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Beschluss

1 WF 35/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0211.1WF35.15.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) und der Aufnahme der Ausbildung sieben Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich vier Kinder bekommen und diese nach der Geburt betreut hat.(Rn.37)
Tenor
1. Der  Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 18.12.2014 wird abgeändert: Der Antragstellerin wird für die Rechtsverfolgung vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, ..., bewilligt. Dem Amtsgericht bleibt die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Volljährigenunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Antragsentwurf ist dies der 01.02.2014), vorbehalten. 2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) und der Aufnahme der Ausbildung sieben Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich vier Kinder bekommen und diese nach der Geburt betreut hat.(Rn.37) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 18.12.2014 wird abgeändert: Der Antragstellerin wird für die Rechtsverfolgung vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, ..., bewilligt. Dem Amtsgericht bleibt die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Volljährigenunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Antragsentwurf ist dies der 01.02.2014), vorbehalten. 2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin, die am ….1986 geboren ist, nimmt den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Belegvorlage und Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhaltsbetrages ab dem 01.02.2014 in Anspruch und hat hierfür um Verfahrenskostenhilfe ersucht. Die Antragstellerin hat zu ihrem Werdegang angegeben: 1992 - 1996 Staatliche Grundschule in G. 1996 - 2001 Regelschule in D. 2001 - 2002 Regelschule A.-B. in J. 2002 - 2003 Grundausbildungslehrgang zur Vorbereitung einer fortführenden Ausbildung bei der ÜAG in J. 2003 - 2004 Ausbildung zum Sozialbetreuer ohne Abschluss 2004 - 2006 Berufsfachschule Staatliches berufsbildendes Schulzentrum J. mit einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss 03.06.2006 Geburt des Sohnes 19.09.2007 Geburt der Tochter 2-jährige Elternzeit mit beiden Kindern, danach neben der Kinderbetreuung ungelernte Tätigkeiten als Pflegeassistent in häuslicher Krankenpflege und in der Gastronomie (Bedienung) 23.01.2011 Geburt Tochter, bis August 2011 Elternzeit , danach neben Kinderbetreuung ungelernte Tätigkeit als Pflegeassistentin in der häuslichen Krankenpflege bis Januar 2012 Februar - Mai 2012 Stationärer Klinikaufenthalt wegen 4. Schwangerschaft Ab Juni 2012 für Übergang bis zur Geburt 4. Kind Bezug ALG II 08.09.2012 Geburt Tochter, danach Elternzeit bis 26.08.2013 26.08.2013 Im Anschluss: Beginn der jetzigen Lehre 15.11.2014 Voraussichtlicher Geburtstermin 5. Kind 15.11.2014, geplante Unterbrechung der Ausbildung nur für Mutterschutz (6 Wochen vor/ 8 Wochen nach Geburt). Die Antragstellerin hat vorgetragen, der gesamte Weg beinhalte keine unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzung. Die Teilnahme an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr sei berechtigt gewesen, nachdem die Antragstellerin nach der Schule 2002 keine Ausbildungsstelle gefunden habe, um ihre Ausbildungschancen zu erhöhen. Die danach begonnene Ausbildung zur Sozialassistentin sei in der berechtigten Überlegungszeit nach einem Jahr abgebrochen worden. Danach habe sie den Realschulabschluss erlangt. Im Anschluss seien die Geburten von vier Kindern erfolgt, wobei sie bei keinem Kind die Betreuungszeit von drei Jahren überschritten habe. Sie erhalte nur Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 299,38 € sowie eine kleine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß dem beigefügten Berechnungsbogen. Der Betrag von 440 € enthalte insbesondere Kinderbetreuungskosten für zwei Kinder von jeweils 130 €, mithin 260 €, so dass noch ein Restbetrag von 180 € für die Antragstellerin verbleibe. Hiervon entfielen auf Fahrtkosten 86,67 € und auf Arbeitskleidung 12 €. Dem Berechnungsbogen zur BAB sei zu entnehmen, dass sich der monatliche Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner auf 202,99 € belaufe; dieser werde ab Februar 2014 beziffert. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 27.01.2014 Auskunft gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bezüglich seiner Einkommensverhältnisse erteilt. Dies sei der Antragstellerin auch zur Kenntnis gegeben worden. Mit Schreiben vom 05.03.2014 habe er gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Unterhalts- und Auskunftsanspruch abgelehnt, dies ausführlich begründet und im Übrigen auf die Auskunftserteilung gegenüber der Agentur für Arbeit verwiesen. Er habe zunächst für die Antragstellerin Unterhalt gezahlt. Auch habe er sich um ihr erstes Kind gekümmert. Die Beteiligten seien im Jahr 2007 in Streit geraten. Aufgrund des beleidigenden und verletzenden Verhaltens der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner bestehe seit dem Jahr 2007 kein Kontakt mehr zwischen den Beteiligten. Die Antragstellerin zeige deutlich, dass sie keinen gradlinigen und zielstrebigen Weg einzuschlagen in der Lage sei. Sie habe gezeigt, dass ein Auskunftsanspruch nicht mehr bestehe, da zum einen kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe, ein möglicher Unterhaltsanspruch verwirkt sei und darüber hinaus bereits die Auskunft gegenüber der Agentur für Arbeit erteilt worden sei. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 18.12.2014 Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begründung wird ausgeführt, der Ausbildungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin sei entfallen. Die Antragstellerin habe bis 2006 und damit 14 Jahre gebraucht, um einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erzielen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits 20 Jahre alt gewesen. Sie habe erst nach weiteren sieben Jahren bzw. nach der Geburt von vier ihrer fünf Kinder eine Beschäftigung begonnen. Soweit nicht durch Mutterschutz und Elternzeit unterbrochen, habe sie ungelernte Tätigkeiten ausgeübt. Sowohl in der zeitlichen Verzögerung zwischen Schulabschluss und Berufsausbildungsbeginn als auch in der 4- (jetzt 5-) fachen Mutterschaft der Antragstellerin dokumentiere sich ein Lebensplan, der ein zielstrebiges Bemühen um eine eigene existenzsichernde berufliche Ausbildung nicht erkennen lasse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiter beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe für ihre Rechtsverfolgung zu bewilligen. Sie trägt vor, sie habe ihre Verpflichtung zur Aufnahme der Ausbildung in einer angemessenen Zeit nicht verletzt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliege, seine Ausbildung aufzunehmen, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei, ob den Eltern die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar sei. Es fehle insbesondere an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte in Folge einer Schwangerschaft oder der anschließenden Kinderbetreuung seine Ausbildung verzögert beginne. Dass die Antragstellerin nicht nur ein Kind, sondern inzwischen fünf Kinder geboren habe, lasse keine andere Beurteilung zu. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin, seit sie ab dem 17. Lebensjahr einen eigenen Haushalt führe, keinen Unterhalt mehr gezahlt. Sie habe nach der Geburt der Kinder im Wesentlichen einen Zeitraum von insgesamt 3 Jahren je Kind zur Betreuung genutzt, der ihr nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09) für die Betreuung eines Kindes zugestanden hätte. Sie dürfe in ihren Ausbildungschancen mit inzwischen fünf Kindern nicht schlechter gestellt werden, als ein Unterhaltsberechtigter mit einem Kind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie trotz ihrer anfänglichen Schwierigkeiten und der Geburt und Betreuung der Kinder nicht ungelernt bleiben wolle, sondern die Ausbildung begonnen habe und diese zielstrebig fortsetze und zum Ausbildungsbeginn (erst) 27 Jahre alt gewesen sei. Sie habe am 11.1.2014 ihr fünftes Kind geboren, habe sich acht Wochen im Mutterschutz befunden und nehme jetzt für ein Jahr bis einschließlich zum 15.11.2015 Elternzeit wahr. Nach deren Ende werde sie ihre Ausbildung fortsetzen. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung I. Instanz. II. Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin sich gegen die Versagung der Verfahrenskostenkostenhilfe für den beabsichtigten Stufenantrag wendet, ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), insbesondere wurde die sofortige Beschwerde innerhalb der Frist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO eingelegt. Die Beschwerde ist begründet, weil dem VKH-Antrag nicht die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg versagt werden kann. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114, Rn. 19 m. w. N.). Lässt die Schlüssigkeitsprüfung nicht eindeutig erkennen, ob und in welchem Umfang der Antrag schlüssig ist, gilt auch im VKH-Verfahren § 139 ZPO (BVerfG FamRZ 2008, 131/133). Des Weiteren ist zu beachten, dass das VKH-Verfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (Zöller a. a. O., Rn. 21 m. w. N.). Das Amtsgericht hat den Auskunftsanspruch der Antragstellerin zu Unrecht verneint. Der Auskunftsanspruch ist das Mittel, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürftigkeit des Berechtigten bestimmenden Verhältnisse zu erlangen. Er soll die Beteiligten in die Lage versetzen, einen Rechtsstreit zu vermeiden oder in ihm die Forderungen richtig zu berechnen und begründete Einwendungen vorzubringen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle Umstände, die erforderlich sind, um die Bestimmtheit des Leistungsanspruches herbeizuführen (OLG Jena, NJW-RR 2009, 651-653). Der im Grundsatz