Beschluss
17 UF 52/20
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0330.17UF52.20.00
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Leitsätze
1. Ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter über die Person des leiblichen Vaters bzw. über die Personen, die der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, folgt jedenfalls aus § 242 BGB.
2. Der Auskunftsanspruch ist nicht schon durch Erfüllung erloschen, wenn die Mutter erklärt, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13).
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 30.10.2019
abgeändert.
1.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit, also in der Zeit vom 29.04. bis 27.08.1983, beigewohnt haben.
2.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Antragsgegnerin.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter über die Person des leiblichen Vaters bzw. über die Personen, die der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, folgt jedenfalls aus § 242 BGB. 2. Der Auskunftsanspruch ist nicht schon durch Erfüllung erloschen, wenn die Mutter erklärt, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13). I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 30.10.2019 abgeändert. 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit, also in der Zeit vom 29.04. bis 27.08.1983, beigewohnt haben. 2. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Antragsgegnerin. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, ihrer Mutter, Auskunft über die Person ihres leiblichen Vaters. Die Antragstellerin wurde am 1984 in ... geboren. Die am 1968 geborene Antragsgegnerin, die in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsen war, bemerkte ihre Schwangerschaft erst im siebten Schwangerschaftsmonat. Sie besuchte zu diesem Zeitpunkt noch die Hauptschule in ... und verließ die Schule sodann in der siebten Klasse ohne Abschluss. Das Jugendamt brachte die Mutter mit ihrer Tochter in einem Mutter-Kind-Heim in ... unter. Danach lebte sie in einer Mädchen-WG in .... Die Antragstellerin wurde von den Eheleuten D. adoptiert. Ein im Jahr 1985 durchgeführtes Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft gegen einen Herrn ... endete mit einer Abweisung des Feststellungsantrages. Ein Vaterschaftstest mit einem Herrn .... hat ergeben, dass auch dieser nicht der Vater der Antragstellerin ist. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des Jugendamts zu einem Treffen der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.03.2018 aufgefordert, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters der Antragstellerin zu benennen. Nachdem die Reaktion der Antragsgegnerin keine Erkenntnisse erbrachte, hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe gem. § 1618a BGB sowie § 242 BGB einen Rechtsanspruch darauf, die Identität ihres leiblichen Vaters zu erfahren. Entgegenstehende Interessen der Antragsgegnerin würden nicht bestehen. Die Antragsgegnerin habe ihr bei dem Gespräch im Dezember 2003 erklärt, dass sie wisse, wer ihr Vater sei, der Typ sei aber „ein Arschloch“. Die Angaben der Antragsgegnerin, wonach sie sich nicht mehr daran erinnern könne, wer der Vater der Antragstellerin ist oder sein könnte, seien unglaubwürdig. Auch habe die Antragsgegnerin nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, um an Informationen über den leiblichen Vater der Antragstellerin zu gelangen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, der Antragstellerin den vollständigen Namen, Vorname, Nachname, Geburtsname und Adresse ihres leiblichen Vaters zu benennen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verurteilen, der Antragstellerin alle als ihre Erzeuger infrage kommende Männer mit Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen und Adresse zu benennen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie stellt den Anspruch ihrer Tochter auf Kenntnis ihres leiblichen Vaters ausdrücklich nicht in Frage. Sie erklärt jedoch, sie erinnere sich trotz größter Anstrengung nicht, mit wem sie während der Empfängniszeit Kontakt hatte und wer der Vater der Antragstellerin ist. Sie sei aufgrund ihrer schwierigen Kindheit und Lebensgeschichte psychisch angeschlagen und verweist hierzu auf eine sozialmedizinische Beurteilung der ...klinik in ... aus dem Jahr 2011. Bei dem Treffen mit der Antragstellerin im Jahr 2003 habe sie ihrer Tochter erklärt, sie erinnere sich nicht mehr, wer ihr „Erzeuger sein könnte“. Eine schriftliche Anfrage der Amtsrichterin beim Jugendamt des Landkreises ... brachte keine weiteren Erkenntnisse, da dort keine die Beteiligten betreffenden Unterlagen mehr vorhanden sind. Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 30.10.2019 entschieden: 1. Der Antrag auf Auskunft wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Auf den Beschluss vom 30.10.2019 wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 13.03.2020 zugestellt wurde, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.03.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28.04.2020 zunächst beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.10.2019, Az.: 23 F 642/18, die Antragsgegnerin zu verurteilen, der Antragstellerin den vollständigen Namen, Vorname, Nachname, Geburtsname und Adresse ihres leiblichen Vaters zu benennen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verurteilen, der Antragstellerin alle als ihre Erzeuger infrage kommende Männer mit Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen und Adresse zu benennen. Sie verweist auf die Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin dafür, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der Auskunft zu ermöglichen, und sie nennt weitere Anhaltspunkte für Nachforschungen. Die Antragsgegnerin beschränke sich darauf zu erklären, dass sie sich nicht erinnern könne. Sie habe nichts unternommen, um den Namen des Vaters der Antragstellerin zu ermitteln. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.01.2021 rechtliche Hinweise erteilt. Daraufhin hat die Antragstellerseite als Hauptantrag beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.10.2019, Az.: 23 F 642/18, die Antragsgegnerin zu verurteilen, alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit, also in der Zeit vom 29.04. bis 27.08.1983 beigewohnt haben. Die Antragsgegnerin beantragt, auch den geänderten Beschwerdeantrag zurückzuweisen. Sie erklärt, sie habe zu keiner Zeit bestritten, dass grundsätzlich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin über die Identität ihres leiblichen Vaters besteht, jedoch habe das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, da ihr eine Erfüllung des Anspruchs unmöglich sei. Sie sei aufgrund der Erschwernisse ihrer Kindheit psychisch belastet, seit 10 Jahren erwerbsunfähig und zudem in ihrer Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe „alle Kontakte aus ihrer Jugend abgebrochen“. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das vorliegende Verfahren ist eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, also eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG). Die Antragstellerin hat in der verfahrenseinleitenden Antragsschrift einen Auskunftsanspruch „gemäß § 1618a BGB sowie gemäß § 242 BGB“ geltend gemacht (zur Zuständigkeit der Familiengerichte bei verschiedenen materiell-rechtlichen Begründungen eines einheitlichen prozessualen Anspruchs vgl. BGH FamRZ 1983, 155 f. Rn. 9). Dass das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten durch die erfolgte Adoption der Antragstellerin erloschen sein dürfte, steht dieser Zuordnung des Verfahrens nicht entgegen, zumal die leibliche Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Beteiligten weiter besteht und da der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB auch dann fortbesteht, wenn das Rechtsverhältnis, das die dem Anspruch zugrunde liegende Sonderverbindung begründet, nachträglich beseitigt wird (BGH FamRZ 2012, 200, Rn. 21, vgl. auch nachfolgend unter 2. a) aa)). 2. Der Antragstellerin steht nach § 242 BGB ein Anspruch darauf zu, dass ihre Mutter, die Antragsgegnerin, ihr alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse benennt, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsteller einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH FamRZ 2015, 642 ff. Rn. 10 m.w.N.). aa) Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis aber auch aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis ergeben (BGH FamRZ 2015, 642 ff. Rn. 12 m.w.N.). Der BGH hat ausgesprochen, dass ein solches Verhältnis zwischen den Beteiligten etwa dann besteht, wenn ein Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtlichen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses als auch dessen weitere Wirkungen begründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Vaterschaft. Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Folgen des zunächst wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses betroffen sind (BGH FamRZ 2012, 200 ff. Rn. 21). Als solche, einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ermöglichende Sonderverbindung im Sinne eines familienrechtlichen Verhältnisses sind in der Rechtsprechung des BGH darüber hinaus nicht nur das Verhältnis zwischen - auch geschiedenen - Ehegatten, sondern etwa auch dasjenige zwischen den Eltern eines Kindes oder zwischen Geschwistern anerkannt (vgl. BGH FamRZ 2013, 1027 f. Rn. 6, 7; BGH FamRZ 1988, 268 ff., Rn. 7, 8; BGH FamRZ 2003, 1836 ff. Rn. 16). Entsprechendes muss für das rechtliche und tatsächliche Verhältnis der Abstammung bzw. der Elternschaft, wie es vorliegend zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht, gelten, zumal dieses Sonderverhältnis nicht weniger stark ausgeprägt ist, als das durch eine Anerkennung der Vaterschaft vermittelte Verhältnis. Dass hier das Verhältnis der Abstammung bzw. der Elternschaft im Rechtssinne durch die mittels einer Kopie der Abstammungsurkunde belegte Adoption der Antragstellerin durch die Eheleute D. erloschen sein dürfte (vgl. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB), ändert nach der o.g. Rechtsprechung des BGH, wonach im Fall eines Vaterschaftsanerkenntnisses die Auskunftspflichten auch dann fortgelten, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten wurde, am Bestehen einer einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ermöglichenden Sonderverbindung nichts (zum Fortbestehen der aus einer Ehe herrührenden Auskunftsverpflichtung nach der Scheidung vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 14; zu Nachwirkungen der durch Adoption beendeten rechtlichen Elternschaft in Bezug auf die Klärung der Abstammung vgl. auch MüKoBGB/Maurer, 8. A., § 1755 Rn. 33, 34 sowie BeckOK BGB/Pöcker, Stand 01.11.2020, § 1755 Rn. 7). Im vorliegenden Fall haben die Auskunftspflichten ihre Grundlage in der leiblichen und vor der Adoption auch rechtlichen Beziehung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. bb) Dass die Antragstellerin über die Person ihres leiblichen Vaters oder über die Personen, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, in Unkenntnis ist, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Es handelt sich hierbei um eine „entschuldbare“ Unkenntnis, was sich bereits daraus ergibt, dass es sich um Umstände handelt, die sich vor der Geburt der Antragstellerin zugetragen haben. Dass der Antragstellerin durch eigene Ermittlungen die Namen einiger für weiterführende Anfragen in Betracht kommender Personen bekannt sind, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, zumal der Antragstellerin etwa die Betreuungs- bzw. Bezugspersonen der Antragsgegnerin in der Mutter-Kind-Einrichtung, in der sie lebte, und die Mitbewohnerinnen ihrer früheren WG ersichtlich nicht bekannt sind. cc) Dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen ist, bedeutet nicht, dass er die betreffenden Tatsachen aktuell kennen muss, sondern lediglich, dass diesem deren Ermittlung zumutbar sein muss. Der Auskunftsanspruch setzt daher nicht voraus, dass die Umstände, über die Auskunft erteilt werden soll, sich im präsenten Wissen des Auskunftspflichtigen befinden. Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sphäre des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter regelmäßigen Umständen bekannt sind oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann (BGH FamRZ 2014, 1440 ff., Rn. 18). Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" verstanden (vgl. BGH MDR 2007, 1030 f. Rn. 18 m.w.N.). Um dies festzustellen, ist nach der Rechtsprechung eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Inhalt des Anspruchs auf Auskunftserteilung nicht nur die Verpflichtung zur Weitergabe von Kenntnissen ist, die sich im präsenten Wissen des Schuldners befinden, sondern auch die Verpflichtung, alles Zumutbare zu tun, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (Staudinger/Caspers, BGB-Kom., Neubearbeitung 2019, § 275 Rn. 73 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 2013, 637 ff. Rn. 74 f.). Bei der zur Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sowie der Grundrechtspositionen der Beteiligten ist auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist und daher verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.; BVerfG FamRZ 1997, 869 ff.; BVerfG FamRZ 1994, 881 ff. BVerfG FamRZ 1989, 255 ff.; BGH FamRZ 2015, 39 Rn. 30). Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Dem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kommt bei der Abwägung daher ein hohes Gewicht zu. Es ist auch unter den Umständen des vorliegenden Falles ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Frage der Abstammung gerade für die Antragstellerin eine hohe Bedeutung zukommt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine besonderen Umstände vorgebracht, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen würden (zur Darlegungs- und Beweislast jedes Beteiligten für die ihm günstigen Abwägungsgesichtspunkte vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 f. Rn. 17). Insbesondere hat sie kein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht. Da die Antragsgegnerin erklärt, sich an die Person des leiblichen Vaters der Antragstellerin nicht zu erinnern, kommt auch kein gerade in der konkreten Person des Erzeugers liegender besonderer Grund zur Geheimhaltung in Betracht. Dem von dritter Seite aufgebrachten Gedanken, ob es sich bei dem leiblichen Vater der Antragstellerin um eine Person aus dem Verwandtenkreis handeln könnte, hat sie entschieden widersprochen und erklärt, dass dieser Vorhalt „nicht zutrifft“. Daran scheint sich die Antragsgegnerin immerhin sicher zu erinnern. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung ausdrücklich erklärt, dass sie zu keiner Zeit bestritten habe, „dass grundsätzlich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin über die Identität ihres leiblichen Vaters besteht“. Angesichts dessen wiegt hier der in der Zubilligung einer Auskunftsverpflichtung liegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin deutlich weniger schwer. Es ist ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin nicht mehr mit ihr unangenehmen oder sie belastenden Vorgängen aus ihrer Jugendzeit befassen möchte, jedoch handelt es sich bei den geschuldeten Mitwirkungshandlungen überwiegend um solche, die durch das Verfassen von Briefen oder von Anfragen in sonstiger Textform oder durch einige Gespräche in überschaubarer Zeit erledigt werden können. Dies sind alltägliche Tätigkeiten, die keinen besonderen Aufwand verursachen. Ggf. kann sich die Antragsgegnerin dabei der Mithilfe Dritter bedienen. Dass die geschuldeten Mitwirkungshandlungen mit Belastungen verbunden wären, die etwa über die Belastungen, die mit der Führung eines gerichtlichen Verfahrens wie dem vorliegenden verbunden sind, wesentlich hinausgehen würden, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Jahr 2018 bei der Antragsgegnerin diagnostizierte „Einschränkungen der psycho-physischen Belastbarkeit, des Konzentrations- und Reaktionsvermögens, des Antriebs und der Ausdauer, ebenso wie des Anpassungsvermögens“ der Erbringung von Nachforschungen der genannten Art entgegenstehen würden. Angesichts dessen, dass sie, wie ausgeführt, mit von der Antragsgegnerin zu verrichtenden alltäglichen Arbeiten, wie etwa der Erledigung von als unangenehm empfundenem Schriftverkehr mit Behörden usw., vergleichbar sind und nur einen eher geringen Aufwand verursachen, ist der allgemein gehaltene Vortrag der Antragsgegnerin über gesundheitliche Einschränkungen ersichtlich nicht ausreichend, um einen schwerwiegenden, gegen die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt zu begründen. Der Vortrag lässt insbesondere nicht erkennen, wie sich die Einschränkungen derzeit auf ihre Handlungsfähigkeit im Alltag auswirken und ob es vorübergehende Zeiten mit einem verbesserten Befinden gibt, in denen die geschuldeten Arbeiten erledigt werden können. Auch ist nicht ersichtlich, dass und weshalb es der Antragsgegnerin gesundheitsbedingt nicht möglich sein sollte, zu ihrer Entlastung Dritte um Unterstützung zu bitten oder sie damit zu beauftragen. Eine Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin sowie der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente sind für die Frage der Belastungen durch die geschuldeten Nachforschungen jedenfalls wenig aussagekräftig. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände überwiegt aus Sicht des Senats hier eindeutig das verfassungsrechtlich geschützte Aufklärungsinteresse der Antragstellerin. dd) Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist in der vorliegenden Fallkonstellation auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, gerichtet (vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 22 m.w.N.). Dem entspricht der Beschwerdeantrag in seiner zuletzt gestellten Fassung. b) Der vorbezeichnete Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung wird nicht durch die Rechtsprechung des BVerfG, wonach § 242 BGB keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch des sog. Scheinvaters gegen die Kindesmutter