Beschluss
16 UF 211/25
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1114.16UF211.25.00
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Leitsätze
Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.
Tenor
1. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 30.9.2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.427 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig. 1. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 30.9.2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.427 € I Der am XX.XX.1960 geborene 65-jährige Antragsteller und die am XX.XX.1965 geborene 59-jährige Frau S. L. schlossen am 23.6.1989 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde im Dezember 2024 zugestellt. Der Antragsteller bezieht seit dem 1.7.2025 eine Rente, während die Antragsgegnerin noch erwerbstätig ist. In der gesetzlichen Ehezeit (1.6.1989 bis 30.11.2024) hat der Antragsteller insbesondere ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ehezeitanteil von 71,6922 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 35,8461 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 302.418,78 Entgeltpunkten erlangt. Frau S. L. hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,1557 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 6,5779 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.495,03 € erlangt. Im unter dem Az. 4 F 1729/24 geführten Scheidungsverbundverfahren wurde die Ehe mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 2.7.2025 geschieden, zudem wurde der Versorgungsausgleich insbesondere dahingehend geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht von 6,5779 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurde, und dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht von 35,8461 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurde. Mit Schreiben vom 2.4.2025 hat der Antragsteller die Aussetzung der Kürzung seiner Rentenbezüge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt. Mit Beschluss vom 30.9.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht die im Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 2.7.2025 (Az. 4 F 1729/24) ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Wirkung ab dem 1.7.2025 in Höhe von 1.154,45 € ausgesetzt. Mit ihrer Beschwerde macht die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, dass die Rente des Antragstellers nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI erst von dem Kalendermonat an verändert werde, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Ein Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam sei. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei am 19.8.2025 rechtskräftig geworden, der Versorgungsausgleich könne erst ab dem 1.9.2025 berücksichtigt werden. Mit Verfügung vom 15.10.2025 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Bund auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schriftsatz vom 10.11.2025, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen. II Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig. 1. Zwar ist ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare oder erhebliche - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme (BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11 - juris Rn. 11). Weicht die angegriffene Entscheidung vom Gesetz ab, lässt sich in der Regel zunächst noch nicht feststellen, ob sich diese Entscheidung wirtschaftlich zugunsten oder zulasten des Versorgungsträgers auswirken wird, denn dies hängt typischerweise vom - ungewissen - künftigen Versorgungsschicksal eines jeden Ehegatten ab. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte gesetzmäßige Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger darstellen wird als die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht, ist der Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt. Mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, korrespondiert somit dessen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11 - juris Rn. 11). 2. Allerdings folgt aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11 - juris Rn. 12). Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung (§ 59 Abs. 3 FamFG) ist die Beschwerdeberechtigung bei einem Versorgungsträger nicht in dem Sinn ausgestaltet, dass er unabhängig von den allgemeinen Regeln zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte (BGH, Beschluss vom 13.4.2016 - XII ZB 44/14 - juris Rn. 9). Etwa kann sich aus der Anwendung oder Nichtanwendung von solchen Vorschriften, die eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz allein im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Ehegatten legitimieren, keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Versorgungsträger ergeben. Daher kann der Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht mit seinem Rechtsmittel eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des § 27 VersAusglG rügen oder die Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, mittels denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren machen (BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11 - juris Rn. 12). 3. Vorliegend macht die Deutsche Rentenversicherung Bund mit ihrer Beschwerde geltend, dass der Beschluss zum Versorgungsausgleich zum 1.7.2025 noch nicht wirksam gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung des Familiengerichts im unter dem Az. 4 F 1729/24 geführten Scheidungsverbundverfahren am 1.7.2025 noch nicht wirksam war, vielmehr trat die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erst am 19.8.2025 ein. Eine Kürzung der Rente des Antragstellers in Umsetzung des Versorgungsausgleichs kann somit erst zum 1.9.2025 erfolgen. Mit der verfrühten Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung durch das Amtsgericht mit Wirkung ab dem 1.7.2025 ist jedoch keinerlei Eingriff in die Rechtsstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund verbunden. Eine Aussetzung der Kürzung kann vielmehr von vornherein erst ab dem Zeitpunkt Wirkung entfalten, zu dem die Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs zum Tragen kommt. Eine zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Aussetzung der Kürzung ist für den verfrühten Zeitraum in Ermangelung einer Kürzung, die ausgesetzt werden könnte, nicht mit Rechtsfolgen verbunden, sondern geht ohne weiteres ins Leere. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.