Beschluss
17 UF 186/22
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1013.17UF186.22.00
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Leitsätze
Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) steht wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine derzeit die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entgegen. Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ besteht derzeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.08.2022 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) steht wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine derzeit die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entgegen. Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ besteht derzeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine.(Rn.35) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.08.2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 4. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt. I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung seiner Tochter K. Y., geb. ....2021, in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Der Antragsteller und die Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute und die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes K.. Bis zum 02.03.2022 lebten die Beteiligten zusammen in einer Wohnung in O. in der Ukraine. Bei Fliegeralarm flüchteten sie sich mit K. ins Auto und verbrachten die Nacht in der Tiefgarage. Am 02.03.2022 verließ die Antragsgegnerin mit K. die gemeinsame Wohnung und begab sich ohne das Einverständnis des Antragstellers nach Deutschland, um hier mit dem Kind auf längere Zeit zu bleiben. Mit seinem am 27.07.2022 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Rückführung des Kindes K. in die Ukraine. Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe mit dem Verbringen von K. nach Deutschland ohne seine Zustimmung sein Mitsorgerecht verletzt, weshalb das Kind unverzüglich in die Ukraine zurückzuführen sei. Ein Fall des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ liege nicht vor. Er sei bereit, für die Kindesmutter und K. eine Wohnung anzumieten und ihr Geldzahlungen zukommen zu lassen. Der Antragsteller hat beantragt: 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind K. Y., geb. am ....2021, derzeitige Anschrift ..., innerhalb einer angemessenen Frist nach ... Ukraine ... zurückzubringen. 2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes K. Y., geb. am ....2021, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach ...Ukraine ... anzuordnen, 3. die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt zur Begründung insbesondere vor, es sei zu gefährlich, das Kind in ein Kriegsgebiet zurückzuführen. Auch sei nicht absehbar, wie lange der Krieg in der Ukraine dauern wird. Da der Antragsteller unzuverlässig sei, könne man auf seine Zusagen in Bezug auf die Sicherung ihrer Lebenssituation und der des Kindes im Fall einer Rückkehr nicht vertrauen. Das Amtsgericht hat Frau x. zum Verfahrensbeistand für K. bestellt. Auf ihre schriftlichen Ausführungen wird verwiesen. Die Angelegenheit wurde am 26.08.2022 mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. Der Antragsteller konnte zu dem Termin nicht persönlich erscheinen, da er infolge der Generalmobilmachung die Ukraine nicht verlassen darf. Er wurde über WebEx angehört. Ferner war auch sein ukrainischer Rechtsanwalt in der Sitzung anwesend. Auch eine Dolmetscherin war anwesend. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird verwiesen. Die Amtsrichterin hat sich am 26.08.2022 einen persönlichen Eindruck von K. verschafft. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 30.08.2022 entschieden: 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben. Das Amtsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass eine Anordnung der Rückführung des Kindes nicht in Betracht komme, da vorliegend aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine die Härteklausel des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ eingreife. Auf den Beschluss vom 30.08.2022 wird verwiesen. Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 06.09.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 14.09.2022, die am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Er beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind K. Y., geb. am ....2021, derzeitige Anschrift ..., innerhalb einer angemessenen Frist in die Ukraine zurückzubringen, 2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes K. Y., geb. am ....2021, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Ukraine anzuordnen, 3. hilfsweise, sollte das Gericht den Anträgen 1 und 2 nicht stattgeben, beantragen wir, a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind K. Y., geb. am ....2021, derzeitige Anschrift ..., innerhalb einer angemessenen Frist in die Republik M. zu verbringen, b) sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 3.a) nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes K. Y., geb. am ...2021, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Ukraine anzuordnen, [4.] die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Antragsteller lässt zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere ausführen, dass K. in die Westukraine zurückgeführt werden könne, etwa nach L.. Er selbst könne den Lebensunterhalt für Mutter und Kind sicherstellen und er habe zu diesem Zweck bereits zwei Wohnungen, eine in K. in der Ukraine und eine in dem Dorf C. in der Republik M., angemietet. Die von der Kindesmutter geäußerten Befürchtungen seien unerheblich. Es solle eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten in Betracht gezogen werden. Die Härteklausel des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ sei restriktiv auszulegen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie verweist auf die Auswirkungen des häufigen Fliegeralarms und der Notwendigkeit, in Schutzräumen Zuflucht zu suchen, auf das Kind. Sie sei mit K. aufgrund eines kurzfristigen Entschlusses vor dem Krieg nach Deutschland geflohen. Frau X. als Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben im Beschwerdeverfahren nochmals Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass auf das Begehren des Antragstellers auf Rückführung des Kindes K. die Vorschriften des HKÜ anwendbar sind. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Amtsgerichts, wonach die Antragsgegnerin, der die elterliche Sorge für K. mit dem Antragsteller, ihrem Ehemann, gemeinsam zusteht, durch die Ausreise mit dem Kind aus der Ukraine, wo das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nach Deutschland am 02.03.2022 den Tatbestand des widerrechtlichen Verbringens nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 HKÜ verwirklicht hat. Auch ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller dem Verbringen des Kindes nach Deutschland nicht zugestimmt und das Verbringen auch nicht nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ) und dass, schon angesichts des geringen Alters des Kindes, die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht vorliegen. 2. Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass nachgewiesen ist, dass eine Rückführung von K. in die Ukraine mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre (Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ nach allgemeiner Ansicht unter Berücksichtigung des Zwecks des HKÜ, eine zügige Sorgerechtsentscheidung durch die Gerichte des Staates zu ermöglichen, in dem das Kind sich vor der Entführung mit dem Willen aller Sorgeberechtigter gewöhnlich aufgehalten hat, restriktiv auszulegen ist (Hausmann, IntEuFamR, 2. A., U Rn. 207 m.w.N.). Erforderlich ist daher eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinausgehende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls (Hausmann U Rn. 208 m.w.N.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senat, IPRspr 2015, 279 ff.), an der dieser weiter festhält. Jedoch ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Voraussetzungen der Härteklausel vorliegen, wenn das Kind in ein Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zurückgeführt werden soll und dort eine konkrete Gefahr für das Kind besteht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 948 f. Rn. 6; Hausmann, U Rn. 216; MüKoBGB/Heiderhoff, 8. A., HKÜ Art. 13 Rn. 25; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. A., § 9 Rn. 246 sowie allg. zur Berücksichtigung der Garantien des Art. 8 EMRK bei der Auslegung der Bestimmungen des HKÜ: EGMR, Urteil vom 15.06.2021 - 17665/17 -, juris, betreffend die Rückführung eines Kindes aus Russland in den Bereich Donezk in der Ukraine vor dem 24.02.2022). Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senat, FamRZ 2009, 2015 ff. - politische Unruhen in Thailand; Senat, IPRspr 2015, 279 ff. Rn. 15 „Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet“). Auf ältere Gerichtsentscheidungen, die eine Rückführung eines Kindes in die Ukraine ausgesprochen oder bestätigt haben, kann seit dem Beginn der Kriegshandlungen in diesem Land im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr zurückgegriffen werden. Sollte zusätzlich zu fordern sein, dass die durch den Krieg bedingte Gefährdungslage „das ganze Land“ betreffen muss (vgl. Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 331; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Erb-Klünemann, BGB-Kom., 4. A., HKÜ Art. 13 Rn. 27), so wäre vorliegend auch diese Voraussetzung erfüllt. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt und näher begründet, dass es sich bei dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine seit dem 24.02.2022 um ein Kriegsgebiet handelt. Es liegt folgende aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amts für die Ukraine vor (https://www.auswaertiges-amt.de; Stand 10.10.2022): Vor Reisen in die Ukraine wird gewarnt. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. In der Ukraine finden Kampfhandlungen, Raketen- und Luftangriffe statt. ... Falls Sie das Land nicht auf einem sicheren Weg verlassen können, bleiben Sie vorläufig an einem geschützten Ort. ... Der Senat verkennt nicht, dass eine Reisewarnung für sich genommen nicht in allen Fällen zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr i.S.d. Art. 13 HKÜ bei einer Rückführung eines Kindes in das betreffende Land führen muss. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, in die auch weitere Gesichtspunkte einzubeziehen sind. Von Beginn der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine an wurden durch Russland in erheblichem Umfang Raketen und sonstige Distanzwaffen eingesetzt, die keineswegs nur die östlichen Bereiche der Ukraine, sondern gerade auch Ziele in den westlichen Landesteilen getroffen haben. Am 10.10.2022 wurden wiederum zahlreiche Ziele in der Westukraine von Raketen getroffen. Auf www.tagesschau.de wurde hierzu gemeldet (Stand: 10.10.2022): Mehrere ukrainische Städte sind mit Raketen angegriffen worden. Allein in Kiew starben Regierungsangaben zufolge mindestens acht Menschen. Russlands Präsident Putin bezeichnete die Angriffe als Reaktion auf "terroristische Aktionen". Die ukrainische Hauptstadt Kiew, das westukrainische Lwiw und mehrere weitere Städte in der Ukraine sind von Raketenangriffen erschüttert worden. "Die Ukraine steht unter Raketenbeschuss", teilte der stellvertretende Leiter des ukrainischen Präsidialamtes, K. T., mit. Aus vielen Städten würden Angriffe gemeldet. Zum ersten Mal seit Monaten wurden auch Kiew und Lwiw angegriffen. Auf www.tagesschau.de wurde am 13.10.2022 weiter gemeldet: Die Region um die ukrainische Hauptstadt Kiew ist am Morgen mit Kamikazedrohnen