünftig Kindesvater), beide spanische Staatsangehörige, ist das 2013 geborene Kind B., das gleichfalls die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, hervorgegangen. In der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2016 hat der Kindesvater die Kindesmutter körperlich misshandelt, wobei es zu einer kurzfristigen Ingewahrsamnahme des Kindesvaters gekommen ist. Nach dem Vortrag der Kindesmutter leben die Eltern seit Februar 2016, nach dem Vorbringen des Kindesvaters seit Oktober 2017 endgültig getrennt. Im Oktober 2017 stellten beide Elternteile Sorgerechtsanträge vor dem erstinstanzlichen Gericht in Spanien. Im November 2017 zog die Kindesmutter mit B. nach Deutschland, wobei die Kindesmutter eine Zustimmung des Kindesvaters behauptete. In Abänderung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vom 27.03.2018 wurde dem Kindesvater mit Urteil des spanischen Provinzgerichts vom 24.01.2019 die Personensorge und Obhut für das Kind übertragen, sofern die Kindesmutter nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nach Spanien zurückkehrt. Die Kindesmutter habe B. ohne Einwilligung des Kindesvaters nach Deutschland verbracht. Eine Kindesanhörung fand nicht statt. Diese Entscheidung wurde vom Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) in Madrid am 09.10.2019 bestätigt. Der Kindesvater nahm B. anlässlich eines in Deutschland ausgeübten Umgangsrechts zwischen dem 29. und 31. Oktober 2019 nach Spanien mit. Am 03.11.2019 teilte der Kindesvater der Kindesmutter mit, das Kind werde fortan mit ihm in Spanien leben. Bereits am 31.10.2019 hatte der spanische Verfahrensbevollmächtigte dem spanischen Untersuchungsgericht, bei dem der Kindesvater im Frühjahr 2019 eine Anzeige wegen Kindesentziehung eingereicht hatte, mitgeteilt, dass der Kindesvater seinen Sohn in Deutschland abgeholt habe. Die Kindesmutter begehrt im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, nachdem der Kindesvater B. ohne deren Einverständnis nach Spanien verbracht habe. Mit angefochtenem Beschluss vom 11.12.2019 hat das Amtsgericht W. der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. unter Zurückweisung im Übrigen übertragen. Das angerufene Gericht sei international zuständig. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei infolge fehlender Anerkennungsfähigkeit der spanischen Entscheidung wegen Nichtanhörung des Kindes als Erstentscheidung auf die Kindesmutter zu übertragen. Die Kindesmutter sei sowohl während des Aufenthalts in Deutschland als auch in Spanien die Hauptbezugsperson für B. gewesen. Die Kindesmutter habe das Kind schon seit Februar 2016 durchgehend betreut. Mit seiner am 31.12.2019 eingelegten Beschwerde gegen den ihm am 17.12.2019 zugestellten Beschluss erstrebt der Kindesvater die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Deutsche Gerichte seien international unzuständig. Spanische Gerichte seien über Art. 10 VO (EG) Nr. 2201/2003 zuständig geblieben. Der Kindesvater, der Umgang mit B. in Deutschland im Großraum S. gehabt habe, habe die genaue Wohnanschrift der Kindesmutter nie mitgeteilt bekommen. Erst am 20.08.2019 sei er von der zutreffenden Anschrift in Kenntnis gesetzt worden. Weiterhin habe die Kindesmutter mit Schreiben vom 05.12.2019 unwiderruflich nachträglich der Herausgabe an den Kindesvater zur Vermeidung weiterer strafrechtlicher Schritte wegen Kindesentziehung genehmigt. Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung habe nicht vorgelegen, zumal sie ihrem Anwalt in Spanien das Mandat entzogen habe. Überdies habe der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters am 13.12.2019 dem Untersuchungsgericht mitgeteilt, dass die Kindesmutter das Kind nicht freiwillig dem Kindesvater zurückgegeben habe und die Fortsetzung des strafgerichtlichen Verfahrens beantragt werde. II. Die nach § 57 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH FamRZ 2020, 1171 Rn. 15). Die deutschen Gerichte sind gem. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 international zuständig. Eine anderweitige Rechtshängigkeit, die nach Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2201/2003 von Amts wegen zu beachten ist, liegt nicht vor. Zum Zeitpunkt der Anrufung eines deutschen Gerichts Anfang November 2019 hatte das Kind B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland. Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 2201/2003 ist der Begriff des gewöhnlichen – in Abgrenzung des vorübergehenden oder gelegentlichen – Aufenthalts eines Kindes vertragsautonom auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat das nationale Gericht auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Sachverhaltsgesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall den gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen (EuGH FamRZ 2018, 1426). Grundlegende Voraussetzung ist die körperliche Anwesenheit des Kindes (Kriterium räumlicher Nähe, EuGH NJW 2019, 415). Daneben muss der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes sein (EuGH FamRZ 2018, 1426). Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (EuGH FamRZ 2009, 843). Aus Sicht des Kindes ist zu unterscheiden, ob es sich um ältere oder jüngere Kinder handelt. Bei jüngeren Kindern ist letztlich der Wille der maßgeblich aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person entscheidend, wobei gerade bei einer einseitigen Ortsveränderung entsprechend der EuGH-Rechtsprechung auf die hinreichende soziale Integration des Kindes abgestellt werden muss. Im Hinblick auf das Zeitkriterium stellt sich ein Aufenthalt an einem neuen Ort umso mehr als „gewöhnlich“ dar, je länger sich das Kind an diesem Ort aufhält (OLG Frankfurt FamRZ 2006, 883, 884). Die Gerichte gehen hinsichtlich eines verfestigten Aufenthalts i.d.R. von einem Zeitraum von sechs Monaten aus (BGH FamRZ 2001, 135; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1577). Allerdings darf dieses Kriterium auch nicht überbewertet werden (OLG Stuttgart NJW 2012, 2043; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1565: u.U. wenige Tage). Nach Ansicht des BGH (Beschl. v. 09.02.2011 – XII ZB 182/08, FamRZ 2011, 542) kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts auch nach kurzer Zeit in Betracht, wenn der Aufenthalt in einem neuen Staat von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist. Ursprünglich hatte B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Geht man davon aus, dass die Kindesmutter B. widerrechtlich nach Deutschland entführt hat, so konnte B. einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland jedenfalls nicht vor Ablauf vor sechs Monaten begründen. Ob in Entführungsfällen ggf. auf die Jahresfrist des Art. 10 VO (EG) Nr. 2201/2003, Art. 12 des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980 abzustellen ist (Rauscher/Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuEheVO Rn. 17; bei Art. 12 HKÜ allerdings verneinend BVerfG FamRZ 1999, 85 Rn. 74), kann offen bleiben. B. hatte sich bis zu seinem Verbringen nach Spanien seit knapp zwei Jahren in Deutschland im R.-Kreis aufgehalten und sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen im Hauptsacheverfahren unter Bezugnahme auf zwei Berichte des Kindergartens vom 3.5.2018 und 13.2.2019 auch weitgehend sozial integriert; B.´s sprachliche Entwicklung war gut vorangeschritten. B. war nach dem Besuch des Kindergartens in L. im September 2019 in R. eingeschult worden. Soweit das spanische Provinzgericht in seiner Entscheidung vom 24.01.2019 zu der Einschätzung gelangt, B. weise eine Entwicklungsverzögerung, insbesondere im Bereich seiner Sprachentwicklung, auf, ist dieser Umstand nicht geeignet, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland in Frage zu stellen. Zum einen ist B. vom spanischen Gericht zu keinem Zeitpunkt persönlich angehört worden, weshalb das spanische Gericht keine aktuellen Kenntnisse über den damaligen Entwicklungsstand des Kindes besessen hatte. Zum anderen sollen sprachliche Defizite lediglich aufgrund eines ärztlichen Berichts vom 24.11.2017 festgestellt worden sein, also zu einem Zeitpunkt, der schon lange Vergangenheit war und zu dem sich B. allenfalls