Beschluss
16 UF 144/23
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0717.16UF144.23.00
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Leitsätze
1. Zum Verbot der Doppelverwertung bei Berücksichtigung von Immobiliendarlehen im Zugewinnausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2. Das Verbot der Doppelverwertung kann nur die Tilgung und nicht die Zinsen betreffen, weil als Passivposition beim Endvermögen im Zugewinn nach § 1375 Abs. 1 BGB nur die Tilgung angesetzt wird. Aber auch der Abzug des Tilgungsanteils des Darlehens vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht zu einer einseitigen und ungerechtfertigten Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten, wenn der Nachteil der Verbindlichkeit in beiden Ausgleichssystemen durch damit einhergehende Vorteile vollständig ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich steht der Restschuld am Stichtag ein diese übersteigender Wert der Immobilie entgegen, im Unterhalt ein das Einkommen erhöhender Wohnvorteil.
3. Das Verbot der Doppelverwertung greift daher nicht in Bezug auf Verbindlichkeiten ein, denen sowohl im Güterrecht als auch im Unterhalt ein zumindest gleich hoher, dem anderen Ehegatten zugute kommender und durch die Darlehensaufnahme geschaffener wirtschaftlicher Wert entgegensteht. Für den Bereich des nachehelichen Unterhalts ist dies in der Regel durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit eines Darlehens bis zur Höhe des Wohnvorteils, ggf. erhöht um zulässige sekundäre Altersvorsorge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288-301, Rn. 32), gewährleistet. Im Zugewinnausgleich darf in der Vermögensbilanz zum Endvermögen der Wert der Immobilie nicht niedriger sein als die Restschuld am Stichtag.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 12.05.2023 wird dieser dahingehend
abgeändert,
dass Ziff. 3 wie folgt lautet:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen:
a) für die Monate September, Oktober und November 2023 jeweils 219 Euro, hiervon 42 Euro Altersvorsorgeunterhalt;
b) für Dezember 2023 248 Euro, hiervon 48 Euro Altersvorsorgeunterhalt;
c) für die Monate Januar und Februar 2024 218 Euro, hiervon 42 Euro Altersvorsorgeunterhalt;
d) ab März 2024 monatlich 214 Euro, hiervon 41 Euro Altersvorsorgeunterhalt.
Der Unterhalt wird befristet bis 31.08.2027.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.968 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verbot der Doppelverwertung bei Berücksichtigung von Immobiliendarlehen im Zugewinnausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt. 2. Das Verbot der Doppelverwertung kann nur die Tilgung und nicht die Zinsen betreffen, weil als Passivposition beim Endvermögen im Zugewinn nach § 1375 Abs. 1 BGB nur die Tilgung angesetzt wird. Aber auch der Abzug des Tilgungsanteils des Darlehens vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht zu einer einseitigen und ungerechtfertigten Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten, wenn der Nachteil der Verbindlichkeit in beiden Ausgleichssystemen durch damit einhergehende Vorteile vollständig ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich steht der Restschuld am Stichtag ein diese übersteigender Wert der Immobilie entgegen, im Unterhalt ein das Einkommen erhöhender Wohnvorteil. 3. Das Verbot der Doppelverwertung greift daher nicht in Bezug auf Verbindlichkeiten ein, denen sowohl im Güterrecht als auch im Unterhalt ein zumindest gleich hoher, dem anderen Ehegatten zugute kommender und durch die Darlehensaufnahme geschaffener wirtschaftlicher Wert entgegensteht. Für den Bereich des nachehelichen Unterhalts ist dies in der Regel durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit eines Darlehens bis zur Höhe des Wohnvorteils, ggf. erhöht um zulässige sekundäre Altersvorsorge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288-301, Rn. 32), gewährleistet. Im Zugewinnausgleich darf in der Vermögensbilanz zum Endvermögen der Wert der Immobilie nicht niedriger sein als die Restschuld am Stichtag. 