iranischer Bauart angegriffen worden. Rettungskräfte waren nach Informationen von Gouverneur O. K. im Einsatz. Ob es Opfer gegeben hat, war noch unklar. Für die Bewohner von Kiew war es der vierte morgendliche Sirenenalarm in Folge. In M. im Süden der Ukraine wurde bei Beschuss in der Nacht ein fünfstöckiges Wohngebäude getroffen. Die oberen beiden Stockwerke seien komplett zerstört, sagte Bürgermeister O. S.. Der Rest des Hauses sei ein Trümmerhaufen. Auch hier war zunächst nicht klar, ob es Tote oder Verletzte gegeben hat. Welche Bereiche und welche ggf. auch zivilen Ziele, auch in der Westukraine, einschließlich des Bereichs um Odessa, künftig getroffen werden, kann nicht vorhergesagt werden. Raketeneinschläge dort sind jederzeit möglich und auch wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Gesamtentwicklung der Auseinandersetzung bei derzeit fehlenden konkreten Aussichten für eine friedliche Konfliktbeilegung insgesamt die Tendenz zur weiteren Eskalation erkennen lässt. Es muss daher damit konkret gerechnet werden, dass im gedachten Fall einer nun durchgeführten Rückführung des Kindes in kurzer Zeit in der Ukraine für K. eine noch gefährlichere Situation entsteht. Weiter ist zu beachten, dass die Gefährdung höchstrangige Rechtsgüter des Kindes betrifft. Angesichts der Kriegshandlungen ist nicht nur mit einer Verängstigung des noch nicht 2 Jahre alten Kindes oder mit einer unzureichenden ärztlichen Versorgung zu rechnen, sondern mit einer konkreten Gefahr für das Leben des Kindes. Die vorgenannten Gesichtspunkte können ohne weiteres jeweils aktuellen Medienberichten entnommen werden und sind allgemeinkundig. Weiterer Nachweise durch die Antragsgegnerseite bedarf es zu deren Feststellung nicht. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt auch der Senat zu der Einschätzung, dass im Fall einer Rückführung bezogen auf das gesamte Gebiet der Ukraine für K. die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens besteht. Es entspricht gerade der Wertung des HKÜ, dass in einem derartigen Ausnahmefall die Rückgängigmachung einer Kindesentführung hinter höherrangigen Zielen, wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Kindes, zurückstehen muss. Auch Frau X. als Verfahrensbeistand von K. teilt die Einschätzung, dass eine Rückführung des Kindes in die Ukraine wegen der dort im ganzen Land bestehenden kriegsbedingten Gefährdungslage nicht erfolgen kann. 3. Auch dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag des Antragstellers, K. in die Republik M. zurückzuführen, kann nicht entsprochen werden. Die Vorschrift des Art. 12 HKÜ rechtfertigt einen derartigen Ausspruch nicht. Bereits bei einer Zusammenschau der Vorschriften des HKÜ unter besonderer Berücksichtigung des Art. 4 HKÜ („unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts“, „gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat“) liegt es nahe, dass Gegenstand des Ausspruchs nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ die Rückführung des Kindes gerade in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts ist. Dass die Rückführung in das Land des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zu erfolgen hat, wird auch in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG München, FamRZ 2005, 1002 f.). Soweit teilweise für besondere Konstellationen eine Einschränkung dieses Grundsatzes erwogen wird (vgl. Siehr, IPrax 2015, 144, 146 f., gemeinsame Ausreise der Eltern in einen anderen Staat und Entführung des Kindes in einen Drittstaat) liegt eine solche hier nicht vor. Die Kriegsereignisse in der Ukraine rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung des Zwecks des HKÜ, keine andere Bewertung. Aus Sicht des Senats ist im vorliegenden Fall ausschlaggebend, dass nach dem Grundgedanken des HKÜ (vgl. Art. 1 a) HKÜ; Grundsatz des „status quo ante“) in dem Staat, in den das Kind zurückgeführt werden soll, umgehend eine gerichtliche Entscheidung über den weiteren Aufenthalt des Kindes ermöglicht werden soll (Hausmann U Rn. 207). Dies ist nur in dem Staat möglich, dessen Gerichte hierfür international zuständig sind. Die Gerichte der Republik M. wären vorliegend für ein Verfahren über die elterliche Sorge oder den Aufenthalt von K. nicht international zuständig, da das Kind dort nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4. Soweit die Antragstellerseite die Möglichkeit einer Vereinbarung der Eltern, etwa mit dem Ziel eines Aufenthalts des Kindes in einem anderen Staat wie der Republik M., anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Einigung vor dem Amtsgericht nicht zustande gekommen ist. Es erscheint zudem fraglich, ob eine solche Regelung sachgerecht wäre, zumal dort ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Aufenthaltsfrage möglicherweise nicht durchgeführt werden könnte. Zudem wäre der Antragsteller nach derzeitigem Stand ohnehin nicht in der Lage, aus der Ukraine in ein anderes Land auszureisen, um sich persönlich um K. zu kümmern. III. Von einer nochmaligen Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin sieht der Senat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da hiervon keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Amtsrichterin hat sich einen persönlichen Eindruck von K. verschafft. Von einer Wiederholung sind, auch unter Berücksichtigung des geringen Alters des Kindes, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. IV. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass von dem Grundsatz („soll“) abzuweichen, dass der Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg bleibenden Rechtsmittels trägt, der es eingelegt hat. V. Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt. VI. Der Antragsgegnerin, die sich gegen die Beschwerde des Antragstellers verteidigt, ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.