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Beschluss

1 UF 152/12

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2012:0608.1UF152.12.0A
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Leitsätze
Bei der Gesamtsaldierung von regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Heranziehung des korrespondierenden Kapitalwertes ungeeignet, weil er der unterschiedlichen Dynamik der Anrechte und damit der nicht unerheblichen Werteveränderung nicht hinreichend gerecht wird. Eine sachgerechtere Vergleichbarkeit kann durch die Heranziehung des sog. Angleichungsfaktors im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 VAÜG als Hilfsgröße erreicht werden.(Rn.22)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 15.02.2012 wird abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 23.09.2000 verstorbenen vormaligen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,2486 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (VSNR.: ) bezogen auf den 31.08.1993 übertragen. II. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Gesamtsaldierung von regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Heranziehung des korrespondierenden Kapitalwertes ungeeignet, weil er der unterschiedlichen Dynamik der Anrechte und damit der nicht unerheblichen Werteveränderung nicht hinreichend gerecht wird. Eine sachgerechtere Vergleichbarkeit kann durch die Heranziehung des sog. Angleichungsfaktors im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 VAÜG als Hilfsgröße erreicht werden.(Rn.22) I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 15.02.2012 wird abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 23.09.2000 verstorbenen vormaligen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,2486 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (VSNR.: ) bezogen auf den 31.08.1993 übertragen. II. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am 22.12.1960 geschlossene Ehe der vormals beteiligten Eheleute wurde aufgrund eines am 01.09.1993 zugestellten Antrages durch Urteil des Amtsgerichts vom 22.11.1993 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt und das Verfahren mit Beschluss vom 06.06.1997 nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Der Antragsgegner ist am 23.09.2000 verstorben. Mit Verfügung vom 10.11.2011 hat das Amtsgericht das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen hinsichtlich der jeweils erworbenen Anwartschaften der Eheleute mit Beschluss vom 15.02.2012, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich näher geregelt. Hiergegen wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit ihrer Beschwerde. Sie erstrebt die Aufhebung des Beschlusses und die Durchführung des Wertausgleichs nach Maßgabe von § 31 VersAusglG. Diesem Begehren sind die weiteren Beteiligten nicht entgegengetreten. Der Senat hat aufgrund der Entscheidung des BGH vom 18.01.2012, XII ZB 696/10 (FamRZ 2012, 509) von den Versorgungsträgern der gesetzlichen Rentenversicherung neue Auskünfte eingeholt. Danach ergibt sich für die Antragstellerin nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 08.05.2012 eine Anwartschaft von 26,5435 Entgeltpunkten, was einem Ausgleichswert von 13,2718 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 58.975,24 € entspricht. Demgegenüber hat der verstorbene Antragsgegner nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 10.04.2012 34,9280 Entgeltpunkte (Ost), was einem Ausgleichswert von 17,4640 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 56.484,40 € entspricht, erworben. II. Die Senatsentscheidung richtet sich in diesem vom Familiengericht durch die Verfügung vom 10.11.2011 nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden materiellen und Verfahrensrecht (vgl. auch BGH FamRZ 2011, 635). Die Beschwerde ist danach gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 1 FamFG). Sie führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung wird der Regelung des § 31 VersAusglG nicht gerecht. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor der Entscheidung über den – abgetrennten – Versorgungsausgleich, so findet ein solcher nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG nicht mehr statt. An seine Stelle tritt der Wertausgleich gemäß § 31 VersAusglG. Dieser setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt ausgleichsberechtigt wäre. Denn er soll durch den Tod seines Ehegatten beim Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn der Versorgungsausgleich unter lebenden Ehegatten durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Bei der hiernach erforderlichen Gesamtsaldierung aller ausgleichsreifen Anrechte des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ist regelmäßig der (korrespondierende) Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) sämtlicher Anrechte heranzuziehen, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu haben (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 380; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1299, OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1376; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 31 VersAusglG Rdn. 24; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rdn. 682; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 31 VersAusglG Rdn. 2; MüKo/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 31 VersAusglG Rdn. 5). Die Heranziehung des korrespondierenden Kapitalwertes würde vorliegend zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen, da die Antragstellerin mit 58.975,24 € gegenüber dem verstorbenen Antragsgegner mit 56.484,40 € über den höheren Kapitalwert und damit über die „höheren“ Anrechte verfügt. Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken daran, ob der korrespondierende Kapitalwert hier tatsächlich hinreichenden Aufschluss über die „höheren“ Anrechte gibt. Dies wäre unproblematisch dann der Fall, wenn es sich bei den angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anrechten um gleichartige Anrechte handeln würde. Denn nur diese stimmen in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren strukturell überein. So unterschieden sich aber gerade die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192.). Für die Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der BGH (a.a.O.) aber entschieden, dass derzeit die Anrechte (Ost) mit den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten aufgrund der unterschiedlichen Dynamik nicht vergleichbar sind. Die Schwäche des korrespondierenden Kapitalwertes hat bereits der Gesetzgeber erkannt. Insofern unterschied sich zunächst die beabsichtigte Regelung des § 18 VersAusglG-E hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Anrechten unterschiedlicher Art von der des § 10 VersAusglG (BT-Ds. 16/10144, S. 55). Gegen die Einbeziehung nicht miteinander vergleichbarer Anrechte in die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG sind im Rahmen der Beratung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, insbesondere von hinzugezogenen Sachverständigen, Bedenken geäußert worden (BT-Ds. 16/11903, S. 54). Dies führte zu der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die beabsichtigte Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG dahin zu ändern, dass der vorgesehene Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei geringfügigem Wertunterschied der beiderseitigen Ausgleichswerte nur noch für Anrechte gleicher Art vorgesehen werden solle, da das Abstellen auf annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zu unterschiedlichen Versorgungsleistungen führen kann (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1149). Hinzu kommt dass der für die Vergleichberechnung maßgebliche korrespondierende Kapitalwert gemäß § 47 VersAusglG unter Einbeziehung des zum Ehezeitende geltenden Umrechnungswerts der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes gebildet wird (§ 281a Abs. 3 SGB 6 i.V.m. § 47 Abs. 2 VersAusglG). Wenn – wie hier – zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung ein längerer Zeitraum liegt, entspricht - wegen der unterschiedlichen Dynamik beider Anrechte - die Wertdifferenz der vom Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte bereits nicht mehr derjenigen im Entscheidungszeitpunkt. Dies ist auch vorliegend der Fall. So würde bei aktueller Berechnung der korrespondierenden Kapitalwerte die Antragstellerin mit 84.400,90 € (13,2718 EP x 6359,416) gegenüber dem verstorbenen Antragsgegner mit 94.487,70 € (17,4640 EP Ost x 5410,427) nunmehr über den niedrigeren Kapitalwert verfügen. Anders ausgedrückt: Während der Ausgleichswert der angleichungsdynamischen Anrechte (17,4640 Entgeltpunkte Ost) zum Zeitpunkt Ehezeitende einer monatlichen Rente von 574,50 DM/293,74 € entsprach, hat diese eine Erhöhung auf monatlich 425,60 € (17,4640 EP Ost x 24,37 €) erfahren und liegt damit aktuell um 61,02 € höher als die Monatsrente aus dem Ausgleichswert der regeldynamischen Anrechte von derzeit 364,58 € (13,2718 EP x 27,47 €). Der korrespondierende Kapitalwert ist daher für die Ermittlung der Gesamtbilanz vorliegend ungeeignet, weil er der unterschiedlichen Dynamik der Anrechte und damit der nicht unerheblichen Werteveränderung nicht hinreichend gerecht wird. Der Senat folgt insoweit dem Beschwerdevorbringen dahingehend, dass eine sachgerechtere Vergleichbarkeit vorliegend am ehesten durch