Beschluss
1 UF 253/12
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0221.1UF253.12.0A
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Leitsätze
1. Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein.(Rn.40)
2. Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsausgleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht.(Rn.35)
3. Der Anschlussbeschwerde der Ehefrau hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft steht die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen, soweit die DRV M. Beschwerde eingelegt hat.(Rn.34)
4. Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht: Bei der internen Teilung entstehen durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem und die Verwaltung des neuen Anrechts zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt (§ 18 VersAusglG, vgl. BGH, 30. November 2011, XII ZB 79/11, FamRZ 2012, 189).(Rn.49)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildburghausen vom 27.01.2012, Az. 1 F 111/11, wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und in Ziffer 4. und 5. wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6692 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,2427 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,8442 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6091 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen.
5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Firma S. (Vers. Nr.) findet nicht statt.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1349,81 € festgesetzt.
IV. Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Hildburghausen vom 27.01.2012, Ziffer 6, auf 3374,50 € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein.(Rn.40) 2. Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsausgleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht.(Rn.35) 3. Der Anschlussbeschwerde der Ehefrau hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft steht die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen, soweit die DRV M. Beschwerde eingelegt hat.(Rn.34) 4. Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht: Bei der internen Teilung entstehen durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem und die Verwaltung des neuen Anrechts zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt (§ 18 VersAusglG, vgl. BGH, 30. November 2011, XII ZB 79/11, FamRZ 2012, 189).(Rn.49) I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildburghausen vom 27.01.2012, Az. 1 F 111/11, wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und in Ziffer 4. und 5. wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6692 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,2427 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,8442 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6091 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen. 5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Firma S. (Vers. Nr.) findet nicht statt. II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 1349,81 € festgesetzt. IV. Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Hildburghausen vom 27.01.2012, Ziffer 6, auf 3374,50 € festgesetzt. V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hildburghausen hat die Ehe der beteiligten Ehegatten mit Urteil vom 14.06.1999 geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt. Das Amtsgericht hat das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren am 15.03.2011 wieder aufgenommen und jetzt unter dem Az. 1 F 111/11 geführt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2012 den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6692 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,2427 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,8442 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen. 4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung (Entgeltpunkte Ost) findet nicht statt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 4.) mit ihrer fristgerecht eingegangenen Beschwerde vom 26.04.2012, eingegangen am 30.04.2012. Sie macht geltend, der Antragsgegner habe gemäß der Auskunft vom 12.07.2011 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2068 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Daraus ergebe sich ein Ausgleichswert von 0,6034 Entgeltpunkten (Ost). Der korrespondierende Kapitalwert betrage 2895,49 € und nicht wie angegeben 2895,49 DM. Daraus ergebe sich, dass dieses Anrecht des Antragsgegners nicht geringfügig i. S. d. § 18 VersAusglG sei, da der korrespondierende Kapitalwert von 2895,49 € über dem Grenzwert von 2619,86 € liege. Der Senat hat mit Verfügung vom 24.05.2012 darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) entschieden hat, dass - die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen ist sowie - im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln sind. War jedoch das Verfahren über den Versorgungsausgleich längere Zeit ausgesetzt und sind - wie vorliegend - bei der Wiederaufnahme die endgültigen Durchschnittsentgelte für die letzten beiden Jahre vor Ende der Ehezeit bereits festgesetzt, ist von den bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgeltgelten auszugehen. Da diese Rechtsprechung Auswirkung auf das vorliegende Verfahren über den Versorgungsausgleich hat, hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als am vorliegenden Verfahren beteiligte Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung daher ersucht, für beide (geschiedenen) Ehegatten jeweils aktualisierte Auskünfte gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG nach Maßgabe der o.a. Entscheidungen des BGH vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) zu erteilen. Die Beteiligte zu 1.) hat mit Schriftsatz vom 23.06.2012, eingegangen am 26.06.2012, „Einspruch“ gegen die Durchführung des Versorgungsausgleiches eingelegt und um Überprüfung gebeten, ob ihr noch aufgrund einer betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitgebers des Beteiligten zu 2.), der Fa. S. (vormals R.