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Beschluss

17 UF 73/25

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0923.17UF73.25.00
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Leitsätze
1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines im Irak zwischen vormals irakischen Staatsangehörigen, die nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beurkundetes Brautgabeversprechen beurteilt sich nach irakischem Recht.(Rn.31) 2. Die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung richten sich bei einem Statutenwechsel nach deutschem Recht ("Wandelbarkeit des Brautgabeversprechens").(Rn.61) 3. Soweit das Brautgabeversprechen auf die Leistung von 500 goldenen Lira gerichtet ist, ist diese Vereinbarung aus maßgeblich irakischer Sicht einer näheren Präzisierung zugänglich.(Rn.45) (Rn.46) 4. Das Brautgabeversprechen ist nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse gemäß § 313 Abs. 1 BGB dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird.(Rn.67) (Rn.68)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 11.12.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 425 goldene türkische Lira mit einem Gewicht von 6,6 g pro Münze und bestehend aus 916er Gold zu übergeben und zu übereignen. 2. Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1 tenorierten Verpflichtung von drei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt. 3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Übergabe und Übereignung der Goldmünzen wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1 tenorierten Verpflichtung 224.751,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten des auf den Ablauf von drei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung folgenden Tages an die Antragstellerin zu zahlen. 4. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin 15 %, der Antragsgegner 85 %. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 264.775 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines im Irak zwischen vormals irakischen Staatsangehörigen, die nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beurkundetes Brautgabeversprechen beurteilt sich nach irakischem Recht.(Rn.31) 2. Die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung richten sich bei einem Statutenwechsel nach deutschem Recht ("Wandelbarkeit des Brautgabeversprechens").(Rn.61) 3. Soweit das Brautgabeversprechen auf die Leistung von 500 goldenen Lira gerichtet ist, ist diese Vereinbarung aus maßgeblich irakischer Sicht einer näheren Präzisierung zugänglich.(Rn.45) (Rn.46) 4. Das Brautgabeversprechen ist nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse gemäß § 313 Abs. 1 BGB dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird.(Rn.67) (Rn.68) I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 11.12.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 425 goldene türkische Lira mit einem Gewicht von 6,6 g pro Münze und bestehend aus 916er Gold zu übergeben und zu übereignen. 2. Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1 tenorierten Verpflichtung von drei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt. 3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Übergabe und Übereignung der Goldmünzen wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1 tenorierten Verpflichtung 224.751,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten des auf den Ablauf von drei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung folgenden Tages an die Antragstellerin zu zahlen. 4. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin 15 %, der Antragsgegner 85 %. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 264.775 € I. Die Beteiligten streiten um eine im Irak vereinbarte Brautgabe. Die Beteiligten, zum Zeitpunkt des Eheschlusses beide irakische Staatsangehörige, haben am 14.10.1989 vor dem Richter des Zivilangelegenheitsgerichts in S./Irak (Folgen Nr. 2981/989) die Ehe miteinander geschlossen. In der Heiratsurkunde ist folgendes festgehalten: „Ich, L., der Richter des Zivilangelegenheitsgerichts in S., registrierte folgendes: Hr. J. A. und Frl. S. F., die ihr guter Gesundheitszustand anhand zwei vorgelegten Attesten bescheinigt wurde, waren anwesend. Nachdem die Personalien nachgewiesen wurden und nach den Zusagen und Jawort der beiden Seiten und aufgrund einer im Voraus bezahlten Morgengabe in Höhe von (25) Metkal Gold und (500) goldene Lira, die bis zur Scheidung oder Todesfall im Gewissen des Ehemannes bleibt, wurde die Ehe am 14.10.1989 geschlossen und registriert.“ Darüber hinaus haben die Beteiligten am 20.10.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes H. (Heiratsregister Nr. 861) erneut die Ehe miteinander geschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Ehemann anerkannter Asylberechtigter. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die im Irak erfolgte Eheschließung in Deutschland nicht anerkannt, weil eine Legalisation der Heiratsurkunde aus politischen Gründen seinerzeit nicht möglich war. Zwischenzeitlich haben beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Aus der Ehe sind sechs mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. In Deutschland haben die Beteiligten eine Immobilie zu Miteigentum erworben. Diese Immobilie wurde von den Beteiligten veräußert. Nach Abzug der jeweiligen Verbindlichkeiten verblieb jedem Ehegatten ein Erlös in Höhe von 84.000 €. Seit Mitte Februar 2022 leben die Beteiligten getrennt. Die Antragstellerin beantragte mit am 27.03.2023 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag die Scheidung der Ehe. Das Amtsgericht Böblingen hat die im Irak und die in Deutschland geschlossene Ehe rechtskräftig am 02.10.2024 unter Anwendung deutschen Sachrechts geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, entsprechend der Vereinbarung der Beteiligten bezogen auf die Ehezeit ab dem 01.10.1997. Aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs war ein Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von 4,5558 Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners zu übertragen (Kapitalwert 36.557,62 €). Weiterhin war im Wege der internen Teilung ein Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von 9,5365 Entgeltpunkten (Kapitalwert 76.524,81 €) sowie ein Anrecht in Höhe von 0,0070 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Kapitalwert in Höhe von 56,64 € zugunsten der Antragstellerin zu übertragen. Von einem weiteren Ausgleich der betrieblichen Anrechte des Antragsgegners (Kapitalwerte 564,91 € sowie 1.946,97 €) hat das Amtsgericht abgesehen. Die Differenz der ausgeglichenen Kapitalwerte beträgt 40.023,83 €. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 hatte die Antragstellerin den Anspruch auf Herausgabe der Brautgabe anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 02.10.2024 hat das Amtsgericht das Verfahren vom Verbund abgetrennt. Die Antragstellerin hatte (wörtlich) erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 500 goldene Lira (türkische Goldmünzen) zu übergeben oder nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft der Erfüllung dieser Verpflichtung an die Antragstellerin 264.775 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zu zahlen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe die im Irak wirksam vereinbarte Brautgabe zu. Nach irakischem Brauch und Übung in solchen Eheverträgen stehe fest, dass es sich bei den goldenen Lira um eine definierte türkische, goldene Lira handle. Es gebe keine irakische Lira. Die türkische Goldlira bestehe aus 916er Gold (22 Karat bzw. Feingehalt 916,7/1.000 Gold) mit einem Gewicht von 6,6 Gramm. Eine solche Goldlira sei bei einem Testkauf am 31.05.2023 zu einem Preis von 529,55 € je Stück gehandelt worden. Diese Münzen seien unverändert als Morgengabe oder Geldanlage gebräuchlich und zum genannten Preis im Handel. Mithin würden 500 goldene Lira (529,55 €*500 =) 264.775 € zum Zeitpunkt der Geltendmachung kosten. In Eheverträgen aus dem islamischen Rechtsraum seien in der Regel Goldmünzen bestimmter Definition vereinbart, auch in der Vergangenheit, weil der Goldwert als etwas Bleibendes, nicht von der Inflation und Währungsreformen Abhängiges angesehen werde. Es seien bestimmte Goldmünzen in bestimmter Zahl und Qualität vereinbart worden. Zum Zeitpunkt des Eheschlusses im Irak sei es dem Vater der Antragstellerin wichtig gewesen, dass seine damals noch sehr junge Tochter in der Zukunft sicher versorgt sei. Deswegen habe er auf diesem Ehevertrag bestanden, der durch die Zusage einer Brautgabe in Gold eine sichere Versorgung dargestellt habe. Der Antragsgegner sei damals schon relativ reich und eine gute Partie gewesen. Er habe unbedingt heiraten wollen. Der Antragsgegner sei leistungsfähig und könne daher das Brautgabeversprechen auch erfüllen. Der Antragsgegner trägt vor, die im Irak geschlossene Ehe sei nicht wirksam zustande gekommen, woraus sich auch die Unwirksamkeit des Brautgabeversprechens ergebe. Bei Wirksamkeit, wobei eine notarielle Beurkundung nicht erfolgt sei, ergebe sich die Frage, nach welchem irakischem, religiösen oder kulturellen Recht oder vor welchem Hintergrund die damalige Brautgabe mit einem aktuellen Wert aus dem Kalenderjahr 2023 bemessen werden solle. Darüber hinaus sei auch der von der Antragstellerin ermittelte Wert einer Goldlira mit Nichtwissen zu bestreiten. Maßgeblich sei der Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Schließlich sei das Brautgabeversprechen allenfalls vor einem religiösen Hintergrund zu sehen, der in Deutschland jedoch nach deutschem Recht keine Rechtswirkungen entfalten könne. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Abweisung des Antrages im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 500 goldene türkische Lira mit einem Gewicht von 6,6 g pro Münze und bestehend aus 916er Gold zu übergeben und zu übereignen und weiterhin dem Antragsgegner eine Frist zur Erfüllung der tenorierten Verpflichtung von drei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt sowie für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt wird, den Antragsgegner verpflichtet, statt der tenorierten Leistung 244.565 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 an die Antragstellerin zu zahlen. Bei Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Haager Unterhaltsprotokolls (HUP) aufgrund einer Anknüpfung an unterhaltsrechtliche Regelungen finde deutsches Sachrecht Anwendung. Die Brautgabe sei inhaltlich hinreichend bestimmt und verbindlich vereinbart worden. Auch die Kenntnis der vormaligen Ehegatten, dass die in dem Ehevertrag bestimmte Zahl an Goldmünzen nicht existieren würde, mache das Brautgabeversprechen nicht unwirksam. Der Goldmünze komme auch der Charakter einer Bezugsgröße zu. Für den Fall, dass die Antragstellerin die Herausgabe verlange, die Goldmünzen tatsächlich jedoch nicht existieren würden, sei es möglich, den Gegenwert in Zahlungsmitteln zu bestimmen, da der Goldmünze ein stabiler Wert innewohne. Das Brautgabeversprechen sei nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Die Brautgabe entspreche geläufigen irakischen Wertvorstellungen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Antragsgegner nicht unangemessen überfordert gewesen. Damals sei er Mitinhaber eines großen Busunternehmens und somit wirtschaftlich erfolgreich gewesen. Die Miteigentümerstellung und auch die bestehenden Ansprüche aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs führten nicht zu einer Beschränkung der geforderten Brautgabe. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB sei nicht vorzunehmen. Im Falle der Nichtleistung sei der aus §§ 281, 280 BGB resultierende Schaden nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 287 ZPO zu schätzen. Eine Goldmünze werde mit einem Materialwert von 489,13 € gehandelt, weshalb sich ein Schaden in Höhe von 244.565 € ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner am 11.01.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die ihm am 14.12.2024 zugestellte Entscheidung begehrt der Antragsgegner weiterhin die Abweisung des Antrags der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf eine Brautgabe nicht zustehe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die dem Brautgabeversprechen zugrunde liegende Eheschließung im Irak wirksam gewesen sei. Die Geltendmachung der Brautgabe in Deutschland sei jedenfalls bei Wirksamkeit der Eheschließung sittenwidrig. Der geforderte Ausgleich, dessen konkrete Bewertung zu bestreiten sei, überfordere den Antragsgegner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen krass. Sofern der Antragsgegner die Brautgabe zu leisten habe, sei der Goldpreis zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1989 zugrunde zu legen. Vorsorglich sei auch darauf zu verweisen, dass das im Irak vereinbarte Abendgabeversprechen sich konkret auf 500 goldene Lira, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht existent gewesen seien und deren konkreter Inhalt, d.h. ihr Wert, nicht definiert gewesen und daher in der aktuell vorgenommenen Bewertung ausdrücklich zu bestreiten sei, bezogen habe. Die von der Antragstellerin angenommene Basis der Bewertung der vereinbarten goldene Lira sei - bezogen auf den heutigen Zeitpunkt - nicht bestimmbar. Schließlich habe eine Anpassung an die in Deutschland geänderten Verhältnisse zu erfolgen. Im Irak sei der Antragsgegner selbständig gewesen. In Deutschland betrage sein Nettoeinkommen bei der Firma Mercedes-Benz rund 2.800 €. Vermögenswerte mit Ausnahme der zwischenzeitlich veräußerten gemeinsamen Immobilie bestünden nicht. Die Antragstellerin ihrerseits habe eigenes Vermögen erworben und erziele eigene Erwerbseinkünfte. Diese Entwicklung sei bei Vertragsabschluss gerade nicht absehbar gewesen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 11.12.2024 - AZ 13 F 401/23 UHE - aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer Morgen-/Abendgabe abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Familiengericht habe zutreffend entschieden. Das Amtsgericht habe zu Recht die Formwirksamkeit der Vereinbarung über die Morgengabe und die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit bejaht. Darauf, ob die Goldmünzen vorhanden seien, sei es dem Familiengericht mit Recht nicht angekommen. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung oder eine Vertragsanpassung seien zutreffend verneint worden. Der Behauptung des Antragsgegners, das Abendgabeversprechen sei nicht bestimmbar oder gelte nicht, weil die vereinbarten 500 goldenen Lira nicht existent gewesen seien, werde entgegen getreten. Nach irakischem Rechtsverständnis und dortigen Bräuchen bei der Eheschließung gebe es keine Zweifel, dass die im angefochtenen Beschluss beschriebenen goldenen türkischen Lira geschuldet sein sollten. Das sei auch vor dem Familiengericht unstreitig gewesen. Deren Wert in Euro könne ermittelt werden und sei von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen und nachgewiesen worden. Da die Leistung der türkischen Goldlira bis zur Scheidung gestundet gewesen sei, seien zum Zeitpunkt der Scheidung 500 goldene türkische Lira oder deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung geschuldet. Ein bestimmter Wert sei im Jahr 1989 nicht vereinbart oder festgeschrieben worden. Eine Anpassung sei nicht vorzunehmen, zumal zu bestreiten sei, dass der Antragsgegner über kein weiteres Vermögen verfüge. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß §§ 117 Abs.1, 58 ff. FamFG auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg und führt insoweit zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs infolge einer im Irak vereinbarten Brautgabe amtswegig zu beachten ist (vgl. BGH FamRZ 2025, 431 Rn. 6), folgt vorliegend aus Art. 69 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO; ABl. Nr. L 183 S. 1). Der Regelungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung erstreckt sich gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGüVO auf eheliche Güterstände. Die Brautgabe steht in einem so engen Verhältnis zur Eingehung und als Vermögensabsicherung der Ehefrau bei Scheidung auch zur Auflösung der Ehe, dass sich eine vermögenswerte Regelung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO aufdrängt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 268; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 339; Budzikiewicz, IPRax 2022, 40, 44; BeckOK BGB/Mörsdorf, 75. Ed. 01.11.2024, EGBGB, Art. 14 Rn. 22; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Aufl., B. Rn. 783 ff.; MüKoBGB/Looschelders, 9. Aufl., EuGüVO, Art. 1 Rn. 13; Sternal/Dimmler, FamFG, 21. Aufl., § 105 Rn. 53; Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögensrecht, S. 305; Budzikiewicz, IPRax 2022, 40, 44; Heiderhoff, IPRax 2018, 1, 2; offen gelassen BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 15). 2. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die Übereignung von 425 goldenen türkischen Lira mit einem Gewicht von 6,6 g pro Münze und bestehend aus 916er Gold verlangen bzw. nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist Schadensersatz in Höhe von 224.751,17 €. a. Der Anspruch auf Übereignung der versprochenen Brautgabe richtet sich vorliegend nach deutschem, nicht aber nach irakischem Recht. Kollisionsrechtlich ist zwar gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung irakisches Recht anwendbar, soweit es um den abgeschlossenen Sachverhalt der Vereinbarung der Brautgabe und die Frage der ursprünglichen Wirksamkeit dieser Abrede geht. Demgegenüber beurteilen sich die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung nach deutschem Recht. aa. Die Qualifikation einer Brautgabe (“mahr“; zum Hintergrund des islamischen Rechts eingehender Ülker, FamFR 2010, 7 ff.) als „juristisches Kuckucksei aus dem Morgenland“ (so pointiert bereits Heldrich, IPRax 1983, 64) war lange Zeit umstritten. Jedenfalls bis zur Anwendbarkeit der EuGüVO auf die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010, 533 Rn. 14) bislang von der Einordnung der Brautgabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe auszugehen, obwohl eine güterrechtliche Qualifikation näher liegen könnte (vorsichtiger inzwischen BGH FamRZ 2020, 1073). Der Senat folgt der noch bestehenden Auffassung des BGH, weshalb auf Art. 14 EGBGB als maßgebliche Kollisionsnorm abzustellen ist; die EuGüVO ist im Hinblick auf das anzuwendende Sachrecht nicht anwendbar, die Ehe ist vor dem 29.01.2019 geschlossen worden, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO. bb. Ist die Brautgabe unter Anwendung des Art. 14 EGBGB als allgemeine Ehewirkung zu qualifizieren, handelt es sich um ein wandelbares Statut (BGH FamRZ 2010, 533 Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 – II-7 UF 93/22 –, Rn. 28, juris). Gleichwohl wird teilweise vertreten, dass es sich bei der Brautgabe um ein „wohlerworbenes Recht“ handelt, das trotz eines erfolgten Statutenwechsels erhalten bleiben soll (OLG Frankfurt FamRZ 2024, 268 Rn. 9 zit. n. juris; krit. Kroll-Ludwigs, GPR 2024, 133, 140). Überwiegend wird allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei dem Brautgabeversprechen um einen abgeschlossenen Tatbestand handelt (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 29; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; BeckOK BGB/Mörsdorf, 75. Ed. 01.11.2024, EGBGB, Art. 14 Rn. 64; MüKoBGB/Looschelders, 9. Aufl., EGBGB, Art. 14 Rn. 64; Kroll-Ludwigs, GPR 2024, 133, 140). Uneinheitlich werden allerdings die Rechtsfolgen des abgeschlossenen Tatbestands behandelt. Während Mörsdorf und Kroll-Ludwigs davon ausgehen, dass das unter dem alten Statut begründete Rechtsverhältnis „Brautgabe“ als solches auch unter dem neuen Statut fortwirkt, gehen das OLG Düsseldorf und das OLG Celle sowie Looschelders bei einem Statutenwechsel davon aus, dass sich die Wirkungen des Brautgabeversprechens ex nunc aus dem neuen Statut ergeben. Dieser Ansicht folgt auch der Senat. Das Brautgabeversprechen ist, sofern sich das maßgebliche Ehewirkungsstatut tatsächlich geändert hat, nach dem neuen Recht zu beurteilen. Das Brautgabeversprechen ist, was gerade auch der BGH betont, nicht „versteinert“ und damit wandelbar. Danach ist zwischen dem im Irak erfolgten Brautgabeversprechen und der in Deutschland erfolgten Geltendmachung der vereinbarten Brautgabe zu unterscheiden. Das Brautgabeversprechen als solches ist anhand der Kollisionsvorschrift des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung nach irakischem Recht zu beurteilen. Denn zum Zeitpunkt der Vereinbarung waren beide Beteiligte ausschließlich irakische Staatsangehörige und eine Rück- oder Weiterverweisung zum deutschen Recht ist nicht ersichtlich. (1) Das im Irak erfolgte Brautgabeversprechen ist wirksam zustande gekommen. (a) Das Brautgabeversprechen hängt eng mit der Eheschließung zusammen, weshalb eine Eheschließung im Inland im Jahr 1997 das Brautgabeversprechen nicht wieder rückwirkend zur Entstehung gelangen ließe, wäre die Ehe im Irak nicht wirksam geschlossen worden (zur Problematik Majer, NZFam 2022, 58, 59). Die im Jahr 1989 im Irak geschlossene Ehe ist wirksam geschlossen worden. (aa) Maßgeblich wird das irakische Gesetz über das Personalstatut (qãnũn al-ahwãl aš-Šahsīya) Nr. 188 v. 1959, idF der beiden ÄnderungsG Nr. 11 v. 1963 und Nr. 21 v. 1978. (i) Nach § 4 des irakischen Personalstatutgesetzes wird die Ehe geschlossen durch ein Angebot, das die eine Partei in Worten oder einem mit üblicher Unterschrift versehenen Schriftstück abgibt, und die Annahme desselben durch die andere Partei oder ihren Vertreter. Unter anderem gilt der Ehevertrag nach § 6 dieses Gesetzes als nicht geschlossen, wenn der Ehevertrag nicht durch zwei geschäftsfähige Zeugen bestätigt worden ist. Nach § 8 dieses Gesetzes kann der Richter nach Zustimmung des scheriatsrechtlichen Vertreters einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe eingehen will, die Einwilligung hierzu erklären, wenn er von ihrer Eignung und körperlichen Reife überzeugt ist. Nach § 10 dieses Gesetzes wird die Eheschließung beim zuständigen Gericht in ein besonderes Register eingetragen. Der Inhalt der eingetragenen Urkunden genießt ohne weitere Darlegung der Schlüssigkeit Beweiskraft. (ii) Der Senat hat keine Veranlassung, an der Wirksamkeit der im Irak eingegangenen Ehe nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des irakischen Personalstatutgesetzes zu zweifeln. Zwar weist die Urkunde nicht explizit aus, dass beim Zustandekommen des Ehevertrags zwei Zeugen anwesend waren. Allerdings hat der zuständige Zivilrichter die Urkunde erstellt und ganz offensichtlich auch die Befreiung vom Mindestalter von 18 Jahren für die Eingehung der Ehe erteilt und die Eheschließung ordnungsgemäß registriert. Unwirksamkeitsgründe, die zu einer von Anfang an nicht wirksamen Ehe führen würden, sind daher nicht ersichtlich. (b) Die Vereinbarung der Brautgabe unterfiel nicht besonderen Formvorschriften. (aa) Für die Wirksamkeit der Morgengabe ist Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgebend. Ein Rechtsgeschäft ist gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrecht), oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrecht). Wird deshalb die Brautgabe im Ausland vereinbart, kommt es auf die Einhaltung der Formvorschriften des irakischen Rechts an. (bb) Die §§ 19 bis 22 des irakischen Personalstatutsgesetzes sehen keine besonderen Formvorschriften vor. Nach § 19 ist die Frau zu einer in dem Ehevertrag festzusetzenden Morgengabe berechtigt. (c) Bei der Vereinbarung der Brautgabe handelt es sich auch nicht um ein Scheingeschäft. Vielmehr ist von einem Bestreben der Beteiligten auszugehen, eine auch im Irak wirksame Ehe zu schließen und alle in diesem Rahmen für erforderlich gehaltenen Erklärungen abzugeben. Unter Zugrundelegung einer Willensrichtung der Beteiligten, die auf eine im Irak wirksame Eheschließung zielte, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten insgesamt rechtlich wirksame Erklärungen abgeben wollten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2010 - 1 UF 146/08, BeckRS 2011, 4199). Konkrete Erklärungen oder Verhaltensweisen der Antragstellerin, aus denen sich ergäbe, dass sie den in die Heiratsurkunde aufgenommenen Verpflichtungen des Antragsgegners keine verpflichtende Wirkung beimessen wollte, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. In Anbetracht der Tragweite des Brautgabeversprechens sind für eine Scheinerklärung der Beteiligten klare und unmissverständliche Willensbekundungen zu fordern. Solche zeigt der Antragsgegner nicht