Beschluss
11 UF 40/25
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0704.11UF40.25.00
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Leitsätze
Ein über mehrere Jahre andauerndes eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen durch Schläge, Demütigungen und Beleidigungen, die für diesen mit erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden sind, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für in der Vergangenheit erworbene Anrechte als grob unbillig erscheinen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 07.11.2024, Aktenzeichen 8 F 886/23,
in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.900 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein über mehrere Jahre andauerndes eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen durch Schläge, Demütigungen und Beleidigungen, die für diesen mit erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden sind, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für in der Vergangenheit erworbene Anrechte als grob unbillig erscheinen. 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 07.11.2024, Aktenzeichen 8 F 886/23, in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.900 EUR festgesetzt. Die 31-jährige Antragstellerin und der 40-jährige Antragsgegner streiten über einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. I. Mit Beschluss vom 16.01.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd nach am 28.09.2023 erfolgter Trennung die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am …09.2017 geschlossene Ehe geschieden und unter Ziffer 2 eine Entscheidung über den für die Ehezeit vom 01.09.2017 bis 30.11.2023 durchzuführenden Versorgungsausgleich wie folgt getroffen: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,0933 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 30.11.2023, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Robert Bosch GmbH (…)) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 741,82 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,82 % Zinsen seit dem 01.12.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bosch Pensionsfonds AG (…); Kapital) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.467,40 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2023, begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bosch Pensionsfonds AG (…) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 735,07 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2023, begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,2006 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2023, übertragen. Mit ihrer am 17.02.2025 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde gegen diese Entscheidung, die ihr am 20.01.2025 zugestellt wurde, beantragt die Antragstellerin, den Beschluss in Ziffer 2 des Tenors dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. In den Akten finden sich unter anderem folgende schriftliche Unterlagen über den Verlauf der Ehe der Beteiligten: - Am 28.01.2021 sandte der Antragsgegner der Antragstellerin um 19.11 Uhr die folgende E-Mail: Du bist eine jämmerliche Fotze Du bist ein Feigling solche Fotzen wie du melden sich jährlich bei mir um zu erfahren ob ich Sie liebe Du bist eine Fotze wie dein Vater Und ihr könnt mit Wörtern wir Fotze nicht umgehen weil ihr Jesus seine Herzenshaltung nicht kennt Stirb, geh unter Du hast dich bis heute nicht positioniert Ich lege alle Last auf dich Es wird kein Gespräch geben … Und ja das Jahr läuft ab Deine Uhr läuft ab Das ist das letzte Mal das … drin ist Das einzige was du verdient hast ist Schläge und nein ich schreibe das ruhigen Herzens mit eindeutigen Worte Frag mich mal ob ich dich für eine Fotze halte? ... - Um 21.43 Uhr folgte die folgende E-Mail: Noch eine Zusammenfassung … du hast es weder in der Jüngerschaft noch außerhalb davon geschafft ein echter Mensch zu