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 12.05.2023 wird dieser dahingehend abgeändert, dass Ziff. 3 wie folgt lautet: Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen: a) für die Monate September, Oktober und November 2023 jeweils 219 Euro, hiervon 42 Euro Altersvorsorgeunterhalt; b) für Dezember 2023 248 Euro, hiervon 48 Euro Altersvorsorgeunterhalt; c) für die Monate Januar und Februar 2024 218 Euro, hiervon 42 Euro Altersvorsorgeunterhalt; d) ab März 2024 monatlich 214 Euro, hiervon 41 Euro Altersvorsorgeunterhalt. Der Unterhalt wird befristet bis 31.08.2027. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.968 Euro festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Esslingen vom 12.05.2023, soweit dieses ihn im Scheidungsverbund zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet hat. Die Beteiligten haben am xx.xx.2006 die Ehe geschlossen. Die Trennung erfolgte im Januar 2019, der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 30.01.2020 zugestellt. Mit Beschluss vom 12.05.2023 wurde die Ehe geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 02.09.2023 rechtskräftig. Aus der Beziehung der Beteiligten sind die bei der Antragsgegnerin lebenden Kinder C., geboren am xx.xx.2005, und H., geboren am xx.xx.2008, hervorgegangen. Der Antragsteller leistet Barunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts, für die gemeinsame Tochter zumindest bis zur Volljährigkeit. Beide Beteiligte sind vollschichtig erwerbstätig, der Antragsteller als Ingenieur, die Antragsgegnerin als Erzieherin. Der Antragsgegner bewohnt eine in seinem Alleineigentum stehende Immobilie und führt ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen zurück. Die Folgesache Zugewinn wurde durch Vergleich erledigt. Im Endvermögen des Antragstellers wurde seine Immobilie und ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen berücksichtigt. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Zahlung von 91.031,88 Euro, die auch vor Rechtskraft der Ehescheidung geleistet wurde. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 12.05.2023 die Ehe geschieden, im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin unbefristet monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 914 Euro, hiervon 174 Euro Altersvorsorgeunterhalt, zu bezahlen. Zur Begründung der Entscheidung zum Unterhalt wurde ausgeführt, der Antragsteller könne Altersvorsorge in Höhe von 23 % des Bruttoeinkommens betreiben. Über die Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus seien dies monatlich 335,87 Euro. In dieser Höhe betreibe er auch Altersvorsorge. Der Tilgungsanteil des Immobilienkredits könne nicht von seinem Einkommen abgezogen werden, da dies, weil das Darlehen bereits im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt worden sei, dem Doppelverwertungsverbot widersprechen würde. Dem Einkommen der Antragsgegnerin aus Erwerbstätigkeit seien erzielbare Zinserträge aus dem durch den Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag in Höhe von monatlich 227,50 Euro hinzuzurechnen. Abzuziehen seien von ihrem Einkommen pro Kind 376 Euro, die sie als Differenz zum Kindesunterhalt nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen trage. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Antragstellerin verfüge über Vermögen und könne sich hieraus selbst unterhalten. Es sei ihr auch zuzumuten, den Vermögensstamm zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Nach seiner Erinnerung sei sie während der Ehe nach dem Tod ihres Vaters Miterbin geworden. Das fiktive Einkommen in Form von Kapitalerträgen sei angesichts derzeit erzielbarer Zinsen höher anzusetzen. Ihr Erwerbseinkommen aus einer Vollzeittätigkeit erlaube ihr auch, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Dieses sei aufgrund einer Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst für Sozial- und Erziehungsberufe gestiegen. Als Inflationsausgleich erhaltene Zahlungen seien zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbedarf der Kinder sei durch seine Zahlungen gedeckt. Es sei nicht ersichtlich, ob und in welcher Form die Antragsgegnerin zusätzlichen Barunterhalt an die Kinder leiste. Sein Nettoeinkommen sei zu hoch angesetzt worden. Es betrage 4.138,77 Euro. Seine Tilgungsleistungen auf den Immobilienkredit müssten berücksichtigt werden. Vom Wohnwert dürfe auch beim Ehegattenunterhalt der Zins- und der Tilgungsanteil abgezogen werden. Von einer Doppelverwertung sei nicht auszugehen. Bei der Berechnung des Zugewinns sei nur die vermögensrechtliche Seite abgebildet worden, indem der volle Wert der Immobilie unter Abzug der restlichen Finanzierungsverbindlichkeiten berücksichtigt worden sei. Bei der Frage des Unterhalts gehe es um die Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Dieser bemesse sich an den Erwerbseinkünften und Vermögenserträgen. Sekundäre Altersvorsorge betreibe er in Höhe von 100 Euro monatlich, indem er monatlich in dieser Höhe in eine Rentenversicherung einzahle. Eine betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 275 Euro monatlich werde allein vom Arbeitgeber finanziert. Für den Fall, dass sich nach Auffassung des Gerichts rechnerisch ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ergebe, sei dieser zu begrenzen und zu befristen. Ehebedingte Nachteile seien der Antragsgegnerin nicht entstanden. Ihre finanzielle Situation sei gut, sie sei auf Unterhalt nicht angewiesen. Auch angesichts der Ehedauer sei eine unbefristete Unterhaltszahlung unbillig. Er beantragt, den Scheidungsbeschluss in Ziffer 3 aufzuheben, soweit er verpflichtet wurde, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, hilfsweise: seine Unterhaltsverpflichtung angemessen zu befristen und betragsmäßig zu begrenzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie sei unterhaltsrechtlich nicht zur Verwertung ihres Vermögensstammes verpflichtet. Sie sei nicht Erbin nach ihrem Vater geworden, Alleinerbin sei die Mutter. Für Tagesgeldanlagen könnten maximal 2 % Zinsen erzielt werden. Der Tilgungsanteil des Immobiliendarlehens sei zu Recht unberücksichtigt geblieben, da ein Abzug gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde. Er übersteige auch die Obergrenze der unterhaltsrechtlich zulässigen zusätzlichen Altersvorsorge. Der Einwand der Befristung werde nun erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Die Ehe der Beteiligten habe bis zur Scheidung 17 Jahre gedauert. Eine Befristung könne frühestens nach sechs Jahren erfolgen. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 13.05.2024 auf seine Würdigung der Sach- und Rechtslage hingewiesen und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Auf die Verfügung vom 05.06.2024 haben die Beteiligten Einkommensnachweise für den Zeitraum Januar 2023 bis einschließlich April 2024 vorgelegt. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Andere Unterhaltstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nicht vor, da die Antragsgegnerin einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unterhalt ist allerdings in deutlich geringerer Höhe geschuldet als in erster Instanz zugesprochen und der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578b BGB zu befristen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Aus den Gehaltsabrechnungen des Antragstellers für das Jahr 2023 ergibt sich ein monatsdurchschnittlicher Auszahlungsbetrag von 4.430,93 Euro. Die vorgelegten Abrechnungen für 2024 zeigen keine wesentlichen Abweichungen. Ab April 2024 erhöht sich zwar das Grundgehalt etwas. Da in den Auszahlungsbeträgen