auf. Bei der Würdigung des Erklärungsgehalts der Äußerungen und Verhaltensweisen der Beteiligten ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Eheschließung unabhängig vom Wohnort der Beteiligten anwendbaren irakischen Rechts über keine weitere rechtliche Absicherung seitens des Antragsgegners verfügte. Damit hatte das Brautgabeversprechen im Fall der Scheidung für die Antragstellerin existenzsichernde Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 36 ff.). (d) Das Brautgabeversprechen ist auch hinreichend inhaltlich bestimmt. Die in der Heiratsurkunde bezeichneten 500 goldene Lira sind aus maßgeblicher irakischer Sicht einer näheren Präzisierung zugänglich. (aa) Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lausanne am 06.08.1924 wurde der Irak vom ehemaligen Ottomanischen Reich abgetrennt und kam als Völkerbundsmandat unter britische Verwaltung. Da die Türkei aus dem vormaligen Ottomanischen Reiches hervorgegangen ist, kann somit ohne weiteres als zulässiges Anknüpfungskriterium die türkische goldene Lira herangezogen werden. (bb) Irrelevant ist dabei der Ansatz des Amtsgerichts, wonach den Ehegatten bewusst gewesen sei, dass die dort bestimmte Anzahl an Goldmünzen nicht existiert hätten. Denn das Brautgabeversprechen war nicht auf eine nicht existente Anzahl von Goldmünzen gerichtet. Vielmehr war der Umfang der zu erbringenden Leistung vertraglich eindeutig fixiert und es sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, wonach das Brautgabeversprechen auf eine unmögliche Leistung gerichtet war. Denn türkische Goldlira waren zweifellos als entsprechende Goldmünzen vorhanden und waren traditionell als Brautgabe im Irak vereinbart. Im Verhandlungstermin am 02.10.2024 haben die Beteiligten übereinstimmend angegeben, dass traditionell goldene Lira, deren Höhe jeweils schwanke, als Brautgabe bezahlt werde. Dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Brautgabeversprechens nicht im Besitz der 500 goldenen Lira war, ist insoweit unerheblich. Denn der Antragsgegner trägt als Versprechender das Beschaffungsrisiko. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Goldmünzen nicht mehr beschaffen kann (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 48). (cc) Unwidersprochen hat die Antragstellerin die (türkische) goldene Lira dahingehend näher präzisiert, dass von einem Gewicht von 6,6 Gramm pro Münze, bestehend aus 916er Gold, auszugehen ist. Soweit der Antragsgegner zum Wert der Münzen vorträgt, betrifft dieses Vorbringen ausschließlich den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung. Die diesbezüglich häufigste türkische Goldmünze ist die in lateinischen Buchstaben geprägte 100 Kurush, deren Ankaufspreis sich ohne weiteres bestimmen lässt (beispielsweise www.moneygold.de). (e) Das Brautgabeversprechen ist auch nicht sittenwidrig. Normen, wie im deutschen Recht § 138 BGB, sind im irakischen Recht nicht ersichtlich und letztlich auch dem islamischen Rechtskreis aufgrund der bezweckten Absicherung der Ehefrau (vgl. BGH FamRZ 2010, 533 Rn. 12) fremd (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 41). (f) Auch ein Verstoß gegen den inländischen ordre public sieht der Senat nicht. (aa) Art. 6 EGBGB verlangt eine Ergebniskontrolle nach den Grundwertungen des deutschen Rechts (ordre-public-Vorbehalt), bevor die Rechtsfolgen einer ausländischen Rechtsnorm im Inland in Geltung gesetzt werden. Das auf der Grundlage ausländischen Rechts gefundene Ergebnis muss mit wesentlichen inländischen Rechtswertungen noch vereinbar sein. Die Vereinbarkeitsprüfung nach Art. 6 EGBGB stellt damit ein notwendiges Korrektiv innerhalb des kollisionsrechtlichen Normensystems dar. Im Ausgangspunkt basiert das IPR auf der Grundannahme, dass die Privatrechtsordnungen aller Staaten gleichwertig sind. Die Beachtung des fremden und räumlich besten Rechts ist gerade das Ziel des Kollisionsrechts, weshalb unterschiedliche Wertungen und Vorstellungen prinzipiell hinzunehmen sind (Makowsky/Schulze in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 1f.). Danach liegt ein ordre-public-Verstoß nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH NJW 2022, 3644 Rn. 25). (bb) Auch wenn dem deutschen Recht das Rechtsinstitut der Brautgabe fremd ist, verstößt der Auszahlungsanspruch der Ehefrau nach h.M. nicht gegen den inländischen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB (vgl. Kroll-Ludwigs, GPR 2024, 133, 141 Fußn. 180). Da die Funktion der Brautgabe vorrangig der wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau dient (vgl. BGH FamRZ 2010, 533 Rn. 12), ist ein ordre-public-Verstoß nur in ganz besonderen Ausnahmefällen denkbar. Solange zwischen den Beteiligten beim Vertragsschluss kein so erhebliches Verhandlungsungleichgewicht bestand, dass sich die Selbstbestimmung eines Teils in Fremdbestimmung verkehrte, ist eine faktische Beeinträchtigung der Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit aufgrund gravierender vermögensrechtlicher Folgen hinzunehmen. Die Unausgewogenheit des Vertrages allein reicht nach deutschem Recht für die Annahme einer gestörten Vertragsparität nicht aus (Kroll-Ludwigs, GPR 2024, 133, 142 mwN). Auch eine für die Antragstellerin bei Eheschließung erkennbare krasse Überforderung des Antragsgegners durch die Brautgabe, die als Indiz für eine sittlich anstößige Ausnutzung einer emotionalen oder sozialen Zwangslage anzusehen sein oder zusammen mit weiteren Umständen für eine Erschwerung der Scheidung als einzigen Zweck dieses Geschäfts sprechen könnte, ist zu verneinen. Denn die bloße Höhe der versprochenen Summe ist noch kein Grund, das Versprechen für unwirksam zu halten (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 42 f.; a.A. allerdings OLG Bamberg NJOZ 2011, 577). Der Antragsgegner hat im Verhandlungstermin am 02.10.2024 angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung selbständig war und ein gemeinschaftliches Busunternehmen mit mehr als 100 Angestellten hatte. Seine Familie entstammte zumindest der gehobenen Mittelschicht. Das Brautgabeversprechen stand daher nicht erkennbar außer Verhältnis zu einer solchen erwartbaren Einkommens- und Vermögensposition des Antragsgegners. Abgesehen davon ist ein Vertrag, der zu finanziell überfordernden Ergebnissen einer Vertragspartei führt, nach deutschem Recht schon vor dem Hintergrund der Privatautonomie nicht stets nichtig. Insbesondere gewährleisten der im deutschen Recht bestehende Schutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, dass auch bei überfordernden Verträgen nicht übermäßig in die Freiheitsrechte des Schuldners eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund würde selbst die Durchsetzung eines überfordernden Brautgabeversprechens in Deutschland jedenfalls nicht zu Ergebnissen führen, die es gebieten würden, die Wirksamkeit nicht nach dem an sich berufenen irakischen Recht zu beurteilen, sondern dieses durch dem deutschen Recht entnommene Grundsätze zu ersetzen (OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 46). b. Das Brautgabeversprechen war nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Die in Deutschland begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung der vereinbarten Brautgabe unterliegt aufgrund des Statutenwechsels zum deutschen Recht - beide vormaligen Ehegatten sind nunmehr deutsche Staatsangehörige - nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung nicht mehr dem irakischen, sondern dem deutschen Recht. Dieses kennt verschiedene Institute, um eine übermäßige Belastung im Einzelfall zu vermeiden. aa. Dazu gehören insbesondere die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Bei der Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB ist allerdings zu beachten, dass die Änderung des auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbaren Rechts für sich genommen noch nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führt, weil der Statutenwechsel die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung der Brautgabe als solche zunächst unberührt lässt (vgl. auch Looschelders, Anm. zu OLG Celle FamRZ 2023, 679, 681, 682). Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann sich allerdings ergeben, wenn man die Funktion der Brautgabe berücksichtigt und den mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten verbundenen Wechsel des Scheidungs- und des Unterhaltsstatuts in die Betrachtung einbezieht. Die Scheidung richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) und das Unterhaltsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EuUntVO) i.V.m. dem Haager Unterhaltsprotokoll. Beide Regelungen führen zum deutschen Recht. Lediglich güterrechtliche Ansprüche richten sich nach Art. 229 § 47 Abs. 2, Art. 15, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung weiterhin - eine Rück- oder Weiterverweisung sieht das irakische Recht nicht vor - nach irakischem Recht, das infolge der bestehenden Gütertrennung keinen Ausgleich vorsieht. bb. Der Senat setzt die Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe im Hinblick auf die der Antragstellerin aus dem Versorgungsausgleich zufließenden Anrechte herab. Eine weitere Herabsetzung war indessen nicht vorzunehmen. (1) Die Anzahl der nach § 985 BGB zu übereignenden Goldmünzen war aufgrund der der Antragstellerin aus dem Versorgungsausgleich zu übertragenden Anrechte auf 425 Goldmünzen herabzusetzen. (a) Die wichtigste Funktion der Brautgabe besteht darin, der Ehefrau eine finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung der Ehe zu verschaffen. Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung der Brautgabe ist daher das Fehlen einer ausreichenden anderweitigen Absicherung der Ehefrau. Soweit der Ehefrau nach einem Wechsel des Scheidungs- und Folgesachenstatuts Ansprüche aus dem deutschen Scheidungsfolgenrecht zustehen, ist die vertragliche Prämisse einer fehlenden finanziellen Absicherung der Ehefrau insoweit hinfällig geworden. Eine ungeschmälerte Verpflichtung des Ehemannes sowohl aus der Brautgabevereinbarung als auch aus den Normen des deutschen Scheidungsfolgenrechts kann zu einer unbilligen Kumulation der Haftung des Ehemannes und der Ansprüche der Ehefrau führen. Typischerweise haben die Eheleute nicht die Absicht, die Ehefrau mit allen diesen Vorteilen auszustatten, so dass eine Kürzung der Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten sein kann. Eine unbillige doppelte Partizipation der Ehefrau am Vermögen des Ehemannes kann sich insbesondere ergeben, wenn der Ehemann im Versorgungsausgleich die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte abgeben muss und daneben auch noch die volle vereinbarte Brautgabe zu zahlen hat (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 54; Koch, FF 2018, 351, 355; a.A. wohl BGH FamRZ 2010, 533 Rn. 26). Ohne den Wechsel nach Deutschland und dem daraus resultierenden Erwerb von Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleich auszugleichen sind, hätte der Ehefrau kein derartiger, dem irakischen Recht fremden Zufluss einer Versorgung auch im Alter zugestanden, weshalb die Brautgabe insoweit zwingend anzupassen ist (krit. allerdings Staudinger/Sprute, FuR 2025, 294, 298). (b) Auf dieser Grundlage ist die Brautgabevereinbarung gemäß § 313 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Antragsgegners aus der Folgesache Versorgungsausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Antragstellerin zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird. (aa) Der Saldo der jeweiligen Kapitalwerte zu Gunsten der Antragstellerin beträgt 40.023,83 €. (bb) Die Antragstellerin hat ihrem Herausgabeanspruch der türkischen Goldlira einen Wert von 529,55 € je Stück zugrunde gelegt. Dieser Wert liegt noch deutlich unter demjenigen Wert, der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (dazu RGZ 149, 135; BGH NJW 1988, 1837; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 52), somit am 05.08.2025, für die Bewertung maßgeblich war. Der Goldpreis lag zu diesem Zeitpunkt bei 103 € je Gramm Gold, mithin bei 6,61 Gramm bei 680,83 € (www.moeygold.de/blog/goldpreisentwicklung-2020/) bzw. bei einer türkischen Goldlira bei 649,31 € (www.gold-preisvergleich.de/gold/goldmuenzen/tuerkei-piaster/). (cc) Unter Berücksichtigung von 500 goldenen Lira entsprechend der Berechnung der Antragsstellerin ergibt sich ein Gesamtwert in Höhe von 264.775 €, der um den Saldo der jeweiligen Kapitalwerte in Höhe von 40.023,83 € zu kürzen ist. Der Wert der gekürzten Brautgabe beträgt danach 224.751,17 €, der wiederum 425 Goldmünzen entspricht. (2) Eine weitergehende Anpassung hatte dagegen nicht stattzufinden. (a) Nacheheliche Unterhaltsansprüche hat die Antragstellerin zum einen nicht geltend gemacht. Zum anderen müsste sich die Antragstellerin als Korrektiv die erhaltene Brautgabe nach § 1577 BGB entgegenhalten lassen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 63; Koch, FF 2018, 351, 355). (b) Soweit die Antragstellerin aus der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie 84.000 € erhalten hat, hat diesbezüglich gleichfalls eine Anpassung zu unterbleiben. Denn es ist für den Senat nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin nicht auch im Irak entsprechendes Vermögen hätte aufbauen können, weshalb der nachträgliche Statutenwechsel hierauf keinen Einfluss hat. b. Die Fristsetzung zur Leistung und die Titulierung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Geld rechtfertigen sich aus § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 255 Abs. 1, 259 ZPO i.V.m. §§ 280, 281 BGB. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus dem durch die Brautgabevereinbarung begründeten Schuldverhältnis im Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung gemäß §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Im Hinblick auf diese materiell-rechtliche Befugnis war dem Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin gemäß § 255 Abs. 1 ZPO eine angemessene Frist zur Erfüllung zu setzen. Der Antrag auf die künftige Schadensersatzleistung ist gemäß § 259 ZPO zulässig. Da der Antragsgegner den Anspruch ernstlich bestritten hat, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Antragsgegner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 67). Erst nach Ablauf der Frist ist der Schadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, weshalb der weitergehende Zinsantrag der Antragstellerin ebenfalls abzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 35 FamGKG. Der Senat hat sich dabei an dem ursprünglichen, von der Antragstellerin angegebenen Wert bezüglich der geforderten 500 Goldmünzen orientiert. IV. Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen, da die Frage der Anpassung einer Brautgabe grundsätzliche Bedeutung hat.