sein. - als Frau versagt - was das Häusliche angeht versagt - Sprüche 31 versagt - Evangelistisch versagt - keine Chance genutzt Und in drei Jahren mehr Frust verursacht bei allen Geschwistern als Segen Selbst, wenn ich mich kritisch beurteile nenne ich dich von Herzen Fotze Und du findest kein Wohlgefallen vor meinen Augen ... Ich hasse das Böse in dir von Herzen und niemand kann sagen du hättest deine Chance nicht gehabt Deshalb der Nachtrag Ab heute ist Vorbei Du bist vogelfrei Schutz ist nur für die gehorsamen und Gehorsam kommt von Horchen ... Wow ich hoffe von Herzen dass eine der Schwestern dir die fresse poliert Mal schauen ob du dann noch eine große Klappe hast Geh mir aus den Augen und Schleich dich nie mehr an Verflucht ist dein Name ... Das unterscheidet uns du Knecht Undankbarkeit soll dein Name sein jeder sehen dass du geschlagen wurdest weil du einen Mann Gottes eine Beziehung fingieren wolltest ... - In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2021 wechselten die Ehegatten folgende SMS, nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin der Wohnung verwiesen hatte: Antragsgegner: Ich will von Herzen dir Scheidung. Den Aufstieg macht Gott mit mir alleine. Du bist nicht brauchbar. ... Antragstellerin: .. ich möchte jetzt rein kommen Antragsgegner: Bitte sag jetzt nichts ist jetzt alles gesagt. Du spinnst doch ... Ich werde dich nicht reinlassen. Ich scheide mich von dir. Trenne mich von dir. Leide nicht mehr an dir und deiner zwanghaften, nutzlosen und geistlosen Anwesenheit in meinem gottgegebenen Leben Antragstellerin: …. Ich möchte gerne rein es ist kalt und ich kann nicht die nacht draußen verbringen Antragsgegner: Hölle. Du. Gottlos. Nur egal. Du Virus. Ich Antikörper. Du draußen. Haus Gottes. Gottlosigkeit bleibt draußen. Du bist überfällig. Altes Spiel. Neue Regeln. Keine Schonzeit mehr. Dein letzter Turnus läuft. Antragstellerin: Ich möchte gerne in das Haus oder eine Möglichkeit von dir irgendwo rein zu sitzen. Ich bin nicht die Hölle. Antragsgegner: Du probierst hier die sachliche Ebene. Die gibt es ohne Beziehungsebene nicht. … du bist mir gleichgültig. Will meinen Frieden den ich vorhin hatte wo du weg warst. Deine Aura ist unerwünscht. Antragstellerin: Dann lass mich wegfahren Antragsgegner: Wie oft noch Antragstellerin: Und ich bin nicht mehr da Antragsgegner: Nein du erhältst nichts von mir. Brauchst du noch eine aufs Maul? Kannst du gerne haben. Das ist es doch was du willst Antragstellerin: Nein ich will das Auto Antragsgegner: Hauptsache nur etwas Aufmerksamkeit Antragstellerin: Um es nicht weiter zu eskalieren Antragsgegner: Nein. Nochmal du bist mir egal dein verbleib dein Körper deine Seele egal. Was du tust egales was du nicht tust egal. Egal. Noch ein Wort und ich schmeiss dich aus …. Aus dem Dort mit Zuschauer du hat keine Ahnung zu was ich fähig bin. Antragstellerin: … frag mal Jesus ob ich rein darf ... Ich habs verstanden dass es dir genug ist Antragsgegner: ... Verschwinde und komme nie wieder. Selbst hier würdest noch Theater draus machen. Du bist 0. Für mich keine 1. Du warst eine farce. Eine Frau die ich nie liebte. Ein Möbelstück dass nicht aufzughübschen ist und fake. Wie viel sorge du gebracht hast. Beim tauchen lauft dir ein Muslime hinterher. Jesus kotzt über dich. Es hat sich nicht gelohnt in dich zu investieren. Das ist alles was ich über dich denke. Seit Jahren. Aus Mitleid Komplimente gegeben. Ich habe wenigstens meinen Profit daraus genommen. Das ist gut. Werde dir alles wegnehmen was möglich ist. Leider bist du dir selbst nichts wert deshalb bringt das Geschreibe nichts. ... - Am 21./22.11.2021 wechselten die Ehegatten nach einem Polizeieinsatz unter anderem folgende SMS: Antragsgegner: Du hast nichts gelernt. Tiefer mit dir als der Keller. Du erreichst nichts mit deinen Taten du erhöhst nur das Maß. Tat für Tat. Du schläfst ab