im Jahr 2023 eine im Juli erhaltene Inflationsausgleichsprämie von 1.500 Euro enthalten ist, die 2024 nicht mehr anfallen dürfte, zieht der Senat für eine Einkommensprognose die Zahlen aus dem Jahr 2023 heran. Monatliche Zahlungen an die Bausparkasse S. in Höhe von 26,59 Euro werden über den Arbeitgeber abgeführt und sind bei der Einkommensberechnung bereits berücksichtigt. Zusätzliche Altersvorsorge betreibt der Antragsteller darüber hinaus unbestritten in Höhe von 100 Euro monatlich. Damit hält er sich insgesamt im Rahmen des unterhaltsrechtlich Zulässigen. Die Zahlungen auf eine Lebensversicherung bei der A. in Höhe von 275 Euro sind allein vom Arbeitgeber finanziert. Sie werden dem Einkommen hinzugerechnet und dann wieder abgezogen. Bei den hier herangezogenen Auszahlungsbeträgen bleiben sie daher neutral. Die Höhe des Wohnvorteils ist mit 1.400 Euro unstreitig. Vom Einkommen des Antragstellers kann auch die volle Darlehensrate von 16.800 Euro jährlich und damit monatlich 1.400 Euro einschließlich Zins und Tilgung in Abzug gebracht werden (GA GÜ 207). Unterhaltsrechtlich sind auch die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen, denn ohne die Zins- und Tilgungsleistung gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht. Die Befugnis des Pflichtigen zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens wird hierdurch nicht geschmälert (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16 –, BGHZ 213, 288-301, Rn. 33). Dem steht hier auch nicht entgegen, dass das Darlehen bereits in der Zugewinnausgleichsberechnung als Passivaposition im Endvermögen des Antragstellers berücksichtigt wurde. Der Abzug der vollen Darlehensrate stellt keine unzulässige zweifache Heranziehung desselben Vermögensgegenstands zum Nachteil eines Ehegatten dar. Das hierzu entwickelte Verbot der Doppelverwertung beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 – XII ZR 27/00 –, Rn. 18, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 21. April 2004 – XII ZR 185/01 –, Rn. 18, juris). Eine solche doppelte Teilhabe an einem (positiven) Vermögensgegenstand des anderen Ehegatten kann eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Dies ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelmäßig nicht der Fall, weil der Zugewinnausgleich auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist, während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut. Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es nur dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird. Eine zweifache Teilhabe ist dann ausgeschlossen, wenn der Unterhalt lediglich aus Vermögenseinkünften bemessen wird, während sich der Zugewinnausgleich auf den Vermögensstamm beschränkt. Das ist etwa der Fall bei vorhandenem Wohneigentum, dessen Stamm im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener Wohnwert auf die Höhe des Unterhalts auswirkt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09 –, BGHZ 188, 282-301, Rn. 33 - 34). Auch Verbindlichkeiten eines Ehegatten unterliegen nicht ausnahmslos einem Verbot der Heranziehung sowohl im Zugewinnausgleich als auch im Unterhalt. Diesbezüglich kann das Verbot der Doppelverwertung zunächst ohnehin nur die Tilgung, nicht die Zinsen, betreffen, weil als Passiva beim Endvermögen im Zugewinn nach § 1375 Abs. 1 BGB nur die Tilgung angesetzt wird (Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Auflage, § 4 Rn. 484). Aber auch der Abzug des Tilgungsanteils des Darlehens vom Einkommen des Antragstellers führt hier nicht zu einer einseitigen und ungerechtfertigten Benachteiligung der Antragsgegnerin, weil der Nachteil der Verbindlichkeit in beiden Ausgleichssystemen durch damit einhergehende Vorteile vollständig ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich steht der Restschuld am Stichtag ein diese übersteigender Wert der Immobilie entgegen, im