über die Person des leiblichen Vaters eines Kindes zum Zweck des Unterhaltsregresses darstellt (BVerfG FamRZ 2015, 729 ff.), ausgeschlossen. Eine erweiternde Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegend gegebene Fallkonstellation ist aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt. Die genannte Entscheidung des BVerfG betrifft eine Fallgestaltung, in der der Auskunftsanspruch durch den Scheinvater geltend gemacht wurde, der einen Anspruch auf Unterhaltsregress durchsetzen wollte. Dieser Regressanspruch ist, wie das BVerfG ausgeführt hat (a.a.O. Rn. 36, 46), vom Gesetzgeber schwach ausgestaltet und das BVerfG weist ausdrücklich darauf hin (a.a.O. Rn. 44), dass die auf Seiten des Scheinvaters für die Auskunftspflicht ins Feld geführten Gründe „verfassungsrechtlich gering wiegen“. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall der Auskunftsanspruch von dem betroffenen Kind selbst geltend gemacht und dessen Auskunftsinteresse ist, wie ausgeführt, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich besonders geschützt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin dem Auskunftsanspruch „dem Grunde nach“ nicht entgegentritt, weshalb der Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht weniger schwer wiegt und die Abwägung der Grundrechtspositionen somit noch deutlicher zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Auch aus diesem Grund, dem Überwiegen der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin, ist die vorliegende Fallgestaltung mit derjenigen, über die das BVerfG entschieden hat, nicht vergleichbar. Gegen eine erweiternde Anwendung der genannten Entscheidung des BVerfG spricht schließlich, dass ein von Dritten adoptiertes Kind, sofern man der in der Literatur vertretenen Ansicht folgen sollte, dass ihm ein Auskunftsanspruch wegen Entfallens der rechtlichen Elternschaft nach § 1618a BGB nicht zusteht (vgl. Staudinger/Lugani, BGB-Kom., Neubearbeitung 2020, § 1618a Rn. 23), gegenüber einem nicht adoptierten Kind in seinem verfassungsrechtlich geschützten Interesse auf Kenntnis der eigenen Abstammung ohne hinreichenden sachlichen Grund benachteiligt würde. c) Der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung ist vorliegend nicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ausgeschlossen. aa) Eine Auskunftserteilung ist nicht bereits dann unmöglich, wenn sich der Auskunftspflichtige an die als Erzeuger in Betracht kommenden Personen nicht erinnert. Er muss vielmehr zunächst alles Zumutbare unternommen haben, um die Information zu beschaffen. Über welche konkreten Tatsachen sich der Auskunftsschuldner erkundigen muss, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erst wenn der Auskunftsschuldner alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 19 sowie OLG Hamm FamRZ 2013, 637 ff. Rn. 74 f.). Die Antragsgegnerin als Auskunftsschuldnerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Unmöglichkeit, also nicht nur für ihre eigene Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Information unternommen hat (BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 26). Diese Beweislastverteilung wird von der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht in Frage gestellt. bb) Die Antragsgegnerin selbst hat, soweit von ihr vorgetragen, bislang keine Erkundigungen zur Person des leiblichen Vaters der Antragstellerin bzw. zu den hierfür in Betracht kommenden Personen eingeholt. Möglich wären insoweit beispielsweise schriftliche oder in sonstiger Weise dokumentierte Erkundigungen bei den noch lebenden Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie, etwa bei ihrem Bruder, bei den Taufpaten, bei den Betreuungs- bzw. Bezugspersonen der Antragsgegnerin in der Mutter-Kind-Einrichtung, bei der Leitung dieser Einrichtung, bei den Mitbewohnern ihrer früheren WG, bei Frau ..., Herrn ... und Herrn ..., deren Anschriften aktenkundig sind, und mit der - anzufragenden - Zustimmung der Adoptiveltern, deren Anschrift von der Antragstellerin zu erlangen sein dürfte, bei dem Gericht, bei dem die Adoption durchgeführt wurde. Da die Adoption grundsätzlich auch die Zustimmung des leiblichen Vaters des Kindes voraussetzt, könnten sich durch Befragung der Adoptiveltern oder aus den Adoptionsakten, für die verlängerte Aufbewahrungszeiten gelten und die zumindest mit Zustimmung der Adoptiveltern einsehbar sein müssten, weitere Erkenntnisse ergeben (zum Entfallen des Ausforschungsverbots des § 1758 BGB bei Zustimmung der Annehmenden und des Kindes