Beschluss
17 UF 233/23
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0523.17UF233.23.00
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Leitsätze
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge in vollem Umfang entzogen wurde, ist, wenn er diesen Ausspruch mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich nicht angreift, gegen die in derselben Entscheidung erfolgte Auswahl des Vormunds nicht beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG.(Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.33)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten M. S. P. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 26.10.2023 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte M. S. P..
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge in vollem Umfang entzogen wurde, ist, wenn er diesen Ausspruch mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich nicht angreift, gegen die in derselben Entscheidung erfolgte Auswahl des Vormunds nicht beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.33) 1. Die Beschwerde der Beteiligten M. S. P. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 26.10.2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte M. S. P.. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligte M. S. P. ist die - alleinsorgeberechtigt gewesene - Mutter der minderjährigen Kinder L. R. P., geb. ...2019, und P. I. P., geb. ..2022. Die Kinder wurden nach einer Meldung des Kinderarztes über die Vorlage gefälschter Arztbriefe durch die Mutter in Obhut genommen, ihre Fremdunterbringung dauert fort. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von Prof. Dr. ..., ..., erstellt wurde, die Kinder in Anwesenheit des Verfahrensbeistands persönlich angehört und die Angelegenheit mit den Beteiligten und dem Sachverständigen, der hierbei sein schriftliches Gutachten erläutert hat, in einem Termin erörtert, an dem auch die als Zeugin geladene Großmutter der Kinder, Frau R. P., anwesend war. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen die Gefährdung der Kinder dargestellt, ausgeführt, das ambulante Hilfen zur Abwehr der Gefährdung nicht ausreichen und eine Fremdunterbringung empfohlen. Er hat sich gegen eine Betreuung der Kinder durch die Großmutter ausgesprochen. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 26.10.2023 entschieden: 1. Der alleinsorgeberechtigten Mutter M. S. P. wird die elterliche Sorge für die Kinder L. R. P., geboren am ..2019 und P. I. P., geboren am ..2022 entzogen. 2. Vormundschaft wird angeordnet. Zum Vormund wird bestimmt: Jugendamt S., Abteilung Vormundschaften/Pflegschaften,... 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Auf den Beschluss vom 26.10.2023 wird verwiesen, auch in Bezug auf die in den Gründen des Beschlusses enthaltene Darstellung des weiteren Sachverhalts. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 30.11.2023. In der Beschwerdebegründungsschrift vom 22.01.2024 hat sie beantragt: 1. Der Beschluss des AG Stuttgart, AZ: 22 F 199/23 vom 26.10.2023 Ziffer 2 wird aufgehoben, soweit darin zum Vormund das Jugendamt S., Abteilung Vormundschaft/Pflegschaft, ... bestimmt wird. 2. Zum Vormund für das Kind L. R. P., geboren am ...2019 wird bestimmt, Frau R. P., geb. ...1969, wohnhaft ... 3. Zum Vormund für das Kind P. I. P., geboren am ...2022 wird bestimmt Frau R. P., geb. am ...1969, wohnhaft ... Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 25.01.2024, auf den verwiesen wird, das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen. In ihrer Stellungnahme hierzu vom 21.02.2024 lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausführen, dass die Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Konstellation uneinheitlich sei. Die „Großeltern“ seien nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist unzulässig, da es an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlt. 1. In § 59 Abs. 1 FamFG ist bestimmt: Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. 2. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Mutter richtet sich ausdrücklich nur gegen den Ausspruch zur Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt S. in Ziff. 