Beschluss
1 OLG 171 SsBs 65/15 (173)
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0307.1OLG171SSBS65.15.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren bei Zustellung des Bußgeldbescheids an eine für den Betroffenen (Rechtsanwalt) nur vor Erlass des Bußgeldbescheids tätig gewordene Rechtsanwältin, die unter Vorlage einer unklaren, widersprüchlichen und augenscheinlich bewusst irreführend ausgestalteten Vollmachtsurkunde Akteneinsicht beantragt hat.(Rn.23)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren bei Zustellung des Bußgeldbescheids an eine für den Betroffenen (Rechtsanwalt) nur vor Erlass des Bußgeldbescheids tätig gewordene Rechtsanwältin, die unter Vorlage einer unklaren, widersprüchlichen und augenscheinlich bewusst irreführend ausgestalteten Vollmachtsurkunde Akteneinsicht beantragt hat.(Rn.23) Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. I. Der Betroffene ist Rechtsanwalt. Ihm wird vorgeworfen, am 17.05.2014 gegen 15.03 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Richtung Berlin bei km 187,0 als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... - die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um - nach Toleranzabzug - 46 km/h überschritten zu haben. Zu diesem Vorwurf gab ihm die Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei mit Schreiben vom 09.07.2014 Gelegenheit zur Äußerung, die er nicht wahrnahm. Stattdessen bat mit an die Bußgeldstelle gerichtetem Schreiben vom 30.07.2014 Rechtsanwältin M... aus Rostock „unter Bezugnahme auf die anliegende Vollmacht um Akteneinsicht durch Übersendung der Akte in meine Kanzleiräume“. Dem Schreiben war eine vom Betroffenen unterzeichnete Vollmachtsurkunde vom 28.07.2014 beigefügt, mit der Rechtsanwältin M... „in Sachen ... ./. ... wegen Ordnungswidrigkeit AZ: TH9914-078007-14/0 Vollmacht erteilt“ wurde. In der Urkunde ist weiter ausgeführt: „Die Vollmacht ermächtigt: 1. … 2. … 3. … 4. zur Akteneinsicht, insbesondere in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; 5. zur Stellung von Strafanträgen sowie zu deren Rücknahme, zur Vertretung als Nebenkläger in einem Strafverfahren; zur Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht. 6. … 7. … 8. … 9. …“ Eine Vollmacht zum Empfang bzw. zur Entgegennahme von Zustellungen ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Nach Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Bußgeldakte an Rechtsanwältin M... am 01.08.2014 verhängte die Bußgeldstelle mit automatisiert erstelltem Bußgeldbescheid vom 12.08.2014 gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 160,- € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte sie eine „Durchschrift“ des Bußgeldbescheides an ihn und den „Originalabdruck“ des Bußgeldbescheides an Rechtsanwältin M..., der bei dieser ausweislich der Zustellungsurkunde am 25.08.2014 einging. Ein als „Urschrift“ bezeichneter, nicht unterschriebener und mit dem Hinweis „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig“ versehener Ausdruck des Bußgeldbescheides wurde zur Akte geheftet. Mit am selben Tage eingegangenem Schreiben vom 27.08.2014 - dessen Briefkopf ihn erstmals als Rechtsanwalt auswies - legte der Betroffene (selbst) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Am 11.11.2014 ging die Akte beim zuständigen Amtsgericht Stadtroda ein, welches Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.03.2015 bestimmte. Mit Schreiben vom 26.02.2015 beantragte der Betroffene, den Termin aufzuheben und das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist von 3 Monaten ab seiner Anhörung am 09.07.2014 sei nicht durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 12.08.2014 unterbrochen worden, da dieser durch Übermittlung an die nicht empfangsberechtigte Rechtsanwältin M... nicht wirksam zugestellt worden sei. Rechtsanwältin M... sei von ihm „lediglich beauftragt worden, Akteneinsicht zu nehmen“, da er selbst als Betroffener „kein eigenes Akteneinsichtsrecht habe“. Sie sei jedoch „nie beauftragt gewesen“, ihn „zu vertreten“ bzw. „zu verteidigen“. Dies könne der zur Akte gereichten Vollmacht entnommen werden. Auch habe Rechtsanwältin M... „bis heute keine Verteidigerhandlung vorgenommen“. Schließlich habe weder sie noch die Bußgeldstelle ihm einen Originalabdruck des Bußgeldbescheides zugeleitet. Vielmehr habe er nur die ihm am 12.08.2014 übersandte Durchschrift erhalten. Dem Schreiben war eine - vom Betroffenen in Bezug genommene - Bestätigung der Rechtsanwältin M... vom 15.02.2015 beigefügt, in der es unter anderem heißt: „Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist unwirksam und hat die Verjährung nicht unterbrochen. Dies deshalb, weil ich Sie nie verteidigt oder sonst wie vertreten, sondern lediglich die Akte zur Akteneinsicht angefordert habe, da Sie als Betroffener kein eigenes Akteneinsichtsrecht haben. Im Anschluss daran habe ich für Sie keine Verteidigerhandlungen vorgenommen, da Sie selbst Rechtsanwalt sind und sich entsprechend selbst verteidigen wollten.“ Es folgen Rechtsausführungen dazu, dass ein bestehendes Verteidigungsverhältnis nicht Voraussetzung für das Akteneinsichtsrecht sei, sondern dieses auch schon während der Anbahnung eines solchen bestehe, zur sog. „Verjährungsfalle“ sowie dazu, dass die Übermittlung einer Kopie eines Bußgeldbescheides nicht zur Heilung einer unwirksamen Zustellung führen könne. Hierauf hob der Tatrichter zwecks Prüfung der Verjährungsfrage den anberaumten Termin auf und bestimmte schließlich - nach Anhörung der zuständigen Staatsanwaltschaft - einen neuen Termin am 21.05.2015, 13.00 Uhr. Zu diesem wurde der Betroffene am 08.05.2015 unter Hinweis nach § 74 Abs. 3 OWiG ordnungsgemäß geladen. Nachdem der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin am 21.05.2015 bis 13.25 Uhr nicht erschienen war, verwarf der Tatrichter den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG. In den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt, dass keine Verjährung eingetreten sei. Denn der Mangel der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwältin M... sei dadurch geheilt worden, dass der Betroffene persönlich von der Bußgeldstelle unter Beifügung einer Abschrift des Bußgeldbescheides über dessen Erlass und Zustellung an Rechtsanwältin M... informiert worden sei. Gegen dieses Verwerfungsurteil, das ihm am 02.07.2015 zugestellt worden ist, hat der Betroffene am 07.07.2015 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich damit begründet, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt sei. Mit dem Betroffenen am 21.08.2015 übersandter Stellungnahme vom 14.08.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch ist sie - obwohl der Betroffene weder ausdrücklich eine Verletzung sachlichen Rechts beanstandet noch eine den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge angebracht hat - form- und fristgerecht begründet worden. Denn mit der von ihm erhobenen Rüge der Verjährung hat der Betroffene zum Ausdruck gebracht, dass er eine - ohnehin nur auf das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Bestehen von Verfahrenshindernissen beschränkte - sachliche Überprüfung des seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfenden Prozessurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG erstrebt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses aufzuheben und das Verfahren einzustellen. a) Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse sind Umstände, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängt und die nicht nur im Interesse des Betroffenen, sondern auch im allgemeinen Interesse gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2000, 2 StR 56/00, bei juris m.w.N.). Das Vorliegen von Verfahrenshindernissen ist auf ein zulässiges Rechtsmittel durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen. Ist dem Rechtsmittelgericht aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels die Prüfung der angefochtenen Entscheidung eröffnet, untersucht es von Amts wegen nicht nur, ob im Anschluss an diese Entscheidung Verfahrenshindernisse eingetreten sind, sondern auch, ob der Tatrichter Verfahrenshindernisse übersehen oder zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGHSt 16, 115; BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2008, 2 Ss Bs 54/08, bei juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2008, Ss 337/08, bei juris). Für den besonderen Fall der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wird dies durch die Regelung des § 80 Abs. 5 OWiG bestätigt, der (nur) für die Fälle der zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde eine beschränkte Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen vorsieht. Aus dieser Ausnahmeregelung folgt, dass umgekehrt in den Fällen der nicht zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde Verfahrenshindernisse (auf eine zulässige Rechtsbeschwerde) ohne Beschränkung zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.). b) Das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung liegt nicht vor. Die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung ist nicht schon bei Erlass des angefochtenen Verwerfungsurteils verjährt gewesen. Die für die vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 3 StVG zunächst drei Monate betragende Verjährungsfrist hat nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG am Tattag, dem 17.05.2014, zu laufen begonnen und ist durch die mit Schreiben vom 09.07.2014 erfolgte Anhörung des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG erstmals unterbrochen worden. Nachfolgend ist sie noch vor dem 09.10.2014 durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 12.08.2014 bzw. dessen - spätestens am 27.08.2014 erfolgte und nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG, 9 ThürVwZG fingierte - Zustellung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG erneut wirksam unterbrochen und zugleich nach § 26 Abs. 3 StVG auf sechs Monate verlängert worden (vgl. BGHSt 45, 261). Weitere Verjährungsunterbrechungen der nunmehr 6-monatigen Verjährungsfrist vor Urteilserlass am 21.05.2015 sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 OWiG durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Stadtroda am 11.11.2014 und die nachfolgenden Terminsanberaumungen eingetreten. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung. c) Es kann dahinstehen, ob die am 25.08.2014 und damit noch binnen zwei Wochen nach Erlass des Bußgeldbescheides an Rechtsanwältin M... bewirkte Zustellung unwirksam gewesen ist. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Zustellungsmangel durch den nachfolgenden und - wie das Einspruchsschreiben vom 27.08.2014 belegt - spätestens bis zu diesem Tage erfolgten Eingang der „Durchschrift“ des Bußgeldbescheides beim Betroffenen selbst nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG, 9 ThürVwZG geheilt worden. aa) Insbesondere muss nicht abschließend entschieden werden, ob die am 25.08.2014 bewirkte Zustellung deshalb unwirksam gewesen ist, weil zu diesem Zeitpunkt die Verteidigerstellung der - über keine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht verfügenden - Rechtsanwältin M... mit ihrer Akteneinsichtnahme Anfang August 2014 bereits beendet und diese nicht mehr kraft Gesetzes ermächtigt gewesen ist, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. - Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen der Verwaltungsbehörde für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Diese - § 145a Abs. 1 StPO entsprechende - Vorschrift normiert eine von einer rechtsgeschäftlichen unabhängige gesetzliche Zustellungsvollmacht, die nicht - jedenfalls nicht von vorneherein - durch die Verteidigervollmacht eingeschränkt oder entzogen werden kann (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 147a Rn. 1; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 51 Rn. 44a, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss NJW 2001, 3204; OLG Dresden DAR 2005, 572; OLG Köln NZV 2004, 595; a.A. für die Wirksamkeit einer nachträglichen Aberkennung: OLG Hamm NJW 1991, 1317). Das Bestehen der gesetzlichen fingierten Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 OWiG hängt also nur davon ab, ob jemand, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, tatsächlich Verteidiger des Betroffenen ist. Dagegen ist unerheblich, ob ihm ausdrücklich auch eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt oder diese sogar ausgeschlossen worden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Verteidiger ist, ist nicht allein der Wortlaut der vom Betroffenen unterzeichneten und der Verwaltungsbehörde vorgelegten Vollmachtsurkunde entscheidend. Vielmehr kann auch aus den äußeren Umständen des Sachverhalts auf die Erteilung einer - keiner besonderen Form bedürfenden - Verteidigervollmacht geschlossen werden. So spricht schon die Tatsache, dass der Betroffene sich in einem Bußgeldverfahren von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, dafür, dass dieser sein Verteidiger ist (vgl. Senatsbeschluss VRS 112, 360). Diese Annahme ist in besonderem Maße gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt Verfahrenshandlungen vornimmt, die typische Verteidigertätigkeiten in Bußgeldsachen darstellen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 2009, 295). Denkgesetzlich zwingend wird sie, wenn der Rechtsanwalt Verfahrensrechte geltend macht, die kraft Gesetzes ausschließlich einem Verteidiger vorbehalten sind, also etwa einen Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akte in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO stellt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 114, 460). Fordert ein Rechtsanwalt nach oder - wie hier - gleichzeitig (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.) mit Vorlage einer Vollmachtsurkunde ein solches - über das des Betroffenen nach § 49 Abs. 1 OWiG hinausgehendes - Akteneinsichtsrecht gegenüber der Verwaltungsbehörde ein (und lässt es sich anschließend gewähren), macht er eine Rechtsposition geltend, die notwendigerweise voraussetzt, dass der Betroffene ihn zuvor zum Verteidiger gewählt hat. In diesem Falle lassen die äußeren Sachverhaltsumstände gar keine andere Deutung zu als die, dass er tatsächlich Verteidiger ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Insoweit ist allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich ein Verteidigungsverhältnis noch im Anbahnungsstadium befindet. Denn in diesem Fall soll der Rechtsanwalt schon zum Zwecke der Prüfung, ob er das Mandat übernehmen will, Akteneinsicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 und 4 StPO verlangen können - allerdings nur, wenn er zugleich die Aufforderung des Betroffenen, seine Vertretung zu übernehmen, vorweisen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 147 Rn. 9 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Der Betroffene hat Rechtsanwältin M... mit der - von ihr nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO wahrgenommenen - Akteneinsicht beauftragt und sie - jedenfalls insoweit - aktenkundig bevollmächtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene ihr den Auftrag zur Akteinsichtnahme nicht ernstlich erteilt hat, liegen nicht vor. Vielmehr handelte es sich insoweit nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter nicht um einen Scheinauftrag i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB. So hat Rechtsanwältin M... die Formulierung der Vollmachtsurkunde, welche sie in Bußgeldsachen ausdrücklich nur zur Akteneinsicht, nicht aber zur Verteidigung des Betroffenen ermächtigt, in ihrem vom Betroffenen dem Amtsgericht Stadtroda vorgelegten Schreiben vom 15.02.2015 damit begründet, dieser habe sich als Rechtsanwalt „selbst verteidigen“ wollen und sie lediglich deshalb mit der Einsichtnahme in die Akte beauftragt, weil ihm kein eigenes Akteneinsichtsrecht zugestanden habe, was der Betroffene mit Schriftsatz vom 26.02.2015 bestätigt hat. Sogar nach diesem Vorbringen kam es dem als Rechtsanwalt in Kiel ansässigen Betroffenen, der selbst nur nach § 49 Abs. 1 OWiG bei der Bußgeldstelle in Artern, nicht aber nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 und 4 StPO in seinen Kanzleiräumen Akteneinsicht hätte nehmen können (vgl. Göhler/Seitz, a.a.O., § 60 Rn. 55 m.w.N.), auf eine diesbezügliche Beauftragung von Rechtsanwältin M... ernstlich an. Hat aber der Betroffene Rechtsanwältin M... ernsthaft und mit Rechtsbindungswillen mit der Akteneinsichtnahme nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 und 4 StPO und damit mit einer kraft Gesetzes allein von einem Verteidiger vorzunehmenden Verfahrenshandlung beauftragt, hat er sie notwendigerweise mit seiner Verteidigung beauftragt. Denn