jetzt im Keller bis es am 30.11 vorbei ist und du weg kommst. Du willst also weiter ein Spiel spielen und siehst dich im Recht. Gute Nacht. Schlaf gut. Da ich jetzt noch weiter öffentliche Bloßstellung erlebe wird es nicht besser. Das Feindbild größer. Muss vermutlich bei ... übernachten. Da du immer noch provozieren willst wie ich unschwer erkennen kann bin ich mich nicht sicher ob ich mir das gefallen lassen würde. Eher nicht. ... und ich glaube, dass du nicht ahnst was du dir angetan hast. Lieber hättest mich Tod geschossen als das was jetzt alles kommt. Lieber Schläge als mein Gesicht zu verlieren. Antragstellerin: … ich habe keine Worte mehr. Alles wurde gesagt und doch nichts. Ich bin traurig und wütend. Sehr traurig und wütend. Ich hab dir gesagt dass ich die Polizei rufen muss. Für mich war das eine Grenze übertreten um das tausendfache. Wieder und wieder. Antragsgegner: Wer die Anzeichen ignoriert muss sich am Endergebnis nicht wundern wenn das Eintritt was sich lange angekündigt hat. ... - In der Nacht vom 21. auf den 22.01.2023 sandte die Antragstellerin … folgende Textnachrichten: … ist auf 320 Er zerschlägt mein Büro …ich stehe vor der Tür draußen im Schlafi... ist sauer und ich kann nicht rein Ich weis nicht was tun Er sagt er ist so wütend dass er mich töten will I dont know jetzt Er ist einfach sauer auf mich Ich sei von satan Hab deine Zeit vergeudet Sei Ziel verhinderer Die falsche frau... Er sagte wenn er wütend wird soll ich Jesus fragen was ich sagen soll Aber er hört nicht drauf Wird nur noch mehr wütend - In der Strafanzeige des Polizeipostens L… vom 11.12.2023 finden sich folgende Ausführungen: Am 15.01.2023 kam es zu einem Vorfall, zu welchem es eine Sprachaufzeichnung und ein Transkript (siehe E-Mail vom 03.10.2023, 20:03 Uhr) gibt. Zu hören ist ein Streitgespräch in dessen Verlauf die Geschädigte mehrmals vom Beschuldigten massiv bedroht und beleidigt wird. Ebenfalls wurde die Geschädigte hierbei mehrmals vom Beschuldigten gegen den Kopf geschlagen. In der Sprachaufzeichnung hört man die Geschädigte weinen und nach den Kopfschlägen auch, wie sich die Geschädigte übergeben musste. Beide Transkripte (vom 15.01.2023 und 16.07.2023) zeigen auf, wie die Streitgespräche abliefen und wie massiv psychisch und physisch Druck/Gewalt durch den Beschuldigten auf die Geschädigte ausgeübt wurde. Weiteres kann hierzu auch der beigefügten Geschädigtenvernehmung entnommen werden (siehe u. a. die Rausschmisse aus dem Wohnhaus). Zudem liegt der Strafanzeige eine CD mit den Aufnahmen und einem Video zu den Vorfällen am 15.01. und 16.07.2023 bei. Die Geschädigte wurde mehrfach vom Beschuldigten damit bedroht, dass dieser sie totschlagen und er ihr großes Leid antun würde. Außerdem beleidigte der Beschuldigte die Geschädigte als Nuttentochter, Hosenscheißer, Fotze, kleiner verfickter Hosenscheißer, du bist ein Stück Scheiße für mich (u.a.). ... Auf den Unterzeichner machte die Geschädigte einen sehr eingeschüchterten und traumatisierten Eindruck. Das von der Polizei zitierte Transkript (Sprachmemo) des Vorfalls vom 15.01.2023 hat auszugsweise folgenden Inhalt: Antragsgegner: Los. Wir haben vereinbart entweder hast du jetzt eine Lösung und lieferst oder ich haue dir das dreifache in die Fresse! Also in den Körper. Du kriegst einen Körpertreffer. Einen gezielten. ... Schreiend ... Würdest du dich trauen, das Maike zu - kuck mich an du Fotze - würdest du dich trauen das gleiche was du dich vorhin getraut hast mir zu sagen, …sagen, dass du sagst: "… du hast persönliche Probleme … " würdest du dich das trauen? ja oder nein? Antworte jetzt" Ahhh, weil es beruflich ist? Und was ist hier der Unterschied??? Hier ist es ehelich da hast du genauso wenig das recht. Hast du das verstanden? Du traust dich das nicht du kleiner verfickter Hosenscheißer. Da draußen. Und dann traust du dich das bei mir? Du würdest bei