vgl. Staudinger/Helms, BGB-Kom., Neubearbeitung 2019, § 1758 Rn. 16, dazu, dass das Ausforschungsverbot nicht dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung entgegengehalten werden kann, vgl. Staudinger/Helms a.a.O. Rn. 12). Dabei wäre ggf. nicht nur direkt nach dem leiblichen Vater der Antragstellerin zu fragen, sondern auch nach Hinweisen darauf, mit wem die Antragsgegnerin in der jeweils anzugebenden gesetzlichen Empfängniszeit nähere Beziehungen hatte, danach, ob ein Herr ... oder ein Herr ... hierzu gehörten und danach, wer zu der Frage näherer Beziehungen während der Empfängniszeit noch Auskunft geben könnte. Der Auskunftsschuldner kann sich zur Erteilung der Auskunft Dritter bedienen (BAG, NZA 2005, 118 ff. Rn. 33). Dass und inwieweit die Antragsgegnerin dies getan hätte, ist ebenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. cc) Dass sämtliche der Antragsgegnerin zuzumutenden Erkundigungen keine Erkenntnisse über die Person des leiblichen Vaters der Antragstellerin erbringen würden, steht nicht von vornherein mit Sicherheit fest. Eine verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin (vgl. BAG a.a.O. Rn. 40). dd) Dem Antrag der Antragsgegnerin, ein Sachverständigengutachten zu der von der Antragstellerin bestrittenen Behauptung, es sei ihr „nicht möglich“ die Männer zu benennen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, einzuholen, ist nicht zu folgen. Die „Unmöglichkeit“ der Auskunftserteilung im Rechtssinne ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Darauf, ob dafür, ob sich die Antragsgegnerin an die in Betracht kommenden Männer erinnert, ein Sachverständigengutachten überhaupt ein geeignetes Beweismittel wäre, kommt es wegen fehlender Erheblichkeit nicht an, da die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung selbst dann, wenn die Antragsgegnerin eine solche Erinnerung nicht (mehr) hätte, wegen der Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen, noch nicht unmöglich wäre. Dass der Antragsgegnerin, etwa aus gesundheitlichen Gründen, auch die geschuldeten Nachforschungen unmöglich wären, fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag. Ihr Vorbringen lässt insbesondere nicht erkennen, wie sich die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen derzeit auf ihre Handlungsfähigkeit im Alltag auswirken und ob es vorübergehende Zeiten mit einem verbesserten Befinden gibt, in denen die geschuldeten Arbeiten erledigt werden könnten. Zu einem konkreten diesbezüglichen Vorbringen hätte schon deshalb Anlass bestanden, da die geschuldeten Nachforschungen mit von der Antragsgegnerin ohnehin zu verrichtenden alltäglichen Arbeiten, wie etwa der Erledigung von als unangenehm empfundenem Schriftverkehr mit Behörden usw., vergleichbar sind und nur einen eher geringen Aufwand verursachen. Auch ist aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass und weshalb es der Antragsgegnerin gesundheitsbedingt nicht möglich sein sollte, zu ihrer Entlastung Dritte um Unterstützung zu bitten oder sie damit zu beauftragen. d) Der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung ist schließlich auch nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht hierfür die Erklärung der Kindesmutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt, nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine vollständige Auskunft handelt (BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 24). 3. Darauf, ob der Antragstellerin ein Auskunftsanspruch entsprechenden Inhalts gegen ihre Mutter auch nach § 1618a BGB als Nachwirkung der zunächst bestehenden rechtlichen Mutterschaft zusteht, oder ob das Entfallen der rechtlichen Mutterschaft der Antragsgegnerin mit der erfolgten Adoption auch zu einem Wegfall des Auskunftsanspruchs führt, kommt es angesichts der Ausführungen zu 2. nicht mehr an. 4. Da der Hauptantrag der Antragstellerin Erfolg hat, ist über den zunächst gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin nicht mehr zu entscheiden. III. Der Senat entscheidet, wie mit Beschluss vom 21.01.2021 angekündigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG. Zum Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf § 42 Abs. 3 FamGKG verwiesen. V. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu zur Klärung der Frage, ob ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter über die Person seines leiblichen Vaters auch nach der unter II. 2. b) genannten, den Auskunftsanspruch eines Scheinvaters betreffenden Entscheidung des BVerfG auf § 242 BGB gestützt werden kann.