Beschluss
17 WF 60/24
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0613.17WF60.24.00
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Leitsätze
Eine Einschränkung der Verfahrensvollmacht, wonach diese nicht für ein Verfahren zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gilt, stellt keine Einschränkung der Bereitschaft des Anwalts zur Vertretung des Beteiligten i.S.d. § 121 ZPO dar und steht weder der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe noch der Beiordnung des Anwalts entgegen.(Rn.7)
(Rn.11)
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 05.04.2024
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einschränkung der Verfahrensvollmacht, wonach diese nicht für ein Verfahren zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gilt, stellt keine Einschränkung der Bereitschaft des Anwalts zur Vertretung des Beteiligten i.S.d. § 121 ZPO dar und steht weder der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe noch der Beiordnung des Anwalts entgegen.(Rn.7) (Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 05.04.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.04.2024, auf den verwiesen wird, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das anhängige Scheidungsverbundverfahren, in dem Anwaltszwang besteht, mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers keine „zur Vertretung bereite“ Rechtsanwältin i.S.d. § 121 ZPO sei, da die Verfahrensvollmacht der Antragstellervertreterin den einschränkenden Zusatz enthält: Die Vollmacht gilt nicht für das Nachverfahren bzw. die Überprüfung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Hauptverfahrens. Das Amtsgericht hat hierfür insbesondere eine entsprechende Argumentation aus einer Entscheidung des LAG Köln übernommen. Die Angelegenheit wurde mit Beschluss vom 13.06.2024 auf den Senat übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 08.05.2024 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Es kann dahinstehen, ob eine etwa fehlende Bereitschaft des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, diesen zu vertreten (§ 121 ZPO), für sich genommen bereits zur Ablehnung des VKH-Antrags berechtigt (zur Vorgehensweise in derartigen Fällen vgl. etwa Zöller/Feskorn, ZPO-Kom., 35. A., § 121 Rn. 10 a.E.). Eine Einschränkung der Verfahrensvollmacht in Bezug auf ein nachfolgendes VKH-Überprüfungsverfahren stellt aber bereits keine solche Einschränkung der Bereitschaft des Antragstellervertreters zur Vertretung i.S.d. § 121 ZPO dar, so dass mit dieser, vom Amtsgericht herangezogenen Begründung der VKH-Antrag nicht abgelehnt werden kann. Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die „Prozessführung“, also für das Hauptsacheverfahren in Betracht. Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren, das im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren, auf das es sich bezieht, ein gesondertes Annexverfahren darstellt, dessen Verfahrensgrundsätze und Beteiligte - und nicht zuletzt die funktionale Zuständigkeit - sich von denen des Hauptsacheverfahrens unterscheiden, kann Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht bewilligt werden (BGH, NJW 1984, 2106; BGH NJW 2004, 2595). Zu dem VKH-Verfahren, für das VKH nicht bewilligt werden kann, gehört auch das Überprüfungsverfahren gem. § 120a ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1311 f.). Die Beiordnung des Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 1 ZPO erfolgt im Umfang der VKH-Bewilligung (Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. A., § 121 ZPO, Rn. 10; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. A., Rn. 634, 708, jeweils m.w.N.; OLG Brandenburg, B. v. 06.08.2021 - 15 WF 69/21, JurBüro 2022, 157 ff., Rn. 12 m.w.N.). Die Beiordnung ist auf diesen Umfang beschränkt, ohne dass dies in der Bewilligungsentscheidung gesondert ausgesprochen werden müsste (OLG Brandenburg a.a.O.). Angesichts dessen ist die in § 121 Abs. 1 ZPO genannte Voraussetzung der Bereitschaft, den Beteiligten zu vertreten, so zu verstehen, dass diese Bereitschaft im Umfang der Beiordnung bestehen muss. Eine erweiternde Auslegung dieser Voraussetzung findet im Gesetz keine Stütze, würde der Systematik des VKH-Rechts widersprechen und ist auch nicht aus den vom BGH (FamRZ 2011, 463 ff.) in einem anderen Zusammenhang, der Frage der Anwendung des § 172 ZPO im VKH-Nachprüfungsverfahren, angeführten Überlegungen zur Interessenlage geboten. Die Beiordnung des Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 1 ZPO kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser seine Bereitschaft zur Vertretung des Beteiligten über den Verfahrensgegenstand hinaus erklärt, für den Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, also über das Hauptsacheverfahren hinaus. Daraus folgt in Bezug auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass eine Einschränkung der Verfahrensvollmacht in Bezug auf das VKH-Nachprüfungsverfahren keine Einschränkung der Bereitschaft zur Vertretung i.S.d. § 121 ZPO darstellt. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt nicht zu einer anderen Bewertung, da die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Vertretung des Beteiligten zu übernehmen, nur im Umfang der Beiordnung besteht, die, wie ausgeführt, das VKH-Verfahren und ein diesbezügliches etwaiges Nachprüfungsverfahren nicht umfasst (OLG Brandenburg a.a.O. Rn. 23). Der Entscheidung des LAG Köln vom 25.07.2019 (NZA-RR 2019, 499 ff.) kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass die Entscheidung des BGH vom 08.12.2010 (FamRZ 2011, 463 ff.), auf die Bezug genommen wird, ausdrücklich die Frage der Anwendung des § 172 ZPO im VKH-Nachprüfungsverfahren, also den Anwendungsbereich dieser den Adressat von Zustellungen regelnden Bestimmung, und nicht die Vorschrift des § 121 ZPO betrifft. Der einer Übernahme der Argumentation des BGH im vorliegenden Zusammenhang entgegenstehende Unterschied liegt darin, dass der in § 172 ZPO genannte Begriff des Rechtszugs, der auch in § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendet wird, die Reichweite der VKH-Bewilligung und somit der Beiordnung nicht abschließend umschreibt; vielmehr kommt hier noch das einschränkende Kriterium hinzu, dass für das VKH-Verfahren im jeweiligen Rechtszug, einschließlich eines etwaigen VKH-Nachprüfungsverfahrens, wie oben ausgeführt, VKH nicht zu bewilligen ist, mit der Folge, dass diese Annexverfahren von einer Beiordnung nicht umfasst sind. 2. Da sich das Amtsgericht noch nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers befasst hat, ist es, auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 572 Abs. 3 ZPO, sachgerecht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Feskorn, § 572 Rn. 25 f.). Auf diese Weise wird auch gewährleistet, dass dem Gesuchsteller in Bezug auf die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eine Instanz genommen wird. Das Amtsgericht wird nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, wonach die genannte Einschränkung der Verfahrensvollmacht der Antragstellervertreterin für sich genommen weder der Bewilligung von VKH noch der Beiordnung der Antragstellervertreterin entgegensteht, über den VKH-Antrag des Antragstellers nochmals zu entscheiden haben. III. Nach § 127 Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. IV. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, da zu der Frage etwaiger Folgen der genannten Einschränkung der Verfahrensvollmacht für die Bewilligung von VKH voneinander abweichende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen (OLG Brandenburg a.a.O. Rn. 28).