Urteil
102 U 5/21
OLG Stuttgart Senat für Baulandsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1012.102U5.21.00
1mal zitiert
21Zitate
34Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 34 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.2.2021 (Az. 50 O 5/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten Ziffer 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beteiligten Ziff. 4 und 5 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Streitwert: bis 118.464 €
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.2.2021 (Az. 50 O 5/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten Ziffer 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beteiligten Ziff. 4 und 5 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen Streitwert: bis 118.464 € I. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wenden sich als Antragsteller gegen einen Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses (Beteiligter Ziff. 5) der Gemeinde G. (Beteiligte Ziff. 4) vom 24.01.2017 im Rahmen der Umlegung „MÖ". Die Beteiligte Ziff. 4 beschloss am 17.8.1982 den Bebauungsplan „MÖ“, der 1983 veröffentlicht wurde. Am 28.7.2013 beschloss sie die 3. Änderung dieses Bebauungsplans, die dessen südlichen Teil betrifft. Ein am 30.4.2012 erlassener Umlegungsbeschluss wurde durch Urteil des Senats vom 19.7.2013 (Az. 102 U 2/13) aufgehoben. Am 13.12.2016 erließ die Beteiligte Ziff. 4 einen Anordnungsbeschluss nach § 46 BauGB. Am 24.1.2017 erließ der Beteiligte Ziff. 5 den streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss und am 31.5.2017 einen weiteren Umlegungsbeschluss, der den Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 abänderte und das Umlegungsgebiet verkleinerte. Am 20.11.2018 beschloss die Beteiligte Ziff. 4 die 4. Änderung des Bebauungsplans (die den nördlichen Bereich des Bebauungsplans von 1983 umfasst) und am 28.7.2020 die den südlichen Bereich des Bebauungsplans betreffende 5. Änderung. Durch Urteil vom 25.6.2020 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die 3. Änderung des Bebauungsplans für unwirksam. Das Landgericht Stuttgart hob durch Urteil vom 5.2.2021 den Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 auf (Az. 50 O 6/19). Bezüglich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils 1. Instanz verwiesen. A. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der angegriffene Umlegungsbeschluss sei noch existent, Anhaltspunkte für formelle Mängel seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auch materiell-rechtliche Mängel könnten nicht festgestellt werden. Der Umlegungsbeschluss sei nicht deshalb unwirksam, weil er auf der zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.6.2020, 4 CN 05/18, NVwZ 2020, 1686) aufgehobenen 3. Änderung des Bebauungsplans „MÖ“ beruhe. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unwirksamkeit ändere nichts daran, dass dem Umlegungsbeschluss noch der Bebauungsplan „MÖ“ von 1983 zu Grunde liege. Es sei nicht ersichtlich, dass das von der Beteiligten Ziff. 4 weiter verfolgte Plankonzept der vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärten 3. Änderung Mängel aufweise, die verhinderten, dass es jemals geltendes Recht werde könne. Der Umlegungsbeschluss sei auch nicht wegen Zweckverfehlung gem. § 45 BauGB rechtswidrig. Es treffe nicht zu, dass die Umlegung überwiegend fiskalischen Interessen der Beteiligten Ziff. 4 diene. Zweck der Umlegung sei jedenfalls auch die sachgerechte Neuregelung der inneren Erschließung und eine Neuordnung des Umlegungsgebietes mit dem Ziel, dass nach Lage, Form und Größe für die planerische Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung sei auch erforderlich i.S.d. § 46 BauGB. Der einzelne Grundstückseigentümer könne den Umlegungsbeschluss nicht mit der Erklärung zu Fall bringen, er sei bereit gewesen, freiwillig eine entsprechende Verpflichtung einzugehen oder er habe sein Grundstück auf privatrechtlicher Grundlage entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bereits selbst neu gestaltet. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass alle übrigen von der Umlegung betroffenen Eigentümer eine Neugestaltung auf privatrechtlicher Grundlage akzeptieren würden. Das Umlegungsgebiet sei auch zweckmäßig begrenzt, die Grundstücke der Beteiligten Ziff. 1 seien zu Recht einbezogen worden. Der Umlegungsbeschluss verstoße auch nicht im Hinblick auf die durch den geänderten Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 aus der Umlegung herausgenommenen Grundstücke gegen § 52 Abs. 2 BauGB. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da der angegriffene Umlegungsbeschluss noch Rechtswirkungen entfalte, soweit er nicht durch den Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 abgeändert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. B. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beteiligten Ziff. 1 bis 3. Der Umlegungsbeschluss sei schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil hierfür ein Bebauungsplanaufstellungsbeschluss erforderlich sei und nicht vorliege; dies sei auch im Falle eines Parallelverfahrens nach § 47 Abs. 2 BauGB nicht verzichtbar. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Aufhebung der 3. Änderung des Bebauungsplans durch das Bundesverwaltungsgericht unerheblich sei. Denn es fehle danach an einem Aufstellungsbeschluss, nachdem der Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans erst nach Erlass des angefochtenen Umlegungsbeschlusses gefasst worden sei. Zudem beziehe sich der Geltungsbereich der 3. Änderung nur zu einem kleinen Teil auf das verfahrensgegenständliche Umlegungsgebiet. Es wäre daher ein neuer Aufstellungsbeschluss erforderlich gewesen. Bei Prüfung der Frage der Zweckverfehlung (§ 45 BauGB) habe das Landgericht verkannt, dass die Grundstücke Flurstück Nr. 81/1 bis 81/3 und /81 bereits in einer früheren Baulandumlegung gebildet und bebaut worden seien. Auch im Rahmen der jetzt angeführten bauplanerischen Konzeption ergebe sich nicht die Notwendigkeit einer Neugestaltung dieser Grundstücke. Die Umlegung sei auch nicht erforderlich i.S.d. § 46 BauGB: Einzelne Grundstücke seien bereits umgelegt worden, die Eigentümer hätten sich zu einer Bodenneuordnung auf freiwilliger Basis bereit erklärt und seien bereit, Flächen für erforderliche Verkehrsflächen zur Verfügung zu stellen. Zudem befänden sich innerhalb des Umlegungsgebiets abgesehen vom Grundstücks Flurstück Nr. /87 nur Grundstücke, die im Eigentum der Antragsteller und der Gemeinde stünden. An der Erforderlichkeit fehle es auch, weil zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses am 24.01.2017 keine städtebauliche Plankonzeption zugrunde gelegen habe. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass das Umlegungsgebiet nicht zweckmäßig begrenzt sei: Es habe sich auf das Plankonzept der Gemeinde in der 3. Bebauungsplanänderung gestützt, die jedoch nur den südlichen Teil des Umlegungsgebiets umfasse. Der Bereich des Umlegungsgebiets sei vielmehr durch die 4. Bebauungsplanänderung geändert beplant worden. Auch gegen diese Änderung sei ein Normenkontrollverfahren anhängig; dieser Bebauungsplan sei ebenfalls im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und daher aus denselben Gründen unwirksam wie die 3. Änderung. Die Abgrenzung des Umlegungsgebiets sei auch nicht sachgerecht, sondern einseitig zulasten der Antragsteller und damit willkürlich erfolgt. Durch die Abgrenzung des Umlegungsgebiets werde auch der Grundsatz der Lastengleichheit nicht gewahrt, da auch die Grundstücke auf der anderen Seite der Do. Straße über den am Rand des Umlegungsgebiets vorgesehenen Gehweg erschlossen würden. Der Umlegungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil an der nicht öffentlichen Sitzung des Umlegungsausschusses vom 24.1.2017 nicht der in der Gemeinderatssitzung bestellte Sachverständige H., sondern dessen Mitarbeiterin S. teilgenommen habe. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet: Der verfahrensgegenständliche Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 sei durch Umlegungsbeschluss vom 31.05.2017 aufgehoben worden und entfalte bereits deshalb keine Rechtswirkung mehr. Dass der Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des LG Stuttgart (50 O 5/19) aufgehoben worden sei, führe nicht dazu, dass der Beschluss vom 24.1.2017 wieder auflebe. Zudem hätte das Landgericht den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Antragstellerin berücksichtigen müssen, da in Baulandsachen gem. § 221 BauGB der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gelte. Sie beantragen: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart – verkündet am 05.02.2021 – 50 O 5/19 Baul – wird geändert und 1. der Umlegungsbeschluss vom 24.01.2017 aufgehoben, 2. hilfsweise: festgestellt, dass der Umlegungsbeschluss vom 24.01.2017 keine Rechtswirkung entfaltet. C. Die Beteiligten Ziff. 4 und 5 verteidigen das angefochtene Urteil. Bei Erlass des angefochtenen Umlegungsbeschlusses habe das erforderliche Planungsrecht bestanden, der Bebauungsplan 3. Änderung sei erst nachträglich durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Diese Aufhebung habe auf den das Verfahren einleitende Umlegungsbeschluss keinen Einfluss. In der Rechtsprechung sei mit überzeugender Begründung klargestellt worden, dass ein Umlegungsbeschluss nicht schon deshalb unwirksam sei, weil der ihm zu Grunde liegende Bebauungsplan rechtskräftig für unwirksam erklärt werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn ergänzende Verfahren eingeleitet seien. Es sei lediglich erforderlich, dass vor Erlass des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan in Kraft getreten sei; bis zu diesem Zeitpunkt seien etwaige Fehler grundsätzlich noch behebbar und daher im Umlegungsverfahren nicht zu prüfen; § 47 Abs. 2 BauGB ermögliche es gerade, einen Bebauungsplan und die Umlegung gleichzeitig zu entwickeln. Jedenfalls lägen hinreichend verlässliche planerische Vorstellungen für den eindeutig abgrenzbaren Planbereich vor, zumal das Bundesverwaltungsgericht zum Bebauungsplan selbst inhaltlich keine Feststellungen getroffen habe. Nachdem der VGH in seinem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 9.8.2018 (3 S 1523/16) den Bebauungsplan materiell-rechtlich in vollem Umfang bestätigt habe, bestünden keine Zweifel, dass das Plankonzept geltendes Recht werden könne. Der BGH habe in den Entscheidungen mit dem Az. III ZR 13/73 und BGHZ 49, 317, 322 klargestellt, dass ein Umlegungsverfahren nicht nur bei Fehlen eines Bebauungsplans, sondern auch dann eingeleitet werden dürfe, wenn ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber nicht wirksam geworden sei. Es komme nicht darauf an, welcher Art die dem Bebauungsplan anhaftenden Mängel seien. Die Gemeinde sei im Umlegungsverfahren nicht auf einen bestimmten Bebauungsplan festgelegt, sie könne, wenn sie nachträglich erkenne, dass ein aufgestellter Bebauungsplan fehlerhaft sei, entweder eine Heilung dieser Mängel versuchen oder diesen Plan durch einen neuen Bebauungsplan ersetzen. Im Ergebnis komme es für § 47 Abs. 2 BauGB nicht darauf an, dass ein bestimmter Bebauungsplan bis zur Auslegung der Umlegungskarte in Kraft trete, sondern darauf, dass die Bauleitplanung als solche, ohne die das Umlegungsverfahren nicht abgeschlossen werden könne, bis zu diesem Zeitpunkt für das Umlegungsgebiet verbindlich werde. Es komme daher für § 45 ff. BauGB und damit für den Erlass des Umlegungsbeschlusses nicht darauf an, dass ein bestimmter Bebauungsplan in Kraft trete, sondern nur darauf, dass die Bauleitplanung als solche bis zur Rechtsverbindlichkeit und Vorliegen eines Umlegungsplans in Kraft treten könne. Deshalb sei es auch unerheblich, dass später die 4.-Bebauungsplan-Änderung auf den Weg gebracht worden sei. Die Gemeinde habe mit dem nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erlassenen Aufstellungsbeschluss vom 28.7.2020 bewiesen, dass die mit der 3. Änderung verfolgte Planungsabsicht fortbestehe. Dass hinsichtlich der Grundstücke 81/1 bis 81/3 und /81 bereits in den 60er-Jahren freiwillige Grundstückstauschvereinbarungen durchgeführt wurden, sei unerheblich, da damit der spätere Bebauungsplan 1983 nicht umgesetzt worden sei; die im Bebauungsplan 1983 vorgesehene Erschließung sei schon im Hinblick auf den nicht erstellten Gehweg an der Do. Straße nicht realisiert worden. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Umlegung erforderlich sei. Die Antragsteller hätten sich gerade nicht bereit erklärt, die sog. innere Erschließung zu akzeptieren. Wenn bei der gerichtlichen Nachprüfung von Umlegungsbeschlüssen im Einzelfall die Frage, ob die Umlegung der zweckmäßigen Gestaltung der Grundstücke diene, noch nicht abschließend beurteilt werden könne, bleibe es den betroffenen Eigentümern unbenommen, gegenüber dem Umlegungsplan entsprechende Einwendungen geltend zu machen (BGH III ZR 131/82). Eine Zweckverfehlung liege nicht vor. Zweck der Umlegung sei jedenfalls auch, die sachgerechte Neuregelung der inneren Erschließung und derartige Neuordnung des Umlegungsgebietes zu erreichen, in der Weise, dass nach Lage, Form und Größe für die planerische Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Das Umlegungsgebiet sei auch zweckmäßig abgegrenzt, die Aufhebung des Bebauungsplans 3. Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die nördlich liegenden Grundstücke, insbesondere das Flst.Nr. 79/3 hätten einbezogen werden müssen, sei dies nicht nachvollziehbar, da dieser Bereich nicht vom Bebauungsplan „MÖ“ erfasst sei und daher nicht dessen städtebaulichem Konzept unterliege. Dass die Vertreterin des bestellten Sachverständigen an der nichtöffentlichen Sitzung des Umlegungsausschusses teilgenommen habe, sei unerheblich; entscheidend sei nur die Anwesenheit aller 7 Mitglieder des Umlegungsausschusses. Der angegriffene Umlegungsbeschluss sei noch existent und entfalte Rechtswirkungen, da er durch den rechtskräftig aufgehobenen 2. Umlegungsbeschluss vom 31.05.2017 nicht aufgehoben, sondern abgeändert worden sei. Nachdem der ändernde Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 aufgehoben worden sei, entfalte er keine Rechtswirkungen mehr. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Umlegungsausschusses vom 31.5.2017. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. D. Die Akten des Landgerichts Stuttgart 50 O 6/19 und des OLG Stuttgart 102 U 2/13 wurden beigezogen. II. Die Berufung ist gemäß §§ 511 Abs. 1 ZPO, 221 Abs. 1 BauGB statthaft und die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 221 BauGB erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO, 221 BauGB sind gewahrt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. III. Die zulässige Berufung der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 ist unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des auf Aufhebung des Umlegungsbeschlusses vom 24.1.2017 gerichteten Hauptantrags (hierzu unten B., C.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Umlegungsbeschluss keine Rechtswirkung entfaltet (hierzu unten D.). A. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging am 22.3.2017 bei der Beteiligten Ziff. 4 ein (Bl. 44) und damit innerhalb von 6 Wochen nach Veröffentlichung des Umlegungsbeschlusses im Amtsblatt am 9.2.2017 (S. 70 Leitz-Ordner „Umlegung MÖ-Nord“ − im Folgenden: LO). Nach § 217 Abs. 2 S. 1 BauGB ist der Antrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Verwaltungsakts einzureichen; nach S. 2 gilt eine Frist von 6 Wochen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben ist, was sich beim Umlegungsbeschluss aus § 50 Abs. 1 BauGB ergibt. B. Dass in der nichtöffentlichen Sitzung des Umlegungsbeschlusses vom 24.1.2017 statt des vom Gemeinderat bestellten Sachverständigen H. dessen Mitarbeiterin S. anwesend war, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Umlegungsbeschlusses. 1. Das Vorbringen hierzu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.9.2020 hat das Landgericht nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Das Vorbringen ist daher zwar neu in der Berufung. Die Anwesenheit der Mitarbeiterin des bestellten Sachverständigen ist jedoch unstreitig und ergibt sich aus dem Protokoll des Umlegungsausschusses (S. 302 LO). Es ist daher im Berufungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen von §§ 531 Abs. 2 ZPO vorliegen. 2. Nach § 6 S. 1 BauGB-DVO BW sind Sitzungen des Umlegungsausschusses nichtöffentlich. Nach § 5 Abs. 1 BauGB-DVO ist in den Umlegungsausschuss „als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme (beratender Sachverständiger) mindestens ein Bausachverständiger [...] zu bestellen“. Nach § 5 Abs. 3 BauGB-DVO erfolgt die Bestellung durch den Gemeinderat, was vorliegend nur hinsichtlich des Sachverständigen H., nicht jedoch hinsichtlich seiner Mitarbeiterin S. erfolgt ist. a. Dass der bestellte Sachverständige H. nicht in der Sitzung anwesend war, begründet keinen relevanten Verfahrensfehler. Denn in der BauGB-DVO findet sich keine Regelung dazu, dass der bestellte Sachverständige in jeder Sitzung des Umlegungsausschusses anwesend sein muss. b. Auch wenn man davon aus geht, dass in der Anwesenheit der Mitarbeiterin des bestellten Sachverständigen ein formaler Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BauGB-DVO lag, führt dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Umlegungsbeschlusses vom 24.1.2017: Nach § 3 Abs. 3 BauGB-DVO ist der Umlegungsausschuss ein beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 GemO und es gelten die Vorschriften der GemO über beschließende Ausschüsse. Zwar führen Verstöße gegen den Grundsatz, dass Sitzungen des Gemeinderats und seiner beschließenden Ausschüsse öffentlich sind (§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 5 GemO), stets zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Beschlüsse (BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer, 14. Ed. 1.7.2021, GemO § 35 Rn. 29, 29.1, vgl. § 4 Abs. 4 GemO), weil das Öffentlichkeitsprinzip zu den wesentlichen Grundsätzen des Kommunalrechts gehört und die Funktion hat, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 S 1465/18 –, juris Rn. 30; BeckOK KommunalR aaO. Rn. 1). Eine diesen Grundsätzen vergleichbare Bedeutung haben die Regelung zur Nichtöffentlichkeit in §§ 5, 6 BauGB DVO nicht. Die Anwesenheit einer nicht ordnungsgemäß gem. § 5 BauGB-DVO bestellten Sachverständigen ist auch nicht mit der Anwesenheit von Personen vergleichbar, die wegen Befangenheit die Sitzung eines Ausschusses verlassen müssen (vgl. § 18 Abs. 5 / 6 GemO). Denn von der Vertreterin eines bestellten Sachverständigen ist weder eine von Eigeninteressen geleitete Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten zu erwarten noch, dass sie Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung nach außen trägt. Die Zuziehung der Mitarbeiterin des Sachverständigen H. verstößt – anders als bei einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes – nicht gegen wesentliche Grundsätze des Kommunalrechts, es wurde lediglich gegen die formale Ordnungsvorschrift des § 5 Abs. 1 BauGB-DVO verstoßen, da die Mitarbeiterin des Sachverständigen durch Beschluss des Gemeinderats (§ 5 Abs. 3 BauGB) ebenfalls hätte bestellt werden können. Der Verstoß gegen §§ 5, 6 BauGB-DVO führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umlegungsbeschlusses. Dies steht auch im Einklang mit der Regelung des § 46 LVwVfG. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. C. Es sind auch keine materiell-rechtlichen Mängel feststellbar, die zur Unwirksamkeit des Umlegungsbeschlusses führen würden: 1. Das Landgericht gelangte zutreffend zum Ergebnis, dass der Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 nicht dadurch rechtswidrig wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 25.6.2020 (4 CN 05/18; NVwZ 2020, 1686) den Bebauungsplan „MÖ (MÖ) – 3. Änderung“ für unwirksam erklärte. a. Die Bet. Ziff. 4 hat – soweit dem Senat bekannt − für das Umlegungsgebiet die folgenden Bebauungspläne erlassen: - Bebauungsplan „MÖ“ in Kraft getreten 1983 (im Folgenden: Bebauungsplan 1983). - „MÖ (MÖ) – 3. Änderung“ (im Folgenden: 3. Änderung), bekannt gemacht am 28.7.2013. Dieser Bebauungsplan wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt, in Abänderung der Entscheidung 3 S 1523/16 des VGH Mannheim. - „MÖ (MÖ) – 4. Änderung“ (im Folgenden: 4. Änderung), veröffentlicht am 29.11.2018 (Unterlagen vorne im LO). Auch im Hinblick auf diese Änderung ist ein Normenkontrollverfahren beim VGH Mannheim anhängig (Az. 8 S 2832/19, 52 OLGA). - „MÖ (MÖ) – 5. Änderung“ (im Folgenden: 5. Änderung); veröffentlicht am 30.7.2020 (Bl. 106 / Unterlagen vorne im LO). Dem streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss lagen nach Veröffentlichung (LO S. 70) und Beschlussinhalt (LO S. 300) der Bebauungsplan 1983 und die 3. Änderung zu Grunde. Das Umlegungsgebiet wird im Norden und Westen durch die Do. Straße begrenzt, im Osten durch die Da-straße und im Süden durch das Grundstück Flurstück /93 (Gebietskarte LO S. 290). Das Gebiet der nach Erlass des Umlegungsbeschlusses erlassene 4. Änderung des Bebauungsplans (Veröffentlichung 29.11.2018, Plan / zeichnerischer Teile vorne im LO) überschneidet sich mit der 3. Änderung hinsichtlich der Flurstücke /91 und /92, während es das Flurstück /93 nicht erfasst. Das Gebiet der 4. Änderung ist damit mit dem Umlegungsgebiet des Umlegungsbeschlusses vom 24.1.2017 bis auf das Flurstück /93 und den vor der Flurstücken /91 und /92 liegenden Teil der Do. Straße weitgehend identisch, geht jedoch im nördlichen Bereich über das Umlegungsgebiet hinaus Der Beteiligten Ziff. 5 erließ am 31.5.2017 einen weiteren Umlegungsbeschluss (siehe hierzu unten D.) der durch mittlerweile rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Stuttgart vom 5.2.2021 aufgehoben wurde (50 O 6/19). Dessen Umlegungsgebiet (Bestandskarte S. 303 LO) war mit dem von der 4. Änderung umfassten Gebiet im Wesentlichen identisch, wich hiervon allerdings im nördlichen Bereich ab. Die nach der Aufhebung der 3. Änderung durch die Beteiligte Ziff. 4 erlassene 5. Änderung des Bebauungsplans (Plan / zeichnerischer Teile vorne im LO) umfasst das Gebiet südlich des von der 4. Änderung umfassten Gebiets; sie erfasst daher nur einen geringen Teil des Umlegungsgebiets des Umlegungsbeschlusses vom 24.1.2017 (nämlich das Flurstück /93 und den südlichen Teil von /92). b. Die Aufhebung der 3. Änderung des Bebauungsplans durch das Bundesverwaltungsgericht betrifft daher nur einen kleinen Teil im südlichen Bereich des dem Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 zu Grunde liegenden Umlegungsgebiets. Dieser südliche Teil war dadurch aber nicht unbeplant, sondern mit der Aufhebung der 3. Änderung lebte der Bebauungsplan 1983, der durch die 3. Änderung hinsichtlich dieses Teils abgeändert worden war, wieder auf; zudem ist dieser südliche Teil von der zwischenzeitlich erlassenen 4. und 5. Änderung jeweils zum Teil, aber insgesamt in vollem Umfang erfasst. c. Auf dieser Grundlage führt die Aufhebung des Bebauungsplans 3. Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Unwirksamkeit des Umlegungsbeschlusses. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Umlegung nach dem BauGB dem Vollzug der Bauleitplanung. Sie erfordert daher grundsätzlich einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB. Sie hat nach § 45 Abs. 1 BauGB den Zweck, Grundstücke in der Weise zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauplanmäßige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Bei der Anordnung wie auch bei der Einleitung der Umlegung ist es jedoch nicht notwendig, dass für das Gebiet ein Bebauungsplan schonaufgestellt ist (siehe § 47 Abs. 2 BauGB). Aus dem Zweck der Umlegung ergibt sich aber, dass der Beschluss der Gemeinde vorliegen muss, einen Bebauungsplan aufstellen zu wollen (BGH, Urteil vom 12. März 1987 – III ZR 29/86 –, BGHZ 100, 148, juris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung zu § 45 Abs. 2 BBauG a.F. (der § 47 Abs. 2 BauGB entspricht) fällt unter „Aufstellung“ das gesamte Verfahren, in dem die Bauleitplanung entworfen, ausgearbeitet und festgestellt wird (vgl. § 2 BauGB; BGH aaO. Rn. 12). Daher sind verlässlich festgelegte planerische Vorstellungen ausreichend, die bei Erlass der Anordnung oder der Einleitung der Umlegung die Schlussfolgerung tragen, die Umlegung sei zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich, ausreichend (BGH aaO Rn. 18). Ein Umlegungsverfahren kann deshalb auch eingeleitet werden, wenn ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber nicht wirksam geworden ist. Es genügt, wenn der Bebauungsplan, dessen Verwirklichung die Umlegung dient, bis zur Auslegung der Umlegungskarte verbindlich wird (BGH, Beschluss vom 18. April 1985 – III ZR 190/84 –, juris; OLG München, Urteil vom 24.07.1986 - U 2/86 Bau, NVwZ 1987, 1020). Dies führt auch dazu, dass das Umlegungsverfahren fortgeführt werden kann, wenn zwar der zu Grunde liegende Bebauungsplan mit nicht heilbaren Mängeln behaftet ist, aber ein genehmigter neuer Bebauungsplanentwurf vorliegt, der an die Stelle des Bebauungsplans treten soll (BGH, Urteil vom 07. Februar 1974 – III ZR 13/73 –, juris). Entscheidend ist nicht, dass ein bestimmter Bebauungsplan bis zur Auslegung der Umlegungskarte in Kraft tritt, sondern, dass die Bauleitplanung als solche, ohne die das Umlegungsverfahren nicht abgeschlossen werden kann, bis zu diesem Zeitpunkt für das Umlegungsgebiet verbindlich wird (BGH, Urteil vom 07. Februar 1974 – III ZR 13/73 –, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvR 1512/97 –, BVerfGE 104, 1-13 Rn. 5). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bebauungsplan Mängel aufweist, die verhindern, dass das Plankonzept jemals geltendes Recht werden kann (vgl. BGH aaO. Rn. 30). Ebenso ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ermessensfehlerhaft, wenn keine hinreichenden Planungsvorstellungen festzustellen sind, die es ermöglichen, die Erforderlichkeit einer Umlegung zu beurteilen, oder wenn es der Umlegungsstelle unmöglich wäre, das Gebiet überhaupt zweckmäßig abzugrenzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 – 21 U 2/11 Baul –, juris Rn. 30). bb. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass das Planungskonzept niemals geltendes Recht werden könnte: Der Bebauungsplan 3. Änderung wurde nicht aus inhaltlichen Gründen vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, sondern weil er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden war und das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, da es sich mangels ausreichender Bebauung nicht um Innenentwicklung iSd. § 13a Abs. 1 BauGB handelte, nachdem der VGH mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt habe, dass das Plangebiet trotz Überplanung im Jahr 1983 bis zum Erlass des Änderungs-Bebauungsplans nicht bebaut worden war (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, BVerwGE 169, 29, juris Rn. 31 ff.). Zwar wurden auch die 4. und die 5. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Beteiligten Ziff. 4 und 5 verweisen jedoch unbestritten darauf, dass von den 48 Bauplätzen, die die Gemeinde im Gebiet der 3. Änderung erhalten habe, mittlerweile 47 verkauft und bebaut worden seien. Damit erscheint es nicht fernliegend, dass jedenfalls hinsichtlich des von der 5. Änderung umfassten Gebiets (das im Wesentlichen mit dem vom Bebauungsplan 3. Änderung erfassten Gebiet identisch ist) inzwischen ein Innengebiet anzunehmen ist. Ob dies auch für das Gebiet der 4. Änderung gilt, das nördlich daran anschließt, ist nicht entscheidend: Selbst wenn die 4. und 5. Änderung im Hinblick auf § 13a BauGB unter demselben formellen Mangel leiden würden, wie die 3. Änderung, würde dies nicht bedeuten, dass das Planungskonzept niemals geltendes Recht werden kann. Es liegen vielmehr schon aufgrund der aufgehobenen 3. Änderung des Bebauungsplans i.V.m. dem Bebauungsplan 1983 und insbesondere unter Berücksichtigung der das gesamte Umlegungsgebiet umfassenden 4. und 5. Änderungen des Bebauungsplans Unterlagen vor, die in ausreichender Weise konkretisiert sind, um die Erforderlichkeit einer Umlegung zu beurteilen. Auch das Argument der Beteiligten Ziff. 1 bis 3, es müsse nach Aufhebung des Bebauungsplans 3. Änderung ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst werden, verfängt nicht, weil nach der BGH-Rechtsprechung unter „Aufstellung“ das gesamte Verfahren, in dem die Bauleitplanung entworfen, ausgearbeitet und festgestellt wird, zu verstehen ist und es hinsichtlich der 4. und 5. Änderung des Bebauungsplans inzwischen neue Aufstellungsbeschlüsse hinsichtlich des gesamten Umlegungsgebiets gibt. d. Der Umstand, dass am 31.5.2017 ein den Beschluss vom 24.1.2017 abändernder Umlegungsbeschluss erging, führt auch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden könnte, dass die Gemeinde die mit dem Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 verfolgten planerischen Ziele nicht mehr verfolgen würde. Denn jedenfalls nach der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses vom 31.5.2017 durch rechtskräftiges Urteil des LG Stuttgart vom 5.2.2021 (50 O 6/19) verfolgen die Beteiligten Ziff. 4 und 5 (wieder) die im Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 zum Ausdruck gekommen Ziele, was sich auch daran zeigt, dass nach Aufhebung der 3. Änderung des Bebauungsplans für dieses Gebiet mit der 5. Änderung ein neuer Bebauungsplan erlassen wurde. 2. Das Landgericht kam weiter zutreffend zum Ergebnis, dass der Umlegungsbeschluss nicht wegen Zweckverfehlung gemäß § 45 Abs. 1 BauGB rechtswidrig ist. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Umlegung alleine oder auch nur entscheidend dem fremdnützigen Ziel der Beschaffung von Flächen für öffentliche Straßen dient. a. Gemäß § 45 Satz 1 BauGB können zur Erschließung oder zur Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Nur zu diesem Zweck lässt das Gesetz die Umlegung zu. Eine solche ist daher rechtswidrig, wenn der genannte Zweck gar nicht angestrebt wird oder nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1981 – III ZR 71/79 –, juris Rn. 38). Die Umlegung als Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird dabei - entgegen der fremdnützigen Enteignung - von der Privatnützigkeit geprägt. Sie dient zwar, indem sie die plangerechte, zweckmäßige Nutzung der Grundstücke ermöglicht, auch den Interessen der Allgemeinheit an der Nutzung des Bodens, zugleich aber auch den insoweit gleichgerichteten Interessen der Eigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 240/89 –, BGHZ 113, 139-150, juris Rn. 13). Dabei erfordert der Gesichtspunkt der Privatnützigkeit auch (schon) bei der Anwendung der §§ 45 ff. BauGB im Einzelfall Beachtung. Das bedeutet, dass bodenordnende Maßnahmen nur dort im Wege der Umlegung durchgeführt werden dürfen, wo sie ihrer konkreten Zielsetzung und ihren Auswirkungen nach wesentlich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen. Dabei betrifft die Beurteilung, ob mit einem Umlegungsverfahren insgesamt privatnützige Zwecke verfolgt werden, die Zulässigkeit der Umlegung als Ganzes. Diese Prüfung muss deshalb, soweit dies den Umständen nach möglich ist, schon bei der Einleitung des Umlegungsverfahrens und nicht erst bei der Aufstellung des Umlegungsplans erfolgen (BGH, a.a.O. - juris Rn. 14). Im Regelfall ergibt sich der privatnützige Charakter im Umlegungswege zu treffender Maßnahmen schon aus dem Zweck, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 BauGB). Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn es um die durch planerische Maßnahmen veranlasste Neugestaltung eines bereits geordneten Gebietes geht, wenn also die betroffenen Grundstücke nur deshalb neu zugeschnitten werden sollen, weil sie infolge der Planung ihre zweckmäßige Gestalt einbüßen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 – 21 U 2/11 Baul –, juris Rn. 37). b. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 berufen sich darauf, dass die Flurstücke /81, 81/1 bis /3 bereits in einer früheren Baulandumlegung gebildet und bebaut worden seien (50 OLGA). Dieser Gesichtspunkt spielt jedoch allenfalls eine Rolle hinsichtlich der Frage der zweckmäßigen Umgrenzung des Umlegungsgebiets (siehe hierzu unten 4.). Erstinstanzlich hatten sie sich darauf berufen, dass es der Gemeinde offensichtlich um die Erlangung von Grundstücken gehe und hierzu zwei Äußerungen des Bürgermeisters H. zitiert (Bl. 34). Legt man die 4. Änderung des Bebauungsplans zu Grunde, dann ergibt sich daraus, dass die Umlegung insbesondere der inneren Erschließung dient, da im Bereich der Flurstücke 81/3, /81, /87 sowie im Bereich der Flurstücke /90, /87 Erschließungsstraßen geplant sind, bei denen es sich um Stichstraßen handelt und die offensichtlich ausschließlich der Erschließung dieser Grundstücke im Zusammenhang mit der Bildung von Baugrundstücken in üblichen Größen dienen. Insbesondere das Flurstück /91 ist zwar von 2 Seiten über die Da-straße und die Do. Straße erreichbar, es hat jedoch eine Fläche von 5,245 ha, weshalb es offensichtlich ist, dass bei der Aufteilung in Grundstücke üblicher Größen eine Erschließungsstraße sowohl für dieses Grundstück als auch für das Grundstück /87 erforderlich ist. Zwar lag dem Erlass des Umlegungsbeschlusses in diesem Bereich noch der Bebauungsplan 1983 zu Grunde, bei der Prüfung der von der Gemeinde verfolgten Ziele kann jedoch aus den unter oben 1.c.aa. genannten Gründen der inzwischen für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan berücksichtigt werden, da maßgeblich der bei Erlass des Umlegungsplans (§ 66 BauGB) geltende Bebauungsplan ist (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1974 – III ZR 13/73 –, juris). Im Übrigen sah auch der Bebauungsplan 1983 Erschließungsstraßen in diesem Bereich vor. Das Umlegungsverfahren dient daher ersichtlich dazu, das von ihm umfasste Gebiet zu erschließen und so zu gestalten, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen 3. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 berufen sich ohne Erfolg darauf, dass die Umlegung nicht erforderlich sei, weil sich die betroffenen Eigentümer bereit erklärt hätten, für öffentliche Verkehrsflächen erforderliche Flächen zur Verfügung zu stellen. a. Die Umlegung ist erforderlich, wenn die Ziele der Umlegung ohne ein Umlegungsverfahren nicht, nur unzulänglich oder verspätet zu erreichen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 – 21 U 2/11 Baul –, juris Rn. 69). Entscheidend ist danach nicht, dass die betroffenen Eigentümer bereit sind, die Bodenneuordnung auf freiwilliger Basis durchzuführen, sondern die Umlegung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht erforderlich, wenn die betroffenen Eigentümer bereit sind, gerade die zu verwirklichende Planung auf freiwilliger Basis umzusetzen (OLG Karlsruhe aaO. Rn. 69). Nur wenn die betroffenen Eigentümer bereit und in der Lage sind, eine dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksneuordnung herbeizuführen, bedarf es nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte einer solchen Umlegung nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvR 1512/97 –, BVerfGE 104, 1-13, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. März 1987 – III ZR 29/86 –, BGHZ 100, 148-157, juris Rn. 14). b. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 machen schon nicht geltend, dass sie und die übrigen betroffenen Eigentümer bereit und in der Lage (gewesen) wären, die Bodenneuordnung entsprechend der Bauleitplanung vorzunehmen. Für die Beurteilung ist im Zeitpunkt der Entscheidung die aktuelle Bauleitplanung (4. und 5. Änderung des Bebauungsplans) maßgeblich – entscheidend ist dies jedoch nicht, da die Beteiligten 1 bis 3 auch nicht geltend machen, dass sie und die übrigen betroffenen Eigentümer bereit gewesen wären, die Vorgaben des Bebauungsplans MÖ 1983 vollständig einschließlich innerer Erschließung umzusetzen. Sie behaupten insbesondere nicht, dass auch der Eigentümer des Flurstücks /87 hierzu bereit gewesen wäre, da sie nur vorbringen, dass sich die übrigen betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde (Flurstück /81 und inzwischen auch /92 und /93) sowie der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 befänden (/81, 81/1 bis /3, /90, /91) und dass das Flurstück /87 nicht durch öffentliche Verkehrsflächen betroffen sei. Letzteres trifft jedoch nach der inzwischen maßgeblichen 4. Änderung des Bebauungsplans nicht zu, da die beiden unter oben 2. genannten Stichstraßen zwar überwiegend über die Flurstücke 81/1, /81 bzw. /90 verlaufen, aber beide auch der Erschließung der auf dem Flurstück /87 zu bildenden Baugrundstücke dienen, auch wenn sie nur einen kleinen Teil des Flurstücks in Anspruch nehmen. Insofern ist die Umlegung gerade auch im Interesse der Eigentümer, auf deren Grundstücken diese beiden Erschließungsstraßen verlaufen, da sie dazu führt, dass sich auch der Eigentümer des Flurstücks /87 an den gerade für dieses Grundstück erforderlichen Erschließungsstraßen beteiligt, die überwiegend über die bisherigen Grundstücke der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 verlaufen. Die Gemeinde hat sich erst nach Eingang der Anträge auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung um eine einvernehmliche Lösung bemüht (vgl. S. 116 ff. LO). Allerdings ging den Beteiligten Ziff. 1 bis 3 ein Anhörungsschreiben vom 20.12.2016 zu (S. 110, 163, 188 LO). Sie nahmen mit Anwaltsschriftsatz vom 12.1.2017 Stellung, in dem sie sich gegen die geplante Umlegung wehrten (S. 114 LO). Anhaltspunkte für eine Bereitschaft zur freiwilligen Mitwirkung an der geplanten Umlegung ergeben sich daraus nicht. 4. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 machen ohne Erfolg geltend, dass der Umlegungsbeschluss mangels zweckmäßiger Begrenzung des Umlegungsgebiets aufzuheben sei: a. Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen lässt (§ 52 Abs. 1 BauGB). Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der Umlegung einzubeziehen sind, ist eine Ermessensentscheidung, die angesichts der Vielgestaltigkeit der verschiedenen Planungssituationen, der Eigentums- und Flächenverhältnisse, der Bodenwerte, der Lage der Flächen, der planerischen Zielsetzungen, aber auch der Auswirkungen einer Einbeziehung auf das wirtschaftliche Ergebnis der Umlegung, einen erheblichen Spielraum erfordert (BGH NVwZ-RR 1998, 8, Juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25.10.1990, AZ: III ZR 7/90, Juris Rn 9; EZBK/Kalb/Külpmann, 142. EL Mai 2021, BauGB § 223 Rn. 3-3h). Die Ermessensentscheidung kann gemäß §§ 217 i.V.m § 223 BauGB von den Kammern und Senaten für Baulandsachen gerichtlich überprüft werden.Nach § 223 BauGB ist diese Überprüfung darauf beschränkt, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Zweckmäßigkeit der Abgrenzung kann dazu führen, Grundstücke mit einzubeziehen, die ihrerseits eigentlich keine Neuordnung benötigen, im Gesamtzusammenhang des Gebiets aber sehr wohl angepasst oder in ihrem Zuschnitt geändert werden müssen. Wenn ein Grundstück zwar im Umlegungsgebiet liegt, seine Grenzen bei der beabsichtigten Umlegung aber voraussichtlich nicht verändert werden, schließt dies die Einbeziehung ins Umlegungsgebiet nicht aus. Da § 52 Abs. 2 BauGB bei Vorliegen seiner Voraussetzungen der Umlegungsstelle Ermessen einräumt, kann die Umlegungsstelle grundsätzlich auch entscheiden, dass ein Grundstück, dessen Grenzen nicht verändert werden sollen, gleichwohl in die Umlegung einbezogen wird (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 52 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1964 – 1 BvL 2/62 –, BVerfGE 18, 274, juris Rn. 23). Eine Einbeziehung solcher Grundstücke kann schon aus Gleichbehandlungsgründen dann erforderlich, wenn z.B. das Grundstück durch die Umlegung eine Wertverbesserung, etwa eine bessere Erschließung, erfährt und deswegen zu einem Geldbeitrag herangezogen werden