für kurze Zeit in Deutschland aufgehalten hatte. B. hatte daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis Ende Oktober 2019 in Deutschland. Der gewöhnliche Aufenthalt B. in Deutschland ist auch nicht durch das Verbringen B. nach Spanien in Wegfall geraten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich der Kindesvater aus seiner maßgeblichen spanischen Sicht veranlasst fühlen durfte, B. nach Spanien mitzunehmen, nachdem das Oberste Gericht in Madrid die Entscheidung des Provinzgerichts bestätigt hatte, wonach dem Kindesvater die Personensorge und Obhut (“la guardia y custodia“) unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts im Übrigen (“manteniendo la patria potestad compartida“) zusteht. Zwar kann eine allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt unter besonderen Umständen schon nach wenigen Tagen begründen, insbesondere bei Säuglingen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-497/10 – Mercredi, FamRZ 2011, 617 Rn. 54 ff.; ergänzend EuGH, Urt. v. 08.06.2017 – C-111/17 PPU, FamRZ 2017, 1506). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Für die internationale Zuständigkeit wird nicht die spanische Entscheidung maßgeblich; vielmehr ist auf die deutsche Sichtweise abzustellen. Danach kann die spanische Entscheidung nur zu Grunde gelegt werden, wenn sie anerkennungsfähig ist, was ggf. inzident gem. Art. 21 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2201/2003 zu prüfen ist. Das Amtsgericht hat zutreffend auf die Nichtanerkennungsfähigkeit der spanischen Entscheidung nach Art. 23 lit. b VO (EG) Nr. 2201/2003 abgestellt, weil B. anzuhören gewesen wäre. Art. 23 lit. b VO (EG) Nr. 2201/2003 sichert – „abgesehen von dringenden Fällen“ – das rechtliche Gehör des Kindes. Hiernach wird eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt, wenn die Entscheidung ergangen ist, ohne dass das Kind – in Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Grundsätze des Mitgliedstaates, in dem die Anerkennung beantragt wird – die Möglichkeit hatte gehört zu werden (vgl. dazu OLG München FamRZ 2015, 602; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 732; OLG Schleswig FamRZ 2008, 1761). In Deutschland ist die Frage, ob eine Anhörung des Kindes geboten war, an Hand des § 159 FamFG zu beurteilen (Britz JZ 2013, 105, 107 m.w.N.). Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden, dass es von Verfassungs wegen regelmäßig erforderlich ist, dass Kinder bereits ab einem Alter von drei Jahren vom Richter persönlich – Anhörung durch Dritte reicht nicht (anders OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1887 (Anhörung durch Gutachter). – angehört werden (BVerfG FamRZ 2007, 1078; ebenso BGH FamRZ 2016, 1439). Die Kindesanhörung ist ein ganz wesentlicher Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang. Dies folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Subjektstellung des Kindes als Träger eigener Grundrechte, darunter insb. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Wurde daher das betroffene Kind im ausländischen Sorgerechtsverfahren nicht vom Richter selbst angehört, so kann die Entscheidung in Deutschland nicht anerkannt werden (Prütting/Gehrlein/Dimmler, ZPO, 12. Aufl. 2020, Art. 21 - 27 Brüssel IIa-VO Rn. 7). Selbst wenn spanische Gerichte Kinder erst ab einem Alter von neun Jahren anhören würden, ist dies unerheblich. B. war zum Zeitpunkt der Entscheidung des spanischen Bezirksgerichts fünfeinhalb Jahre alt. Eine Anhörung war aus maßgeblich deutscher Sicht nicht entbehrlich und es sind auch keine Gründe bekannt oder vorgetragen, dass B. in Spanien nicht hätte angehört werden können. Dass die spanischen Gerichte den Versuch einer Kindesanhörung unternommen hatten, ist nicht ersichtlich, weshalb es auch nicht darauf ankommen kann, ob den spanischen Gerichten die genaue Adresse der Kindesmutter in Deutschland bekannt war. Auch für eine Verweigerungshaltung der Kindesmutter, B. vor spanischen Gerichten anhören zu lassen, sind greifbare Anhaltspunkte nicht vorhanden. Die Befragung B. durch einen spanischen