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Beschluss

18 UF 96/22

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0627.18UF96.22.00
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Leitsätze
1. Anders als beim Ehegattenunterhalt hängt der Einsatz von Vermögen beim Verwandtenunterhalt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 -, BGHZ 169, 59-77- juris RN. 26 f.).(Rn.29) 2. Der Eigentümer einer nicht selbst genutzten Immobilie kann der Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie für den Unterhalt minderjähriger Kinder gem § 1603 Abs. 1 BGB Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie entgegenhalten, auch wenn diese nicht durch eine Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert sind.(Rn.34)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach - Familiengericht -, Az.: 1 F 220/20, vom 08.06.2022 wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.336,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anders als beim Ehegattenunterhalt hängt der Einsatz von Vermögen beim Verwandtenunterhalt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 -, BGHZ 169, 59-77- juris RN. 26 f.).(Rn.29) 2. Der Eigentümer einer nicht selbst genutzten Immobilie kann der Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie für den Unterhalt minderjähriger Kinder gem § 1603 Abs. 1 BGB Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie entgegenhalten, auch wenn diese nicht durch eine Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert sind.(Rn.34) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach - Familiengericht -, Az.: 1 F 220/20, vom 08.06.2022 wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.336,00 € festgesetzt. 1. Der Antragsteller macht Unterhaltsleistungen gegen die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz i.V.m. §§ 1601 ff. BGB geltend. Der Antragsteller hat im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 für die Kinder der Antragsgegnerin B. Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 7.334,00 €, P. Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 8.456,00 €, J. Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 8.456,00 € und F. Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 10.611,00 € nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Die Antragsgegnerin hatte im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum Einkommen aus einer vollschichtigen nichtselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Wochenarbeitszeit betrug 42 Stunden. Die Fahrtstrecke vom Wohnort der Antragsgegnerin in … zu ihrer Arbeitsstelle in … betrug ca. 25 km. Die Fahrtzeit zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw belief sich einfach auf ca. 40 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die Fahrtzeit ausweislich der vom Senat mit Google Maps durchgeführten Recherche ca. 1 Stunde 45 Minuten inklusive eines Fußwegs von 30 Minuten betragen. Die Antragsgegnerin erbrachte monatliche Zahlungen auf einen laufenden Pkw-Kredit in Höhe von monatlich 100,00 € und laufende Zahlungen an eine Inkassogesellschaft betreffend eine frühere Pkw-Finanzierung in Höhe von monatlich 100,00 €. Auf für den Antragsteller titulierte Unterhaltsrückstände bezahlte die Antragsgegnerin monatlich 100,00 €. Im Jahr 2018 betrieb die Antragsgegnerin zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von monatlich 14,38 € und im Jahr 2019 in Höhe von monatlich 57,50 €. Im Jahr 2018 erhielt die Antragsgegnerin eine Steuererstattung in Höhe von 132,87 € (monatlich 11,07 €), im Jahr 2019 in Höhe von 104,00 € (monatlich 8,66 €) und im Jahr 2020 in Höhe von 95,75 € (monatlich 7,98 €). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Antragsgegnerin betrug unstreitig im Jahr 2017 1.359,30 €, im Jahr 2018 1.397,01 €, im Jahr 2019 1.431,78 € und im Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2020 1.488,37 €. Die Antragsgegnerin ist zusammen mit ihrer Schwester … zur Hälfte Miteigentümerin des Grundstücks … in …. Am 11.01.2013 erteilte das Amtsgericht … der Antragsgegnerin und ihrer Schwester einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2 des Nachlasses der am 17.08.2012 in … verstorbenen Mutter der Antragsgegnerin, die vormals Alleineigentümerin des Grundstücks … in … war. Dem Erbschein lag das ausweislich des Vermerks des Amtsgerichts auf dem Testament (Bl. 154 der erstinstanzlichen Akte) am 18. September 2012 eröffnete Testament der Eltern der Antragsgegnerin zugrunde, in dem die verstorbene Mutter der Antragsgegnerin und ihr Vater, der bis zum heutigen Tage das auf dem Grundstück … in … befindliche Haus mietfrei bewohnt, u.a. verfügten, dass „bei Ableben eines Ehepartners der Verbleibende voll über die Hinterlassenschaften verfügt und dass nach dem Tod des anderen Ehepartners die beiden Töchter, …, geborene …, und …, zu gleichen Teilen erben“. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für das am … geborene Kind B. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 in Höhe von 7.334,00 € zu bezahlen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für das am … geborene Kind P. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 in Höhe von 8.456,00 € zu bezahlen. 3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für das am … geborene Kind J. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 in Höhe von 8.456,00 € zu bezahlen. 4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für das am … geborene Kind F. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 in Höhe von 10.611,00 € zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. 2. Das Amtsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung vom 14.06.2022 die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für das am … geborene Kind B. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 in Höhe von 7.334,00 € zu bezahlen, für das am … geborene Kind P. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 7.334,00 € zu bezahlen, für das am … geborene Kind J. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 in Höhe von 7.334,00 € zu bezahlen und für das am … geborene Kind F. für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 7.334,00 € zu bezahlen. Mit Blick auf das vorhandene verwertbare Vermögen sei die Antragsgegnerin für den Unterhalt ihrer Kinder in Höhe der bezogenen UVG-Leistungen leistungsfähig. Ausweislich der inzwischen vorliegenden Grundstücksbewertung aus dem Jahr 2015 sei von einem Verkehrswert von mindestens 400.000,00 € auszugehen, an dem die Antragsgegnerin hälftig beteiligt sei. Damit werde das Schonvermögen deutlich überschritten. Ob die Antragsgegnerin sich des Wertes bewusst gewesen sei oder diesen bewusst verschwiegen habe, könne dahinstehen. Weder im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Interessen des Vaters, dem Ersatzwohnraum beschafft werden müsste, noch ihrer Schwester, die mit einer Verwertung angeblich nicht einverstanden ist, sei keine andere Sichtweise vertretbar. Im Übrigen sei die drohende Zwangsverwertung Sache der Vollstreckung und beseitige die bestehende Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zur Deckung des Kindesunterhalts nicht. Da es sich um Unterhaltsrückstände handele und der laufende Unterhalt durch öffentliche Leistungen gesichert sei, werde der Antragsteller im Interesse einer bestmöglichen Verwertung ohnehin von einer sofortigen Vollstreckung absehen. 3. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 19.10.2022, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens einwendet, die Antragsgegnerin sei aus laufenden Einkünften nicht leistungsfähig. Die streitentscheidende Frage sei, ob die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die im hälftigen Miteigentum mit der Schwester stehende Immobilie in …, die vom 88-jährigen Vater der Antragsgegnerin seit über 30 Jahren bewohnt werde, verwerten zu müssen. Eine Verwertung komme nur durch eine Teilungsversteigerung in Betracht. Dadurch würde der Vater obdachlos. Angesichts seines Alters sei ihm auch ein Umzug nicht zuzumuten. Angesichts des geringen Einkommens der Antragsgegnerin sei diese auch nicht in der Lage, die Immobilie zu beleihen, da sie keine laufenden Zins- und Tilgungsleistungen erbringen könne. Eine Zwangsverwertung sei in der Tat erst Sache der Vollstreckung. Vorab sei jedoch zu entscheiden, inwieweit die Antragsgegnerin jetzt die Immobilie verwerten müsse und dadurch leistungsfähig werde. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eingewandt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihr hälftiges Miteigentum an der Immobilie in … zu verwerten. Die dingliche Rechtslage sei eindeutig. Die angedeutete Unrichtigkeit des Erbscheins und der darauf beruhenden Eintragung im Grundbuch sei spekulativ und werde mit Nichtwissen bestritten. So sei es beispielsweise durchaus möglich, dass es nach dem Testament aus dem Jahr 1989 noch eine weitere Verfügung von Todes wegen gegeben habe, wonach die Antragsgegnerin und ihre Schwester als Alleinerbinnen eingesetzt worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 13.03.1989 gerichtet habe. Ansonsten wäre weder ein Erbschein erteilt, noch der Grundbucheintrag vorgenommen worden. Wäre der Vater der Antragsgegnerin Alleinerbe geworden, so hätte der Antragsgegnerin ein Pflichtteil zugestanden, den die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht hätte verlangen müssen. Zudem sei der Vater der Antragsgegnerin weder gegen den Erbschein noch gegen die Grundbucheintragung seiner Töchter vorgegangen. Nutzungsrechte des Vaters an dem Grundstück seien im Grundbuch nicht eingetragen. Der Inhalt des Grundbuchs genieße nach § 892 Abs. 1 BGB aber öffentlichen Glauben, d. h. ein potentieller Erwerber könne sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen, sofern kein Widerspruch eingetragen sei. Etwaige schuldrechtliche Beschränkungen des Veräußerers seien gegenüber dem Erwerber aber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich seien. Ohne notarielle Beurkundungen und Eintragungen im Grundbuch kämen gem. § 873 BGB aber weder ein Nießbrauch noch ein Wohnungsrecht an einer Immobilie wirksam zustande. Die Argumentation mit vermeintlichen schuldrechtlichen Ansprüchen des Vaters der Antragsgegnerin ginge daher fehl. Die Schwester der Antragsgegnerin sei ja auch bereit, die Eigentumshälfte der Antragsgegnerin im Falle etwaiger Lasten zu übernehmen. Diese habe hierzu bereits am 07.06.2022 Kontakt mit der Antragstellerin aufgenommen und die Bereitschaft zum Kauf erklärt. Des Weiteren würden sich, im Falle einer unterstellten Erbfolge aufgrund des Testaments vom 13.03.1989, auch noch weitere werthaltige Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Bruder der Mutter ergeben (“Aufteilung des Anteils der verstorbenen Mutter am Ferienhaus …“), die ebenfalls mit Sicherheit über ein etwaiges Schuldvermögen deutlich hinausgingen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 4. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. Mit Beschluss vom 07.11.2022 wurde der Antragsgegnerin gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewilligt. Die Antragsgegnerin hatte nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17.10.2022 mit Schriftsatz vom 19.10.2022, eingegangen beim Amtsgericht Bad Urach am 21.10.2022, Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags des Antragstellers. Anders als das erstinstanzliche Gericht es angenommen hat, ist der Senat der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, den Stamm ihres Vermögens in Form des hälftigen Miteigentums an der Gebäude- und Freifläche, … in …, zu verwerten. a. Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1601 BGB besteht nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, und zwar nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur während der gleichen Zeit (BGH - XII ZR 69/01 - FamRZ 2004, 443, 444 f.; BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053 m.w.N.). Das war in der hier relevanten Zeit auf Seiten der dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin auch im Hinblick auf verwertbares Vermögen nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 3 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 S. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt. Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (BGH - XII ZR 98/04 - juris Rn. 26 f.). b. Die Antragsgegnerin war aus ihren laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kindesunterhalt der Kinder B., P., J. und F., für die der Antragsteller UVG Leistungen erbracht hat, nicht leistungsfähig. Die diesbezüglichen zutreffenden Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Amtsgerichts hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. c. Die Antragsgegnerin war aber auch nicht im Hinblick auf das im Grundbuch für sie eingetragene hälftige Miteigentum an dem Grundstück … in … leistungsfähig. Der Senat hat vorliegend bereits Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin tatsächlich nach dem Tod ihrer Mutter (Mit-)Erbin des streitgegenständlichen Grundstücks in … in … geworden ist. Nach dem Testament der Eltern der Antragsgegnerin vom 13. März 1989 sollte bei Ableben eines Ehepartners der Verbleibende voll über die Hinterlassenschaften verfügen. Erst nach dem Tod des anderen Ehepartners sollten die beiden Töchter, die Antragsgegnerin und ihre Schwester …, zu gleichen Teilen erben. Das Testament lag ausweislich des am 18.12.2012 auf dem Testament angebrachten Vermerks des Amtsgerichts auch dem der Antragsgegnerin und ihrer Schwester erteilten Erbschein zugrunde. Diese testamentarische Verfügung ist aber, anders als die Rechtspflegerin des Amtsgerichts … angenommen hat, als Anordnung einer Nacherbfolge zu verstehen (§ 2100 ff. BGB), was eine Unrichtigkeit des am 11.01.2013 erteilten Erbscheins und der darauf beruhenden Eintragung der Antragsgegnerin und ihrer Schwester im Grundbuch als Miteigentümerinnen des streitgegenständlichen Grundstücks nach sich zieht. Der Antragsteller verkennt, dass dem Erbschein keine konstitutive Wirkung zukommt und er keine Aussage über die im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB maßgebliche materielle Rechtslage trifft (vgl. §§ 2353, 2365 f. BGB). Dass der Vater den Erbschein und die Eintragung der Töchter ins Grundbuch bislang hingenommen hat, hat im Außenverhältnis die vom Antragsteller in seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zutreffend beschriebenen Folgen, nämlich dass ein lastenfreier gutgläubiger Erwerb des Grundstücks durch einen Dritten möglich wäre. Dies spielt vorliegend aber keine Rolle. Bei der Frage, ob der Antragsgegnerin ein unterhaltsrechtlich relevanter Vorwurf wegen unterlassener Vermögensverwertung zu machen ist, solange die Antragsgegnerin aus ihrem Miteigentum keine Nutzungen zieht oder es verwertet, allein die materielle Rechtslage ausschlaggebend. Der Anspruch des Vaters der Antragsgegnerin auf Berichtigung des Grundbuchs ist im Übrigen unverjährbar, § 898 BGB. Jedenfalls folgt aus dem Testament der Eltern der Antragsgegnerin, dass der Vater der Antragsgegnerin zu seinen Lebzeiten über den Grundbesitz verfügen soll, so wie es nach dem Tod der Mutter der Antragsgegnerin von den Beteiligten auch praktiziert wurde. Daraus folgt jedenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch des Vaters der Antragsgegnerin auf Einräumung eines Nießbrauchs oder jedenfalls eines Wohnungsrechts im Wege des Vermächtnisses, § 1939 BGB (Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1939 Rn. 5). Dies ist eine zu berücksichtigende Verpflichtung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB. Solange der Vater der Antragsgegnerin Nießbraucher/Wohnungsberechtigter des Grundeigentums ist, ist das Grundstück am Markt praktisch nicht veräußerbar. Im Hinblick auf das geringe Einkommen der Antragsgegnerin kommt auch eine darlehensweise Beleihung des Grundstücks nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin nicht in der Lage wäre, aus ihren laufenden geringen Einkünften das Darlehen zu bedienen. Mit dem Beschwerdevorbringen behauptete Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Bruder der verstorbenen Mutter sind nicht schlüssig dargelegt. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Mutter der Antragsgegnerin mit dem Bruder nach der Errichtung des Testaments am 13.03.1989 über die Auseinandersetzung des Grundstücks geeinigt hatte und Ansprüche der Mutter der Antragsgegnerin gegen ihren Bruder mit dieser Einigung erledigt wurden. d. Der Senat hat die Beteiligten in der Verfügung vom 10.05.2023 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 68 Abs. 3 FamFG. e. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG. Da der Antragsteller mit seinen Anträgen voll unterlegen ist, hat er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 51 Abs. 2 FamGKG festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.