Unterhalt ein das Einkommen erhöhender Wohnvorteil (Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Auflage, § 4 Rn. 484; Pichelmeier in: NZFam 2014, S. 385, 387; Borth in: FamRZ 2019, 160, 162; a.A. OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 16 UF 887/04 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 26. November 2004 – 16 UF 1631/04 –, Rn. 5, juris). Zu unbilligen Ergebnissen würde es vielmehr führen, in einer Konstellation wie der vorliegenden die Antragsgegnerin an der Immobilie im Zugewinn über deren Wert im Endvermögen und im nachehelichen Unterhalt über einen Wohnvorteil teilhaben zu lassen, dem Antragsteller die damit zusammenhänge Darlehenslast aber nur in einem Ausgleichssystem zu gestatten (hierzu: Pichelmeier in: NZFam 2014, S. 385, 387). Das Verbot der Doppelverwertung kann daher nicht in Bezug auf Verbindlichkeiten eingreifen, denen sowohl im Güterrecht als auch im Unterhalt ein zumindest gleich hoher, dem anderen Ehegatten zugute kommender und durch die Darlehensaufnahme geschaffener wirtschaftlicher Wert entgegensteht. Für den Bereich des nachehelichen Unterhalts ist dies in der Regel durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit eines Darlehens bis zur Höhe des Wohnvorteils, ggf. erhöht um zulässige sekundäre Altersvorsorge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16 –, BGHZ 213, 288-301, Rn. 32), gewährleistet. Im Zugewinnausgleich darf in der Vermögensbilanz zum Endvermögen der Wert der Immobilie nicht niedriger sein als die Restschuld am Stichtag. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Vom Einkommen des Antragstellers ist zudem der an die beiden Kinder gezahlte Unterhalt abzuziehen. Die Antragsgegnerin ist ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen bei der Stadtverwaltung O. in der Tarifgruppe SO8A Stufe 5 angestellt. Das Grundentgelt belief sich 2023 auf 3.767,64 Euro monatlich. Sie bezieht eine monatliche SuE-Zulage von 130 Euro und eine jährliche Sonderzahlung von 84,51 % des monatlichen Bruttoeinkommens, ersichtlich aus der Gehaltsabrechnung für November 2023. Aus den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2023 ergibt sich in diesem Zeitraum ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.863,22 Euro. Eine Jahressonderzahlung und Inflationsausgleichsprämien sind hierin enthalten. Aus der Gehaltsabrechnung für Februar 2024 ist ein durchschnittliches Nettoeinkommen für Januar und Februar 2024 von 2.733,63 Euro zu entnehmen. Ab März 2024 gilt eine neue Entgelttabelle TVöD SuE. Das Bruttoeinkommen erhöht sich in der Tarifgruppe SO8A Stufe 5 auf 4.185,86 Euro, die SuE-Zulage bleibt bei 130 Euro. Die Jahressonderzahlung beträgt dann 3.647,33 Euro, monatlich 303,94 Euro. Aus der Gehaltsabrechnung für März 2024 ist eine Leistungsprämie nach § 18 TVöD von 887,17 Euro ersichtlich, monatlich damit 73,93 Euro. Das durchschnittliche Bruttogehalt beträgt dann 4.563,73 Euro, netto 2.861,60 Euro. Dem Einkommen der Antragsgegnerin werden fiktive Zinseinkünfte aus dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag zugeschrieben. Der Senat geht von nachhaltig erzielbaren Zinserträgen in Höhe von 3 % aus. Es ergibt sich ein monatlicher Betrag von 227,58 Euro. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In dieser Höhe leiste der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 474/20 –, Rn. 34, juris; hierzu auch: OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 3 UF 32/23 –, juris). Kosten für die monatlichen Fahrkarten der Kinder (“Scool-Abo“) können nicht vom Einkommen der Antragsgegnerin abgezogen werden. Dies wurde bisher zwischen den Beteiligten im Unterhaltsverfahren so gehandhabt, der Antragsteller stellt nun aber darauf ab, dass es sich nicht um Mehrbedarf handle. Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfs nach § 1610 Abs. 2 BGB, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 232, beck-online). Angesichts der Höhe des allein durch den Antragsteller gezahlten Unterhalts ist davon auszugehen, dass die Kosten, so sie überhaupt noch anfallen, aus dem Tabellenunterhalt bezahlt werden können. Eine Bindung an die bisherige Übung ist nicht gegeben, zumal diese nur den Trennungsunterhalt betraf. Im Dezember 2023 wurde die Tochter C. volljährig. Nachdem diesbezüglich auf den Hinweisbeschluss vom 13.05.2024 kein Vortrag mehr erfolgt ist, geht der Senat davon aus, dass die Tochter weiter unterhaltsberechtigt ist und die Eltern der Rechtslage entsprechend Barunterhalt an sie nach einer ihrem beidseitigen Einkommen entsprechenden Quote leisten. Es ist daher zwischen vier Zeiträumen zu unterscheiden. Die Scheidung wurde im September 2023 rechtskräftig. Im Dezember 2023 wird die Tochter volljährig. Ab Januar 2024 ist die Düsseldorfer Tabelle für 2024 anzuwenden. Das Einkommen der Antragsgegnerin verringert sich im Januar und Februar 2024 geringfügig aufgrund der anteilig niedrigeren Inflationsausgleichsprämie, ab März 2024 erhöht es sich aufgrund des neuen Tarifvertrags. Die Abzüge für Unterhaltsansprüche der Kinder errechnen sich wie folgt: Differenzunterhalt H., *xx.xx.2008 09/23-11/23 12/23 01/24-02/24 ab 03/24 Gemeinsames Einkommen der Eltern (ohne Erwerbsbonus und Kindesunterhalt) 6.878,05 € 6.878,05 € 6.754,94 € 6.876,51 € Bedarf nach DüT (1 Abstufung wegen drei Berechtigten) 988,00 € 988,00 € 1.084,00 € 1.084,00 € hälftiges Kindergeld -125,00 € -125,00 € -125,00 € -125,00 € geleisteter Barunterhalt -581,00 € -581,00 € -649,00 € -649,00 € Naturalunterhalt durch Antragsgegnerin 282,00 € 282,00 € 310,00 € 310,00 € (Differenz-)Unterhalt C., *xx.xx.2005 Gemeinsames Einkommen der Eltern (ohne Erwerbsbonus und Kindesunterhalt) 6.878,05 € Bedarf nach DüT (1 Abstufung wegen drei Berechtigten) 988,00 € hälftiges Kindergeld -125,00 € geleisteter Barunterhalt -581,00 € Naturalunterhalt durch Antragsgegnerin 282,00 € Anteiliger Unterhalt C. ab Volljährigkeit Gemeinsames Einkommen der Eltern (ohne Erwerbsbonus und Kindesunterhalt) 6.878,05 € 6.560,24 € 6.876,51 € Bedarf nach DüT (1 Abstufung wegen drei Berechtigten) 1.056,00 € 1.158,00 € 1.158,00 € volles Kindergeld -250,00 € -250,00 € -250,00 € ungedeckter Bedarf 806,00 € 908,00 € 908,00 € Anteil Antragsteller (nach SüdL 13.3.) 523 € 646 € 589 € Anteil Antragsgegnerin (nach SüdL 13.3) 283 € 262 € 319 € Es ergibt sich dann diese Berechnung des Ehegattenunterhalts: 09/23-11/23 12/23 01/24-02/24 ab 03/24 Einkommen Antragsteller Erwerb netto 4.430,93 € 4.430,93 € 4.430,93 € 4.430,93 € pauschaler Berufsaufwand -221,55 € -221,55 € -221,55 € -221,55 € zusätzliche Altersvorsorge -100,00 € -100,00 € -100,00 € -100,00 € Kindesunterhalt C. *xx.xx.2005 -581,00 € -523,00 € -646,00 € -589,00 € Kindesunterhalt H. *xx.xx.2008 -581,00 € -581,00 € -649,00 € -649,00 € RisikoLV H. -33,51 € -33,51 € -33,51 € -33,51 € UnfallV I. -8,18 € -8,18 € -8,18 € -8,18 € ZahnzusatzV -27,28 € -27,28 € -27,28 € -27,28 € Mensa C. -70,00 € -70,00 € -70,00 € -70,00 € Wohnvorteil 1.400,00 € 1.400,00 € 1.400,00 € 1.400,00 € Verbindlichkeiten Immobilie -1.400,00 € -1.400,00 € -1.400,00 € -1.400,00 € Zwischensumme 2.808,41 € 2.866,41 € 2.675,41 € 2.732,41 € hieraus Erwerbsbonus (ohne Wohnvorteil) -280,84 € -286,64 € -267,54 € -273,24 € Summe 2.527,57 € 2.579,77 € 2.407,87 € 2.459,17 € Einkommen Antragsgegnerin Erwerb netto 2.863,22 € 2.863,22 € 2.733,63 € 2.861,60 € pauschaler Berufsaufwand -143,16 € -143,16 € -136,68 € -143,08 € VWL -40,00 € -40,00 € -40,00 € -40,00 € Zinseinkünfte aus Zugewinn (91.031,88 Euro) 227,58 € 227,58 € 227,58 € 227,58 € (Differenz-)Unterhalt C.,* xx.xx.2005 -282,00 € -283,00 € -262,00 € -319,00 € Differenzunterhalt H.,* xx.xx.2008 -282,00 € -282,00 € -310,00 € -310,00 € Zwischensumme 2.343,64 € 2.342,64 € 2.212,53 € 2.277,10 € Erwerbsbonus (ohne