Psychologen am 13.08.2018 genügt nicht den Minimalanforderungen einer gerichtlichen Anhörung, nachdem der Kindesvater B. lediglich zu einer psychologischen Gesundheitsberatung gebracht hatte. Im Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts hatte B. danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Amtsgericht W. war auch nicht wegen der Rechtshängigkeitssperre des Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2201/2003 an einer Entscheidung gehindert. Das spanische Sorgerechtsverfahren war bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichts in Madrid abgeschlossen. Auf eine vorrangige internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte nach Art. 8 Abs. 2, Art 10 VO (EG) Nr. 2201/2003, dessen Voraussetzungen ohnehin nicht vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2020), kommt es deshalb nicht an. Durch die Mitnahme des Kindes nach Spanien ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht in Wegfall geraten. Zwischen den jeweiligen Mitgliedstaaten gilt, anders als gegenüber KSÜ-Mitgliedstaaten, der Grundsatz der perpetuatio fori (u.a. BGH NJW 2010, 1351 Rn. 9). Auch eine etwaige Genehmigung des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts (dazu nachfolgend) führt nicht zum Wechsel der einmal bestehenden internationalen Zuständigkeit. Auch die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2201/2003 (Vereinbarung über die Zuständigkeit) liegen ersichtlich nicht vor. Anzuwenden ist über die Kollisionsnorm des Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches und nicht spanisches Recht. Der Grundsatz der perpetuatio fori bei Anwendung der VO (EG) Nr. 2201/2003 im Gegensatz zur Zuständigkeitskonzeption des KSÜ, das den Grundsatz der perpetuatio fori nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht kennt(vgl. u.a KG FamRZ 2015, 1214; Prütting/Gehrlein/Dimmler, a.a.O., Art. 61 Brüssel IIa-VO Rn. 1), führt letztlich zu einem Systembruch. Bei Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes innerhalb der durch die VO (EG) Nr. 2201/2003 gebunden Mitgliedstaaten wird der - wünschenswerte - Gleichlauf zwischen forum (Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003) und ius (Art. 15 Abs. 1 KSÜ) gerade nicht hergestellt. Hat B. im Zeitpunkt der maßgeblichen (letzten) gerichtlichen Entscheidung bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat erlangt, ist dessen materielles Recht wegen der Entscheidung über die elterliche Sorge entweder über Art. 15 Abs. 1 KSÜ in entsprechender Anwendung - allerdings unter Ausschluss einer Rückverweisung, Art. 21 Abs. 1 KSÜ - oder über Art. 21 EGBGB - anzuwenden. Vorliegend geht der Senat allerdings davon aus, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt von B. noch in Deutschland befindet. Zunächst hat B. einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien nicht durch eine Genehmigung der Kindesmutter erlangt. Aus dem am 13.12.2019 an das spanische Untersuchungsgericht gerichteten Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters geht eindeutig hervor, dass die Kindesmutter die Rückkehr B. nicht freiwillig zugelassen hat, vielmehr der Kindesvater B. - letztlich eigenmächtig - nach Spanien verbracht hat und die Fortsetzung des Strafverfahrens wünschte. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter das Verbringen doch noch genehmigt haben sollte, sind aus den vorgelegten Unterlagen und dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das spanische Ermittlungsverfahren aufgrund der Genehmigung der Kindesmutter eingestellt worden ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wurde bislang ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien noch nicht begründet. Ein rein schematisches Abstellen auf den Ablauf einer Frist von sechs Monaten wird den Gegebenheiten des jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Geschehens nicht hinreichend gerecht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass B. aus maßgeblich deutscher Sicht infolge der Nichtanerkennung der spanischen Sorgerechtsentscheidung widerrechtlich von Deutschland nach Spanien verbracht worden ist, nachdem die Kindesmutter mit dem Vorgehen des Kindesvaters nicht einverstanden gewesen war. Gerade bei einer widerrechtlichen Kindesentführung besteht Veranlassung, einen längeren Zeitraum für eine weitgehende soziale und familiäre Integration zu verlangen, selbst wenn das Kind vor seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland seit seiner Geburt als Kleinkind in Spanien gelebt hat. Angelehnt an die Jahresfrist des Art. 10 VO (EG) Nr. 2201/2003 (Rauscher/Rauscher, a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Dimmler, a.a.O., Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn. 2) kann ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt eines jüngeren Kindes im Regelfall unter Abwägung aller Umstände nur nach Ablauf eines Jahres begründet werden, um den Interessen des Kindes hinreichend Rechnung zu tragen. Für diese Sichtweise kann auch die Rechtsprechung des EuGH(Urt. v. 09.10.2014 – C-376/14PPU, FamRZ 2015, 107) zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes bei einer noch nicht rechtskräftigen Endentscheidung herangezogen werden, wonach in jedem Einzelfall abzuwägen ist, innerhalb welches Zeitraums bei einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren wegen der Übertragung der elterlichen Sorge ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt für das Kind durch den anderen Elternteil begründet werden kann. Ein Zeitraum von bis zu einem Jahr ist danach noch nicht als ausreichend für die Verlagerung und Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen. Überdies fehlt entsprechender Vortrag des Kindesvaters für eine hinreichend soziale und familiäre Integration B.´s in Spanien. Unter Anwendung deutschen Rechts ist jedenfalls im summarischen Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter zu übertragen. Ebenso wie das Amtsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kindesmutter in der Vergangenheit, auch in Spanien die Hauptbezugsperson für B. war. Angesichts der im Februar 2016 erfolgten gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Elternteilen sowie der Anfang März 2016 erfolgten Anmeldung der Kindesmutter mit B. unter der Adresse ihrer Mutter in Spanien geht auch der Senat bislang von einer doch weit überwiegenden Betreuung durch die Kindesmutter aus. Soweit der Kindesvater seine vormalige eidesstattliche Versicherung im Nachhinein korrigiert hat, wonach eine Trennung erst im September/Oktober 2017 erfolgt sei, lässt sich daraus jedenfalls im summarischen Verfahren nicht zwingend der Schluss herleiten, dass die Kindesmutter nicht überwiegend in die Betreuung B. eingebunden war. Eine überdies vom Senat beabsichtigte persönliche Kindesanhörung scheiterte an der fehlenden Kooperation des Kindesvaters. Nähere Kenntnisse von den persönlichen Umständen und der vormaligen Betreuung des Kindes hat der Senat daher nicht. Nachdem die Kindesmutter in Spanien nach der Verbringung des Kindes keine weitere Betreuung wahrnehmen konnte, rechtfertigen jedenfalls die vormaligen Betreuungsverhältnisse eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter. Im Hauptsacheverfahren wird - wohl unter Anwendung materiellen spanischen Rechts - zu prüfen sein, welche Sorgerechtsregelung angezeigt erscheint. III. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Der Senat sieht von einer Anhörung B.s ab, nachdem der Kindesvater nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Kind vom Senat persönlich angehört werden kann. Die persönliche Anhörung des Kindes, um sich einen unmittelbaren Eindruck von dessen Persönlichkeit und den jeweiligen Lebensumständen machen zu können, ist dabei unabdingbar. Eine Anhörung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe kam nicht in Betracht. Die Eltern haben ihre Sichtweise vor dem Amtsgericht und auch schriftsätzlich dargelegt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1, 41 Satz 2 FamGKG, wobei es der Senat aufgrund des internationalen Fallbezugs für angemessen erachtet, von einem Hauptsacheverfahrenswert in Höhe von 5.000 € auszugehen.