Maike eine Kündigung kriegen - bei mir bekommst du Schläge. Das ist das Gleiche! Was brauchst du? Kuck mich an! Was traust du dich das bei mir? Antragstellerin weint ... Du bist ein Hosenscheißer vor dem Herrn und hast eine große Klappe gegen ... Ich sage jedes Mal gut dass die dich so unterdrückt weil du es verdient hast. Du hast es verdient. Das Einzige wo es mich stört ist, dass ich dich als Ressource brauche und du ne Müll-Ressource für mich bist. Und deshalb bin ich da auf … sauer, ansonsten gut dass die dich unterdrückt. Es ist.. du hast es verdient. Dein ganzes Verhalten schreit danach. Krankheit, Augenränder hast du auch verdient. Den Stress den du in dir hältst das hast du verdient. Das ist alles etwas was du geboren hast. Das hast du erzeugt. Nicht Gott bestraft dich nicht andere bestrafen dich, es ist einfach das was du wolltest. du wolltest es und du hast dieses Umfeld in dir und um dich herum erzeugt. und ich wette mit dir du würdest dann auch noch hoffen, dass wenn du Krank wirst oder wenn irgend was… dass andere für dich da sind und dich pflegen helfen kommen. Kuck mich an: Nein! ich werde dich genauso hängen lassen wie im Krankenhaus. Genauso werde ich dich fallen lassen. Weil du es erzeugt hast. Ich werde dich fallen lassen, wie jeden anderen in diesem Zustand und seinen eigenen Erfahrungen überlassen. werde ich machen. Ich werde dich fallen lassen. Hast du mich verstanden? … Doch ich nutze deine emotionale Schwäche aus und kann dich jetzt auch noch schlagen dazu… verstanden? verstanden? Verstanden? SCHLAG verstanden? ich nutze deine emotionale Schwäche! Antragstellerin: Du hast mich 2x geschlagen Antragsgegner: ja... Aggressionen, in die Ecke drängen und weiterer Schlag ... Weinen, Schluchzen und Schreien der Antragstellerin Antragstellerin: Aua mein Kopf tut weh, ... Ich kann nicht mehr. Antragsgegner: Es ist mir scheiß egal!!! Soll ich dir nochmal in die Fresse? Antragstellerin schreit und weint, wird wieder bedrängt Antragstellerin: Nein nein nein nein Antragsgegner: Rede jetzt, rede jetzt das zu dir. Rede das jetzt zu dir. Antragstellerin benommen. Antragstellerin fängt an "das" zu reden (unverständlich) schluchzt - aua mir ist schlecht. Antragsgegner: kriegst nochmal eine in die Fresse gleich! Antragstellerin weint. Soll ich dir in die Fresse hauen? Antragstellerin: nein, nein weint ... Antragsgegner: mach deine Hand von deinem Kopf oder ich hau dir SO in die Fresse. SO in die Fresse. ... du bist ein Stück Scheiße für mich. Ein Stück scheiße für mich. Wirklich. Das man nur noch wegtritt und wegkippen möchte. Und so behandle - kuck mich mal an - so wie ich dich behandle. Ich behandle dich wie scheiße weil du für mich wie scheiße geworden bist. ... Willst du eine in die Fresse? Antragstellerin: nein Antragsgegner: Willst du so richtig eine in die Fresse? Antragstellerin: Nein bitte nicht, ich will keine in die Fresse. Ich will keine in die Fresse. Antragstellerin weint. Antragsgegner: ... und du vermeidest die Schläge die du nicht möchtest. Antragstellerin weint, man hört sie spucken und schnäuzen und weinen. Antragsgegner: wenn ich zählen muss gibts Probleme Antragstellerin jammert benommen und weint, Schritte und Husten- unterwegs sein. Das von der Polizei zitierte Transkript (Video) des Vorfalls vom 16.07.2023 hat auszugsweise folgenden Inhalt (Sachverhalt: aufbauende Diskussion, Bedrängen im Bad und Schläge auf Oberkörper, Antragstellerin sitzt auf Treppe oben): Antragstellerin: … nicht durch Schläge bitte ... Antragsgegner: ..- soll ich dir die Fresse polieren? ... Antragstellerin: … bitte hör auf mich zu schlagen. ... Es ist… aua. ... - Am 14.08.2024 erließ das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd gegen den Antragsgegner den folgenden zwischenzeitlich rechtskräftigen Strafbefehl: Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last: 1. Am 16.07.2023 gegen 10:47 Uhr schlugen Sie Ihrer Ehefrau .. im Badezimmer des zu diesem Zeitpunkt noch gemeinsam bewohnten Wohnhauses in L…gegen den Oberkörper und auf den rechten Unterschenkel, wodurch diese - wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen - Schmerzen und ein Hämatom am linken Unterschenkel erlitt. 