Beschluss
15 WF 26/24
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0423.15WF26.24.00
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Leitsätze
Die Zulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG einen Antrag stellt und seine Beschwerde begründet.(Rn.13)
(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 19. September 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 10.292 €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 19. September 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 10.292 € I. Das Verfahren betrifft die Festsetzung von Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren. Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder S…, geb. …2019 und A…, geb… 2021. Für die Kinder werden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Auf den Antrag der Unterhaltsvorschusskasse hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner an die Unterhaltsvorschusskasse zu zahlenden Unterhalt mit dem angegriffenen Beschluss für jedes Kind auf 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes für die Zeit ab 1. April 2022 und für die Zukunft monatlich im Voraus festgesetzt. Der Unterhaltsanspruch sei in dieser Höhe auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen. Einwendungen seien nicht erhoben worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 21. September 2023 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner am 20. Oktober 2023 Beschwerde ein und er kündigte Anträge und eine Begründung der Beschwerde an. Mit Verfügung vom 9. November 2023 forderte ihn das Amtsgericht auf, binnen vier Wochen eine Beschwerdebegründung vorzulegen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 gab es ihm erneut, „letztmals“ Gelegenheit, eine Beschwerdebegründung bis zum 17. Januar 2024 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 beantragte der Antragsgegner die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 7. Februar 2024. Das Amtsgericht reagierte hierauf nicht. Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 half es der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 7. März 2024 wies der Senat den Antragsgegner darauf hin, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, jedenfalls aber keine Aussicht auf Erfolg hat. Die gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme nahm der Antragsgegner nicht wahr. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und daher gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde nicht in der Frist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet. 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren setzt voraus, dass der Beschwerdeführer fristgemäß einen Antrag stellt und seine Beschwerde begründet. a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 und 3 FamFG muss der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen innerhalb einer mit der schriftlichen Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung beginnenden Frist von zwei Monaten einen Antrag stellen und die Beschwerde begründen. b) In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob die Regelung des § 117 Abs. 1 FamFG über die Begründung der Beschwerde auch für das vereinfachte Unterhaltsverfahren anzuwenden ist (ablehnend: OLG Frankfurt NJW-RR 2020, 455; BeckOK FamFG/Weber, § 256 Rn. 16a (Stand: 1. Februar 2024); MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, § 256 Rn. 2; bejahend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2020 - 13 WF 141/20 - BeckRS 2020, 24975; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1513 f.; OLG Saarbrücken NJOZ 2021, 1065; Sternal/Giers FamFG, 21. Aufl. 2023, § 256 Rn. 11; Zöller/Feskorn, 35. Aufl. 2024, § 256 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG, 6. Aufl. 2023, § 256 Rn. 10 ff.). Zutreffend ist die Auffassung, nach der eine fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung auch für das vereinfachte Unterhaltsverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist. aa) Bei dem vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG handelt es sich zunächst um eine Unterhaltssache im Sinne von § 231 Abs. 1 FamFG und somit um eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG (BGH NZFam 2023, 306 Rn. 6). Gründe, von der sich aus dieser systematischen Stellung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens grundsätzlich ergebenden Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 FamFG abzuweichen, liegen nicht vor. bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschwerde im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach §§ 36 ff. AUG (BGH FamRZ 2018, 1347; FamRZ 2017, 1705) kann nicht auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren übertragen werden (so OLG Frankfurt NJW-RR 2020, 455; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 681). Die Verfahren sind nicht vergleichbar. Der BGH hat die Nichtanwendung von § 117 Abs. 1 FamFG auf das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach §§ 36 ff. AUG darauf gestützt, dass dieses Verfahren dem Klauselerteilungsverfahren des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) nachgebildet worden sei, das für die Beschwerde kein Begründungserfordernis regele. Ferner werde das Klauselerteilungsverfahren erstinstanzlich einseitig ohne Anhörung des Schuldners geführt und werde erst zweitinstanzlich zu einem kontradiktorischen Verfahren, so dass eine Pflicht zur Beschwerdebegründung auch aus dem Zweck des § 117 Abs. 1 FamFG angesichts des erstinstanzlich im wesentlichen auf die Prüfung von Förmlichkeiten beschränkten Verfahrens nicht gerechtfertigt sei. Außerdem sei die Anordnung einer Begründungspflicht für die Rechtsbeschwerde in § 47 Abs. 2 AUG überflüssig, wenn sich diese bereits aus dem Verweis aus § 2 AUG auf § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG ergäbe. Diese Gesichtspunkte treffen auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren nicht zu. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung mit anderer Regelung eines Rechtsmittels gibt es nicht. Das Verfahren wird bereits im ersten Rechtszug kontradiktorisch geführt, so dass die Pflicht zur Beschwerdebegründung keine Erschwerung des Vorbringens von Einwendungen bedeutet (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2021, 617 [618]). Anders als im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren rechtfertigt hier auch der Zweck des § 117 Abs. 1 FamFG, den Beschwerdeführer zu einer Prüfung anzuhalten, ob er die angegriffene Entscheidung aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des Gerichts als falsch darlegen kann (BGH FamRZ 2017, 1705 Rn. 18), ein Begründungserfordernis, denn das Gesetz schränkt in § 256 FamFG die in der Beschwerde zulässigen Rügen ein. Gerade im Hinblick hierauf ist ein Beschwerdeführer gehalten, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Beschwerde zu überprüfen. Die vom Bundesgerichtshof hervorgehobene Konstellation des Klauselerteilungsverfahrens, in dem erstinstanzlich eine rein formale Prüfung erfolgt, während das zweitinstanzliche Verfahren einen erweiterten Prüfungsumfang hat, liegt im vereinfachten Unterhaltsverfahren gerade nicht vor. Der Antragsgegner kann - wenn auch nur sehr eingeschränkt - bereits erstinstanzlich materielle Einwände erheben (§ 252 Abs. 3 und 4 FamFG). Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs zu § 47 Abs. 2 AUG greifen hier nicht, da diese auf der Frage der Reichweite der Verweisung auf die Regelungen des FamFG in § 2 AUG beruhen, während § 117 FamFG für das vereinfachte Unterhaltsverfahren bereits unmittelbar anwendbar ist. cc) Daraus, dass ein wesentlicher Teil der in § 117 Abs. 2 FamFG in Bezug genommenen Vorschriften des Berufungsverfahrens der Zivilprozessordnung in Ermangelung einer obligatorischen mündlichen Verhandlung im vereinfachten Unterhaltsverfahren - auch im Beschwerdeverfahren - keine Bedeutung haben, lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber die Regelung § 117 FamFG alleine auf solche Beschwerdeverfahren anwenden wollte, die regelmäßig eine notwendige mündliche Verhandlung voraussetzen (so Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 681). Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 FamFG lediglich die entsprechende Anwendung dieser Normen angeordnet, was dazu führt, dass sie ins Leere laufen, soweit sie auf eine im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht gegebene obligatorische mündliche Verhandlung abstellen. Dies betrifft jedoch nur die jeweiligen einzelnen Normen, nicht die gesamte Regelung des § 117 FamFG. dd) Das Erfordernis einer Beschwerdebegründung innerhalb einer zweimonatigen Begründungsfrist steht auch nicht dem Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens entgegen, dem Antragsteller zu ermöglichen, schnell einen Titel zur Realisierung seiner Unterhaltsforderung zu erlangen, entgegen (so OLG Frankfurt NJW-RR 2020, 455). Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Überlegung ebenfalls für die Beschwerde im vereinfachten Klauselverfahren gegen das Erfordernis einer Beschwerdebegründung angeführt (BGH FamRZ 2017, 1705 Rn. 19). Für das vereinfachte Unterhaltsverfahren stellt das Erfordernis einer Beschwerdebegründung hingegen vielmehr eine Unterstützung des Ziels der schnellen, einfachen Erlangung eines Titels dar, weil hierdurch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens klar eingegrenzt und dieses somit komprimiert wird (OLG Brandenburg FamRZ 2021, 617 [618]). Die zweimonatige Begründungsfrist führt dabei auch im Vergleich zur einmonatigen Beschwerdefrist nicht zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung, denn in einem Beschwerdeverfahren ohne Begründungserfordernis müssten dem Beschwerdeführer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs regelmäßig Gelegenheit zur Begründung gegeben oder Hinweise erteilt werden, durch die das Beschwerdeverfahren ebenfalls um einen oder mehrere Monate verzögert werden kann. Im Übrigen ist das Ziel der schnellen Erlangung eines Titels bereits dadurch gewährleistet, dass gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG das erstinstanzliche Gericht regelmäßig die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen soll. ee) Soweit angeführt wird, dass der im vereinfachten Unterhaltsverfahren - aufgrund der Möglichkeit, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 257 S. 1 FamFG) - nicht bestehende Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO) gegen das Erfordernis einer Beschwerdebegründung spreche (OLG Frankfurt NJW-RR 2020, 455; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 681), genügt dies allein nicht für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 117 Abs. 1 FamFG nicht auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenden wollte. Zwar mag die gesetzliche Regelung insoweit inkonsequent erscheinen. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 117 Abs. 1 FamFG nicht auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenden wollte. ff) Vielmehr finden sich weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung oder der Gesetzgebungsgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Ausnahme vornehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber bei der Übernahme der früheren Regelung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht die bis dahin geltende Regelung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde (§ 652 Abs. 1 ZPO a.F.) übernommen, sondern bewusst in §§ 256, 257 FamFG lediglich Sonderregelungen für die nach den allgemeinen Regeln nunmehr statthafte Beschwerde getroffen. Eine § 117 Abs. 1 FamFG ausschließende Sonderregelung hat er hingegen gerade nicht getroffen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1513 [1514]; vgl. auch BGH NZFam 2023, 306 Rn. 6 zu § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber in der Begründung angibt, § 256 FamFG entspreche dem bisherigen § 652 ZPO (BT-Drucks. 16/6308 S. 261). Richtigerweise entspricht § 256 FamFG zwar nur § 652 Abs. 2 ZPO a.F. Allerdings hat der Gesetzgeber durch die Überschrift der Norm „Beschwerde“ zu erkennen gegeben, dass er bewusst nicht die in § 652 Abs. 1 ZPO geregelte sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel anordnen wollte. Auch der Gesetzgeber ordnet das vereinfachte Unterhaltsverfahren als Unterhalts- und Familienstreitsache ein, ohne Besonderheiten für das Rechtsmittel zu erwähnen (BT-Drucks. 16/6308 S. 169 f.; 224 f.). 2. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde nicht innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet. Die Beschwerdebegründungsfrist lief grundsätzlich zwei Monate nach der am 21. September 2023 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses, mithin am 21. November 2023, ab. In dieser Frist ging keine Beschwerdebegründung beim Senat ein. Ob das Amtsgericht, das hier entgegen § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein Abhilfeverfahren durchgeführt hat, überhaupt zu einer Verlängerung der Begründungsfrist befugt war oder ob aufgrund seiner ohne Verlängerungsantrag erfolgten Fristsetzungen zur Begründung der Beschwerde ein schützenswertes Vertrauen des Antragsgegners begründet worden ist, die Begründungsfrist sei entsprechend verlängert worden, kann vorliegend dahinstehen. Denn auch innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Fristen ging eine Beschwerdebegründung weder beim Amtsgericht noch beim Senat ein. Über den Fristverlängerungsantrag des Antragsgegners vom 16. Januar 2023 muss nicht mehr entschieden werden, da er auch in der von ihm selbst beantragten Frist bis 7. Februar 2023 keine Begründung der Beschwerde eingereicht hat. 3. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass vorliegend die Beschwerde nach der Gegenauffassung zwar zulässig, aber unbegründet wäre. Aus der Akte ergeben sich keine Anhaltspunkte für maßgebliche Fehler des Amtsgerichts im Festsetzungsverfahren. Der Antrag ist dem Antragsgegner mit den erforderlichen Hinweisen und zugestellt worden. Die erforderliche Stellungnahmefrist wurde gewährt. Vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses hat der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben und auch im Übrigen nicht Stellung genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG. Der Verfahrenswert beruht auf § 51 FamGKG.