Beschluss
16 UF 82/24
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0627.16UF82.24.00
1mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat nur ein Ehegatte Grundrenten-Entgeltpunkte erlangt, ist im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG davon auszugehen, dass für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, der ein Absehen vom Bagatellausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen kann (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 1 UF 188/23 - juris Rn. 24 ff., gegen OLG Bamberg, Beschluss vom 31. August 2022 - 7 UF 161/22 - juris Rn. 20).(Rn.15)
(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der D... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 17.4.2024 in Ziff. 2 der Beschlussformel dahingehend abgeändert, dass nach Absatz 3 ergänzend folgender weiterer Absatz eingefügt wird:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... (Vers. Nr. ...) findet bezüglich der Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht statt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.006 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat nur ein Ehegatte Grundrenten-Entgeltpunkte erlangt, ist im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG davon auszugehen, dass für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, der ein Absehen vom Bagatellausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen kann (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 1 UF 188/23 - juris Rn. 24 ff., gegen OLG Bamberg, Beschluss vom 31. August 2022 - 7 UF 161/22 - juris Rn. 20).(Rn.15) (Rn.16) 1. Auf die Beschwerde der D... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 17.4.2024 in Ziff. 2 der Beschlussformel dahingehend abgeändert, dass nach Absatz 3 ergänzend folgender weiterer Absatz eingefügt wird: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... (Vers. Nr. ...) findet bezüglich der Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht statt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.006 € I Der am 22.2.1965 geborene Antragsteller und die am 12.7.1963 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25.8.1995 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde am 5.12.2023 zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit (1.8.1995 bis 30.11.2023) hat der Antragsteller ein Anrecht bei der Zusatzversorgung ... sowie ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt ... erlangt. Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der P. AG erlangt. Weiter hat die Antragsgegnerin bei der D... ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 12,6593 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 6,3297 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 50.792,12 € erlangt. Zudem hat sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) mit einem Ehezeitanteil von 0,6435 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 0,3218 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.582,26 € erlangt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.4.2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insbesondere hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D... in Höhe des Ausgleichswerts von 6,3297 Entgeltpunkten intern geteilt. Eine Entscheidung über den Ausgleich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist unterblieben. Mit ihrer Beschwerde macht die D... geltend, dass auch eine Entscheidung über die Entgeltpunkte für langjährig Versicherte zu treffen sei. II Die zulässige Beschwerde der D... hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht verweist die D... darauf, dass eine Entscheidung über die Entgeltpunkte für langjährig Versicherte zu treffen sei. Ein Ausgleich hat jedoch wegen Geringfügigkeit nicht zu erfolgen. 1. Allerdings handelt es bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g SGB VI) im Ausgangspunkt um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 1.3.2023 - XII ZB 360/22 - juris Rn. 8 ff.). Das aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bestehende Anrecht erfüllt zudem grundsätzlich die Voraussetzungen der Ausgleichsreife im Sinne von § 19 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 1.3.2023 - XII ZB 360/22 - juris Rn. 16 ff.). 2. Jedoch ist das aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bestehende Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. a) Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, da der Antragsteller während der Ehezeit kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch keine Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erworben hat. b) Ein Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 21; Beschluss vom 1.3.2023 - XII ZB 360/22 - juris Rn. 26 mwN). Der Versorgungsträger der Antragsgegnerin hat hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einen Ausgleichswert von 0,3218 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 2.582,26 € angegeben. Die Auskunft ist von keiner Seite angegriffen und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Ausgleichswert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahre 2023 geltenden Bagatellgrenze von 4.074 €. c) Der Senat sieht in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich des Anrechts ab. aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 18 VersAusglG vornehmlich das Ziel verfolgt, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger zu vermeiden. Aus diesem Grunde sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sog. Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Dabei bleibt aber der Halbteilungsgrundsatz der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 22 f. mwN). Auch das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers können bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 24). bb) Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Rentenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser Anrechte abgesehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 26 mwN). cc) Es ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob dieser Grundsatz auch im Zusammenhang mit der Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten Geltung beanspruchen kann, wenn - wie hier - nur einer der beiden Ehegatten diese Art von Anrechten erworben hat (zum Streitstand BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 27). Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, dass für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Hinblick auf das Erfordernis der jährlichen Einkommensfeststellung nach § 97 a SGB VI bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe, der ein Absehen vom Bagatellausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen könne (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.2.2024 - 1 UF 188/23 - juris Rn. 24 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.5.2022 - 11 UF 283/22 - juris Rn. 13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.1.2023 - 11 UF 204/22 - juris Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.5.2023 - 1 UF 38/23 - juris Rn. 17; Breuers in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 Rn. 118; Borth, FamRZ 2022, 1341, 1344). Demgegenüber wird von einer anderen Ansicht ein für die Abwägung im Rahmen der Ermessensausübung relevanter Verwaltungsmehraufwand der Rentenversicherungsträger unter Hinweis auf die weitgehende Automatisierung der Einkommensfeststellung nach § 97 a SGB VI mittels eines Datenaustausches mit der Finanzbehörde (§ 151 b SGB VI) verneint (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 31.8.2022 - 7 UF 161/22 - juris Rn. 20; Siede, FamRB 2022, 431, 433; vgl. auch Schüßler in BeckOGK-BGB, Stand: 1.3.2024, § 18 VersAusglG Rn. 93). dd) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Gem. § 97a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. Angerechnet werden gem. § 97a Abs. 2 SGB VI das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Anteil von Renten und Versorgungsbezügen und Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht bereits dem zu versteuernden Einkommen zuzuordnen sind. Gem. § 97a Abs. 6 SGB VI ist zum Vollzug der Einkommensanrechnung eine jährliche Einkommensfeststellung erforderlich. Mit dieser Einkommensfeststellung ist für den Rentenversicherungsträger ein nicht unerheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden. Zwar können die Daten gem. § 97a Abs. 6 S. 1 SGB VI automatisiert von der Finanzverwaltung abgerufen werden, § 151b SGB VI. Jedoch bedarf es nicht nur des jährlichen Abrufs der Daten, sondern auch der anschließenden Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe es zu einer Anrechnung im Sinne des § 97a Abs. 2 SGB VI kommt. Sollte es nach dieser Prüfung zu einem Leistungsbezug kommen, bedarf es noch der weiteren Klärung zu Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.2.2024 - 1 UF 188/23 - juris Rn. 26; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.1.2023 - 11 UF 204/22 - juris Rn. 31). Zudem kann der an sich vorgesehene automatisierte Datenabgleich ins Leere gehen, wenn trotz der Steuererklärungspflicht keine Steuererklärung abgegeben wurde, oder wenn der Berechtigte nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. In diesen Fällen hat eine Prüfung nach § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI zu erfolgen, die erheblich sein kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.2.2024 - 1 UF 188/23 - juris Rn. 26; Strube, NZFam 2023, 584, 588). ee) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich des Anrechts ab. Angesichts eines Ausgleichswerts von nur 0,3218 Entgeltpunkten, also einer Monatsrente von derzeit knapp über 12 €, sind die Belange der Verwaltungseffizienz vorliegend als überwiegend anzusehen, zumal der Antragsteller angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich seiner Versorgungssituation nicht dringend auf den Ausgleich dieses Bagatellanrechts angewiesen ist. III Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob dem Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, wenn nur einer der beiden Ehegatte diese Art von Anrechten erworben hat, oder ob in Ermangelung eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, der Bundesgerichtshof hat diese Frage, die eine Vielzahl von Fällen betrifft, bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 389/22 - juris Rn. 28). Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.