Beschluss
1 UF 324/11
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2011:0829.1UF324.11.0A
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Leitsätze
1. Das Verfahren ist auf Grund der am 8. März 2011 erfolgten Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners hinsichtlich der bis 8. März 2011 fällig gewordenen Ansprüche unterbrochen, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 240 ZPO.(Rn.92)
2. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden waren (Rückstände), sind als normale Insolvenzforderungen (vgl. § 40 InsO) beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§§ 174, 175 InsO) anzumelden.(Rn.94)
3. Die hierauf gestützte Anfechtung rechtfertigt die Zurückverweisung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.(Rn.95)
4. Es oblag der durchgängig erwerbstätigen Antragstellerin, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Trennung gesteigerte Bemühungen zu entfalten, eine abhängige Tätigkeit zu finden.(Rn.100)
5. Ein Vorwegabzug des Unterhalts für gemeinsame volljährige nicht privilegierte Kinder unterbleibt, wenn sich andernfalls ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt.(Rn.106)
Tenor
Dem Antragsgegner wird für die Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.
Der Antragsgegner hat beginnend ab dem 01.10.2011 monatliche Raten in Höhe von 30,- € an die Landeskasse zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren ist auf Grund der am 8. März 2011 erfolgten Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners hinsichtlich der bis 8. März 2011 fällig gewordenen Ansprüche unterbrochen, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 240 ZPO.(Rn.92) 2. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden waren (Rückstände), sind als normale Insolvenzforderungen (vgl. § 40 InsO) beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§§ 174, 175 InsO) anzumelden.(Rn.94) 3. Die hierauf gestützte Anfechtung rechtfertigt die Zurückverweisung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.(Rn.95) 4. Es oblag der durchgängig erwerbstätigen Antragstellerin, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Trennung gesteigerte Bemühungen zu entfalten, eine abhängige Tätigkeit zu finden.(Rn.100) 5. Ein Vorwegabzug des Unterhalts für gemeinsame volljährige nicht privilegierte Kinder unterbleibt, wenn sich andernfalls ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt.(Rn.106) Dem Antragsgegner wird für die Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt. Der Antragsgegner hat beginnend ab dem 01.10.2011 monatliche Raten in Höhe von 30,- € an die Landeskasse zu zahlen. I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Amtsgericht im Wege des Stufenantrages auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich daraus ergebenden Trennungsunterhalts ab Juni 2010 in Anspruch genommen. Die Eheleute haben am 01.01.1998 die Ehe geschlossen; der Antragsgegner ist am 07.06.2010 aus der Ehewohnung, die im Alleineigentum der Antragstellerin steht, ausgezogen. Die Antragstellerin wohnt im eigenen Haus. Die Antragstellerin ist gelernte Verwaltungsfachangestellte und hat bis zum 30.05.2005 bei der Bundeswehrveraltung gearbeitet. Sie hat im Einverständnis mit dem Antragsgegner gekündigt und betreibt einen kleinen Laden für Reiterzubehör; mit diesem erwirtschaftet sie jedoch keine Einnahmen. Sie erhält eine monatliche Pacht in Höhe von 44,17 €. Die Antragstellerin hat verschiedene Versicherungen aufgelöst und von der … Unfallversicherung 1414,30 €, von der … Lebensversicherung 7999,26 € und von der … Sterbekasse Anfang 2011 740,58 € erhalten. Der Antragsgegner ist Verwaltungsbeamter im mittleren Dienst. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Versäumnisbeschluss vom 16.11.2010, zugestellt am 18.11.2010, verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 764,- € ab Oktober 2010 zu zahlen. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Antragsgegners, eingegangen am 02.12.2010. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 02.12.2010 beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Heiligenstadt vom 16.11.2010 den Antrag zurückzuweisen. Wegen der Antragstellung der Antragstellerin wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 31.05.2011. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 31.05.2011 verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für September 2010 in Höhe von 73,75 € nebst Zinsen, für Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von jeweils 478,41 € pro Monat und ab Januar 2011 in Höhe von 200,19 € zu zahlen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe von Juni bis Dezember 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2543,42 € bezogen. Er habe Fahrtkosten in Höhe von 432,00 €, Aufwendungen für eine private Krankenversicherung als Beamter 158,74 €, Aufwendungen für die Krankenversicherung der Antragstellerin 196,87 €, Altersvorsorgeaufwand 31,00 €. Es verbleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1724,81 €. Ab Januar 2011 betrage das Nettoeinkommen des Antragsgegners 2277,16 €. Nach Abzug der o. g. Posten betrage das bereinigte Nettoeinkommen 1958,55 € (richtig 1458,55 €). Im Juni 2010 habe der Antragsgegner folgende Verbindlichkeiten getragen: L… 36,00 € Kredit … GmbH 298,96 € PKW-Darlehen der Antragstellerin 383,67 € Kredit … 208,91 € …-Kredit 167,76 € Im Juli 2010 sei die Rate für den PKW (383,67 €) weggefallen. August 2010: L… 36,00 € Kredit … GmbH 237,73 € Kredit … 204,65 € …-Kredit 167,76 € September 2010: L… 80,75 € Kredit … 104,65 € …-Kredit 167,76 € Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner schulde den eheangemessenen Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB. Das Familieneinkommen sei vom Einkommen des Antragsgegners geprägt worden. Die Antragstellerin habe im Einverständnis mit dem Antragsgegner ihre sichere Anstellung aufgegeben, ein Geschäft für Reiterbedarf übernommen und schon während der Ehezeit keine Gewinne erwirtschaftet. Die Antragstellerin habe während bestehender Ehe das Geschäft einige Zeit nicht betreiben können. Die Dauer der Trennung spiele nur im Rahmen der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB eine Rolle. Vorliegend seien jedoch beide Ehegatten während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Die Einkommenssituation der Parteien stelle sich ab Juni 2010 wie folgt dar: Die Antragstellerin verfüge über ein Einkommen aus Verpachtung in Höhe von 44,17 € und aus Wohnvorteil in Höhe von 330,- €, insgesamt 374,17 €. Der Antragsgegner habe bis Dezember 2010 über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1724,81 € und ab Januar 2011 in Höhe von 1458,55 € verfügt. 6/7 hiervon machten 1478,41 € bzw. 1250,19 € aus. Neben den o. g. Beträgen sei für Juni bis September 2010 jeweils ein Betrag in Höhe von 51,50 € für Zahlungen des Antragsgegners auf seine Lebensversicherung bei der … in Abzug zu bringen. Die einzelnen Unterhaltsbeträge errechneten sich wie folgt: Juni 2010: 6/7 des Antragsgegners 1478,41 € Abzüglich Verbindlichkeiten (1095,03 + 51,50 € =) 1146,53 € Zuzüglich Einkommen Antragstellerin 374,17 € Gesamteinkommen 706,05 € Bedarf der Antragstellerin 353,03 € Abzüglich im Juni gezahlter Trennungsunterhalt 300,00 € Abzüglich Eigeneinkommen der Antragstellerin 374,17 € Demnach besteht für Juni 2010 kein Unterhaltsanspruch. Juli 2010: 6/7 des Antragsgegners 1478,41 € Abzüglich Verbindlichkeiten 711,36 € Abzüglich … Lebensversicherung 51,50 € Zuzüglich Einkommen Antragstellerin 374,17 € Gesamteinkommen 1089,72 € Bedarf der Antragstellerin 544,86 € Abzüglich Eigeneinkommen der Antragstellerin 374,17 € Für Juli 2010 ergebe sich kein Unterhaltsanspruch, da der Selbstbehalt des Antragsgegners unterschritten werde. Auch für August 2010 ergebe sich unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten in Höhe von 797,64 € kein Unterhaltsanspruch, Oktober 2010 bis Dezember 2010: 6/7 Einkommen des Antragsgegners 1478,41 € Zuzüglich Einkommen Antragstellerin 374,17 € Gesamteinkommen 1852,58 € Bedarf der Antragstellerin 926,29 € Abzüglich Eigeneinkommen der Antragstellerin 374,17 € Ungedeckter Bedarf der Antragstellerin 552,12 € Bei einem Selbstbehalt des Antragsgegners in Höhe von 1000,- € ergebe sich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 478,41 €. Ab Januar 2011: 6/7 Einkommen des Antragsgegners 1250,19 € Zuzüglich Einkommen Antragstellerin 374,17 € Gesamteinkommen 1624,36 € Bedarf der Antragstellerin 812,18 € Abzüglich Eigeneinkommen der Antragstellerin 374,17 € Ungedeckter Bedarf der Antragstellerin 438,01 € Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 1050,- € ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 200,19 €. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.06.2011, der auch um Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung ersucht. Der Antragsgegner rügt, das Amtsgericht habe am 16.11.2010 einen Versäumnisbeschluss erlassen. Der Beschluss vom 31.05.2010 beinhalte nicht die Abänderung des Versäumnisbeschlusses. Der Antragsgegner habe am 07.06.2011 Scheidungsantrag bei dem Amtsgericht Kirchhain gestellt. Im Jahre 2006 sei die Tochter der Parteien R…, geboren am 17.02.1989, bei den Eltern ausgezogen. Bis zum 31.07.2011 werde die Tochter das Abitur erwerben. Eine Privilegierung der Tochter bestehe allerdings aufgrund des Alters nicht mehr. Der Antragsgegner habe die Tochter durch Zahlung von Unterhalt unterstützt und zwar in 10/2010 in Höhe von 300,- €, in 12/2010 in Höhe von 350,- €, in 1/2011 in Höhe von 150,- € und ab 2/2011 wiederum mit 300,- € monatlich. Zusätzlich habe der Antragsgegner die Kosten der Krankenversicherung für die Tochter von monatlich 63,36 € gezahlt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 08.03.2011 sei über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. 8 IK 83/11). Die Antragstellerin müsse sich ab Trennung ein höheres Einkommen anrechnen lassen. Die Antragstellerin treffe nach einer Übergangszeit, die mit maximal drei Monaten nach der Trennung zu bestimmen sei, eine Erwerbsverpflichtung. Sie könne sich nicht unbegrenzt darauf verlassen, den Reitershop weiter betreiben zu können, auch wenn dieser keine Einkünfte abwerfe. Auch für die Antragstellerin sei nämlich zu Zeiten der Ehe absehbar gewesen, dass das Einkommen des Antragsgegners nicht ausreiche, die ehelichen Verbindlichkeiten zu decken und die Familie angemessen zu versorgen. Im Juni 2010 sei nur ein Betrag in einer Gesamthöhe von 629,78 € zum Leben noch zur Verfügung gestanden. Zwar wohnten die Ehegatten mietfrei im Haus der Antragstellerin; es seien jedoch verbrauchsabhängige und -unabhängige Kosten zu zahlen sowie die normalen Kosten der Lebensführung zu bestreiten. Zudem sei die Tochter zu unterhalten gewesen, die ohne Einkünfte sei. Der Antragstellerin sei daher abzuverlangen gewesen, im Trennungsjahr ein Einkommen in Höhe von 500,- € zu erzielen. Jedenfalls ab September 2010, also drei Monate nach der Trennung sei der Antragstellerin zuzumuten gewesen, sich um eine geringfügige Beschäftigung zu kümmern, die ihr ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 802,74 € sichere. Der Antragsgegner akzeptiere für September 2010 den erstinstanzlich ermittelten Betrag in Höhe von 73,75 €. Ab Oktober 2010 belaufe sich das Familieneinkommen auf (1478,41 € + 802,74 € =) 2281,15 €, wenn man der Antragstellerin [6/7 aus 500,- € =) 428,57 € + 374,17 € =] 802,74 € zurechne. Der Bedarf der Antragstellerin betrage 1140,57 € und ihr ungedeckter Unterhaltsbedarf monatlich 337,83 €. Dadurch werde die Tochter R… benachteiligt, da sie von der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse von 478,41 € nach Abzug des Trennungsunterhalts für die Antragstellerin und des erhöhten Selbstbehalts des Antragsgegners von 1100,- € lediglich einen Unterhaltsbetrag von 40,58 € erhalten würde. Ein solches Ergebnis entspreche nicht der Billigkeit, da die Tochter der Parteien weniger erhalten werde als die Antragstellerin, obwohl sie aufgrund des Schulbesuches zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage wäre. Da der Antragsgegner im Oktober 2010 300,- € und im Dezember 2010 350,- € und den Krankenversicherungsbeitrag der Tochter bezahlt habe, entspreche es der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin im Monat Oktober 2010 auf 100,- € und im Dezember 2010 auf 50,- € zu begrenzen. Für den Zeitraum 1/2011 bis 5/2011 solle es bei den vom Gericht ausgeurteilten Beträgen verbleiben. Ab Juni 2011 lebten die Parteien ein Jahr getrennt. Es sei im Übrigen Scheidungsantrag gestellt. Die Antragstellerin könne sich nicht mehr auf den angepassten Wohnvorteil berufen, sondern müsse sich als Wohnvorteil den objektiven Mietwert der Immobilie anrechnen lassen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragstellerin mindestens eine Miete in Höhe von 550,- € erzielen könne. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsberechnung: 6/7 Einkommen Antragsgegner 1250,19 € 6/7 Einkommen Antragstellerin 707,14 € Pachteinnahmen 44,17 € Wohnvorteil 550,00 € Familieneinkommen insgesamt: 2551,50 € Bedarf der Antragstellerin 1275,75 € Abzüglich bedarfsdeckendes Einkommen 707,14 € Abzüglich Pacht 44,17 € Abzüglich Wohnvorteil 550,00 € Ungedeckter Bedarf 25,56 € Rückständige Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.03.2011 seien normale Insolvenzforderungen und beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle anzumelden. Der Antragsgegner beantragt, 1. der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heiligenstadt vom 31.05.2011, Az. 5 F 479/10, wird aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, im Oktober 2010 mehr als 100,- €, im November 2010 mehr als 338,- €, im Dezember 2010 mehr als 50,- € und ab 6/2001 Unterhalt zu zahlen sowie 2. der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Heiligenstadt vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss I. Instanz. Sie führt an, sie habe im Einvernehmen mit dem Antragsgegner ihre Festanstellung aufgegeben und den Reitershop übernommen. Soweit der Antragsgegner anführe, er unterstütze seien Tochter finanziell, vergesse er zu erwähnen, dass er damit auch das Kindergeld an seine Tochter weiter leite. Die Zahlungen an die Tochter könnten der Antragstellerin nicht entgegen gehalten werden, da sie unterhaltsrechtlich nachrangig sei. Die Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners durch das Amtsgericht werde nicht beanstandet. Das Amtsgericht habe der Antragstellerin Pachteinnahmen in Höhe von 44,17 € sowie einen Wohnvorteil in Höhe von 330,- € als Einkommen zugerechnet. Nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt, Stand 01.01.2011, Ziffer 5, sei für den Fall, dass es nicht möglich oder zumutbar sei, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, die ersparte Miete anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Diese komme für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern (der Ehe) in Betracht. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert sei der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Dieser betrage 290,- €. Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin hätte sich diese nur eine Wohnung anmiete können, deren Kaltmiete keinesfalls über 290,- € liege. Ein über den Wohnwert und die Pachteinnahmen hinausgehendes Einkommen müsse sich die Antragstellerin nicht anrechnen lassen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass im ersten Jahr der Trennung für den Unterhaltsgläubiger in der Regel weder eine Erwerbsobliegenheit noch die Obliegenheit zur Ausweitung einer bereits bestehenden Tätigkeit bestehe. Somit sei auf Seiten der Antragstellerin ein fiktives Einkommen in Höhe von 500,- € monatlich drei Monate nach der Trennung bzw. während des Trennungsjahres nicht anzusetzen. Darüber hinaus sei der Antragsgegner jedoch verpflichtet, auch nach Ablauf des Trennungsjahres weiterhin Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. Die Dauer der Ehe betrage 13 Jahre und damit sei der Antragsgegner zu nachehelicher Solidarität verpflichtet. Die Antragstellerin habe im Jahre 2005 ihre gut bezahlte Stelle als Verwaltungsangestellte aufgegeben, weil es der ausdrückliche Wunsch beider Ehegatten gewesen sei, dass sie den Reitershop übernehme. Aufgrund seiner Zusicherung, das finanzielle Risiko zu tragen, sei er verpflichtet, Unterhalt an die Antragstellerin zu leisten. Die weitere Entwicklung aus dem Reitershop sei erst mal abzuwarten. Die Antragstellerin sei von Juni 2008 bis Mitte des Jahres 2010 schwer erkrankt gewesen. Im Mai 2010 habe die 180 cm große Antragstellerin nur ca. 40 kg gewogen. Erst nach der Trennung habe sich ihr Gesundheitszustand gebessert. Des Weiteren habe sie ihre sämtlichen finanziellen Reserven (Lebens- und Unfallversicherung) auflösen müssen, damit sie einen kleinen Teil des ihr vom Antragsgegner hinterlassenen Schuldenberges abbauen und die Gläubiger vertrösten konnte. Da sie über kein Eigeneinkommen verfüge und auch keine Unterhaltszahlungen erhalten habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, in den Reiterladen zu investieren. Bei der Unterhaltsberechnung sei bei ihr nur ein Wohnvorteil in Höhe von 290,- € anzusetzen und der Erwerbstätigenbonus des Antragsgegners sei erst nach Bereinigung seines Nettoeinkommens sowohl um die monatlich festen Verbindlichkeiten in Höhe von 818,61 € (Fahrtkosten, Krankenversicherung und Altersvorsorgeaufwand als auch um die monatlich divergierenden Zahlungsverpflichtungen) zu errechnen. Für den Zeitraum bis einschließlich August 2010 sei kein Unterhalt aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu zahlen. Ab September 2010 ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 131,56 €. (Wegen der Berechnung wird auf Bl. 436 d A Bezug genommen). Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 sei der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 478,18 € zu zahlen. Insoweit sei die Berechnung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Für die Monate Januar bis Mai 2011 sei der zutreffenden Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts zu folgen. Entgegen seiner Auffassung sei der Antragsgegner auch ab Juni 2011 weiterhin verpflichtet, Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. Bestritten werde, dass der objektive Wohnwert der von der Antragstellerin bewohnten Immobilie 550,- € betrage. Das Hausgrundstück der Antragstellerin liege in einem kleinen Dorf mit ca. 800 Einwohnern. In diesem Dorf gebe es weder Einkaufsmöglichkeiten noch befinde sich dort eine Post oder eine Bank etc. Das Hausgrundstück sei ein alter Hof, der einen erheblichen Renovierungsstau aufweise. Der objektive Wohnvorteil betrage maximal 350,- € (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, ihren Bedarf ab Juni 2011 selbst zu decken und ihr Unterhaltsanspruch bestehe daher fort. II. Die Rechtsverfolgung des Antragsgegners ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg; dem Antragsgegner war daher Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Der Senat geht davon aus, dass das Verfahren auf Grund der am 08.03.2011 erfolgten Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners (Bl. 378) hinsichtlich der bis 08.03.2011 fällig gewordenen Ansprüche unterbrochen ist, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 240 ZPO (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, S. 279 ff m.w.N.). Die teilweise Unterbrechung ist gemäß § 240 ZPO am 08.03.2011 kraft Gesetzes eingetreten. Da zu diesem Zeitpunkt die mündliche Verhandlung am 23.02.2011 - vorerst - geschlossen war, hinderte die Unterbrechung zunächst nicht die am 16.03.2011 erfolgte Verkündung einer Entscheidung, § 249 Abs. 3 ZPO. Allerdings hat das Amtsgericht mit dem am 16.03.2011 verkündeten Beschluss die mündliche Verhandlung stillschweigend wieder eröffnet und sodann durch Beschluss vom 31.05.2011 im schriftlichen Verfahren entschieden, und zwar auch hinsichtlich des seit 08.03.2011 unterbrochenen Teils des Verfahrens. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden waren (Rückstände), sind als normale Insolvenzforderungen (vgl. § 40 InsO) beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§§ 174, 175 InsO) anzumelden (Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 4, Rn. 61 a). Die hierauf gestützte Anfechtung rechtfertigt die Zurückverweisung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, Rn.10). Dies betrifft im vorliegende Fall den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010. Das Amtsgericht hat für den Zeitraum Juni bis August 2010 eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners verneint. Der Antragsgegner greift die Entscheidung I. Instanz für die Monate September 2010 und Januar bis Mai 2011 nicht an. Im Streit befindet sich somit der Unterhaltsrückstand für die Monate Oktober bis Dezember 2010 und der Unterhalt ab Juni 2011, wobei das Trennungsjahr zum 01.07.2011 ausgelaufen ist. Der Senat folgt für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2008, 963), dass im Rahmen des Trennungsunterhalts der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Diese gegenüber der Regelung in § 1574 BGB zum nachehelichen Ehegattenunterhalt deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse für die Dauer der Trennungszeit schützen. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Während einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (BGH, FamRZ 2001, 350, 351; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). Die Antragstellerin ist auch nicht zur Aufnahme irgendeiner Berufstätigkeit, sondern zur Ausübung einer nach § 1361 Abs. 2 BGB angemessenen Berufstätigkeit verpflichtet, die sich insbesondere aus einer schon ausgeübten Tätigkeit ergeben kann (vgl. BGH, FamRZ 1990, 283, 286). Insoweit kommt der bisher ausgeübte Beruf als Verwaltungssachbearbeiterin in Betracht. Unter Wertung vorstehender Grundsätze geht der Senat davon aus, dass der Antragstellerin erzielbare Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit noch nicht für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010, aber ab Juni 2011 in Höhe von 707,14 € (6/7 x 825,- €) zuzurechnen sind. Die Antragstellerin war bis 2005 als Verwaltungsangestellte tätig und hat im Anschluss einen Reitershop betrieben, der auch während der Ehezeit keine Einkünfte abgeworfen hat. Es liegt auf der Hand, dass es der durchgängig erwerbstätigen Antragstellerin oblag, nach Ablauf von sechs Monate gesteigerte Bemühungen zu entfalten, eine abhängige Tätigkeit zu finden. Die Erwerbsobliegenheit hatte mit Beginn der verfestigten Trennung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Antragstellerin ist für die Dauer der Trennung ein Mietwert in Höhe von 330,- € zuzurechnen. Die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Kaltmiet-Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden (Thüringer Leitlinie, Stand 01.01.2011, Ziffer 5). Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen des Antragsgegners nach Abzug der Verbindlichkeiten 1724,81 € Abzüglich Erwerbstätigenbonus (1/7) 246,40 € Verbleiben 1478,41 € Zuzüglich Einkommen Antragstellerin (330,- € + 44,17 € =) 374,17 € Summe: 1852,58 € Davon ½ 926,29 € Abzüglich bedarfsdeckendes Einkommen der Antragstellerin 374,17 € Verbleibender Unterhaltsanspruch 552,12 € Das Amtsgericht hat aber nur 478,41 € monatlich zugesprochen. Das Einkommen des Antragsgegners war nicht um Zahlungen auf den Kindesunterhalt in Höhe von 300,- € (Oktober 2010) und 350,- € (Dezember 2010) zu ermäßigen. Zum einen übersteigen die weitergeleiteten Zahlungen in Höhe von 650,- € : 3 = 216,67 € nur geringfügig das von dem Antragsgegner bezogene Kindergeld in Höhe von 184,- € monatlich, das er somit weitergeleitet hat. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten gegenüber (gemeinsamen) Kindern zu berücksichtigen (vgl. Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf, Stand 01.09.2010). Dies gilt sowohl für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (vgl. Wendl/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, § 6, Rn. 733). Dem steht, soweit es Unterhaltsansprüche nicht privilegierter volljähriger Kinder betrifft, nicht entgegen, dass insoweit ein Nachrang gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Denn die Vorschrift des § 1609 BGB beschränkt sich auf die Regelung der Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigter, betrifft also die Leistungsfähigkeit. Auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs hat diese Vorschrift hingegen keine Auswirkung (BGH, FamRZ 2008, 968 ff., Rn. 48). Ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts unterbleibt nur, wenn sich andernfalls ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. Nr. 15.1 der genannten Unterhaltsleitlinien). Ein solches Missverhältnis ist bei Aufeinandertreffen von Ehegatten- und Volljährigenunterhalt dann zu bejahen, wenn dem Ehegatten durch Unterhalt und Eigeneinkommen der angemessene Bedarf, der mit 1100,- € anzusetzen ist, nicht verbleibt (vgl. Wendl/ Gerhardt, a.a.O., Thüringer Leitlinien, Stand 01.01.2010). Dies ist vorliegend bei der Antragstellerin der Fall. Ab dem 01.06.2011 geht der Senat davon aus, dass der Antragstellerin ein erzielbares Nettoeinkommen 707,14 € (6/7 x 825,- €) zuzurechnen ist. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung unter Ansatz des von der Antragstellerin zugestandenen Wohnwertes in Höhe von 330,- € monatlich: Einkommen des Antragsgegners (6/7) 1250,19 € Zuzüglich Einkommen Antragstellerin (707,14 € + 44,17 € + 330,- € =) 1081,31 € Summe: 2331,50 € Davon ½ 1165,75 € Abzüglich Eigeneinkommen: 1081,31 € Unterhaltsanspruch: 85,00 € Die Frage der Höhe des ab dem 01.07.2011 der Antragstellerin zuzurechnenden Wohnwertes bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.