Zinserträge) -211,61 € -211,51 € -198,49 € -204,95 € Summe 2.132,03 € 2.131,13 € 2.014,03 € 2.072,15 € Gemeinsames Einkommen 4.659,60 € 4.710,90 € 4.421,91 € 4.531,32 € hiervon 1/2 2.329,80 € 2.355,45 € 2.210,95 € 2.265,66 € abzgl Eigeneinkommen 197,77 € 224,32 € 196,92 € 193,51 € Altersvorsorgeunterhalt zzgl. 13 % nach Bremer Tabelle 223,48 € 253,48 € 222,52 € 218,67 € hieraus 18,6 % 41,57 € 47,15 € 41,39 € 40,67 € Neuberechnung Elementarunterhalt 176,99 € 200,75 € 176,23 € 173,18 € Summe 218,55 € 247,89 € 217,61 € 213,85 € Den Vermögensstamm muss die Antragsgegnerin nicht zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs einsetzen. Dies wäre unbillig im Sinne des § 1577 Abs. 3 BGB, da dieser nach Aktenlage im Wesentlichen aus dem Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens besteht und (fiktive) Erträge hieraus bereits einkommenserhöhend festgesetzt wurden. Von einer Erbschaft der Antragsgegnerin ist nach Vorlage des Erbscheins nicht auszugehen. Diese Unterhaltsverpflichtung ist auf die Dauer von vier Jahren zu befristen. Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß 1578b Abs. 2 S. 2 i.V.m Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile in diesem Sinne können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren auf diese prozessuale Einwendung (BGH, Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 –, BGHZ 185, 1-11, Rn. 18) berufen und vorgetragen, es seien der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden. Die Antragsgegnerin hat auf die Dauer der Ehe verwiesen. Die Anwendung des § 1578b Abs. 1 und 2 BGB verlangt vom Tatrichter eine umfassende Billigkeitsabwägung der dort genannten Billigkeitskriterien und die Einbeziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, also aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte (Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Auflage, § 4 Rn. 1035). Hier ist der Antragsgegnerin kein fortdauernder ehebedingter Nachteil in Bezug auf das berufliche Fortkommen oder das erzielbare Einkommen entstanden. Die Einkommensdifferenz der Eheleute ist nach Abzug des Kindesunterhalts gering. Andererseits hat die Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrags etwa 13 Jahre und 4 Monate gedauert. Der Senat hält es daher für unbillig, eine Unterhaltsverpflichtung über länger als vier Jahre festzusetzen. In diesem Umfang ist der Beschwerde stattzugeben, im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erscheint eine Kostenaufhebung unbillig im Sinne des § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. Der Senat orientiert sich bei der Ermessensentscheidung am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, wobei die Befristung, auf die der Antragsteller erst in der Beschwerde berufen hat, nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gewertet wurde. Für die Kosten der ersten Instanz liegt keine Unbilligkeit im Sinne des § 150 Abs. 4 FamFG vor, da hier auch die Ehesache selbst, der Versorgungsausgleich und der Zugewinn geregelt wurden. Es verbleibt bei der Regel der Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 51 FamGKG. Der Senat entscheidet wie angekündigt gemäß §§ 117 Abs.3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung. Diese wurde in erster Instanz durchgeführt, neue Erkenntnisse sind hiervon nicht zu erwarten. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob auch der Tilgungsanteil einer Darlehensrate für eine selbst bewohnte Immobilie vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden kann, wenn die Darlehensschuld im Zugewinnausgleich vermögensmindernd auf Seiten des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt wurde, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nur bezüglich einkommens- und vermögenserhöhender Berechnungspositionen entschieden (BGH, Urteil vom 09. Februar 2011 -XX ZR 40/09-, BGHZ 188, 282-301, Rn. 33-34).