uneingeschränkte Auskunftsanspruch entfällt, wenn feststeht, dass die Auskunft die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH, FamRZ 1982, 996 und 1189). Kein Auskunftsanspruch besteht daher bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, wenn dieser also in der Lage ist, den geltend gemachten Bedarf aus dem zugestandenen Einkommen zu decken (BGH, FamRZ 1994, 1169) oder wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1191). Das Amtsgericht hat hier im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ein Entfallen des Unterhaltsanspruches angenommen. Der Senat weist darauf hin, dass das Amtsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen ist, dass der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen in der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (vgl. BGH, FamRZ 2001, 757 ff.). Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (BGH, a.a.O.; FamRZ 2006, 1100). Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall nach den bisher getroffenen Feststellungen im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht dazu, dass die Antragstellerin keinen Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann. Die Antragstellerin ist am 25.01.1986 geboren und war, als sie den Realschulabschluss geschafft hat, erst zwanzig Jahre alt. Dass sie mit 26 Jahren den Versuch unternommen hat, eine Ausbildung zu beginnen, ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Auszubildenden (BGH, a.a.O.). Der Umstand, dass die Antragstellerin nach dem Erreichen des Realschulabschlusses insgesamt fünf Kinder geboren hat, was den Ausbildungsbeginn verzögert hat, steht einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181). Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, FamRZ 1998, 671, 672). Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, können z. B. eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181, 182). Ebenso fehlt es nach Auffassung des BGH (FamRZ 2011, 1560) an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung - wie hier - seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt. Im vorliegenden Fall liegen zwar zwischen dem Erreichen des Realschulabschlusses im Jahre 2006 und dem Beginn der Lehre im August 2013 sieben Jahre. Die Antragstellerin hat aber insgesamt während dieser Zeit vier Kinder geboren und die Lehre ein Jahr nach der Geburt des vierten Kindes begonnen. Damit liegen zwischen den Geburten der Kinder jeweils weniger als drei Jahre, in denen die Antragstellerin mit der Kinderbetreuung beschäftigt war. Auch nach der Geburt der (zweiten) Tochter …. hat die Betreuung des Kindes bis zur Geburt der weiteren Tochter nur wenig mehr als drei Jahre gedauert. Die Frage, wie es sich verhält, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung deshalb deutlich länger hinzieht, weil der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder betreut, hat der BGH (a.a.O.) offen gelassen. Der BGH verweist aber ausdrücklich darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 l BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (vgl. BGH, FamRZ 2010, 444 Rn. 25 mwN). Diese vom Gesetzgeber (s. BVerfG FamRZ 2007, 965, 972) getroffene Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil (§ 1615 l BGB bzw. § 1570 BGB), sondern strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus (BGH, FamRZ 2011, 1560). Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob die Mutter wegen der verzögerten Aufnahme ihrer Ausbildung einen an sich ohnehin geschuldeten, nunmehr lediglich zeitlich versetzten Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verliert. Diese Frage hat der BGH für den Fall der Geburt eines Kindes verneint. Jedenfalls fehlt es nach seiner Auffassung (BGH, a.a.O.) an einer Obliegenheitsverletzung, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kindesbetreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen. Denn die Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes begründen kein schuldhaftes bzw. vorwerfbares Verhalten der Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2004, 1892 zum Fall der Ausbildungsunterbrechung). Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter zwar insgesamt sieben Jahre ausgesetzt; diese Zeitspanne entfällt aber auf die Geburt von insgesamt fünf Kinder. In Anbetracht der obigen Rechtsprechung des BGH erscheint die Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg. Dass der (vorläufig) angestrebte Unterhalt den Antragsgegner unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund des von der Antragstellerin vorläufig bezifferten Unterhaltsanspruchs in Höhe von 202,99 € ab Februar 2014 und dem relativ langen Zeitraum bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht ersichtlich. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Antragstellerin, die der Antragsgegner zu finanzieren hat; zudem müsste der Antragsgegner vergleichsweise niedrige Beträge für einen Ausbildungszeitraum von drei Jahren zahlen. Dass der Antragsgegner vorgerichtlich seiner Auskunftsverpflichtung im Rahmen der Antragstellung nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Die bestrittene Auskunftserteilung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit befreit den Antragsgegner nicht von der Auskunft gegenüber der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Antragstellerin vorgetragen. Der vorliegend allein in Betracht kommende Tatbestand einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen setzt dabei eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher und persönlicher Belange des Pflichtigen durch das Kind voraus, die einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme verrät (BGH, FamRZ 2004, 1559; 2014, 541). In erster Linie kommen dabei strafbare Handlungen in Betracht (OLG München, FamRZ 1992, 595-597). Als Beispiele für schwere Verfehlungen werden insbesonders tätliche Angriffe auf den Verpflichteten (Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1611 BGB, Rn. 5), ständig grobe Beleidigungen und Bedrohungen (OLG München, a.a.O.), falsche Anschuldigungen (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 509) und Schädigung des Verpflichteten in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Stellung (vgl. OLG Celle, FamRZ 1993, 1235) genannt. Anhaltspunkte für die Annahme einer schweren Verfehlung hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Allein der Hinweis, aufgrund des beleidigenden und verletzenden Verhaltens der Antragstellerin bestehe seit 2007 kein Kontakt mehr zwischen den Beteiligten, ersetzt substantiierten Sachvortrag nicht. Anerkanntermaßen erstreckt sich entsprechend auch die Bewilligung von VKH für einen Stufenantrag auf sämtliche Stufen, da es das Ziel des Stufenantrages ist, auch diesen Zahlungsanspruch sogleich rechtshängig werden zu lassen (vgl. etwa OLG Celle, FamRZ 1997, 99 f.; OLG Brandenburg, MDR 2003, 171 f; OLG Jena, FamRZ 2007, 1755; KG, FamRZ 2008, 702; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1354; OLG Köln, OLG Report NRW 17/2011 Anm. 7; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 ZPO, Rn. 37 m.w.N.). Es ist aber zutreffenderweise von einer immanenten Beschränkung für die Zahlungsstufe auf dasjenige auszugehen, was von den in den vorangegangenen Stufen erreichten Auskünften gedeckt wird (vgl. Zöller, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.; OLG Brandenburg, a. a. O.). Die Bewilligung steht somit nach der fast einhelligen Meinung der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung, wenn der Antragsteller den Zahlungsantrag in der letzten Stufe stellt. Hierzu bedarf es auch nicht eines ausdrücklichen Vorbehaltes einer erneuten Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe für den Zahlungsantrag. Vielmehr kann das Gericht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Beschränkung zu Beginn des Verfahrens angeordnet worden ist oder nicht, nach Bezifferung des Zahlungsantrages dessen Erfolgsaussichten von Amts wegen erneut prüfen und durch einen feststellenden, anfechtbaren Beschluss klarstellen, inwieweit die zunächst nur für einen unbestimmten Zahlungsanspruch bewilligte Verfahrenskostenhilfe durch den neuen Antrag gedeckt ist (OLG München, FamRZ 2005, 42 m.w.N.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1109; ebenso Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 Rn. 37; OLG Köln, FamRZ 2011, 1604). Aus der Bewilligung folgt nicht das Recht einer dergestalt durch die umfassende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgesicherten, bedürftigen Partei, nach Auskunftserteilung einen Leistungsanspruch durchsetzen zu wollen, der - auf der Grundlage der erteilten Auskunft - keinen Erfolg haben kann. Eine derartige Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe wäre mutwillig; ein nicht bedürftiger Beteiligter würde so nicht agieren. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, einen bedürftigen Beteiligten hinsichtlich der Erfolgsaussichten seines mit einem Stufenantrag verfolgten Begehrens großzügiger zu behandeln als denjenigen, der einen einfachen Zahlungsantrag erhebt. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall das Familiengericht berechtigt, die zunächst für einen unbestimmten Zahlungsantrag gewährte Verfahrenskostenhilfe nach Bezifferung des Zahlungsantrages erneut zu überprüfen und gegebenenfalls zu beschränken oder abzulehnen. Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Stufenantrag auf Volljährigen-/Ausbildungsunterhalt unter anwaltlicher Beiordnung zu bewilligen und klarstellend dem Amtsgericht die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Volljährigenunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Antragsentwurf ist dies der 01.02.2014), vorzubehalten. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren (FamGKG/KV 1912) für die erfolgreiche Beschwerde nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4 ZPO).