Beschluss
1 WF 543/10
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2011:0124.1WF543.10.0A
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Leitsätze
1. Versorgungsausgleichsverfahren, die nach § 2 VAÜG ausgesetzt waren und ab dem 1. September 2009 gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG wieder aufgenommen werden, sind neue selbständige Familiensachen.(Rn.16)
2. Ohne Rücksicht auf die in dem Altverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe ist in der selbständigen Familiensache Verfahrenskostenhilfe erneut zu beantragen und zu bescheiden.(Rn.21)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragstellers vom 06.08.2010 an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versorgungsausgleichsverfahren, die nach § 2 VAÜG ausgesetzt waren und ab dem 1. September 2009 gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG wieder aufgenommen werden, sind neue selbständige Familiensachen.(Rn.16) 2. Ohne Rücksicht auf die in dem Altverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe ist in der selbständigen Familiensache Verfahrenskostenhilfe erneut zu beantragen und zu bescheiden.(Rn.21) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragstellers vom 06.08.2010 an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen. 2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. I. Das Familiengericht Worbis hat durch Urteil vom 15.12.2005 die Ehe der Parteien geschieden. Das Amtsgericht hat in dem Anhörungstermin vom 15.12.2005 durch Beschluss das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 628 Ziffer 4 ZPO abgetrennt, weil den Parteien nicht zugemutet werden kann, mit der Ehescheidung bis zur Lohnangleichung zu warten. In dem Protokoll heißt es weiter: Das Verfahren über den Versorgungsausgleich soll deshalb abgetrennt, ausgesetzt und in einem schriftlichen Verfahren weiterbetrieben werden. Das Amtsgericht hat den abgetrennten Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 19.12.2005 ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz, § 628 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren am 01.03.2010 gemäß § 50 VAStrRefG nach neuem Recht wieder aufgenommen; zur Vorbereitung der Entscheidung hatte es dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und die Antragsgegnerin persönlich angeschrieben und die Rententräger aufgefordert, eine aktuelle Berechnung einzureichen und einen Ausgleichswert vorzuschlagen. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat am 07.06.2010 für den Antragsteller und die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg am 30.06.2010 für die Antragsgegnerin eine Auskunft erteilt. Das Amtsgericht hat den Beteiligten am 14.07.2010 einen Berechnungsvorschlag übersandt. Daraufhin beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe für seinen Mandanten und erklärte, gegen die übersandten aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger würden keine Einwände erhoben. Das Familiengericht hat daraufhin in der Hauptsache wie angekündigt entschieden, die begehrte Verfahrenskostenhilfe indes mit der Begründung verweigert, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung. Die im ersten Rechtszug bewilligte Prozesskostenhilfe erstrecke sich gemäß § 624 Abs. 2 ZPO auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Daran ändere auch die erfolgte Abtrennung gemäß § 2 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO nichts. Die Abtrennung führe nicht zu einer „echten“ Verfahrenstrennung, sondern bloß dazu, dass im Scheidungsverbund zeitlich versetzte Teilentscheidungen zulässig wurden, wobei der Scheidungsverbund letztlich erhalten blieb. Bei der Abtrennung des Versorgungsausgleichs handele es sich nicht um eine End-, sondern um eine bloße Zwischenentscheidung. Folglich bliebe die Anordnung der Prozesskostenhilfe bestehen. Soweit gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt waren, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die geltenden Vorschriften des FamFG anzuwenden seien, würden diese abgetrennten Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt. Dies führe aber auch nicht dazu, auch Verfahrenskostenhilfe neu zu bewilligen. Denn die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hätten ihren Charakter als Folgesache der Ehescheidung nicht verloren. Denn dies ergebe sich nach dem neuen Recht aus § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG. Dem stehe auch die Regelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG nicht entgegen, wonach alle Folgesachen als selbständige Familiensachen fortzuführen seien. Denn nach der Gesetzesbegründung sei Sinn dieser Regelung, die auch für nach § 2 VAÜG ausgesetzte Verfahren gelte, lediglich klarzustellen, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund bestehe, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.11.2010, die anführt, das von einer ZPO-Scheidungssache abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren sei nach seiner Wiederaufnahme als selbständige Familiensache fortzuführen (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG). Das Familiengericht habe in dem neuen Verfahren über einen Verfahrenskostenhilfeantrag eines Beteiligten ohne Bindung an einen im Verbundverfahren bereits ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss zu entscheiden, da alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen i. S. von Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensachen fortzuführen seien. Dies bedeute eine echte Verfahrenstrennung kraft Gesetzes, die in ihren Rechtsfolgen § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO a. F. entspreche. Die selbständige Familiensache verliere deshalb ihre Eigenschaft als Folgesache und scheide damit aus dem Verfahrensverbund aus. II. Die Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt worden. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in voller Besetzung, da der gemäß §§ 127 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 S. 1 ZPO an sich zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beschwerde führt im Umfang des Beschlusstenors zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rn. 8). Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte" Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 01. September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht. Zwar wird die Ansicht vertreten, das wiederaufgenommene Verfahren bleibe Folgesache, so dass der Anwaltszwang fortgelte. Es würde dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches widersprechen, wenn das Eventualverhältnis zur Ehescheidung entfiele. Dies ergebe sich aus der ratio des Art 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG (OLG Brandenburg, BeckRS 2010, 12598; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57 - 58). Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift lediglich den Gleichlauf zu der in § 48 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Übergangsregelung sichergestellt, nach der das neue materielle Recht und das Verfahrensrecht auch für Versorgungsausgleichsverfahren gelte, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt sind oder später abgetrennt werden. Die in Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG angeordnete „selbständige“ Fortführung der abgetrennten Folgesachen wolle aber nur erreichen, dass das neue Verfahrensrecht auch dann gelte, wenn die VA-Folgesache mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt worden ist. Dann müsse der Restverbund der abgetrennten Folgesachen nämlich entfallen, da Art. 111 Abs. 3 FGG-RG für sonstige abgetrennte Folgesachen die Anwendung des neuen Rechts nicht vorsehe (vgl. BT-Dr 16/11903, S. 62). Den Charakter als Folgesache wolle der Gesetzgeber indes unberührt lassen (vgl. Anm. Holzwarth zu OLG Rostock, a.a.O., FamFR 2010, 422). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 48 Abs. 2 VersAusglG durch die Bestimmung zu Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG (in der Fassung des am 01. September 2009 in Kraft getretenen VAStrRefG) ergänzt wird, nach der auf Versorgungsausgleichsverfahren, die am 01. September 2009 „abgetrennt sind", die Vorschriften des FGG-RG angewendet werden müssen. Der Versorgungsausgleich wurde im vorliegenden Fall – gemäß § 628 Ziffer 4 ZPO – am 15.12.2005 abgetrennt. Das Amtsgericht hat weiter mit Beschluss vom 19.12.2005 das Verfahren über den Versorgungsausgleich „ausgesetzt". Die Rechtsfolge der Aussetzung bestand – nach dem vor dem 01. September 2009 geltenden Recht – darin, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VAÜG die Bestimmung zu § 628 Abs. 1 ZPO entsprechend galt. Demnach wurde die Aussetzung in der Rechtsfolge wie eine „Abtrennung" behandelt. Da nach neuem Recht auch auf die nach altem Recht „abgetrennten" Versorgungsausgleichsverfahren die Vorschriften des FGG-RG – mithin über Art. 1 FGG-RG die Bestimmungen des FamFG – anzuwenden sind, findet also auch gemäß Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das FamFG Anwendung (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 8 WF 33/10, Quelle: www.juris.de ). Die - hier nach § 2 VAÜG erfolgte - Aussetzung des Versorgungsausgleichs führte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i.V.m. § 628 ZPO a. F. zu einer Abtrennung, die den Scheidungsverbund dennoch aufrechterhielt und in ihren Rechtsfolgen darauf beschränkt blieb, innerhalb des Verbundes zeitlich versetzte Teilentscheidungen möglich zu machen. Es entstand dadurch mithin kein neues selbstständiges Versorgungsausgleichsverfahren; vielmehr erfolgte die Wiederaufnahme eines in dieser Weise ausgesetzten Versorgungsausgleichs nach altem Recht durch Fortsetzung des (vorhandenen) Verfahrens innerhalb des bestehen gebliebenen Verbunds. Diese Rechtslage ist mit Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG geändert worden. Die Vorschrift ordnet ausdrücklich an, alle „vom Verbund abgetrennten Folgesachen ... des Satzes 1" - dazu zählt auch die hier zu beurteilende Konstellation - als „selbstständige Familiensachen" fortzuführen (OLG Dresden, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 20 WF 785/10, Quelle: www.juris.de ). Absatz 4 Satz 1 bestimmt zunächst, dass das neue Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden, Anwendung findet. Satz 2 dient der Klarstellung, dass dies auch dann gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird. Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbständige Verfahren fortgeführt und stehen zueinander nicht im Restverbund (BT-Drucksache 16/11903, S. 62). Damit ergibt sich aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG eine echte Verfahrenstrennung kraft Gesetzes, die in ihren Rechtsfolgen § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. entspricht. Kindschaftssachen, die vom Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG abgetrennt werden (früher nach § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO), werden dann ebenfalls als selbständige Verfahren fortgeführt (Götsche, Aktuelles zum Übergangsrecht, FamRB 2010, S. 218, 222 und Der Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern nach der Strukturreform, FamRZ 2009, 2047, 2051; Prütting/Helms/FamFG, 2009, § 137 FamFG, Rn. 71; Diehl, Besondere Probleme des FamFG in der 2. Instanz, FuR 2010, 542, 543; Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93). Die Entstehung einer selbstständigen Familiensache führt dazu, dass diese ihre Eigenschaft als Folgesache verliert und aus dem Verbund ausscheidet (vgl. etwa Zöller/Philippi, 27. Auflage, § 623 ZPO a. F., Rn. 32 k m.w.N.). In Abweichung von § 137 Abs. 5 FamFG, wonach abgetrennte Folgesachen nach Abs. 2 FamFG weiter Folgesachen bleiben und der Verbund unter ihnen fortbesteht, bestimmt Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, dass die am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichssachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden und zueinander nicht in einem Restverbund stehen (BT-Drs. 16/11903, S. 62). Für den Verlust der Eigenschaft als Folgesache sprechen somit der Gesetzeswortlaut und die -begründung. Das hat zur Konsequenz, dass in den neuen selbständigen Verfahren auch erneut um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht werden muss, schon weil in diesen Verfahren die Anwaltsgebühren unabhängig von den im früheren Verbund verwirklichten Gebührentatbeständen entstehen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dem Verlauf des Verfahrens nicht unter Berufung auf § 78 Abs. 2 FamFG abgelehnt werden kann, nachdem das Amtsgericht den im früheren Verbundverfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren mit der Sache befasst hat (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). In der Sache weist der Senat darauf hin (vgl. OLG Jena, AGS 2010, 596), dass in den abgetrennten Familiensachen über die Kosten besonders zu entscheiden ist (§ 623 Abs. 2 S. 4 2. HS ZPO a. F.). § 5 Abs. 2 Ziffer j) der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik), Stand: 01.09.2009, sieht vor, dass die nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren statistisch bei Fortsetzung neu zu erfassen sind. Die Regelung des Art. 111 FGG-RG ist ebenfalls für die Anwendung des Kostenrechts maßgebend und verdrängt insbesondere § 63 FamGKG (vgl. Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 63 Rn. 13 ff; Gerhardt/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Auflage, Kapitel 17, Rn. 103; OLG Jena, FPR 2010, 360-361). Die Vorschrift regelt nicht den Übergang aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Hier ist Art. 111 FGG-RG eine speziellere Vorschrift. § 63 FamGKG bezieht sich - wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 71 Abs. 1 GKG und § 161 KostO - auf künftige Gesetzesänderungen (Dauerübergangsvorschrift, BT-Drs. 16/6308, S. 308; Keske, Das neue FamGKG, § 63, Rn. 1; Prütting/Helms/Klüsener, a.a.O., § 63 FamGKG, Rn. 1).) Die Neuregelung ist somit anwendbar auf alle am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren, die ab dem 01.09.2009 automatisch gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG selbständige Verfahren werden. Das Amtsgericht hat bisher den Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 15.12.2005 nur vorläufig in Höhe von 500,- € festgesetzt. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich damit nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 €. Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach § 20 bis § 27 VersAusglG durchgeführt wird, nicht aber auch dann, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von § 1 bis § 19 VersAusglG zeitlich nach der Scheidung erfolgt (vgl. OLG Jena, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2010, 7 WF 598/10 – zitiert nach juris; so wohl auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1120; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn. 12; Hartmann, Kostengesetzte, 40. Auflage, § 50 FamGKG Rn. 4 und 5; Enders, JurBüro 2009, 341; Schneider, FamRZ 2010, 87 ff; Grabow, FamRB 2010, 93). Ein derartiger Verweis auf den Ausgleich nach §§ 20 ff VersAusglG findet sich im Übrigen auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/11903, S. 61). Dort heißt es: „In § 50 Absatz 1 Satz 1 FamGKG wird zunächst eine Sonderregel für die Bestimmung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§ 20 ff. VersAusglG) eingefügt: In diesen Fällen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.“ Der Wertermittlung ist das Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages der Berechnung zugrunde zu legen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Nettoeinkommens maßgebend ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (vgl. Grabow, a.a.O.; Schneider, a.a.O.). Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr. Der Senat (vgl. OLG Jena, a.a.O.) schließt sich der Auffassung von Schneider (a.a.O.) und Thiel (in Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn. 16) an und stellt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ab (§ 34 Satz 1 FamGKG). Denn bei dem Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren, da letztlich erst mit dem Scheidungsantrag auch die Verbundsache Versorgungsausgleich eingeleitet wird. Ein von Amts wegen einzuleitendes (isoliertes) Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Gesetz fremd. Es ist vielmehr an den Scheidungsantrag gebunden, von dessen Schicksal abhängig und damit lediglich die zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. Damit unterscheidet es sich grundlegend von den klassischen Verfahren, die auch gegen den Willen der Beteiligten von Amts wegen eingeleitet werden können, wie zum Beispiel aus dem Bereich der elterlichen Sorge. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute zum Bewertungsstichtag beläuft sich auf 6858,- €. Dementsprechend ist für jedes Anrecht lediglich ein Betrag von 685,80 € anzusetzen. Es sind vier Anrechte der Wertberechnung zugrunde zu legen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet (vgl. auch BT-Drucks. 16/11903, S. 61; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn. 10; Borth, a.a.O., Rn. 1121), was hier das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Ziffer 4) betrifft. Als separate Anrechte sind auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anwartschaften aufzufassen (Grabow, a.a.O.). Ausgehend von vier Anrechten der Eheleute sowie einem dreimonatigen gemeinsamen Nettoeinkommen von 6858,- € errechnet sich der Verfahrenswert auf 2743,20 € (685,80 € x 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.