die Heranziehung des Angleichungsfaktors im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 VAÜG als Hilfsgröße erreicht werden kann. Denn der Angleichungsfaktor soll(te) gerade die unterschiedliche Wertentwicklung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften ausgleichen. Er errechnet sich aus der Wertentwicklung der Anwartschaften zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Entscheidungszeitpunkt des Familiengerichts sowie dem Verhältnis von aktuellem Rentenwert zum aktuellen Rentenwert (Ost). Die Formel lautet daher: Angleichungsfaktor = aRW (Ost) im Entscheidungszeitpunkt x aRW bei Eheende aRW (Ost) bei Eheende x aRW bei Entscheidungszeitpunkt Unter Berücksichtigung des sich hieraus ergebenden Angleichungsfaktors von 1,2263697 ((24,37 € x 22,74 €) ./. (16,45 € x 27,47 €)) ergeben sich auf Seiten der Antragstellerin „angleichungsdynamische“ Anrechte von monatlich 246,17 € (301,90 € ./. 1,2263697). Die Differenz der beiderseitigen Anrechte beträgt mithin 41,08 € (287,25 € - 246,17 €) mit der Folge, dass nunmehr die Antragstellerin als Ausgleichsberechtigte festzustellen ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann nach § 31 VersAusglG der Ausgleich aber nicht durch einen gegenläufigen internen Ausgleich erfolgen. Da nach § 10 Abs. 2 VersAusglG eine Verrechnung der dynamischen und angleichungsdynamischen Anrechte mangels Gleichartigkeit (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192) ausscheidet, führt die vom Amtsgericht getroffene Regelung letztlich zu einem unzulässigen Wertausgleich zugunsten der Erben des verstorbenen Antragsgegners. So ist vielmehr der Ausgleichsanspruch des Überlebenden begrenzt auf die Hälfte der Differenz der Summe der beiderseitig erworbenen Anrechte. Nur in dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten der Anrechte durchzuführen (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, a.a.O., Rdn. 26; Borth, a.a.O., Rdn. 683). Unter Beachtung einerseits des Ausschlusses eines Wertausgleichs zu Gunsten der Erben des verstorbenen Ehegatten (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG) sowie andererseits des Besserstellungsverbots gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist daher der Wertausgleich vorliegend durch interne Teilung des - einzigen - heranzuziehenden angleichungsdynamischen Anrechts des verstorbenen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland in Gestalt der Übertragung eines Anrechts vorzunehmen, dessen Wert dem hälftigen Saldo der Ausgleichsbilanz entspricht. Der hälftige Differenzbetrag von monatlich 20,54 € (41,08 € : 2) ist dabei in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, um den Voraussetzungen der internen Teilung gerecht zu werden. Bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit, dem 31.08.1993, entspricht die monatliche angleichungsdynamische Anwartschaft einem Ausgleichswert von 1,2486 Entgeltpunkten (Ost) (20,54 € = 40,17 DM ./. 32,17 DM) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.898,40 DM (1,2486 EP x 6325,8061) oder 4.038,39 €. Zwar berücksichtigen die in der Beschwerdeinstanz eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger nicht vollständig die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 696/10), da der Ehezeitanteil aufgrund der vorläufigen Durchschnittsentgelte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrages sowie das davorliegende Kalenderjahr und nicht aufgrund der jeweils endgültigen Durchschnittsentgelte berechnet wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 372/11). Gleichwohl ist vorliegend von diesen Auskünften ausnahmsweise auszugehen, da die ausgleichsberechtigte Antragstellerin bereits eine Rente bezieht, was einer weiteren Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegensteht. Denn mit einer aktuellen Auskunft, welche die Vorgaben des BGH vollständig berücksichtigt, kann nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland erst Ende des dritten Quartals gerechnet werden. Darüber hinaus dürften sich ohnehin nur marginale Änderungen ergeben. Der Senat hat von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. III. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. In Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beruht die Kostenentscheidung auf Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG, §§ 150 Abs. 5 S. 2 i.V.m. 81 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2011, 635). Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da aufgrund der Kostenentscheidung keine Gebühren aus einem bestimmten Wert anfallen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Bildung des Gesamtsaldos bei § 31 Abs. 2 VersAusglG zugelassen.