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Beschwerdeantrag, sondern auch aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung. In der Beschwerdebegründungsschrift wird auf Seite 2 hierzu ausgeführt: I. Umfang der Beschwerde Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart, AZ: 22 F 199/23 vom 26.10.2023, sondern gegen Ziffer 2 des Beschlusses, wonach zum Vormund das Jugendamt S. bestimmt wird. Ziffer 1 des Beschlusses wird ausdrücklich nicht angegriffen. Diese Beschränkung des Beschwerdeangriffs steht in der Sache in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Kindesmutter im ersten Rechtszug. Im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.09.2023 ließ sie auf Seite 1 u.a. ausführen: Die Mutter, Frau M. P., ist sich darüber im Klaren, dass sie psychisch erkrankt ist. Sie ist sich auch darüber im Klaren, dass Sie diese kindeswohlgefährdende Kausalkette in Gang gesetzt und die Situation verursacht hat, für die nunmehr eine kindeswohlgerechte und kindeswohlorientierte Lösung gefunden werden muss. … Bei Würdigung aller Umstände steht die Beschränkung des Verfahrensziels auf den gesonderten Verfahrensgegenstand der Auswahl des Vormunds außer Zweifel. Diese ist auch wirksam. Der Senat verkennt nicht, dass auf der Ebene des materiellen Rechts die Auswahl des Vormunds unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elternrecht Einfluss auf das Ergebnis der Frage haben kann, ob und in welchem Umfang einem Elternteil die elterliche Sorge - ggf. mit dem Ziel einer Fremdunterbringung des Kindes - zu entziehen ist und welche Maßnahmen anzuordnen sind. Diesen Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin jedoch dadurch selbst gelöst, dass sie die amtsgerichtliche Entscheidung zur Entziehung der elterlichen Sorge (Ziff. 1 der Entscheidungsformel) trotz der erfolgten Auswahl gerade des Jugendamts als Vormund für beide Kinder und ohne dass sie die Gewissheit haben konnte, dass ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel Erfolg haben wird, in der Sache ausdrücklich akzeptiert. In den wiedergegebenen Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter auf Seite 2 der Beschwerdebegründung, die in der erforderlichen Weise eindeutig und zweifelsfrei sind (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. etwa Zöller/Feskorn, ZPO-Kom., 35. A., § 67 FamFG Rn. 3), ist im Übrigen auch ein Verzicht auf die Anfechtung des Ausspruchs zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 67 Abs. 1 FamFG zu sehen. 3. Das Sorgerecht der Mutter als solches kann durch die beanstandete Auswahl des Vormunds für die Kinder nicht mehr beeinträchtigt werden, da der Mutter die elterliche Sorge für beide Kinder aufgrund der nach § 40 Abs. 1 FamFG sogleich wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts nicht mehr zusteht (OLG Brandenburg, NJW-RR 2023, 10 f. m.w.N.). 4. Als Rechtsposition, die eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG vermitteln kann, kommt auch das fortbestehende Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG) der Beschwerdeführerin vorliegend nicht in Betracht. Der BGH hat in einem Fall der Beschwerde einer nicht sorgeberechtigten Mutter gegen eine Entscheidung, durch die in einem Überprüfungsverfahren die elterliche Sorge für das Kind, die zuvor von einem Vormund ausgeübt worden war, auf den Vater übertragen wurde, zunächst ausgeführt (BGH FamRZ 2016, 1146 f., Rn. 8; Hervorhebung durch den Senat): Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht voraussetzt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 623/11 - NJW 2012, 2039 Rn. 8; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 2). Ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt insoweit nicht. Ebenso wenig kann die Mutter ihre Beschwerdeberechtigung allein aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG herleiten. Insoweit unterscheidet sich in Kindschaftssachen die Rechtslage nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht von der früheren nach § 20 Abs. 1 FGG (zu Letzterem Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 -FamRZ 2009, 220 Rn. 13). Der BGH hat in dieser Entscheidung eine Beschwerdebefugnis der Mutter dann aber doch angenommen mit folgender Begründung (BGH a.a.O. Rn. 12): Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist deshalb immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann. Indem