soll. Denn das Umlegungsgebiet ist so zu wählen, dass eine Neuordnung erfolgen kann, die den Grundsätzen, die die Umlegung prägen, Rechnung trägt. Dies bedeutet insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichbelastung aller Eigentümer (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, § 52 BauGB Rn. 3). b. Nach § 45 S. 2 Nr. 1 BauGB muss die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. im Zusammenhang mit § 47 Abs. 2 BauGB eines Bebauungsplanentwurfs liegen. Die äußere Begrenzung des Umlegungsgebiets darf zwar grundsätzlich nicht über die räumlichen Grenzen des Bebauungsplans hinausgehen. Das Umlegungsgebiet kann sich jedoch auch über die Geltungsbereiche mehrerer, räumlich unmittelbar aneinandergrenzender Bebauungspläne erstrecken (EZBK/Burmeister/Neureither, 141. EL Februar 2021, BauGB § 52 Rn. 18; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 52 Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall: Bei Erlas des Umlegungsbeschlusses erstreckte sich das Umlegungsgebiet auf die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 1983 und der 3. Änderung, zum jetzigen Zeitpunkt auf die Geltungsbereiche der 4. und 5. Änderung des Bebauungsplans. c. Die Einbeziehung der Flurstücke /90 und /91 ist unproblematisch zur Erreichung der mit dem Umlegungsverfahren verfolgten planerischen Zielsetzung erforderlich, da auf diesen Grundstücken Baugrundstücke geschaffen werden sollen und weil das Flurstück /90 zur Herstellung der inneren Erschließung nicht nur für die auf diesem Grundstück zu schaffenden Baugrundstücke, sondern auch zur Erreichung der auf dem Flurstück /87 entstehenden Baugrundstücke erforderlich ist. Zudem ist das Grundstück /91 bisher überhaupt nicht und das Flurstück /90 nur im – von der Do. Straße aus gesehen – hinteren Teil bebaut. Diese beiden Grundstücke bilden zusammen mit dem Flurstück /87 den unbebauten Kern des Umlegungsgebiets; alle drei sind für sich genommen zwar von außen erreichbar, es fehlt jedoch an der inneren Erschließung bei Aufteilung in Baugrundstücke üblicher Größe. d. Auch die Einbeziehung der Flurstücke 81/1 bis /3 ist unter Berücksichtigung des von § 52 BauGB bei der Abgrenzung des Umlegungsgebiets eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden: Diese Grundstücke und das Grundstück /81 entstanden in den 60er-Jahren durch einen Umlegungsvertrag (Bl. 40 f.) und die Gemeinde erhielt damals das Grundstück /81. Die Flurstücke 81/3 und /81 sind nicht bebaut, sie werden zur Erstellung der nördlichen Erschließungsstraße zum Flurstück /87 benötigt, weshalb ihre Einbeziehung zweckmäßig ist. aa. Die Flurstücke 81/1 und /2 hingegen sind bereits bebaut und, da sie an der Do. Straße liegen, bis auf einen Gehweg erschlossen. Der Gehweg war zwar schon im Bebauungsplan 1983 vorgesehenen, wurde aber bisher nicht erstellt. Nach den dem Bebauungsplan 4. Änderung zu Grunde liegenden Plänen bleibt das Flurstück 81/2 unverändert und das Flurstück 81/1 soll um einen schmalen Streifen an seiner westlichen Seite vergrößert werden. Selbst wenn die Grenzen dieser Grundstücke durch die geplante Umlegung unverändert bleiben sollten, würde dies ihre Einbeziehung in das Umlegungsgebiet nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Denn auch diese beiden Grundstücke profitieren – wie auch das Flurstück 81/3 – von der im Zusammenhang mit der Erschließung beabsichtigten Realisierung des Gehwegs und dem Entstehen des Wohngebiets. Nach Umsetzung der Planungen und Bebauung der entstehenden Baugrundstücke liegen die Grundstücke der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 nicht mehr am Rand bzw. außerhalb des bebauten Bereichs, sondern werden Teil eines Wohngebiets und sind damit eindeutig dem Innenbereich zuzuordnen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Flurstücke 81/1 bis /3 zwar am Rand des entstehenden Wohngebiets liegen, aber nicht am Rand des Umlegungsgebiets, da dieses noch die nördlich und westlich dieser Grundstücke liegende Do. Straße einschließt (vgl. Gebietskarte S. 290 LO). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands war der Beteiligte Ziff. 5 nicht gezwungen, diese beiden Grundstücke vom Umlegungsgebiet auszunehmen. bb. Dass die Flurstücke 81/1 und /2 bereits bebaut und – mit Ausnahme des noch nicht erstellten Gehwegs − voll erschlossen sind, könnte zwar dazu führen, dass sie von der Erschließung weniger profitieren als die bisher unbebauten und nicht erschlossenen Grundstücke. Dies stünde jedoch der Einbeziehung in das Umlegungsgebiet nicht von vornherein entgegen: Denn die Zweckmäßigkeit einer Gebietsabgrenzung und die Hereinnahme bestimmter Grundstücke sagt nichts über deren konkreten Beteiligungsbedarf und umlegungsbedingten Vorteil aus; dies ist eine Frage, die erst im weiteren Umlegungsverfahren behandelt und entschieden wird (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – III ZR 71/00 –, juris Rn. 16; BeckOK BauGB/Birk, 52. Ed. 1.2.2021 Rn. 1, BauGB § 52 Rn. 6). Wenn die bereits bebauten Grundstücke durch die Umlegung eine geringere Wertsteigerung erfahren sollten als andere Grundstücke, die bisher nicht bebaute und in geringerem Maße erschlossen sind, kann sich dies bei Erlass des Umlegungsplans im Hinblick auf den Grundsatz der wertgleichen Abfindung zu Gunsten der Eigentümer auswirken, falls hinsichtlich dieser Grundstücke ein höherer Einwurfswert anzusetzen sein sollte. e. Die Abgrenzung des Plangebiets erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die nördlich der Do. Straße liegenden Grundstücke nicht einbezogen sind. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 haben sich in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf berufen, dass das Flurstück /55 auf der anderen Seite der Abbiegung der Do. Straße an der nordwestlichen Seite des Umlegungsgebiets nicht einbezogen sei, obwohl an dem dortigen Endstück der Do. Straße (Flurstück /76, als „Weg“ bezeichnet) in der 4. Änderung des Bebauungsplans ein Gehweg vorgesehen sei. Die unterbliebene Einbeziehung dieses Grundstücks geht jedoch nicht zu Lasten der Eigentümer des Plangebiets, da das Endstück mit dem angesprochenen Gehweg zwar vom Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans umfasst ist, nicht aber vom Umlegungsgebiet (Gebietskarte S. 290 LO). Diese Verkehrsfläche geht somit nicht zu Lasten der Grundstücke des Umlegungsgebiets, weshalb insofern von vornherein kein Verstoß gegen das angeführte Prinzip der Lastengleichheit in Betracht kommt. Dies gilt auch für die Grundstücke nördlich der Do. Straße: Zwar ist dort nach der 4. Änderung des Bebauungsplans kein Gehweg mehr vorgesehen, sondern nur noch südlich der Do. Straße. Dieser Gehweg ist jedoch im Hinblick auf die Erschließung im Bereich des Umlegungsgebiets erforderlich und kommt in erster Linie den dort belegenen Grundstücken zu Gute und nicht den Grundstücken nördlich der Do. Straße. Nach dem Grundsatz, dass derjenige, der durch einen Plan begünstigt wird, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen soll (VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16, BeckRS 2018, 19835 Rn. 150) ist es nicht zu beanstanden, dass der Gehweg nur noch an der südlichen Seite des nördlichen Teils der Do. Straße vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass der zu erstellende Gehweg nur in einem Teilbereich der westlichen Do. Straße zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller geht, während er im nördlichen Bereich der Do. Straße nicht auf den bisher bestehenden Grundstücken, sondern nördlich davon verläuft. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen und nach den 3. bis 5. Änderungen des Bebauungsplans vorgesehenen Parkplätze sind ebenfalls nicht am nördlichen Teil der Do. Straße vorgesehen, sondern am südwestlichen Ende des Umlegungsgebiets gegenüber der Einmündung der L-Straße in den westlichen Teil der Do. Straße im Bereich des Flurstücks /90 und südlich davon. Die Anordnung dieser Parkplätze in diesem Bereich verstößt nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit, da der Bedarf für diese Parkflächen durch die neue Bebauung im Umlegungsgebiet ausgelöst wird (vgl. VGH a.a.O. Rn. 149 f. zur 3. Änderung des Bebauungsplans. f. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abgrenzung des Plangebiets dadurch ermessensfehlerhaft geworden sei, dass die Beteiligte Ziff. 4 das Grundstück Flurstück /93 zwischenzeitlich erworben, aufgeteilt und als Baugrundstücke veräußert hat und dass dies Grundstücke mittlerweile bebaut sind. Denn die Einbeziehung dieser Grundstücke geht jedenfalls nicht zu Lasten der Beteiligten Ziff. 1 bis 3, sondern allenfalls zu Lasten der Erwerber dieser Grundstücke. Im Übrigen gibt es auf der Grundlage der Akte und des Vorbringens der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundstücke von der Umlegung überhaupt nicht mehr profitieren würden, weshalb die Einbeziehung dieses Grundstücks bzw. der daraus hervorgegangenen Grundstücke zum jetzigen Stand auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung nicht offensichtlich unzweckmäßig erscheint. D. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 begehren hilfsweise die Feststellung, dass der Umlegungsbeschluss vom 24.01.2017 keine Rechtswirkung entfaltet. Dem liegt die Argumentation zu Grunde, dass der Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 durch den nachfolgenden Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 aufgehoben worden sei und deshalb nicht mehr existiere. Mit der Berufung wird geltend gemacht, dass es sich bei dem geänderten Umlegungsbeschluss um einen einheitlichen Verwaltungsakt handle mit der Folge, dass bei Aufhebung des ändernden Beschlusses nicht der ursprüngliche Beschluss wiederauflebe, sondern der durch Beschluss vom 31.5.2017 geänderte Beschluss insgesamt rechtswidrig werde. Dass der Umlegungsbeschluss ein Verwaltungsakt ist, trifft zwar zu (§ 217 BauGB; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 47 Rn. 4). Ein Verwaltungsakt bleibt jedoch nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nur solange wirksam, wie er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird. Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, dessen Rechtswirkung darin besteht, einen anderen Verwaltungsakt aufzuheben, so fällt diese Wirkung folglich weg, sobald jener Verwaltungsakt aufgehoben wird (BFH, Beschluss vom 09. Dezember 2004 – VII R 16/03 –, BFHE 208, 37, juris Rn. 124 zum mit § 43 Abs. 2 LVwVfG gleichlautenden § 124 Abs. 2 AO 1977). Die Aufhebung eines Verwaltungsakts wirkt dabei in dem Sinne auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück, dass er als von Anfang an nicht ergangen anzusehen ist (BFH aaO.; BeckOK VwVfG/Schemmer, 52. Ed. 1.7.2021, VwVfG § 43 Rn. 47; BVerwG NVwZ 1983, 608, 609). Mit der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses vom 31.5.2017, der den Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 abgeändert hatte, entfiel diese Änderung mit der Folge, dass der Beschluss vom 24.1.2017 in der ursprünglichen Form fortbesteht. Zwar verweist der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 zutreffend darauf, dass vertreten wird, dass die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer wesentlichen Änderung nicht zum Aufleben des abgeänderten Umlegungsbeschlusses führe, da dieser durch die Änderung aufgehoben worden sei; dies ergebe sich aus der Beteiligung sämtlicher Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigter in der erneuten Anhörung und aus den Rechtsmittelmöglichkeiten aller Beteiligten (so BeckOK BauGB/Birk, 52. Ed. 1.2.2021, BauGB § 52 Rn. 18, 19) entgegen. Diese Argumentation überzeugt vorliegend schon deshalb nicht, weil der Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.2.2021 (50 O 6/19) gerade wegen einer fehlenden Anhörung und eines fehlenden Anordnungs-Abänderungsbeschlusses aufgehoben wurde. Zudem ist diese Auffassung nicht mit dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts in Einklang zu bringen, dass die Aufhebung eines abändernden Verwaltungsakts zum Aufleben des abgeänderten Verwaltungsakts führt. Es wäre ein nicht aufzulösender Widerspruch, wenn die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses vom 31.5.2017 aufgrund formeller Mängel zwar zu dessen Unwirksamkeit führen würde, nicht aber dazu, dass damit auch dessen abändernde Wirkung hinsichtlich des Umlegungsbeschlusses vom 24.1.2017 entfiele. Im Übrigen ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses vom 31.5.2017 (S. 311 LO) dass der Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 nicht aufgehoben, sondern durch Herausnahme des Grundstücks Flurstück /93 abgeändert wurde. E. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 221, 228 BauGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711 ZPO, 221 BauGB. b. Der Streitwert ist auf 20% Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Fläche des Beteiligten Ziff. 1, einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen festzusetzen (BGH NJW 1969, 1114; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1250). Auf der Grundlage des vom Landgericht zu Grunde gelegten Einwurfswerts von 60 € ergibt sich bei 9.872 qm der vom LG angenommene Streitwert von 118.464,00 €. c. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO, 221 BauGB liegen nicht vor, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind.