Beschluss
1 UF 82/10
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2010:0607.1UF82.10.0A
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Leitsätze
1. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. September 2009 ausgesetzt und nach dem 1. September 2009 vom Amtsgericht entschieden werden.(Rn.17)
2. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist unabhängig von dem jeweils erreichten Verfahrensstadium. Entscheidend ist der Status eines abgetrennten Verfahrens.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. September 2009 ausgesetzt und nach dem 1. September 2009 vom Amtsgericht entschieden werden.(Rn.17) 2. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist unabhängig von dem jeweils erreichten Verfahrensstadium. Entscheidend ist der Status eines abgetrennten Verfahrens.(Rn.18) 1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- € festgesetzt. I. Die beteiligten Eheleute schlossen ihre Ehe am 07.04.1973 und wurden auf den am 09.02.1995 zugestellten Antrag des Ehemannes durch das angefochtene Urteil vom 26.03.1996 geschieden; das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 26.03.1996 gemäß § 628 ZPO ausgesetzt. Das Amtsgericht hat am 11.08.2008 das Verfahren wieder aufgenommen. Die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers ergeben sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 31.01.1996 (Bl. 49 – 54 d A VA) und die der Antragsgegnerin aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.09.1995 (Bl. 31 – 41 d A VA), auf die Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.01.2010 den Versorgungsausgleich durchgeführt und vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin auf das Versicherungskonto des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,54 €, bezogen auf den 31.01.1995, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angeleichungsfaktor 1,1402875 zu vervielfältigen. Die Antragsgegnerin hat ihre mit Schriftsatz vom 08.02.2010 eingereichte Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.03.2010 zurückgenommen. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat am 25.02.2010 befristete Beschwerde beim Thüringer Oberlandesgericht eingelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 05.03.2010 darauf hingewiesen, dass auf das vorliegende Verfahren das seit dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden sei, da das Verfahren zwar vor dem 01.09.2009 wieder aufgenommen, aber nach dem 01.09.2009 entschieden worden sei. Die Beschwerde sei unzulässig, da diese entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim erstinstanzlichen Gericht (Amtsgericht), sondern beim Beschwerdegericht (Thüringer Oberlandesgericht) eingelegt worden sei. Da die Beschwerde am 01.02.2010 zugestellt worden sei, habe eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde bis zum 01.03.2010 beim Amtsgericht erfolgen müssen. Der angefochtene Beschluss sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Innerhalb dieser Frist sei auch die versäumte Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht nachzuholen. Sei dies geschehen, könne Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen einer etwaigen Wiedereinsetzung werde auf §§ 17 ff. FamFG Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdebegründung vom 03.03.2010 darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der auszugleichenden Anwartschaft ein falscher Angleichungsfaktor zugrunde gelegt worden sei. Der Angleichungsfaktor betrage 1,1511449 und nicht wie im Beschluss angegeben 1,1402875. Auch sei am 03.03.2010 eine neue Auskunft für den Antragsteller erteilt worden, nachdem er seit dem 01.03.2010 Altersrente beziehe. Demnach hat der Antragsteller während der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 60,39 DM (= 30,88 €) und eine weitere Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i. V. m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 504,44 DM (= 257,92 €) erworben. Die Beschwerdeführerin geht mit Schriftsatz vom 23.03.2010 davon aus, dass bei der Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 01.09.2009 sich aus § 48 Abs. 2 VersAusglG die Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts auch dann ergebe, wenn über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2009 bzw. erstinstanzlich bis zum 31.08.2010 entschieden worden wäre. Die Anwendung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG wäre in derartigen Fällen nicht angezeigt, weil dies dem vom Gesetzgeber mit der Änderung der Art. 111 FGG-RG durch Art. 22 VAStrRefG verfolgten Ziel der Gleichbehandlung der Rechtsanwendung bei materiellem und formellen Recht zuwider laufen würde (BT-Drucksache 16/11903, S. 61, 62). Der Antragsteller schließt sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin an. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie beim unzuständigen Gericht eingelegt wurde. Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, obwohl das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Dies beruht darauf, dass das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hat. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass im Interesse der Rechtsklarheit und des Schutzes der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass die Anwendung des neuen Rechts bei abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren allein von der Anordnung der Abtrennung abhängt (vgl. Schürmann, Alte Versorgungsausgleichssachen und neues Verfahrensrecht, FamRZ 2009, 1800, 1801; Anmerkung Borth, FamRZ 2009, 1965, 1966; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rn. 147). Denn der eindeutige Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG – RG bietet keinen Spielraum für eine differenzierte Auslegung, bezogen etwa auf eine mit der Abtrennung verbundene größere Verzögerung der Erledigung oder ein Weiterbetreiben des Verfahrens erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts (BT – Drucksache 16/11903, S. 62). Mit dem erweiterten Übergangsrecht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, solche Verfahren sofort in das neue Recht zu überführen, die nach einem Verfahrensstillstand erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung wieder aktiv betrieben werden. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist folglich völlig unabhängig vom jeweils erreichten Verfahrenstadium – entscheidend ist allein der Status eines abgetrennten Verfahrens“ (Schürmann, a.a.O.). Darüber hinaus entspricht die Anwendung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auf das vorliegende abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren der den Übergangsbestimmungen zu Grunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/10144, S. 85; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2010, Az. 7 UF 154/04). Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift sprechen gegen eine weite Auslegung, die die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf vor dem 01.09.2009 weiterbetriebene und erstinstanzlich bereits entschiedene Verfahren in der Rechtsmittelinstanz erstreckt. In derartigen Verfahren würde die Anwendung des neuen Rechts zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, weil neue Auskünfte einzuholen wären. Sogar eine nach altem Recht materiell-rechtlich unbegründete Beschwerde könnte dazu führen, dass erstmals in zweiter Instanz neues Recht anzuwenden und der Versorgungsausgleich nach einem gänzlich anderen Rechtssystem durchzuführen wäre (OLG Oldenburg, MDR 2010, 449). Dieser Fall liegt aber erkennbar nicht vor. Nach der Entwurfsfassung des § 48 Satz 2 VersAusglG war noch vorgesehen, dass neues Recht bei abgetrennten Verfahren nur dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren nach dem 31.08.2009 wieder aufgenommen wird. § 48 VersAusglG ist dann aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses unter Berücksichtigung eines Vorschlags des Bundesrates (BR-Drs. 343/08 B, S. 9, 10) für abgetrennte, ausgesetzte oder zum Ruhen gebrachte Verfahren neu formuliert worden. Sowohl mit dem Vorschlag des Bundesrates als auch mit der Empfehlung des Rechtsausschusses war keine inhaltliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Entwurfsfassung vorgesehen (BT-Drs. 16/11903, S. 57). Vielmehr wird damit das Ziel verfolgt, bei denjenigen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung ruhen oder nicht zügig gefördert worden sind, zu verhindern, dass auch noch mehrere Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts weiterhin altes Recht anzuwenden ist (Schürmann, FamRZ 2009, 1800; Rehbein, Anm. zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.01.2010, 13 UF 112/09,; Quelle: www.juris.de ). Im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren gemäß Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG findet gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statt. Diese ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG).Diese Frist endete am 01.03.2010. Durch den Eingang des Rechtsmittels am Donnerstag, 25.02.2010, beim Oberlandesgericht konnte diese Frist nicht gewahrt werden, da selbst im Falle, dass ein Rechtsmittel 4 Werktage vor Ablauf der Frist mit einem dazwischen liegenden Wochenende beim unzuständigen Gericht eingeht, nicht damit gerechnet werden kann, dass eine fristwahrende Weiterleitung erfolgt (BGH FamRZ 2009, 320). Tatsächlich ist das Rechtsmittel auch nicht an das Amtsgericht weitergeleitet worden. Dem angefochtenen Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt. Der Senat hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 17 FamFG hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen weder die versäumte Prozesshandlung beim Ausgangsgericht nachgeholt noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, sondern mit Schriftsatz vom 23.03.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an der Beschwerde nach Maßgabe des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts festgehalten werde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. In selbständigen Versorgungsausgleichssachen (Art. 111 Abs. 4 S. 1, 2 FGG-RG) greift die generalklauselartige Regelung des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ein, da eine bereichsspezifische Bestimmung in den §§ 217 – 229 FamFG fehlt. Danach ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Regelmäßig ist auch in selbständigen Verfahren zum Versorgungsausgleich der in § 150 Abs. 1 FamFG enthaltene Grundsatz der Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Ehegatten anzuwenden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Versorgungsträger ist § 150 Abs. 3 FamFG analog anzuwenden, wonach diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (Borth, a.a.O., Rn. 1118, 1119) Da ein Ausnahmefall des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vorliegt, entspricht es der Billigkeit, dass der Versorgungsträger, der im Ergebnis unterlegen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, die ihre Beschwerde zurückgenommen hat (Borth, Rn. 1119). Der Antragsteller hat den Rechtsstandpunkt des beschwerdeführenden Versorgungsträgers unterstützt; es entspricht daher im Ergebnis der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 1000,- € folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Demnach ist als Verfahrenswert für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Einkommens anzusetzen (Borth, a.a.O., Rdnr. 1120). Das Amtsgericht hat den Wert für die Scheidungssache auf 4000,- DM, entspricht 2045,- € festgesetzt. Bei drei auszugleichenden Anrechten ergibt sich ein Wert in Höhe von (30 % x 2045,- € =) 613,50 €. Somit ist der Mindestwert in Höhe von 1000,- € gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG festzusetzen.