das Gericht eine solche Rückübertragung der elterlichen Sorge nicht durchführt, greift es unmittelbar in die Rechtsstellung dieses Elternteils ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 9 ff.). Ein derartiger Fall liegt im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht vor, da Gegenstand der Beschwerde der Kindesmutter nicht eine „Sorgerechtsentscheidung“ in dem vom BGH bezeichneten Sinne ist, sondern sich die Mutter mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die Auswahl des Vormunds wendet. Zudem schließen hier die zu beachtenden verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen eine Prüfung einer Rückübertragung in einem derartigen auf die Auswahl des Vormunds beschränkten Beschwerdeverfahren aus. Auf die Anfechtung des Ausspruchs zur Entziehung der elterlichen Sorge hat die Mutter verzichtet. Über die vom BGH angenommene besondere Fallkonstellation hinaus kann eine Beschwerdebefugnis des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils gegen die (erstmalige) Auswahl des Vormunds nach verbreiteter Ansicht, der der Senat folgt, nicht angenommen, also auch aus dem Elterngrundrecht nicht abgeleitet werden (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2023, 10 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1046; OLG Celle, FamRZ 2012, 1826; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1578; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG-Kom., 6. A., § 59 Rn. 29 m.z.w.N. in FN 231; Sternal /Jokisch, FamFG-Kom., 21. A., § 59 Rn. 71 m.w.N.; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO-Kom., 45. A., § 59 FamFG, Rn. 2; Zöller/Feskorn, § 59 FamFG Rn. 5). Diese Auffassung stimmt auch mit der wohl überwiegend vertretenen Ansicht überein, dass ein nicht sorgeberechtigter Elternteil gegen eine Entscheidung über die (nachträgliche) Auswechslung des Vormunds oder Pflegers nicht beschwerdebefugt ist (vgl. MüKoFamFG/Fischer, 3. A., § 59 Rn. 49 m.w.N.). Soweit in einigen Entscheidungen von Oberlandesgerichten, teils mit nur knapper Begründung, eine Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen die Entscheidung über die Auswahl des Vormunds insbesondere unter dem Aspekt des Elterngrundrechts angenommen wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2023, 202 f.; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 1473 f.; OLG Saarbrücken, FamRZ 2014, 1866 f.; OLG Brandenburg, ZKJ 2012, 312 ff.), schließt sich der Senat diesen nicht an, da sie der Grundaussage der o.g. BGH-Entscheidung (BGH a.a.O. Rn. 8), wonach sich, sofern nicht die Rückübertragung der entzogenen elterlichen Sorge auf den beschwerdeführenden Elternteil zu prüfen ist, aus dem Elterngrundrecht allein eine Beschwerdebefugnis nicht ergibt, nicht hinreichend Rechnung tragen. Wenn das OLG Braunschweig (FamRZ 2023, 1028 ff.) eine Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bejaht, da die Auswahlentscheidung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten integraler Bestandteil der Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge ist, kann auch dies vorliegend der Mutter nicht zu einer Beschwerdebefugnis verhelfen. In der Tat kann die Auswahl des Vormunds unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Einfluss auf das Ergebnis der Frage haben, ob und in welchem Umfang einem Elternteil die elterliche Sorge - ggf. mit dem Ziel einer Fremdunterbringung des Kindes - zu entziehen ist. Diesen Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch, wie bereits ausgeführt, dadurch gelöst, dass sie die amtsgerichtliche Entscheidung zur Entziehung der elterlichen Sorge (Ziff. 1 der Entscheidungsformel) trotz der erfolgten Auswahl des Jugendamts als Vormund in der Sache akzeptiert und nicht angefochten hat. Soweit die Mutter in Bezug auf die Entziehung der elterlichen Sorge von ihrem Elterngrundrecht keinen Gebrauch macht bzw. in der Entziehungsentscheidung des Amtsgerichts als solcher keine Verletzung ihres Grundrechts sieht, besteht kein Anlass, ihr unter Hinweis hierauf eine Beschwerdebefugnis einzuräumen. Es kann offen bleiben, ob dem OLG München (FamRZ 2016, 1475), das eine Beschwerdebefugnis der Eltern gegen die Auswahlentscheidung bezüglich des Vormunds annimmt, wenn die Eltern zu dieser Frage entweder nicht angehört wurden oder ihr Vorschlag zur Auswahl nicht erwogen wurde, zu folgen ist. Selbst wenn man dieser Entscheidung folgt, würde sich hieraus im vorliegenden Fall keine Beschwerdebefugnis der Mutter ergeben, da sie im ersten Rechtszug zur Auswahlfrage angehört und ihr Vorschlag zur Auswahl des Vormunds eingehend erwogen wurde. 5. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass „der Mutter und den Großeltern“ der effektive Rechtschutz verweigert würde, ist nicht zu folgen, da es der Mutter möglich gewesen wäre, den amtsgerichtlichen Beschluss insgesamt anzufechten. 6. Die Aussage, dass die Großmutter der betroffenen Kinder am erstinstanzlichen Verfahren nicht förmlich beteiligt worden sei, verschafft der beschwerdeführenden Kindesmutter ebenfalls keine eigene Rechtsposition i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG (dazu, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich genommen noch keine Beschwerdeberechtigung vermitteln kann, vgl. BGH FamRZ 2019, 229 f. Rn. 23 sowie Zöller/Feskorn, § 59 FamFG Rn. 3 m.w.N.). Ob im ersten Rechtszug ein Verfahrensfehler vorgelegen hat oder nicht, wäre nur im Fall einer zulässigen Beschwerde näher zu prüfen gewesen. Ergänzend ist hierzu darauf hinzuweisen, dass sich das Amtsgericht, unabhängig von einer formalen Beteiligung der Großmutter, mit ihrem Anliegen in der Sache vertieft befasst hat. Die Großmutter hat mit Schriftsatz ihrer eigenen Verfahrensbevollmächtigten vom 06.09.2023 im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, das Sorgerecht für beide betroffenen Kinder, ihre Enkel, auf sie zu übertragen. Dieser Antrag wurde von ihr in der Folgezeit geändert und schließlich ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten. Auch wenn das erstinstanzliche Verfahren nach § 1666 BGB kein Antragsverfahren i.S.d. § 7 Abs. 1 FamFG ist, das Amtsgericht in der Verfügung vom 18.09.2023 ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Großmutter am Verfahren nicht vorliegen dürften und die Großmutter „nur“ als Zeugin geladen und angehört hat, so kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade die Frage einer Übertragung der Vormundschaft auf die Großmutter im erstinstanzlichen Verfahren eingehend geprüft und erörtert wurde. Frau P. wurde vom Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerstellung angehört und die Frage wurde, dem diese Frage mit umfassenden ergänzenden Beweisbeschluss vom 17.02.2023 folgend, in dem Sachverständigengutachten vom 31.07.2023 ebenfalls behandelt. Diese Frage war weiter zentraler Gegenstand der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.09.2023 und der mündlichen Erörterung in Anwesenheit der Großmutter und des Sachverständigen, der insbesondere hierzu sein Gutachten nochmals erläutert und ergänzt hat. 7. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass weder die Großmutter selbst noch die betroffenen Kinder bzw. der Verfahrensbeistand gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt haben. Deren Rechtspositionen reichen zur Begründung einer Beschwerdebefugnis der Kindesmutter nicht aus (§ 59 Abs. 1 FamFG „in seinen Rechten“). III. Von einer nochmaligen Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin und von einer nochmaligen Anhörung der beiden betroffenen Kinder wird abgesehen, da hiervon keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Ein Fall des § 68 Abs. 5 FamFG liegt nicht vor, zumal wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde eine Sachprüfung nicht erfolgt und die Entziehung - auch - der Personensorge nach § 1666 BGB, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, wie ausgeführt nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. IV. Infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde erfolgt eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auch in Bezug auf die Kostenentscheidung nicht. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 84 FamFG zu treffen. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dem in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsatz („soll“) abzuweichen, wonach der Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg bleibenden Rechtsmittels trägt, der es eingelegt hat. V. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG) zu.