2. Am Abend des 21.07.2023 warfen Sie während des Abendessens in den Räumlichkeiten des Wohnhauses ein Vespermesser gezielt in Richtung des Gesichts von ... Nachdem diese ihre Arme schützend vor das Gesicht halten konnte, traf das kraftvoll geworfene Messer gegen deren linken Oberarm, wo es abprallte und gegen den linken Unterarm fiel. Dabei wurde am linken Unterarm eine ca. 1,5 cm lange blutende und schmerzende Schnittwunde verursacht, die Sie zumindest billigend in Kauf genommen hatten. 3. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Zeitraum von Ende Juli bis Anfang August 2023 drückten Sie … im Schlafzimmer des Wohnhauses auf das Bett und schlugen ihr mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper. Dadurch erlitt … zwei Tage anhaltende Kopfschmerzen sowie mehrere Hämatome am Oberkörper. Auch diese Verletzungsfolgen haben Sie zumindest billigend in Kauf genommen. 4. Aufgrund der Taten 1 bis 3 erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd am 11.10.2023 unter dem Aktenzeichen 8 F 705/23 eA einen Beschluss gegen Sie, in dem es Ihnen u.a. unter Ziffer 2.3 untersagt wurde, mit … in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Eine an Sie adressierte Ausfertigung des Beschlusses wurde von ... am 12.10.2023 in das mit Ihnen gemeinsam benutzte Postfach Nr. … in der Postfiliale in …gelegt, wo Sie selbige zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 16.10.2023 herausgenommen und damit zur Kenntnis genommen haben. In Kenntnis des Inhalts des Beschlusses deponierten Sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 16.10.2023 und dem 20.10.2023 gegen 12:49 Uhr eine Stoffpuppe sowie ein an ... gerichtetes Schreiben in dem Postfach, wobei Sie wussten, dass das Postfach auch von … benutzt und regelmäßig geöffnet wird. ... strafbar als Körperverletzung in zwei Fällen, gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und Verstoß gegen das GewSchG gemäß § 4 GewSchG, insgesamt unter Hinweis auf § 53 StGB. ... Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen verhängt. ... Die Vorfälle verarbeitet die an einer depressiven Episode (ICD-10: F33.1) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leidende Antragstellerin seit geraumer Zeit im Rahmen einer teilstationären Behandlung im …-Klinikum. Mit Verfügung vom 23.06.2025 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass von der Durchführung eines Termins oder einzelner Verfahrenshandlungen abgesehen werden kann, wenn diese im ersten Rechtszug bereits vorgenommen worden und von ihrer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die sonstigen Aktenteile. II. Die gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Das über mehrere Jahre andauernde eheliche Fehlverhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin lässt eine Durchführung des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Einzelfall als grob unbillig erscheinen. 1. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. 2. Insbesondere bei zum Nachteil eines Ehegatten (auch im Zustand verminderter Schuldfähigkeit) begangenen schweren Straftaten - wie beispielsweise eine gefährliche oder schwere Körperverletzung - hält der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG auch rückwirkend für in der Vergangenheit erworbene Anrechte für möglich, soweit die - auch psychischen - Folgen der Tat für den anderen Ehegatten so erheblich sind, dass es unerträglich erscheint, den Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen; die durch den Versorgungsausgleich bezweckte Teilhabe am gemeinsamen Altersvorsorgevermögen hat in diesem Fall hinter der Belastung des anderen in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. BeckOGK/Maaß, 01.05.2025, VersAusglG, § 27 Rn. 82 und 85 mit weiteren Nachweisen sowie die Entscheidung des Senats vom 27.01.2025, - 11 UF 222/24 -, juris). 