-W. AG) Ansprüche zustünden. Nach der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.12.2012 hat die Antragstellerin 1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,5875 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,2938 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.131,68 DM oder 7.225,41 €, 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,1408 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5704 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.123,99 DM oder 12.334,40 €. Der Antragsgegner hat gemäß der Auskunft vom 05.11.2012 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,6641 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,8321 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 30.933,95 DM oder 15.816,28 €, 4. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2182 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6091 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.716,59 DM oder 2.922,85 €. 5. Bei dem Firma S. hat der Antragsgegner gemäß der Auskunft vom 28.01.2013 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.397,52 DM oder 3.271,00 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.052,07 DM oder 1.560,50 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG entspricht dem Ausgleichswert. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 150,- € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen worden. Die interne Teilung soll gemäß § 19a der Satzung der Beteiligten zu 5.) durchgeführt werden. Bei dem zu übertragenden Anrecht wird der ausgleichsberechtigten Person der gleiche Risikoschutz gewährt wie der ausgleichsberechtigten Person (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). II. Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Auflage, Art. 111 FGG-RG, Rn. 8). Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte" Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 01. September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht. Der BGH hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (FamRZ 2011, 635-637) entschieden, dass der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1. 09.2009 als „selbständige Familiensachen" fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache spricht. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 2099). Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 4. führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses in Ziffer I. 4. Auf die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist der angefochtenen Beschluss in Ziffer I. 5. neu zu fassen. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 66 FamFG zulässig, aber unbegründet hinsichtlich ihres Begehrens, das Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5.) auszugleichen. Für die Anschlussbeschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Auflage, § 66 FamFG, Rn. 4). Die Anschließung kann auch von einem Beteiligten erklärt werden, dessen Rechtsstellung durch das Hauptrechtsmittel nicht negativ betroffen ist (KG, NJW-RR 2011, 1372). Sachgerechte Begrenzung ist das Rechtsschutzbedürfnis an dem eigenen Angriff gegen die getroffene Entscheidung. In Versorgungsausgleichssachen ist aufgrund des Ausgleichssystems nach dem VersAusglG eine Anschlussbeschwerde erforderlich, wenn ein nicht von der Beschwerde erfasstes Anrecht zur Prüfung gestellt wird (Zöller/Feskorn, a.a.O.). Das ist im vorliegenden Fall das bei der Beteiligten zu 5.) bestehende Anrecht des Antragsgegners, das von dem Amtsgericht übersehen wurde. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde bestehen nach Auffassung des Senates nicht. Sie ist insbesondere gemäß § 66 FamFG nicht an die Einhaltung einer Frist gebunden. Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG äußerst umstritten (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 356). Der Anschlussbeschwerde steht auch die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen nicht entgegen, soweit die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland keine Beschwerde eingelegt hat. Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsaugleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (vgl. KG, NJW-RR 2011, 1372; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; OLG Celle, FamRZ 2011, 720; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 136; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146). Denn es ist zu unterscheiden, ob nach neuem Recht ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf den Ausgleich eines von mehreren Anrechten beschränkt werden kann. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; BGH, FamRZ 2011, 547). Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob und wann die Entscheidung die Entscheidung zu den nicht angegriffenen Anrechten in Rechtskraft erwächst. Dies ist erst dann der Fall, wenn die übrigen Anrechte nicht mehr im Wege der Anschlussbeschwerde oder durch Erweiterung der Rechtsmitteklanträge angegriffen werden können (OLG Frankfurt, a.a.O.; Borth, Anschlussbeschwerde eines Ehegatten bei Rechtsmittel eines Versorgungsträgers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, FamRZ 2013, 94). Eine Entscheidung kann nicht in formeller Rechtskraft erwachsen, so lange sie noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (OLG Oldenburg, a.a.O.). Der Grundsatz, dass auch die Teilanfechtung eines Urteils den Eintritt der Rechtskraft für das gesamte Urteil hemmt, beruht auf der Erwägung, dass der ursprüngliche Umfang des Rechtsmittelangriffs sich im Laufe des Rechtsmittelverfahren dadurch erweitern kann, dass einerseits der Rechtsmittelkläger das anfangs auf einen Teil des Urteils beschränkte Rechtsmittel auf den bisher nicht angefochtenen Teil ausdehnt oder dass andererseits sein Gegner sich dem Rechtsmittel anschließt und hierdurch Teile der vorinstanzlichen Entscheidung in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden, die der Rechtsmittelführer nicht angefochten hat und mangels Beschwer auch nicht anfechten konnte (BGH, NJW 1994, 657). Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein (OLG Oldenburg, a.a.O.; Borth, a.a.O.). Gründe, die Anschlussbeschwerde nur auf denjenigen Ehegatten zu beschränken, der durch das Hauptrechtsmittel in seinen Rechten nachteilig betroffen wird, lassen sich § 66 FamFG nicht und sind auch dem nunmehr geltenden Verfahrensrecht im Versorgungsausgleich nicht zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes {Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11)} erteilten Auskünfte ergeben sich folgende Feststellungen: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,2938 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5704 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,8321 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6091 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Insoweit ist die im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu erteilte Auskunft zugrunde zu legen. Bezüglich der Ziffern 1. - 3. haben aber die Versorgungsträger die erstinstanzliche Entscheidung nicht angegriffen, so dass es insoweit sein Bewenden hat. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die DRV Mitteldeutschland mit der Beschwerde nur gegen die Bewertung und den Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechtes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieses Anrechtes (BGH, FamRZ 2012, 509-512). In diesem eingeschränkten Umfang hat die Beschwerde in der Sache Erfolg. Das Anrecht zu 4. mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 2922,85 € ist nicht als geringfügig i. S. des § 18 Abs. 2 VersAusglG unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG anzusehen, da der Kapitalwert entgegen der Auffassung des Amtsgericht in € und nicht in DM angegeben wird. Der Kapitalwert liegt damit über dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG für 1997 5124,- DM oder 2619,86 €. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Firma S. mit einem Ausgleichswert von 3.052,07 DM oder 1.560,50 Euro monatlich findet nicht statt. Das Anrecht ist als geringfügig i. S. des § 18 Abs. 2 VersAusglG anzusehen und liegt unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Der Kapitalwert unterschreitet den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG für 1997 in Höhe von 5124,- DM oder 2619,86 € erheblich. Liegt ein Bagatellfall gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vor, führt dies zwar regelmäßig, aber nicht zwingend zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dies folgt aus dem Charakter von § 18 Abs. 1 VersAusglG als Sollvorschrift. Das Gesetz räumt dem Familiengericht bei der Anwendung des § 18 VersAusglG ein Ermessen ein. Deshalb muss das Gericht zusätzlich prüfen, ob im Einzelfall die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz geringer Differenz- bzw. Ausgleichswerte gleichwohl geboten ist (BT-Ds. 16/10144 S. 60). Die Antragstellerin hat keine besonderen Gründe vorgetragen, die hier in Abweichung vom Gesetz für einen „Dennoch-Ausgleich“ sprechen. Bei der Prüfung ist auch das Votum der Eheleute von Bedeutung (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 2, 15). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall, namentlich einen Ausgleich der Betriebsrente des Antragsgegners trotz geringfügigen Ausgleichswertes rechtfertigen, sind nicht erkennbar. In den Fällen des Absatzes 2 ist dies zum Beispiel anzunehmen, wenn es der ausgleichsberechtigten Person gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist. Auch kann eine Teilung ausnahmsweise erforderlich sein, wenn die insgesamt ausgleichsberechtigte Person dringend auf den Wertzuwachs angewiesen ist. Schließlich kommen Fälle in Betracht, bei denen ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat (BT-Ds. 16/10144 S. 61). Es obliegt demjenigen Ehegatten, die - nicht offensichtlichen - Gründe vorzutragen, aus denen sich trotz Geringfügigkeit ein Wertausgleich zu seinen Gunsten im Ausnahmefall ergeben soll (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 6 und Einl vor VersAusglG, Rn. 13). Die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin hat solche Gründe im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht, obwohl der Senat sie am 04.02.2013 auf den beabsichtigten Ausschluss hingewiesen hat, so dass es beim gesetzlichen Regelfall verbleibt und das Anrecht des Antragsgegners auf eine Betriebsrente bei der Beteiligten zu 5.) nicht ausgeglichen wird. Insbesondere ergibt sich aus der für die 44 - jährige Antragstellerin am 03.08.2011 erteilten Auskunft, dass diese bis zum 31.05.2011 aus allen Zeiten monatliche Rentenanwartschaften aus der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Höhe von 457,37 € und 124,49 € erworben hat, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie dringend auf eine Teilhabe an der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners angewiesen ist. Die beteiligten Ehegatten haben sich auch nicht übereinstimmend für einen Ausgleich des bei der Beteiligten zu 5.) bestehenden Anrechts des Antragsgegners ausgesprochen. III. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde aufgrund der divergierenden Auffassung in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Anschlussbeschwerde nicht zugelassen, weil hinsichtlich des Anrechtes des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5.) wegen § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich ohnehin nicht stattfindet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 150 Abs. 5 S. 2 FamFG. Hinsichtlich der Beschwerde wurde berücksichtigt, dass diese durch die Verwechselung der Währungseinheiten und die Nichtberücksichtigung des bei der Beteiligten zu 5.) bestehenden Anrechtes durch das Amtsgericht mitverursacht wurde. Eine Veranlassung einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten eines anderen aufzuerlegen, bestand nicht. Der Verfahrenswert folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Eheleute in Höhe von (13200,- DM, entspricht) 6749,05 € gemäß Protokoll der Ehesache vom 14.06.2009 (Bl. 26 der Ehesache) war bei zwei im Beschwerdeverfahren im Streit befindlichen Anrechten der Beschwerdewert auf (20 % von 6749,05 € =) 1349,81 € festzusetzen. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung war bei fünf Anrechten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildburghausen vom 27.01.2012, Ziffer 6, auf 3374,50 € vorzunehmen.