ein - insoweit den einzigen Ausnahmefall bildendes - Verteidigungsanbahnungsverhältnis zwischen den Beteiligten hat unzweifelhaft nicht vorgelegen. Vielmehr stand nach ihren übereinstimmenden Behauptungen von vorneherein fest, dass Rechtsanwältin M... den Betroffenen nach erfolgter Einsichtnahme nicht (weiter) verteidigen sollte, weshalb die beantragte Akteinsicht auch nicht der Vorbereitung ihrer Entschließung, ob sie das Mandat übernehme, dienen sollte (sondern allenfalls der Weiterreichung der Akte an den Betroffenen). Danach ist entgegen der Auffassung des Betroffenen eine - deren gesetzliche Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen für ihn umfassende - Verteidigerstellung von Rechtsanwältin M... begründet worden. Dass dieses Verteidigerverhältnis durch die von Rechtsanwältin M... Anfang August 2014 vorgenommene Akteneinsicht - und damit noch vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides am 25.08.2014 - auch ohne entsprechende ausdrückliche Anzeige gegenüber der Bußgeldbehörde wieder beendet worden ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich kann das Verteidigerverhältnis, dass sich regelmäßig auf das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss erstreckt, auch auf bestimmte Verfahrensabschnitte oder sogar bestimmte Prozesshandlungen, wie etwa die Akteneinsichtnahme, beschränkt sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 137 Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall von Anfang an nur ein solches, allein auf die Prozesshandlung der Akteneinsichtnahme beschränktes Verteidigungsverhältnis zwischen dem Betroffenen und Rechtsanwältin M... begründet werden sollte, wird vom Betroffenen vorgetragen. Diese Behauptung wird durch das nachfolgende Prozessverhalten beider Beteiligter - anders als in den zur sog. „Verjährungsfalle“ entschiedenen Fällen, in denen der Verteidiger entgegen einer Beschränkung seiner Vollmacht faktisch (weiterhin) als solcher aufgetreten war (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2009, 295; OLG Düsseldorf VRS 114, 460) - zwar nicht in Frage gestellt. Denn Rechtsanwältin M... hat ihre Verteidigertätigkeit nicht im Widerspruch zu dieser Behauptung auch nach genommener Akteneinsicht Anfang August 2014 noch fortgesetzt. Vielmehr hat sie sich nach diesem Zeitpunkt jeder weiteren Verteidigertätigkeit enthalten. Jedoch kommt nach Auffassung des Senats eine automatische Beschränkung des Verteidigungsverhältnisses in der Vollmachtsurkunde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. So mögen zwar die Formulierungen unter 4. und 5. als solche den Schluss zulassen, dass die Vollmacht zur Akteneinsicht insbesondere in Ordnungswidrigkeitenverfahren ermächtigt, zur Verteidigung in solchen Verfahren (aber) nicht. Diese Einschränkung tritt aber im Hinblick auf die Gestaltung der Vollmachtsurkunde insgesamt, nach deren - hierzu in Widerspruch stehender - Überschrift Rechtsanwältin M... „in Sachen ... ./. ... wegen Ordnungswidrigkeit AZ: TH9914-078007-14/0 Vollmacht erteilt“ wird, und die unter 5. - offenkundig zum Zweck der Irreführung der Bußgeldbehörde - gewählte ungewöhnliche Satz- und Wortstellung nicht deutlich genug hervor. Wegen dieser unklaren, widersprüchlichen und augenscheinlich bewusst irreführenden Abfassung der Vollmachtsurkunde hätte es zur Beendigung des zwischen Rechtsanwältin M... und dem Betroffenen begründeten Verteidigungsverhältnisses einer entsprechenden Anzeige an die Bußgeldbehörde bedurft. bb) Auf die Wirksamkeit der Zustellung des „Originalabdrucks“ des Bußgeldbescheides an Rechtsanwältin M... am 25.08.2014 kommt es indes wegen des nachfolgenden und - wie das Einspruchsschreiben vom 27.08.2014 belegt - spätestens an diesem Tage und damit rechtzeitig vor dem 09.10.2014 erfolgten Eingangs der „Durchschrift“ des Bußgeldbescheides beim Betroffenen selbst nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG, 9 ThürVwZVG nicht an. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde das jeweilige Verwaltungszustellungsgesetz des Landes maßgeblich, soweit in den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend findet - der dem bundesgesetzlichen § 8 VwZG gleichlautende - § 9 ThürVwZVG Anwendung, nach dem ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dass dem Betroffenen lediglich eine „Durchschrift“ des Bußgeldbescheides übersandt worden ist, steht einer Heilung der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides nach § 9 ThürVwZVG grundsätzlich nicht entgegen. Denn § 9 ThürVwZVG bezweckt lediglich, dem Empfänger zuverlässige Kenntnis der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme der Behörde zu verschaffen, damit er seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann. Dementsprechend verlangt die Vorschrift nur, dass der Empfänger nachweislich eine inhaltlich mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks übereinstimmende Kopie erhalten hat (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29.07.1993, 2 EO 73/93, bei juris). Im Übrigen hindert die Übersendung lediglich einer „Durchschrift“ bei einem - wie hier - im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheid, dessen maschinell erstellte, nicht gesiegelte und nicht unterschriebene sog. „Urschrift“ nicht von dessen sog. „Durchschrift“ zu unterscheiden ist, die Wirksamkeit einer Zustellung ohnehin nicht (vgl. OLG Stuttgart DAR 2014, 100). Allerdings setzen die Vorschriften der §§ 8 VwZG, 9 ThürVwZVG über die Heilung einer fehlerhaften Zustellung voraus, dass die Behörde (überhaupt) Zustellungswillen hatte, also eine Zustellung wirklich vornehmen wollte. Denn ohne einen solchen Zustellungswillen würde es an einer - der Heilung ihrer Formfehler oder ihrer Nachweisbarkeit zugänglichen - Zustellung gänzlich fehlen (vgl. BVerwGE 16, 165; Sadler, VwZG, 9. Aufl., § 8 Rn. 28 und 29; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVZ/VwZG, 10. Aufl., § 8 VwZG Rn. 1). Nach § 2 Abs. 1 VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Damit bestimmt die Vorschrift für den Anwendungsbereich des VwZG das Wesen der Zustellung abschließend, während die nachfolgenden Absätze des § 2 und die Vorschriften der §§ 3 ff. VwZG lediglich die Form der Zustellung im Rahmen der im Einzelnen genanten Zustellungsarten näher bezeichnen. Ein Zustellungswille der Behörde liegt deshalb immer schon dann vor, wenn sie das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger zuleitet. Denn der Zustellungswille wird (nur) durch die Merkmale dessen gekennzeichnet, was eine Zustellung im Sinne des VwZG ausmacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1997, 8 S 1170/97, bei juris zu § 2 VwZG a.F. m.w.N.). Darauf, dass der behördliche Wille auch auf die Einhaltung der für die jeweilige Zustellungsart erforderlichen Förmlichkeiten gerichtet ist, kommt es nicht an. Nichts anderes gilt für die gleichlautenden Bestimmungen des ThürVwZVG, das ausweislich der Überschrift seines § 2 in dessen Abs. 1 Satz 1 den „Be-griff der Zustellung“ und in dessen Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 die „Zustellungsarten“ regelt und das nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG auch für das Zustellungsverfahren einer Thüringer Behörde in einer Bußgeldsache gilt. Danach ist von einem die Voraussetzung für eine Heilung nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 9 ThürVwZVG bildenden Zustellungswillen der Behörde bereits dann auszugehen, wenn diese das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger zuleitet, was vorliegend der Fall gewesen ist. Denn die Zentrale Bußgeldstelle hat den für die Anwendbarkeit der Heilungsvorschriften nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 9 ThürVwZVG erforderlichen Zustellungswillen durch die von ihr zugleich mit der Zustellung an Rechtsanwältin M... bewusst vorgenommene Übermittlung einer „Durchschrift“ des Bußgeldbescheides an den Betroffenen selbst unzweifelhaft bekundet. Nach alldem muss die Frage, ob sich der Betroffene im vorliegenden Fall überhaupt erfolgreich auf ein Fehlen eines behördlichen Zustellungswillens berufen könnte, dessen Bildung er im Zusammenwirken mit Rechtsanwältin M... durch die irreführende Ausgestaltung der vorgelegten Vollmacht möglicherweise selbst arglistig vereitelt hat, ebenfalls nicht abschließend entschieden werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.