3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach der Überzeugung des Senats gegeben. Der gesamte Akteninhalt erster und zweiter Instanz nebst der rechtskräftigen Verurteilung des Antragsgegners - unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung - zum Nachteil der Antragstellerin belegen die über einen erheblichen Zeitraum begangenen besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Antragsgegners in Gestalt von Schlägen, Demütigungen und Beleidigungen zum Nachteil der Antragstellerin, die für diese mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden sind. Der Umstand, dass der Antragsgegner nach seinem Vortrag als Folge seiner Kindheit und späteren gravierenden Geschehnissen gleichfalls mit psychischen Problemen zu kämpfen hat, ändert an der groben Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nichts. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Antragsgegners oder für Rechtfertigungsgründe ergeben sich - auch nach seinem Vortrag - nicht. Nach dem gesamten Akteninhalt steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Antragsgegner die Antragstellerin während ihrer Ehe über mehrere Jahre rechtswidrig und schuldhaft sowohl psychisch als auch physisch schwer misshandelt und traumatisiert hat. Dabei sind auch die beiden von der Polizei verschriftlichten und vom Inhalt her unstreitigen Ton- bzw. Bildaufzeichnungen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter verwertbar (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.08.2020 - 15 UF 126/20 -, juris). Auf die unter Ziffer I. ausführlich dargestellten Vorfälle wird im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es handelt sich vorliegend gerade um keine "allgemeinen körperlichen Attacken und/oder Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung", wie vom Familiengericht angenommen (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 27 VersAusglG, Stand: 28.04.2025, Rn. 149). Zudem ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch dann gerechtfertigt, wenn die misshandelte Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen und sich zwischenzeitlich hat versöhnen wollen (vgl. Breuers, a. a. O., Rn. 154, mit weiteren Nachweisen). 4. Vor diesem Hintergrund erscheint unerträglich, den Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen; die durch den Versorgungsausgleich bezweckte Teilhabe am gemeinsamen Altersvorsorgevermögen hat vorliegend hinter der Belastung der Antragstellerin in ihrer Bedeutung zurückzutreten. 5. Schließlich rechtfertigt auch der Unterschied in den aktuellen Einkommenslagen der Beteiligten kein Absehen vom Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Angesichts der Schwere der Taten und der in ihnen zum Ausdruck kommenden feindlichen Einstellung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin stellt dieser Umstand keinen Gesichtspunkt dar, der die - teilweise - Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichwohl gebieten könnte. Die unterschiedlichen aktuellen Einkommensverhältnisse liegen in der unterschiedlichen persönlichen und beruflichen Entwicklung der Beteiligten begründet, was für sich genommen keine Unbilligkeit begründen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015 - 13 UF 414/15 -, juris). 6. Von der Durchführung eines Erörterungstermins sieht der Senat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da ein solcher erstinstanzlich stattgefunden hat und von der erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG, 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf §§ 40, 50 FamGKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.